Verwaltungsrecht

Sofortverfahren, Fälligstellung von Zwangsgeldern, erneute Zwangsgeldandrohung, erneute Zwangsgeldfestsetzung, vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos

Aktenzeichen  W 8 S 21.1490

Datum:
3.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2022, 243
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123 Abs. 1
VwZVG Art. 19
VwZVG Art. 23
VwZVG Art. 29
VwZVG Art. 31
VwZVG Art. 36
VwZVG Art. 37

 

Leitsatz

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (W 8 K 21.1489) gegen die unter Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts Würzburg vom 18. Oktober 2021 verfügte erneute Zwangsgeldandrohung wird angeordnet.
II. Es wird festgestellt, dass das in Nr. 3 i.V.m Nr. 1.3 des Bescheids vom 19. März 2021 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 1.000,00 EUR nicht fällig geworden ist.
III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin, die in der Rechtsform einer GmbH ein Lebensmittelunternehmen betreibt, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid des Antragsgegners, in welchem der Antragstellerin erneut ein Zwangsgeld angedroht wird sowie die vorläufige Feststellung, dass ein vorheriges Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR nicht fällig geworden ist.
1. Der Antragstellerin wurde mit Anordnungsbescheid vom 19. März 2021 unter anderem innerhalb einer Frist von zwei Tagen nach Erhalt des Bescheids untersagt, Aussagen zu dem Produkt „Vitamin D3 Tropfen für Gürteltiere“ zu treffen, die gegen das Verbot des § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFBG und/oder des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verstoßen (s. im Einzelnen Feststellungen im Gutachten) (Nr. 1.3). Für den Fall eines Verstoßes gegen die Nr. 1.3 des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR festgesetzt und angedroht (Nr. 2). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 1.3 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3).
Gegen den Anordnungsbescheid ließ die Antragstellerin im Verfahren W 8 K 21.478 Klage erheben und im Verfahren W 8 S 21.477 unter anderem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stellen. Die Klage ist weiterhin anhängig. Mit Beschluss vom 7. Mai 2021 lehnte das Gericht unter anderem den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf die sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 1.3 des Bescheids vom 19. März 2021 im Verfahren W 8 S 21.477 ab. Mit Beschluss vom 6. September 2021 gab der BayVGH im Verfahren 20 CS 21.1592 dem Antrag hingegen statt und hob unter anderem die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Nr. 3 bzgl. der Nr. 1.3 des Bescheids vom 19. März 2021 wegen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht aus § 80 Abs. 3 VwGO auf. Mit Bescheid vom 29. September 2021 ordnete das Landratsamt Würzburg isoliert die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffer 1.3 des Bescheids vom 19. März 2021 an.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2021 stellte das Landratsamt Würzburg das mit Bescheid vom 19. März 2021 in Nr. 2 für jeden Verstoß gegen Nr. 1.3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR fällig. Weiterhin drohte es für den Fall, dass die Antragstellerin die in Nr. 1.3 des Bescheides vom 19. März 2021 getroffenen Anordnungen nicht bis zwei Tage nach Erhalt dieses Bescheides erfüllen würde, erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR an.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin sei ihrer Pflicht aus Nr. 1.3 des Bescheids vom 19. März 2021 bisher nicht nachgekommen. Am 18. Oktober 2021 hätten die das Produkt bewerbende, YouTube Videos „… …: die Lösung“ und „… …: rettet unsere Kinder Berlin 29. August 2020“ weiterhin aufgerufen werden können. Die durch das LGL mit Gutachten vom 10. März 2021 zitierten und beanstandeten Passagen seien dabei weiterhin in den Videos enthalten. Da mit Bescheid vom 29. September 2021 für Nr. 1.3 des Bescheides vom 19. März 2021 erneut der sofortige Vollzug angeordnet worden sei, sei das im Bescheid vom 19. März 2021 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR fällig geworden und könne nunmehr eingezogen und beigetrieben werden. