Verwaltungsrecht

Sperrzeitverlängerung für Diskothek wegen besonderer örtlicher Verhältnisse

Aktenzeichen  22 CS 20.580

Datum:
3.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14613
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 S. 2, § 20 Nr. 2
BayGastV § 8 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1. Besondere örtliche Verhältnisse iSv § 18 Abs. 1 S. 2 GastG und § 8 Abs. 1 BayGastV sind gegeben, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint, wobei besondere örtliche Verhältnisse auch darin liegen können, dass der Bereich um eine Gaststätte sich nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen als sicherheitsrechtlicher „Brennpunkt“ herausgestellt hat, der gegenüber den mit der Gaststättenöffnung verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit besonders störungsempfindlich ist.   (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Verwaltungsgericht kann sich auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon auf Grund einer Vielzahl polizeilicher Sachverhaltsschilderungen eine Überzeugung über das Vorliegen sicherheitsrechtlicher Tatbestände bilden, was nicht ausschließt, dass gegen die polizeiliche Sachverhaltsschilderung und Beurteilung erhobene substantiierte Einwände von der Polizei widerlegt werden müssen oder ggf. der weiteren Klärung durch das Gericht bedürfen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Sicherheitsstörung liegt auch bereits in der konkreten Gefahr, dass eine rechtswidrige Tat begangen wird, die den objektiven Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat verwirklicht; auf ein Verschulden des Störers und demzufolge auch auf die Strafbarkeit des jeweiligen Verhaltens im Einzelfall kommt es insoweit nicht an. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein sicherheitsrechtlicher Schwerpunkt kann bei einer Diskothek auch dadurch entstehen, dass dort verhältnismäßig viele Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen werden, die ihrer Art nach bei Diskotheken möglicherweise häufiger auftreten. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 S 29.2179 2020-02-13 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine von der Antragsgegnerin verfügte Verlängerung der Sperrzeit einer von ihm betriebenen Diskothek.
Am 29. Januar 2016 wurde dem Antragsteller und einem weiteren damaligen Betreiber eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Diskothek erteilt, die regelmäßig am Freitag und Samstag sowie vor Feiertagen von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr geöffnet war. Der Mitinhaber der Diskothek schied mit Wirkung zum 30. September 2017 aus dem Betrieb aus.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2019 verlängerte die Antragsgegnerin die Sperrzeit für die vom Antragsteller betriebene Diskothek ab dem fünften Tag nach Bekanntgabe des Bescheides auf den Zeitraum von 3:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nr. 1 des Bescheides). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 2). Sollte der Antragsteller der Verpflichtung aus Nr. 1 des Bescheides zuwiderhandeln, werde je Tag, an dem die Diskothek nach 3:00 Uhr geöffnet sei, ein Zwangsgeld in Höhe von 4.580 Euro zur Zahlung fällig (Nr. 3).
In der Begründung des Bescheides wurde u.a. ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sperrzeitverlängerung sei § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i.V.m. § 8 Abs. 2 und Abs. 1 BayGastV. Bei der vom Antragsteller betriebenen Diskothek lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor. Es seien besondere örtliche Verhältnisse im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG und des § 8 Abs. 1 BayGastV gegeben. Im Bereich der Diskothek sei ein sicherheitsrelevanter Brennpunkt entstanden. Dies belegten u.a. die häufigen Einsatzzahlen der Polizei. Im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 27. Juli 2019 hätten sich insgesamt 147 Polizeieinsätze ereignet. Verglichen mit der Dauer des Beobachtungszeitraums und der Öffnungstage ergebe sich insoweit eine sehr hohe Dichte der Polizeieinsätze in und um die Diskothek. Damit seien diesem Lokal deutlich mehr Polizeieinsätze zuzuordnen als den anderen vergleichbaren Lokalitäten des Stadtgebiets. Die Einsatz- und Vergleichszahlen der örtlichen Polizeiinspektion könnten als Urkundenbeweis durch die Antragsgegnerin zur Sachverhaltswürdigung herangezogen werden. Der anwaltliche Vertreter des Antragstellers habe zwar die Anzahl der Vergleichsvorfälle der anderen Diskotheken als kaum nachvollziehbar bezeichnet. Es seien aber keine Tatsachen vorgelegt worden, die ernstliche Zweifel an der Korrektheit der polizeilichen Feststellung begründen könnten. Ein Einschreiten durch die Anordnung einer Sperrzeitverlängerung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin. Auf Seiten des Antragstellers sei zu berücksichtigen, dass bei einer Verlängerung der Sperrzeit auf den Zeitraum von 3:00 Uhr bis 6:00 Uhr mit nicht unerheblichen Gewinneinbußen zu rechnen sei. Dem entgegen stünden der Schutz der Gesundheit und die Notwendigkeit einer effektiven Kriminalitätsbekämpfung. Unter Berücksichtigung der Anzahl von 147 Polizeieinsätzen und der Schwere der jeweiligen Verstöße erscheine ein rechtliches Einschreiten der Antragsgegnerin im öffentlichen Interesse als geboten. So hätten sich vom 1. Januar 2017 bis zum 27. Juli 2019 insgesamt 56 Körperverletzungsdelikte, drei Betäubungsmittelverstöße, zwei Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte