Verwaltungsrecht

Sicherstellung von Geldscheinen bei einem Fremdbesitzer

Aktenzeichen  10 ZB 18.3

Datum:
29.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 35643
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5
PAG Art. 25 Nr. 2, Art. 28 Abs. 1
BGB § 872, § 1006

 

Leitsatz

1 Die Rechtmäßigkeit einer Sicherstellung gemäß Art. 25 Nr. 2 PAG aF wird nicht dadurch berührt, dass im Zeitpunkt ihrer Anordnung die Eigentümer, zu deren Schutz die Maßnahme erfolgt ist, unbekannt waren (und derzeit noch sind). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB greift nicht zugunsten des Fremdbesitzers (Fortführung von BayVGH, BeckRS 2012, 50527), so dass ihn die volle Beweislast dafür trifft, dass er rechtmäßiger Besitzer ist. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 15 K 17.699 2017-09-26 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 36.280 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch liegt ein beachtlicher Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.
1.1. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Sicherstellung von Geldmitteln in Höhe von insgesamt 36.280 EUR rechtmäßig sei, da bei der Erlass der Sicherstellungsanordnung hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass nicht der Kläger, sondern ein unbekannter Dritter Eigentümer des Geldes sei. Aufgrund der unsubstantiierten, zögerlichen und damit unglaubwürdigen Erklärungen über die Herkunft und weitere Verwendung des hohen Geldbetrages sei die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB widerlegt. Konkrete Nachweise zum Beleg seines Vortrags habe der Kläger nicht beigebracht.
Demgegenüber wendet der Kläger ein, dass er sich hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 30.000 EUR nicht auf die Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB berufen habe, sondern rechtmäßiger Fremdbesitzer des Geldes sei. Dieses habe er von dem Bekannten S. erhalten, um dessen Liquidität gegenüber einem potentiellen Verkäufer einer Immobilie nachzuweisen. Bezüglich der restlichen 6.280 EUR greife hingegen die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB. Der Kläger habe dargelegt, dass dieser Betrag für private Zwecke wie Autokauf, Führerscheinfinanzierung und als Haushaltsgeld habe verwendet werden sollen. Insofern habe er eine der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Erklärung für den Besitz des Geldbetrages abgegeben. Ferner ergebe sich aus den Ausführungen in den Entscheidungsgründen, dass das Verwaltungsgericht Parteivortrag vermengt und damit nicht richtig erfasst habe. Schließlich sei der Amtsermittlungsgrundsatz verletzt worden, da die Anhörung bzw. Zeugeneinvernahme des Bekannten unterblieben sei.
1.2. Soweit der Kläger geltend macht, hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von 30.000 EUR rechtmäßiger Fremdbesitzer zu sein, werden damit keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass eine Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (a.F.) nur möglich ist, wenn derjenige, bei dem die Sache sichergestellt werden soll, weder Eigentümer noch zum Besitz berechtigt ist (UA S. 8). Es gelangte unter Würdigung und Berücksichtigung insbesondere des Aussageverhaltens des Klägers und der objektiven Tatumstände zum Zeitpunkt der Sicherstellung zu dem Ergebnis, dass ein unbekannter Dritter und damit auch nicht – wie vom Kläger zuletzt dargestellt – die kreditgebende Bank (hier: Sparkasse N.) Eigentümer des Geldes sei. Die Rechtsmäßigkeit der Sicherstellung wird nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dadurch berührt, dass im Zeitpunkt ihrer Anordnung (zum maßgeblichen Zeitpunkt s. BayVGH, U.v. 22.5.2017 – 10 B 17.83 – juris Rn. 25 m.w.N.) die Eigentümer, zu deren Schutz die Maßnahme erfolgt ist, unbekannt waren und auch derzeit noch sind. Denn die Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG (a.F.) dient insoweit dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers oder anderen Berechtigten vor Verlust (BayVGH, B.v. 19.11.2010 – 10 ZB 10.1707 – juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 6.2.2014 – 10 CS 14.47 – juris Rn. 17 m.w.N.).
Die vom Erstgericht in den Einlassungen des Klägers erkannten Widersprüche und die daraus abgeleitete Bewertung seines Vorbringens insgesamt als nicht glaubhaft vermag der Kläger auch mit der Zulassungsbegründung nicht zu entkräften. Der Kläger legt weiterhin keine Unterlagen, Nachweise etc. vor, welche die behauptete Anbahnung eines Immobilienverkaufs eines Dritten an den Bekannten und damit das von diesem abgeleitete Besitzrecht als Fremdbesitzer belegen oder zumindest plausibel erscheinen lassen könnten. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht aufgrund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu Recht davon ausgegangen, dass schon Zweifel daran bestehen, dass der Bekannte Besitzer der 30.000 EUR gewesen war, bevor er sie angeblich dem Kläger übergeben habe. Der zeitliche Ablauf bleibt weiterhin im Unklaren, da der Darlehensvertrag des Bekannten mit der Sparkasse N. vom 17. Mai 2016 datiert und er den Betrag nach einer Einzelumsatzanzeige bereits am 24. Mai 2016 einem Dritten überwiesen hat. Der Kläger bleibt weiterhin eine schlüssige Erklärung schuldig, weshalb und wann der Empfänger diesen Betrag wieder zurück an den Bekannten gegeben haben soll. Es fehlen auch konkrete Angaben zum Zeitpunkt der Übergabe des Geldes vom Bekannten an den Kläger und der geplanten Veräußerung der Immobilie, bzw. jene erweisen sich etwa in Bezug auf die Rückzahlungsmodalitäten als widersprüchlich (siehe Klagebegründung v. 5.4.2017, Bl. 4/14 der GA; Sitzungsniederschrift v. 26.9.2017, Bl. 58 der GA).
Auch bleibt der Kläger weiterhin eine schlüssige Erklärung für sein zögerliches Aussageverhalten schuldig, insbesondere weshalb er erst im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgetragen habe, lediglich Fremdbesitzer der 30.000 EUR zu sein. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Zulassungsbegründung überzeugen nicht. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Dritter (hier: der Kläger) für die Anbahnung eines Wohnungskaufs dem Verkäufer zum Nachweis der Liquidität des Kaufinteressenten (hier: des Bekannten) Bargeld als diesem gehörig vorgezeigt. Nicht gefolgt werden kann schließlich auch dem klägerischen Vortrag in der Zulassungsbegründung, dass der Kläger nicht behauptet habe, Eigentümer der 30.000 EUR zu sein. Eine dahingehende Frage eines die Durchsuchung durchführenden Beamten wurde (zunächst) noch bejaht. Erst auf Nachfrage, woher das Geld stamme, gab der Kläger an, sich ohne Dolmetscher nicht verständigen zu können (s. Bl. 18 der BA).
Da zugunsten des Fremdbesitzers die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB nicht greift (vgl. BGH NJW, U.v. 21.12.1960 – VIII ZR 145/59 – juris Rn. 14; U.v. 16.10.2003 – IX ZR 55/02 – juris Rn. 22 f. m.w.N.; BayVGH, U.v. 1.12.2011 – 10 B 11.480 – juris Rn. 30; Gursky in Staudinger, BGB, 12. Auflage 2012, § 1006 Rn. 6; Baldus in Münchner Kommentar, BGB, 7. Auflage 2017, § 1006 Rn. 21, 37 m.w.N.), trifft den Kläger die volle Beweislast dafür, dass er rechtmäßiger Besitzer (§ 872 BGB) ist. Nachdem – wie oben ausgeführt – der Senat die Bewertung des Verwaltungsgerichts zur Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Erklärungen des Klägers über Herkunft und weitere Verwendung des Geldes durch das Zulassungsvorbringen als nicht ernstlich in Zweifel gezogen sieht, kann aufgrund der erhöhten Darlegungserfordernisse erst Recht nicht davon ausgegangen werden, dass durch die im Zulassungsverfahren vorgebrachten Argumente und Einwände der Beweis für das vom Kläger behauptete (Fremd-)Besitzrecht geführt worden wäre. Demzufolge bestehen jedenfalls keine ernstlichen Zweifel am Entscheidungsergebnis. Insoweit ist es auch ohne Belang, wenn im Urteil des Verwaltungsgerichts von einer „Klageerwiderung durch seine Prozessbevollmächtigten“ die Rede ist und der Vortrag des Klägers zum beabsichtigten Immobilienverkauf unpräzise wiedergegeben wird (s. UA S. 9). Denn das Gericht hat jedenfalls das Kernelement des diesbezüglichen Vortrags, nämlich dass das Geld dem Liquiditätsnachweis zum Erwerb der Immobilie diene, richtig erfasst und in nicht zu beanstandender Weise rechtlich bewertet.
1.3. Hinsichtlich des Teilbetrags in Höhe von 6.280 EUR ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass gewichtige Indizumstände vorliegen, die geeignet sind, mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB zu widerlegen. Nach der Rechtsprechung des Senats reicht es aus, die gesetzliche Eigentumsvermutung mit Hilfe von Indizien und Erfahrungstatsachen zu widerlegen, wenn diese mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad der Gewissheit das Eigentum des gegenwärtigen Besitzers weniger wahrscheinlich sein lassen als das Eigentum eines Dritten (BayVGH, U.v. 19.11.2010 – 10 ZB 10.1707 – juris Rn. 11 m.w.N.; B.v. 6.2.2014 – 10 CS 14.47 – juris Rn. 18).
Das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe für eine Widerlegung der Eigentumsvermutung nicht verkannt und anhand hinreichender Anhaltspunkte zu Recht festgestellt, dass der Kläger nicht Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer dieses Teilbetrags war bzw. ist. Es hat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und vor allem des Aussageverhaltens des Klägers mit wechselnden und widersprüchlichen Angaben und Einlassungen bei der Befragung durch die Polizeibeamten und während des gerichtlichen Verfahrens in nicht zu beanstandender Weise den gesamten Vortrag als unsubstantiiert, widersprüchlich und damit als nicht glaubwürdig bewertet.