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG könnten Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die auferlegte Verpflichtung erfüllt sei. Das Landratsamt habe deshalb ein erneutes Zwangsgeld für den Fall angedroht, dass den Anordnungen unter Nr. 1.3. des Bescheides vom 19. März 2021 bis zwei Tage nach Erhalt dieses Bescheids weiterhin nicht nachgekommen würde. Die neue Androhung des Zwangsgelds stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Sie sei zulässig, weil die vorausgegangene Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben sei. Bei der Androhung des Zwangsgelds müsse nicht mit der Beitreibung des bereits fällig gewordenen Zwangsgelds abgewartet werden. Da die Zwangsgeldandrohung einen Leistungsbescheid im Sinne des Art. 23 Abs. 1 VwZVG darstelle, könnte das Zwangsgeld im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden, wenn die Zwangsgeldforderung fällig sei, ohne dass es eines neuen Verwaltungsaktes bedürfe. Der Höhe des Zwangsgeldes liege eine Schätzung des wirtschaftlichen Interesses entsprechend Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG zugrunde. Die angedrohte Höhe stelle den Mindestbetrag dar, von dem eine Beugewirkung zu erwarten sei. Der zuvor angesetzte Betrag sei deutlich erhöht worden, da der zunächst angedrohte Betrag nicht zu einer Erfüllung der getroffenen Anordnungen geführt habe. Im Gegenteil sei ein weiteres Video zur Bewerbung des Produktes durch den Geschäftsführer der Antragstellerin online gestellt worden. Die Antragstellerin bestreite weiterhin die durch das LGL mit Gutachten vom 10. März festgestellten Beanstandungen. Es habe sich offensichtlich zwischenzeitlich kein Lernprozess eingestellt, so dass die deutliche Erhöhung der Zwangsgelder erforderlich geworden sei. Die eingeräumte Frist sei im Hinblick auf Art und Umfang der geforderten Handlungen angemessen und ausreichend. Weiterhin sei dem Betrieb bereits seit 11. März 2021 bekannt, dass Aussagen zu dem Produkt gesetzeskonform einzuschränken seien.
Am 1. November 2021 beantragte die Antragstellerin im Verfahren W 8 S 21.1419 in Bezug auf den Bescheid vom 29. September 2021 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 8. April 2021. Dies lehnte das Gericht mit noch nicht rechtskräftigem Beschluss vom 10. Dezember 2021 ab.
Mit Schriftsatz vom 18. November 2021 ließ die Antragstellerin gegenüber dem Landratsamt im Wesentlichen vortragen, es sei zu erwarten, dass das VG Würzburg, spätestens jedoch der BayVGH, dem Eilantrag der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 29. September 2021 aufgrund mangelnden Einzelfallbezugs der Begründung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO sowie des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin, das das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit mangels Gesundheitsgefährdung überwiege, stattgebe. Es sei üblich, dass während des Eilverfahrens auf die Vollstreckung verzichtet werde. Darüber hinaus sei das geltend gemachte Zwangsgeld aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 8. April 2021 unbegründet und damit rechtswidrig.
2. Am 18. November 2021 ließ die Antragstellerin unter dem Aktenzeichen W 8 K 21.1489 Klage gegen den Bescheid erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen;
festzustellen, dass das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 1.000,00 EUR nicht fällig geworden ist und eingezogen und beigetrieben werden kann.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Es sei zunächst festzustellen, dass der Ausgangsbescheid vom 19. März 2021 rechtswidrig und nicht bestandskräftig geworden sei. Es seien Rechtsmittel eingelegt worden. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der BayVGH mit Beschluss vom 6. September 2021 im Verfahren 20 CS 21.1592 die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Nr. 3 des Bescheids vom 19. März 2021 aufgehoben habe. Hieraus folge, dass die Zwangsgeldbeitreibung und Anordnung vom 18. Oktober 2021 rechtswidrig sei. Die Klage vom 8. April 2021 habe eine aufschiebende Wirkung, sodass die Nichtbefolgung der Anordnung in Nr. 1.3 des Bescheids keine Zwangsgeldanordnung rechtfertige.