und fünf Delikte mit sexuellem Hintergrund ereignet. Bei den Körperverletzungen hätten in mindestens vier Fällen die Geschädigten Knochenbrüche erlitten. Besonders hervorzuheben sei der Vorfall am 3. November 2018, als es vor der vom Antragsteller betriebenen Diskothek gegen 3:49 Uhr zwischen mehreren Personen zu einer Messerstecherei gekommen sei und eine Person in das Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen, und der Angriff auf Polizeibeamte am 27. Juli 2019 um 4:30 Uhr durch Tritte gegen das Knie und in den Genitalbereich. Es bestehe auch eine direkte Korrelation der Öffnungszeiten und -tage der Gaststätte mit den aufgelisteten Polizeieinsätzen. Gaststättenrechtliche Maßnahmen seien daher notwendig, um strafbare Handlungen dieser Art, Gesundheitsgefährdungen und sonstige Sicherheitsbeeinträchtigungen in erheblichem Ausmaß einzudämmen. Angesichts der Gefährdung dieser hochrangigen allgemeinen Schutzgüter seien Gewinneinbußen des Einzelnen, die nicht existenzbedrohend seien, nicht geeignet, dass vom Ergreifen entsprechender Schutzmaßnahmen abgesehen werden könnte. Die Sperrzeitverlängerung entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Vorverlegung der Sperrzeit auf 3:00 Uhr sei eine geeignete Maßnahme, die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorkommnisse zu reduzieren. Aufgrund der Einsatzstatistik habe sich ermitteln lassen, dass ein nicht unerheblicher Anteil von 43 Prozent der Polizeieinsätze in der Zeit nach 3:00 Uhr stattgefunden habe. Es sei davon auszugehen, dass sich dieser Anteil der Polizeieinsätze deutlich reduzieren werde, wenn bis spätestens 3:00 Uhr sämtliche Gäste das Lokal verlassen hätten und sich deswegen früher auf den Heimweg begeben würden und sich somit nicht mehr gesammelt in der Umgebung der Diskothek des Antragstellers befänden. Auch würde der Alkoholausschank dadurch früher enden, weshalb übermäßiger Alkoholkonsum der Gäste, der mitunter hauptursächlich für die Zahl der Einsätze sei, eingeschränkt werde. Somit sei auch ein Rückgang der alkoholbedingten Delikte zu erwarten. Gerade übermäßiger Alkoholkonsum steigere die Gewaltbereitschaft der Beteiligten erheblich. Bereits alkoholisierte Gäste anderer Lokalitäten würden nicht mehr die Diskothek des Antragstellers aufsuchen, um dort weiter zu feiern. Der Antragsteller habe bereits im September 2018 Maßnahmen aufgelistet, die ergriffen worden seien, um den übermäßigen Alkoholkonsum zu verhindern. Eine signifikante Reduzierung der Einsatzzahlen habe nicht erreicht werden können. Nachdem die Kontrolle des Alkoholkonsums im Einzelfall und Maßnahmen der Security vorliegend nicht erfolgreich zur Senkung der Einsätze beigetragen hätten, seien keine weiteren Maßnahmen ersichtlich, die eine Verringerung der Straftaten, Gefahrenabwehrmaßnahmen und Verhinderung von Gesundheitsgefährdungen in gleichem Maße wie die Sperrzeitverlängerung erreichen könnten. Solche seien vom Antragsteller im Anhörungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden. Die Maßnahme sei schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
Gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2019 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers am 22. November 2019 Klage (Az. Au 5 K 19.2020). Am 18. Dezember 2019 stellten sie einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.
Mit Urteil vom 13. Februar 2020 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Vorraussetzungen für die in Nr. 1 des Bescheides vom 22. Oktober 2019 geregelte Sperrzeitverlängerung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i.V.m. § 8 Abs. 2 und Abs. 1 BayGastV lägen vor. Bis zum Erlass der Sperrzeitverlängerung hätten sich in der vom Antragsteller betriebenen Diskothek zahlreiche Sicherheitsbeeinträchtigungen ereignet, die zudem zahlenmäßig leicht überwiegend zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten geführt hätten. Es handele sich nach den vorgelegten polizeilichen Einzel-Aufstellungen um insgesamt 104 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Durchschnitt seien dies – bezogen auf 26 Monate – rund vier Vorfälle im Monat und durchschnittlich ein Vorfall an jedem Wochenende, die zu einem polizeilichen Einsatz geführt hätten. Die Anzahl der Vorfälle habe gegen Ende des herangezogenen Zeitraums, insbesondere im Jahr 2019, im Durchschnitt leicht abgenommen, nämlich im monatlichen Durchschnitt auf 2,5 (29 Einsätze in 12 Monaten), was immer noch rund drei betroffenen Wochenenden entspreche. Hinzu komme, dass es sich nach der Qualität der Sicherheitsbeeinträchtigungen bei der Mehrzahl um solche handele, die Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten (u.a. im Bereich der Körperverletzung, sexuellen Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Eigentumsdelikte) verwirklichten. Hinzu komme weiter, dass bei rund zwei Drittel der Sicherheitsbeeinträchtigungen die Geschädigten oder die Handelnden alkoholisiert gewesen seien und dabei – zumindest gelegentlich – auch deutlich erhöhte Atemalkoholkonzentrationen festzustellen gewesen seien. Damit lägen in der Gesamtbetrachtung der Umstände solche örtlichen Verhältnisse vor, die im Interesse der Allgemeinheit – nämlich zugunsten von Wahrung der körperlichen Integrität, Selbstbestimmung und Gesundheit – die bisherige Sperrzeitregelung in Frage stellten und insbesondere zugunsten der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs ein Abweichen hiervon rechtfertigten. Diese örtlichen Verhältnisse