Die hiergegen im Zulassungsverfahren vorgebrachten Argumente und Rügen greifen nicht durch. Der Kläger wiederholt insofern im Kern seinen Vortrag im Klageverfahren, den Betrag für private Zwecke über einen längeren Zeitraum angespart, ohne dies gegenüber seiner Ehefrau erwähnt zu haben. Die vom Erstgericht auch in den diesbezüglichen Einlassungen des Klägers erkannten Widersprüche sowie Ungereimtheiten und die daraus abgeleitete Bewertung des Vortrags als insgesamt nicht glaubhaft hat der Kläger damit nicht auszuräumen vermocht. Auch insofern hat der Kläger im Zulassungsverfahren keinerlei Nachweise oder Unterlagen vorgelegt, welche etwa den beabsichtigten Führerschein- und Fahrzeugerwerb belegen oder zumindest plausibel erscheinen lassen könnten.
1.4. Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung wird nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht dadurch berührt, dass die von den Polizeibehörden eingeleitete Überprüfung durch das zuständige Finanzamt ergebnislos blieb, da in diesem Zusammenhang zivilrechtliche Fragen nach Eigentum und Besitzverhältnisse nicht inmitten stehen. Die Vorschrift des § 88 Abs. 1 Satz 1 AO, welche in engem Zusammenhang mit den in § 85 AO normierten Besteuerungsgrundsätzen steht, gebietet vom Grundsatz her die Ermittlung des für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalts durch die Finanzbehörden (Wünsch in König, AO, 3. Auflage 2014, § 88 Rn. 1 und 9).
1.5. Ausgehend von der Rechtsmäßigkeit der streitbefangenen Sicherstellung hat der Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Geldbetrages gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. BayVGH, U.v. 15.11.2016 – 10 BV 15.1049 – juris Rn. 35; U.v. 22.5.2017 – 10 B 17.83 – juris Rn. 23). Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 22.5.2017 – 10 BV 17.83 – juris Rn. 25 m.w.N.) ist weder im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG (in der Fassung vom 18.5.2018) bislang der Zweck der polizeilichen Sicherstellung erreicht noch (nachträglich) weggefallen. Zum anderen besteht die Herausgabepflicht nur gegenüber einem Berechtigten; eine Herausgabe an den unrechtmäßigen Besitzer ist damit ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2010 – 10 ZB 1707 – juris Rn. 20). Ein Herausgabeanspruch (eines Teils) der Geldmittel an einen Dritten, hier den Bekannten, scheidet mangels Aktivlegitimation des Klägers von vornherein aus.
2. Ein Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht seiner Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nachgekommen. Die Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO beschränkt sich auf den rechtlich relevanten, entscheidungserheblichen Sachverhalt (Geiger in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 86 Rn. 27; Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 86 Rn. 11). Es entscheidet daher alleine das Gericht darüber, welche Tatsachen zur Entscheidung des konkreten Streitfalls nach seiner Rechtsauffassung aufklärungsbedürftig sind (BayVGH, B.v. 22.4.2016 – 10 ZB 15.2018 – juris Rn. 31).
Das Verwaltungsgericht hat nicht deswegen gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil es der Beweisanregung des Klägers, seinen Bekannten zur Frage, dass dieser Eigentümer/Besitzer der 30.000 EUR sei, und zu den Umständen des beabsichtigten Immobilienerwerbs anzuhören bzw. als Zeugen einzuvernehmen, nicht nachgekommen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat (vgl. BVerwG, v. 26.6.1975 – VI B 4.75 – juris; B.v. 2.6.1981 – 6 C 16.81 – juris Rn. 6). Eine lediglich schriftsätzliche Beweisanregung ist kein förmlicher Beweisantrag.
Eine weitere Sachaufklärung musste sich auf Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts diesem auch nicht aufdrängen (vgl. BVerwG, B.v. 18.4.2016 – 8 B 7.16 – juris Rn. 6; B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7 m.w.N.). Das Gericht hat eingehend begründet, warum es aufgrund des Akteninhalts, insbesondere aber wegen der Einlassungen des Klägers und des Bekannten gegenüber der Polizei, davon ausgeht, dass das sichergestellte Geld im Eigentum eines noch unbekannten Dritten steht. Es hat dabei neben den Aussagen des Bekannten (vgl. UA S. 9; siehe hierzu Aktenvermerk v. 25.3.2017, S. 2, 3. Absatz, Behördenakte Bl. 21) auch die diesen betreffenden Bankunterlagen gewürdigt. Mit einem insoweit gegenteiligen bzw. abweichenden Vorbringen hätte sich der Bekannte jedenfalls in Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben gesetzt. Soweit der Kläger rügt, eine Einvernahme des Bekannten hätte die von der Klagepartei vorgetragenen Besitzverhältnisse bestätigt und das Gericht hätte sich ein Bild von dessen Glaubwürdigkeit machen können, greift er in Wahrheit die dem sachlichen Recht zuzuordnende Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts an, mit der ein Verfahrensmangel nicht begründet werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 18.4.2016 – 8 B 7.16 – juris Rn. 7; B.v. 18.4.2008 – B 105.07 – juris Rn. 10).
Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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