Mit Schreiben vom 29. November 2021 beantragte das Landratsamt Würzburg für den Antragsgegner, den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Ausführungen in den Bescheiden vom 19. März 2021 und 29. September 2021, der Fälligkeitsmitteilung und ergänzend auf die Ausführungen in der Antragserwiderung im Verfahren W 8 S 21.477 und W 8 S. 21.1419 verwiesen und weitergehend ausgeführt: Soweit die Antragstellerin mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die im Bescheid vom 18. Oktober 2021 enthaltene Fälligkeitsmitteilung angreife, sei der Antrag bereits unstatthaft und damit unzulässig. Hierbei handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, ihr komme nur deklaratorische Wirkung zu. Ein Antrag nach § 123 VwGO auf einstweilige Untersagung der Beitreibung des Zwangsgeldes liege nicht vor. Die Umdeutung eines solchen anwaltlich gestellten Antrags komme grundsätzlich nicht in Betracht. Selbst bei einer solchen Auslegung sei der Antrag jedenfalls unbegründet, da kein Anordnungsanspruch gegeben sei. Soweit sich der Antrag ggf. auch gegen die im Bescheid vom 18. Oktober 2021 erneut angedrohten Zwangsgelder richte, sei ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar statthaft, aber ebenfalls unbegründet. Im Zeitpunkt der Androhung als auch im Zeitpunkt des zur Vornahme der Handlung bestimmten Termins hätten die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorgelegen. Nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG könne ein Verwaltungsakt vollstreckt werden, wenn dessen sofortige Vollziehung angeordnet sei. Die Anordnung in Nr. 1.3 des Bescheids vom 19. März 2021 sei mit Bescheid vom 29. September 2021 für sofort vollziehbar erklärt worden. Eine Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Bescheids vom 29. September 2021 habe weder zum damaligen noch zum Zeitpunkt der erneuten Androhung vorgelegen. Es sei ohne Bedeutung, dass der Bescheid vom 29. September 2021 derzeit in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren überprüft werde, da diesbezüglich noch keine Aufhebungsentscheidung ergangen sei. Das zuerst angedrohte Zwangsgeld sei vor Erhebung der Klage samt Antragsverfahren fällig geworden, weshalb sowohl im Zeitpunkt der erneuten Androhung als auch im Zeitpunkt des Fälligwerdens des zuerst angedrohten Zwangsgeldes die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 5 VwZVG vorgelegen hätten. Der Dokumentation in der Behördenakte könne zweifelsfrei entnommen werden, dass die im Gutachten des LGL genannten Videos am 18. Oktober 2021 unverändert aufrufbar gewesen seien und auch weiterhin noch aufrufbar seien. Hilfsweise sei anzumerken, dass der Bescheid vom 19. März 2021 entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht rechtswidrig sei. Weiter könne aus dem Beschluss des BayVGH vom 6. September 2021 – Az.: 20 CS 21.1592 – nicht abgeleitet werden, dass die Zwangsgeldbetreibung und Anordnung vom 18. Oktober 2021 rechtswidrig sei. Denn in diesem sei lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Nr. 3 des Bescheids vom 19. März 2021 angeordnet worden. Mit Bescheid vom 29. September 2021 sei die sofortige Vollziehung der Nr. 1.3 des Bescheids vom 19. März 2021 jedoch erneut angeordnet worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Verfahren W 8 K 21.484, W 8 K 21.478, W 8 S 21.477, W 8 K 21.476, W 8 S 21.1419 sowie W 8 K 21.1418) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die Anträge sind zulässig und begründet.
Ausweislich der gestellten Anträge begehrt die Antragstellerin zum einen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO der am 18. November 2021 erhobenen Klage (W 8 K 21.1489) gegen das im Bescheid vom 18. Oktober 2021 angedrohte Zwangsgeld und zum anderen die vorläufige Außervollzugsetzung der Beitreibung des mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 in Höhe von 1.000,00 EUR fällig gestellten Zwangsgelds im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, da die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 18. Oktober 2021 keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, Art. 21a VwZVG) und in der Hauptsache eine Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft wäre, da die Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid im Sinne des Art. 23 Abs. 1 VwZVG darstellt und gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG hiergegen dieselben förmlichen Rechtsbehelfe gegeben sind, die gegen den Grundverwaltungsakt zulässig sind. Er ist auch im Übrigen zulässig und begründet, da das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Außervollzugsetzung der Beitreibung der mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 fällig gestellten Zwangsgelder ist zulässig und begründet, da die Antragstellerin Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.
Im Einzelnen:
1. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 1 des Bescheides vom 18. Oktober 2021 ist begründet, da das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Außervollzugsetzung der angegriffenen Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 18. Oktober 2021 das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene originäre Abwägungsentscheidung. Es hat zwischen dem in der gesetzlichen Regelung (hier: Art. 21a VwZVG) zum Ausdruck kommenden Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung der Antragstellerin auszugehen ist. Ergibt die im Rahmen des Sofortverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren dann voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen.