seien insoweit besondere i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i.V.m. § 8 Abs. 2 und Abs. 1 BayGastV, als sie sich von denen in anderen Diskotheken relevant unterscheiden würden. Nach dem vorgelegten polizeilichen Vergleich der Einsatzzahlen betreffend zwei weitere Diskotheken im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ereigneten sich dort im monatlichen Durchschnitt signifikant weniger sicherheitsrelevante Verstöße, nämlich unter 0,5 bzw. 1,3. Ohne dass es auf eine exakte rechnerische Ermittlung polizeilicher Einsatzzahlen im Vergleich zu Öffnungstagen ankomme, ergebe sich aus dem vorgelegten Zahlenmaterial dennoch, dass im allgemeinen Durchschnitt rund einem sicherheitsrelevanten Vorfall pro Monat in einer dieser Diskotheken rund drei bis vier Vorfälle pro Monat in der Diskothek des Antragstellers gegenüber stehen würden. Somit könne dahinstehen, ob es sich bei dieser Diskothek bereits um einen sicherheitsrelevanten „Brennpunkt“ im Sinne der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung handele. Die Feststellung der besonderen örtlichen Verhältnisse durch die Beklagte aufgrund der vorgelegten polizeilichen Dokumentationen sei nicht zu beanstanden. Die dokumentierten Vorfälle mit Sicherheitsrelevanz seien der Gaststätte des Antragstellers auch unabhängig von einer Verschuldensfrage des Betriebsinhabers zuzurechnen. Wenn es für die Ursächlichkeit des Betriebs für die Sicherheitsstörungen auch nicht darauf ankomme, ob den Geschäftsführer hieran ein Verschulden treffe oder ob er durch seine Art der Betriebsführung dem Alkoholmissbrauch Vorschub geleistet habe oder nicht, so habe er dennoch die maßgebliche Steuerungsverantwortung und -möglichkeit. Letztere erlaubten es ihm, durch geeignete Maßnahmen im Rahmen eines der Beklagten vorzulegenden Konzepts seine Gaststätte so auszurichten, dass dort keine besonderen örtlichen Verhältnisse mehr gegeben seien. Aktuell sei nicht zu beanstanden gewesen, dass die Beklagte von solchen Verhältnissen (noch) ausgehe, obwohl der Gaststättenbetreiber schon mögliche und zumutbare Sicherheitsmaßnahmen ergriffen habe. Die behördliche Ermessensentscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die Sperrzeitverlängerung wahre auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Der Kläger hat am 20. März 2020 die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 13. Februar 2020 beantragt (Az. 22 ZB 20.678).
Mit Beschluss gleichfalls vom 13. Februar 2020 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ab. Die Antragsgegnerin habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Art und Weise begründet. Auch im Übrigen sei der Antrag nicht begründet; die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2019 sei in vollem Umfang mit der Begründung abgewiesen worden, dass der Bescheid rechtmäßig sei und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 13. Februar 2020 werde verwiesen.
Der Antragsteller hat am 10. März 2020 Beschwerde eingelegt und beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2020 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2019 wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Begründung der Vollzugsanordnung genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO , weil die Antragsgegnerin entscheidende, ihr aufgrund des Sachvortrags des Antragstellers bekannte Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt habe. Insbesondere sei nicht beachtet worden, dass der Antragsteller bereits vor Bescheidserlass umfangreiche Abhilfemaßnahmen umgesetzt habe und deshalb seit September 2019 keine alkoholbedingten Vorfälle mehr beobachtet worden seien. Aufgrund des Charakters der Sperrzeitverlängerung als Dauerverwaltungsakt sei u.a. bei dem Vergleich mit anderen Diskotheken der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, also das Jahr 2019. Würde bei dem Vergleich der Zahl von Polizeieinsätzen bei den drei örtlichen Diskotheken von Januar bis August 2019 anhand gleicher Parameter (gleiche Gästezahl und gleiche Zahl jährlicher Veranstaltungen) betrachtet, so unterscheide sich die Diskothek des Antragstellers nicht relevant von den beiden anderen Diskotheken. Zu Unrecht seien von der Antragsgegnerin von der Polizei aufgenommene Sachverhalte auch ohne strafrechtlichen Bezug berücksichtigt worden; dadurch werde kein Nachweis für Störungen bzw. Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erbracht. Die Richtigkeit der polizeilichen Feststellungen werde bestritten, da konkrete Angaben zum jeweiligen Bezug zur streitgegenständlichen Diskothek und deren Gästen und zum Abschluss der jeweiligen Sachverhalte fehlten. Es stelle ein unzulässiges widersprüchliches Verhalten dar, wenn die Sperrzeitverlängerung u.a. mit Sachverhalten begründet werde, über die der Antragsteller selbst und kein Geschädigter die Polizei informiert habe; dies habe der Antragsteller absprachegemäß schon im Falle von „Lappalien“ und „kleinsten“ Ordnungswidrigkeiten veranlasst. Eine konkrete Auswertung der Polizeieinsätze zeige, dass diese keinen strafrechtlichen und kriminellen Hintergrund hätten; von einem sicherheitsrelevanten Brennpunkt im Bereich der Diskothek des Antragstellers könne nicht gesprochen werden. Es handele sich größtenteils um Sachverhalte, die sich tagtäglich im Bereich von Diskotheken und Lokalen zur Nachtzeit ereigneten. Dies gelte z.B. für Beleidigungen und Bedrohungen der Türsteher durch Gäste und Beleidigungen zwischen Gästen und Personen in und außerhalb