Gemessen hieran hat der Antrag Erfolg. Die angegriffene Zwangsgeldandrohung ist bei summarischer Prüfung rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsgelds sind Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Nach Art. 29 Abs. 1 VwZVG kann ein Verwaltungsakt, mit dem die Vornahme einer Handlung oder eine Duldung gefordert wird, mit Zwangsmitteln im Sinne des Art. 29 Abs. 2 VwZVG vollstreckt werden. Gemäß Art. 36 Abs. 1 VwZVG müssen Zwangsmittel schriftlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung angedroht werden. Dabei können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Da es sich – nach ausdrücklichem Willen des Landratsamtes – um eine erneute Androhung von Zwangsgeldern i. S. d. Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG handelt, muss die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels vom 19. März 2021 erfolglos geblieben sein. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Androhung eines Zwangsmittels kann denklogisch nur erfolglos sein, wenn das frühere Zwangsgeld überhaupt fällig geworden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Zwangsgeldandrohung ist nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG ein aufschiebend bedingter Leistungsbescheid über eine Geldforderung, die nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG nur entsteht und fällig wird, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind. Zum einen müssen zum maßgeblichen Zeitpunkt alle Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sein, zum anderen darf nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 VwZVG bei Ablauf der Erfüllungsfrist die durch die Grundverfügung auferlegte Pflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt sein (BayVGH, B. v. 4.11.2016 – 21 CS 16.1907 – juris Rn. 8 und B. v. 11.7.2001 – 1 ZB 01.1255 – juris Rn. 12 ff.). Zwar ist die Antragstellerin der Anordnung aus Nr. 1.3 des Bescheids vom 19. März 2021 nicht innerhalb der gesetzten zwei Tages Frist nach Erhalt des Bescheids nachgekommen. Allerdings lagen bis zum Ablauf der in Nr. 1.3. des Bescheids vom 19. März 2021 eingeräumten Erfüllungsfrist die Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 VwZVG nicht vor. Die Verpflichtung aus Nr. 1.3 des Bescheids vom 19. März 2021 hätte nach Art. 19 Abs. 1 VwZVG zum Zeitpunkt des Fristablaufs sofort vollziehbar oder bestandskräftig sein müssen. Da dies nicht der Fall ist, ist das frühere Zwangsgeld nicht fällig geworden. Dem steht nicht entgegen, dass sich aus Art. 36 Abs. 2 VwZVG ergibt, dass Zwangsmittel bereits dann angedroht werden dürfen, wenn die Grundverfügung noch nicht unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist. Denn auch in diesen Fällen müssen zum Zeitpunkt des Fristablaufs alle Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen (vgl. Lemke in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwVG § 13 Rn. 12). Vorliegend war die Verpflichtung aus Nr. 1.3 des Bescheids vom 19. März 2021 zwei Tage nach Erhalt des Bescheids jedoch weder bestandskräftig noch sofort vollziehbar. Insbesondere war die zunächst durch Nr. 3 des Bescheids vom 19. März 2021 angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 1.3 des Bescheids durch die Aufhebung dieser Anordnung durch den Beschluss des BayVGH vom 6. September 2021 – 20 CS 21.1592 – ex tunc entfallen (vgl. BVerwG, U.v. 20. Januar 2016 – 9 C 1/15 – BVerwGE 154, 68-73). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nr. 1.3 des Bescheids vom 19. März 2021 durch den Bescheid vom 29. September 2021, da diese lediglich ex nunc wirkt und die aufschiebende Wirkung mithin erst mit dem Wirksamwerden dieser Anordnung entfallen ist (Bostedt in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwGO § 80 Rn. 69).
Würde man hingegen davon ausgehen, dass nicht auf den Zeitpunkt des Fristablaufes abzustellen ist, würde dies zu dem unangemessenen Ergebnis führen, dass das Zwangsgeld gleichzeitig mit Wirksamwerden der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit vom 29. September 2021 entsteht und fällig werden würde, ohne dass der Antragstellerin die Möglichkeit eingeräumt werden würde, sich diesem durch Befolgen der Anordnung aus Nr. 1.3. des Bescheids vom 19. März 2021 entziehen zu können.
Mithin lagen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor, die Bedingungen des aufschiebend bedingten Leistungsbescheids sind nicht eingetreten und die Zwangsgeldandrohung vom 19. März 2021 war nicht im Sinne des Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG erfolglos.
Es steht der Antragsgegnerin jedoch frei, die Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 VwZVG durch Festsetzung einer angemessenen Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG herbeizuführen.