der Diskothek. Auch einzelne Fälle des Widerstands gegen Polizeibeamte, die Ingewahrsamnahme von Personen und das Aussprechen von Platzverweisen zeigten keine sicherheitsrechtlichen Probleme auf. Ein Großteil der polizeilichen Feststellungen beruhe zudem nicht auf gesicherten Erkenntnissen. Ausgehend von der Einwohnerzahl der Antragsgegnerin und deren Eigenschaft als Oberzentrum sei nicht festzustellen, dass zehn „nachweisliche“ Körperverletzungen und vier Delikte mit Verdacht eines „vermutlichen“ Sexualdelikts innerhalb von drei Jahren zwingend auf einen sicherheitsrechtlichen Brennpunkt und besondere örtliche Verhältnisse hindeuten würden. Mit Vorfällen ohne Bedeutung als Straftat oder Ordnungswidrigkeit, Beleidigungen gegenüber Türstehern und Platzverweisen könnten ein solcher Brennpunkt und besondere örtliche Verhältnisse gleichfalls nicht begründet werden. Die angeordnete Sperrzeitverlängerung sei untauglich, das damit von der Antragsgegnerin und der Polizei verfolgte Ziel zu erreichen, die alkoholbedingten Exzesse und Vorfälle in der streitgegenständlichen Diskothek aus den Vorjahren – d.h. vor Übernahme der Verantwortung durch den Antragsteller – zu reduzieren. Die Anordnung beziehe sich nämlich nicht unmittelbar auf den Alkoholkonsum der Diskothekengäste und derartige Vorfälle; sie betreffe zudem auch Gäste, die keinen Alkohol konsumierten. Auch könne derartigen Vorfällen vor 3:00 Uhr damit nicht entgegengewirkt werden. Die Erwartung eines Rückgangs alkoholbedingter Delikte durch die Sperrzeitverlängerung beruhe auf Mutmaßungen der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin habe auch den von der Polizei mehrfach geforderten Erlass von Auflagen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG unterlassen, um alkoholbedingten Vorfällen entgegenzuwirken. Derartige Auflagen betreffend den Ausschank und den Umgang mit alkoholischen Getränken sowie den Einsatz von Sicherheitskräften im Außenbereich hätten vor Anordnung einer Sperrzeitverlängerung geprüft werden müssen; die Sperrzeitverlängerung sei deshalb auch unverhältnismäßig. Die freiwillige Umsetzung entsprechender Maßnahmen durch den Antragsteller seit Anfang September 2019 hätte allerdings ggf. auch einen Verzicht auf derartige Auflagen erfordert. Der Antragsteller habe zudem nach Bescheidserlass ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Umsetzung zusätzlicher freiwilliger Maßnahmen und die Beobachtung von deren Auswirkungen angeboten, worauf die Antragsgegnerin nicht eingegangen sei. Die Anordnung der Sperrzeitverlängerung sei zudem ermessensfehlerhaft erfolgt, da private Belange des Antragstellers wie die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz, die Umsetzung von Abhilfe-Maßnahmen und das Nichtvorliegen besonderer Umstände nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i.V.m. § 8 Abs. 1 und Abs. 2 BayGastV nicht berücksichtigt worden seien. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts könne die Diskothek infolge der Sperrzeitenverlängerung höchstens mit einer Aufenthaltsdauer der Gäste von ca. 2,5 Stunden (zwischen Eintreffen der meisten Gäste nach 24:00 Uhr und Beginn des „Schließvorgangs“ ab 2:15 Uhr und 2:30 Uhr) und damit nicht mehr gewinnbringend betrieben werden. Die Gästezahl der streitgegenständlichen Diskothek sei aufgrund der Sperrzeitverlängerung deutlich gesunken, verbunden mit Ausnahmeausfällen von derzeit ca. 5.000 Euro je Wochenende.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Anordnung des Sofortvollzugs sei insbesondere auf den Schutz des hohen Verfassungsguts der Gesundheit gestützt worden. Bei der Entscheidung hierüber seien die Besonderheiten des Einzelfalls explizit herausgestellt worden. Trotz der bereits 2017 und 2018 vorgetragenen und nach Angaben des Antragstellers auch umgesetzten Maßnahmen sei kein deutlicher Rückgang der erheblichen Sicherheitsstörungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Antragstellers erfolgt. Besondere örtliche Verhältnisse gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i.V.m. § 8 BayGastV seien gegeben, da die Diskothek des Antragstellers einen sicherheitsrechtlichen Brennpunkt darstelle. Eine Beurteilung sicherheitsrechtlicher Sachverhalte anhand von polizeilichen Feststellungen, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen habe, könne das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung sein. Aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Anlagen B2 bis B7 würden sich in ausreichend konkreter Form die einzelnen Vorgänge mit Tatzeit, Delikt, Alkoholbezug, einer kurzen Sachverhaltsschilderung sowie dem konkreten Bezug zur Diskothek des Antragstellers entnehmen lassen, so dass die Vorfälle und ihre sicherheitsrechtliche Relevanz aus sich selbst heraus verständlich seien. Von den 156 durch die Polizei festgestellten und dokumentierten Sicherheitsstörungen würde es sich bei 78 Vorfällen um Straftaten handeln. 71% der Straftaten würden Gewalt- und Körperverletzungsdelikte betreffen. Bei einem Großteil der aktenkundigen Sicherheitsstörungen seien die Delikte unter Alkoholeinfluss begangen worden. Die Antragsgegnerin habe bei der Bewertung des sicherheitsrechtlichen Brennpunkts maßgeblich die Strafdelikte herangezogen, die etwa die Hälfte der Polizeieinsätze betroffen hätten. Ordnungswidrigkeiten seien dabei noch nicht mit einbezogen. Für die Beurteilung des sicherheitsrechtlichen Brennpunkts könne sich die Antragsgegnerin maßgeblich auf die Dokumentation der Polizeieinsätze stützen. Zusätzlich könnten aber auch sonstige Sicherheitsstörungen in der Gesamtschau einen sicherheitsrechtlichen Brennpunkt mitbegründen. Die von der Polizei dokumentierten Vorfälle seien auch der Diskothek des Antragstellers zuzurechnen. Der Bezug alkoholisierter und aggressiver Gäste zur Diskothek gehe nicht dadurch verloren, dass die Gäste die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auf der Straße davor – nach Verlassen oder vor Betreten der Lokalität – begangen hätten. Es sei ebenso unbeachtlich, ob die Gäste tatsächlich in die Diskothek gelangt oder bereits von der Security abgewiesen worden seien. Ebenso wenig komme es auf ein Verschulden des Antragstellers an. Zur Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse sei auch nicht von Bedeutung, zu welcher Entscheidung die Strafgerichte und Bußgeldstellen bezüglich der Höhe des Strafmaßes bzw. Bußgeldes gekommen seien. Es wäre systemwidrig, wenn die Antragsgegnerin nur auf bereits begangene und mit hohem Strafmaß geahndete Straftaten und Ordnungswidrigkeiten reagieren dürfte, zumal die Strafverfolgungsbehörden nicht zur Mitteilung an die Verwaltungsbehörde verpflichtet seien. Letztendlich komme es auch nicht darauf an, ob im Einzelfall die Schuldfähigkeit und das Verschulden des Täters nachgewiesen und strafrechtlich geahndet werde, weil auch ohnedies der objektive Tatbestand des Körperverletzungs- bzw. anderen Delikts aufgrund der festgehaltenen polizeilichen Ermittlungen gegeben und somit für die Aufgabe der Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörde sicherheitsrechtlich relevant sei. Die vom Antragsteller vorgetragene Annahme, die Einsatzzahlen bei der Diskothek des Antragstellers einerseits und bei anderen Veranstaltungsstätten andererseits seien gleichzusetzen, und eine von ihm angedachte Faktoren-Berechnung würden fehlgehen; es sei ausreichend, dass die absoluten Einsatzzahlen bei der Diskothek des Antragstellers signifikant über denen der anderen Veranstaltungsstätten lägen. Eine kurzzeitige Besserung der Situation im September und Oktober 2019 unter dem Druck des laufenden Verwaltungsverfahrens und polizeilicher Schwerpunktkontrollen sei nicht geeignet, die Tatsachenfeststellungen der vergangenen zweieinhalb Jahre zu eliminieren. Vorliegend zeige sich in der Zeit nach Erlass der Sperrzeitverlängerung eine deutliche Reduzierung der Einsatzzahlen in der polizeilichen Statistik. Die Sperrzeitverlängerung sei daher unzweifelhaft geeignet, alkoholisierungsbedingte Sicherheitsstörungen zu unterbinden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Jahr 2019 noch durchschnittlich 2,5 Einsätze pro Monat gegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die vom Antragsteller vorgebrachten Maßnahmen gemäß seinen eigenen Aussagen bereits mindestens anderthalb Jahre umgesetzt worden. Die im weiteren Verwaltungsverfahren vorgebrachten Vorschläge entsprächen größtenteils dem bereits seit 2017 freiwillig umgesetzten Konzept des Antragstellers. Eine Anordnung dieser Maßnahmen auf Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG würde nur das praktizierte Konzept wiedergeben und kein effektives Mittel zur Reduzierung der Gefahren für die Gesundheit der Gäste und der öffentlichen Sicherheit im Allgemeinen darstellen. Die Antragsgegnerin habe mehrmals klargestellt, dass bei Vorlage eines inhaltlich neuen bzw. ergänzenden Maßnahmenpaketes jederzeit eine Neubewertung vorgenommen werden könne. Das Unterlassen der Veranstaltung von sogenannten Ein-Euro-Partys könne keine Maßnahme in diesem Sinn sein; vielmehr sei durch die Rechtsprechung bereits geklärt, dass ein Gastwirt, der solche Veranstaltungen durchführe, dem Alkoholmissbrauch Vorschub leiste und damit unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG sein könne. Auch sei der Antragsteller gesetzlich verpflichtet, erkennbar Betrunkenen keinen Alkohol auszuschenken (§ 20 Nr. 2 GastG). Der Vorwurf, die Antragsgegnerin habe vom Antragsteller vorgebrachte Maßnahmenvorschläge nicht geprüft, sei daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Einwendung, die Gaststätte des Antragstellers könne nach der Sperrzeitverlängerung auf 3:00 Uhr nicht mehr gewinnbringend betrieben werden, sei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen worden und im Ergebnis auch rechtlich unerheblich. Eine Sperrzeitverlängerung sei auch ohne die Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit eines Gaststättenbetriebs möglich. Durch die Sperrzeitverlängerung werde auch die Betriebsart Diskothek nicht unmöglich gemacht. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb sei von vornherein mit dem Risiko behaftet, dass nachträgliche Anordnungen im Sinne des § 5 GastG sowie Sperrzeitverlängerungen im Sinne des § 18 GastG in Verbindung mit § 8 BayGastV erfolgten, gegebenenfalls auch ohne Rücksichtnahme auf die Wirtschaftlichkeit des Gaststättenbetriebs.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Zulassungsverfahren 22 ZB 20.678 und die beigezogene Behördenakte.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand wird die Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben. Danach spricht alles dafür, dass der angefochtene Bescheid vom 22. Oktober 2019 rechtmäßig und der Antragsteller daher nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Rüge des Antragstellers, die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs entspreche nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, ist nicht zu folgen.