Überdies ist die Androhung des Zwangsgelds i. H. v. 3.000,00 EUR auch ermessensfehlerhaft. Das Landratsamt hat das ihm hinsichtlich der Höhe des Zwangsgelds zustehende Ermessen (Lemke in HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwVG § 11 Rn. 9) fehlerhaft ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Denn es ist bei der Ermessensausübung von unzutreffenden Umständen ausgegangen. Es hat die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes darauf gestützt, dass das im Bescheid vom 19. März 2021 angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 1.000,00 EUR offensichtlich nicht ausgereicht habe, um die Antragstellerin dazu zu bewegen, der Anordnung Folge zu leisten. Da dieses Zwangsgeld jedoch nicht fällig geworden ist, war es nicht dazu geeignet, die Antragstellerin dazu bewegen der Anordnung Folge zu leisten, und konnte daher auch keine Grundlage für ein erhöhtes weiteres Zwangsgeld bilden.
2. Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Beitreibung des mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 in Höhe von 1.000,00 EUR fällig gestellten Zwangsgelds ist zulässig und begründet.
Ausweislich des eindeutigen Wortlauts des Antrags (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass das mit Bescheid vom 19. März 2021 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR nicht fällig geworden ist. Statthaft ist daher ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. Die Mitteilung, dass die Zwangsgelder aus dem Bescheid vom 19. März 2021 fällig geworden sind, stellt keinen Verwaltungsakt dar. In der Hauptsache ist diesbezüglich keine Anfechtungsklage, sondern eine Feststellungsklage, dahingehend, dass das Zwangsgeld nicht fällig geworden ist, statthaft (Decker in Busse/Kraus, BayBO, 143. EL Juli 2021, Art. 76 Rn. 483 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BayVGH). Die Feststellungsklage hat keine aufschiebende Wirkung, weshalb der begehrte Aufschub der Beitreibung der Zwangsgelder nur über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erreichen ist (Decker, a.a.O., Rn. 485 m.w.N.).
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder wenn es aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt.
Zwar ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO vorliegend nicht bereits deshalb geboten, weil für den Fall einer nicht rechtzeitigen Zahlung die zwangsweise Beitreibung des Zwangsgelds droht. Zur Begründung eines Anordnungsgrunds können zwar grundsätzlich auch Nachteile wirtschaftlicher Art genügen, jedoch müssen diese zumindest zu einer ernsthaften wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2011 – 2 CE 01.2339 – juris; VG München, B.v. 23.4.2009 – M 8 E 09.1232 – juris; VG Würzburg B.v. 21.6.2011 – W 5 S 11.408, BeckRS 2011, 31681). Die Antragstellerin hat Gründe dafür, warum es für sie unzumutbar sein könnte, das gemäß Art. 37 VwZVG fällig gestellte Zwangsgeld erst einmal zu bezahlen und, sollte es sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, gemäß Art. 39 VwZVG wieder zurückzufordern, nicht vorgetragen. Sie hat insbesondere nicht geltend gemacht, dass ihr irreparable oder schwerwiegende Schäden drohen. Entsprechendes ist angesichts der Höhe des Zwangsgelds von 1.000,00 EUR auch nicht ersichtlich. Ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung ist der Antragstellerin jedoch aus sonstigen Gründen unzumutbar, denn die Fälligstellung des Zwangsgelds ist offensichtlich rechtswidrig (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2008 – 9 CE 08.625, BeckRS 2008, 28228, Rn. 5; VG München B.v. 30.3.2021 – 11 E 20.5599, BeckRS 2021, 16381, Rn. 32). Die offenkundige Rechtswidrigkeit folgt daraus, dass die aufschiebende Bedingung der Zwangsgeldforderung in Höhe von 1.000,00 EUR wie erläutert mangels Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 Abs. 1 VwZVG nicht eingetreten ist und sie daher gem. Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG weder entstanden noch fällig geworden ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 21 CS 16.1907 – juris Rn. 8).
3. Nach alledem haben beide Anträge mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO Erfolg.
Für die Streitwertfestsetzung war das im Bescheid vom 18. Oktober 2021 angedrohte Zwangsgeld zur Hälfte anzusetzen (Nr. 1.7.1 Satz des Streitwertkatalogs) und damit in Höhe von 1.500,00 EUR. Das fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR war in voller Höhe anzusetzen. Diese Beträge waren auf insgesamt 2.500,00 EUR zu addieren (Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs), da den entsprechenden Anträgen jeweils eigenständige Bedeutung zukommt. Dieser Betrag war wegen Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nochmals zu halbieren und der Streitwert mithin auf 1.250,00 EUR festzusetzen.


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