Im angefochtenen Beschluss (Beschlussabdruck S. 12 f.) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragsgegnerin habe gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unter Hinweis auf die Besonderheiten des Einzelfalls dargelegt, warum mit einem Vollzug der angeordneten Maßnahme nicht bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids zugewartet werden könne. Dabei habe sich die Begründung der Antragsgegnerin nicht lediglich in schematischer, formelhafter Wiedergabe des Gesetzes erschöpft, sondern sachgerecht unter Abwägung der tangierten Interessen auf den Einzelfall abgestellt.
Bei dieser Bewertung ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein lediglich formales Begründungserfordernis enthält, nicht dagegen materiell-rechtliche Anforderungen wie z.B. Art. 40 BayVwVfG im Falle der Ermessensausübung. Ob die Antragsgegnerin bei der einzelfallbezogenen Begründung private Belange des Antragstellers nicht oder nur unzureichend berücksichtigt hat, wie dieser meint, ist deshalb für dieses formale Erfordernis ohne Bedeutung.
2. Weiter ergeben sich aus den Darlegungen des Antragstellers keine Zweifel daran, dass entsprechend der Bewertung des Verwaltungsgerichts bei der vom Antragsteller betriebenen Diskothek die Voraussetzungen für eine Sperrzeitverlängerung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i.V.m. § 8 BayGastV vorliegen.
a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend bejaht, dass besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG und § 8 Abs. 1 BayGastV gegeben sind. Mit seinem Verweis auf die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 13. Februar 2020 – Au 5 K 19.2020 hat es insoweit auf die dortige Begründung unter Nr. 1. b) Bezug genommen.
aa) Seiner Bewertung hat das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 13 f. und S. 16) die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde gelegt. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. August 2013 – 22 CS 13.1530 – (juris Rn. 17 f. und 21 f.) u.a. ausgeführt, dass besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn vorliegen, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Besondere örtliche Verhältnisse können auch darin liegen, dass der Bereich um eine Gaststätte sich nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen als sicherheitsrechtlicher „Brennpunkt“ herausgestellt hat, der gegenüber den mit der Gaststättenöffnung verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit besonders störungsempfindlich ist. Ihrer Beurteilung können die jeweils zuständige Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht Stellungnahmen von Polizeibehörden zugrunde legen. Ein Verwaltungsgericht kann sich auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon auf Grund einer Vielzahl polizeilicher Sachverhaltsschilderungen eine Überzeugung über das Vorliegen sicherheitsrechtlicher Tatbestände bilden. Dies schließt es nicht aus, dass gegen die polizeiliche Sachverhaltsschilderung und Beurteilung erhobene substantiierte Einwände von der Polizei widerlegt werden müssen oder ggf. der weiteren Klärung durch das Gericht bedürfen. Weiter entspricht es der Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2012 – 22 ZB 12.46 – Rn. 28), wenn das Verwaltungsgericht Sicherheitsbeeinträchtigungen wie der Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten eine besondere Bedeutung für die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse im vorgenannten Sinn zuschreibt. Ein sicherheitsrechtlicher Brennpunkt kann u.a. im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch vorliegen, wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 13. Januar 2016 – 22 CS 15.2643 – (juris Rn. 12) näher dargelegt hat. Alkoholmissbrauch, dem ein Gastwirt nicht Vorschub leisten darf (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG), liegt vor, wenn alkoholische Getränke im Übermaß konsumiert werden. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn gegen gesetzliche Verbote für bestimmte Fallkonstellationen verstoßen wird (z.B. § 6, § 20 Nr. 2 GastG), sondern auch dann, wenn Konsumenten so stark alkoholisiert sind, dass sie sich zu Exzessen wie Körperverletzungsdelikten, sexuellen Belästigungen, Sachbeschädigungen oder Beleidigungen hinreißen lassen (vgl. auch BayVGH, U.v. 29.10.2008 – 22 BV 07.3234 – Rn. 31).
bb) Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 14) hat aufgrund polizeilicher Aufstellungen angenommen, dass von Oktober 2017 bis Dezember 2019 insgesamt 104 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit in diesem Zeitraum durchschnittlich an jedem Wochenende einmal ein solches Ereignis aufgetreten seien; im Jahr 2019 habe die Zahl leicht auf durchschnittlich 2,5 monatlich (29 Einsätze in 12 Monaten) abgenommen, was immer noch rund drei betroffenen Wochenenden entspreche. Hinzu komme, dass es sich nach der Qualität der Sicherheitsbeeinträchtigungen bei der Mehrzahl um solche handle, die Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten verwirklichten – u.a. Körperverletzung, sexuelle Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Eigentumsdelikte -, und dass bei rund zwei Dritteln der Sicherheitsbeeinträchtigungen die Geschädigten oder die Handelnden alkoholisiert gewesen und dabei zumindest gelegentlich auch deutlich erhöhte Atemalkoholkonzentrationen festgestellt worden seien.
Der Antragsteller hat die Richtigkeit dieser polizeilichen Feststellungen nur unsubstantiiert bestritten. Er behauptet pauschal, den einzelnen notierten Polizeieinsätzen seien der räumliche Bezug zur streitgegenständlichen Diskothek und das Abschlussergebnis der polizeilichen Vorgänge nicht zu entnehmen. Die Behauptung ist hinsichtlich des Bezugs zur Diskothek schon deshalb nicht schlüssig, weil der Antragsteller zugleich vorgetragen hat, die örtliche Polizei sei in nahezu sämtlichen Fällen durch Mitarbeiter des Antragstellers verständigt worden. Zum einen muss der Antragsteller von seinen Mitarbeitern über diese Vorfälle informiert worden sein, ansonsten wüsste er nicht, wer die Polizei benachrichtigt hat; zum anderen spricht die behauptete Meldung bei der Polizei durch eigene Mitarbeiter eindeutig für einen räumlichen Bezug der Vorfälle zur Diskothek des Antragstellers. Im Übrigen wurde in den polizeilichen Aufstellungen zu Vorfällen in der Diskothek jedenfalls für den Zeitraum ab Oktober 2017 (Bl. 36 bis 47, 74 bis 76, 80 bis 81 und 192 jeweils der Behördenakte) – auf den das Verwaltungsgericht maßgeblich abgestellt hat – danach unterschieden, ob die Vorfälle in oder vor der Diskothek stattfanden oder diese im Zusammenhang mit dem Personeneinlass standen. Auch wurden jeweils die exakten Tatzeiten und ggf. ermittelte Bezüge zu Alkoholkonsum angegeben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben (teilweise) fehlerhaft sein könnten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.
Zwar kommt es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2019 auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers bedeutet dies jedoch nicht ohne weiteres, dass im Sinne einer Momentaufnahme nur auf die Sachlage im Jahr 2019 abgestellt werden dürfte. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 13. Februar 2020 (Urteilsabdruck S. 14) auf den Zeitraum ab Oktober 2017 abgestellt, in dem der Antragsteller alleiniger Betriebsinhaber war. Der Antragsteller hat nicht nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb der Zeitraum von Oktober 2017 bis Ende 2018 nicht mit berücksichtigt werden könnte. Er hat lediglich geltend gemacht, dass seit September 2019 ein deutlicher Rückgang insbesondere alkoholbedingter Sicherheitsstörungen zu verzeichnen sei. Das Verwaltungsgericht (a.a.O.) hat in seiner Entscheidung mit berücksichtigt, dass insbesondere im Jahr 2019 die Anzahl der polizeilichen Einsätze im Durchschnitt leicht abgenommen habe.
Eine Sicherheitsstörung liegt auch bereits in der konkreten Gefahr, dass eine rechtswidrige Tat begangen wird, die den objektiven Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat verwirklicht (vgl. Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG, Art. 11 Abs. 2 Sätze 2 und 3 PAG); auf ein Verschulden des Störers und demzufolge auch auf die Strafbarkeit des jeweiligen Verhaltens im Einzelfall kommt es folglich insoweit nicht an. Demnach hängt das Vorliegen einer Sicherheitsstörung z.B. in der Regel nicht entscheidend davon ab, welchen Niederschlag der jeweilige Polizeieinsatz im Einsatzbericht gefunden hat, ob er weitere polizeiliche Ermittlungen nach sich gezogen hat, ob Anklage erhoben wurde oder ob eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat erfolgte. Oftmals wird es gerade dem jeweiligen Polizeieinsatz zu verdanken sein, dass eine weitere Gefährdung und Schädigung von Rechtgütern verhütet oder unterbunden werden konnte. Daher kann entgegen der Meinung des Antragstellers gerade auch eine Häufung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr wie Platzverweise auf einen Gefahrenschwerpunkt hindeuten. Im Übrigen liegt der Sinn und Zweck einer rechtzeitigen Information der Polizei über eine Sicherheitsstörung in der Vermeidung einer solchen weiteren Eskalation bzw. weiterer Schädigungen.
Auch die Behauptung des Antragstellers, dank seiner umfangreichen Abhilfemaßnahmen seien seit September 2019 keine alkoholbedingten Vorfälle mehr beobachtet worden, ist nicht schlüssig. Laut der Aufstellung der Polizei mit dem Stand vom 17. Dezember 2019 wurden von September bis November 2019 sechs Vorfälle im Zusammenhang mit alkoholisierten Personen festgestellt.
Die Behauptung des Antragstellers, die dokumentierten Polizeieinsätze hätten keinen strafrechtlichen und „kriminellen“ Hintergrund, der einen sicherheitsrelevanten Brennpunkt begründen könne, überzeugt nicht. Ein sicherheitsrechtlicher Schwerpunkt kann bei einer Diskothek auch dadurch entstehen, dass dort verhältnismäßig viele Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen werden, die ihrer Art nach bei Diskotheken möglicherweise häufiger auftreten. Dies gilt z.B. für die vom Antragsteller angeführten Beleidigungen und Bedrohungen der Türsteher durch Gäste und Beleidigungen zwischen Gästen und Personen in und außerhalb der Diskothek. Die Behauptung, „einzelne“ Fälle von Delikten wie z.B. Widerstand gegenüber Polizeibeamten, die Ingewahrsamnahme von Personen und das Aussprechen von Platzverweisen zeigten keine sicherheitsrechtlichen Probleme auf, kann nicht nachvollzogen werden. Ein sicherheitsrelevanter Brennpunkt kann ohne weiteres auch dann vorliegen, wenn zwar ein bestimmter Straftatbestand nur vereinzelt erfüllt wurde, jedoch in der Summe verhältnismäßig häufig Sicherheitsstörungen auftreten. Im Übrigen haben die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht anschaulich beschrieben, dass es im räumlichen Zusammenhang mit der Diskothek auch häufiger zu schwerwiegenden Rechtsgutverletzungen gekommen ist, u.a. durch Körperverletzungen und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Dessen ungeachtet begegnet es keinen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung zusätzlich Sicherheitsstörungen berücksichtigt hat, die nicht den objektiven Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfüllen.
Die weitere Bewertung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 15), die örtlichen Verhältnisse seien insoweit besondere im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2 BayGastV, als sie sich von denen anderer Diskotheken relevant unterschieden, begegnet keinen Zweifeln. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht hierzu die absolute Zahl der im monatlichen Durchschnitt auftretenden sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Diskothek des Antragstellers einerseits und jeweils in zwei weiteren Diskotheken im Stadtgebiet der Antragsgegnerin andererseits verglichen hat. Für die Frage, ob eine bestimmte Gaststätte einen sicherheitsrelevanten Brennpunkt darstellt, kommt es insbesondere auf die Frequenz und die Schwere dort auftretender Sicherheitsstörungen an. Die vom Antragsteller angestellte Betrachtung, die Zahl von Sicherheitsstörungen bei den zum Vergleich herangezogenen zwei Diskotheken würde ähnlich hoch wie bei der Diskothek des Antragstellers sein, wenn die Gästezahl und die Zahl jährlicher Veranstaltungen bei den Vergleichsdiskotheken hochgerechnet würden, ist dagegen nicht zielführend. Für die örtlichen Verhältnisse im vorstehenden Sinn kommt es auf die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse an, die u.a. durch die Öffnungszeiten und Veranstaltungszahl bei der einzelnen Gaststätte mitgeprägt werden; ohne Bedeutung sind dagegen hypothetische Verhältnisse. Ebenso wenig ist die Eigenschaft als sicherheitsrechtlicher Schwerpunkt in Relation zur Einwohnerzahl oder zur zentralörtlichen Bedeutung des jeweiligen Ortes zu bestimmen, wie der Kläger meint. Vielmehr ist diese Bewertung – wie oben bereits ausgeführt – von den örtlichen Verhältnissen an der jeweiligen Gaststätte im Vergleich mit anderen örtlichen Verhältnissen zu bestimmen.
b) Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die behördliche Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden (Urteilsabdruck S. 19), wird durch die Beschwerdebegründung des Antragstellers nicht in Zweifel gezogen.
Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass zu seiner Überzeugung keine Anhaltspunkte für Ermessensausfall oder Ermessensfehleinschätzung vorlägen, die der Antragsteller mit dem Vortrag rüge, die Antragsgegnerin habe quasi auf Anordnung der örtlichen Polizei gehandelt und die Umsatzeinbußen sowie den Verlust von Stammkunden beim Antragsteller nicht ausreichend gewichtet; gerade die finanziellen Auswirkungen seien ausdrücklich bei den im Bescheid dargestellten Ermessenserwägungen aufgeführt worden. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht konkret aufgezeigt, inwiefern die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der angefochtenen Sperrzeitverlängerung sachwidrige Erwägungen angestellt haben sollte und seine Belange in ermessensfehlerhafter Weise unzureichend berücksichtigt hätte. Es ist vor allem nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die Feststellungen und Erfahrungen der örtlichen Polizei zur wesentlichen Entscheidungsgrundlage gemacht hat. Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid (dort S. 8) darauf hingewiesen hat, dass Gewinneinbußen nicht geeignet seien, um dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers ein überwiegendes Gewicht zuzumessen. Ein Gaststättenbetrieb als eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb ist von vornherein mit dem Risiko etwaiger nachträglicher Anordnungen nach § 5 GastG sowie Sperrzeitverlängerungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2 BayGastV behaftet, ggf. auch ohne Rücksicht auf seine Wirtschaftlichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2013 – 22 CS 13.1530 – juris Rn. 33 m.w.N.). Unabhängig davon hat der Antragsteller nicht aufgezeigt, dass er die jetzt geltend gemachte Existenzbedrohung für seinen Betrieb durch eine Sperrzeitverlängerung bis 3:00 Uhr im Rahmen seiner Anhörung geltend gemacht hätte; den Stellungnahmen seiner damaligen Bevollmächtigten vor Bescheidserlass ist dies nicht zu entnehmen. Ein Ermessensfehler jedoch käme nur dann überhaupt in Betracht, wenn der Antragsgegnerin aufgrund von Vortrag des Antragstellers oder durch sonst erkennbare Umstände eine mögliche Existenzgefährdung hätte bekannt sein müssen; das ist hier nicht ersichtlich. Es ist auch nicht schlüssig, wenn der Antragsteller davon spricht, dass seine Diskothek aufgrund der verlängerten Sperrzeit faktisch nur noch für einen Zeitraum von 2,5 Stunden und deshalb nicht mehr als Diskothek betrieben werden könne; es erschließt sich nicht, inwieweit die von ihm angenommene maximale Aufenthaltsdauer des einzelnen Gastes von angeblich ca. 2,5 Stunden mit der Betriebsdauer gleichgesetzt werden könnte. Auch hat der Antragsteller nicht substantiiert und nachvollziehbar dargestellt, dass tatsächlich ein Großteil der Gäste nicht aus dem Stadtgebiet anreist. Unabhängig davon kann die Aufenthaltsdauer eines angeblichen Großteils der Gäste nicht mit einer maximalen Aufenthaltsdauer aller Gäste gleichgesetzt werden.
c) Das Verwaltungsgericht hat auch in nachvollziehbarer Art und Weise befunden, dass die angeordnete Sperrzeitverlängerung verhältnismäßig ist (vgl. Urteilsabdruck S. 19 f.).
Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass durch die angeordnete Sperrzeitverlängerung selbstverständlich keine alkoholbedingten Vorfälle in der streitgegenständlichen Diskothek in den Vorjahren reduziert, d.h. gewissermaßen rückwirkend ungeschehen gemacht werden können. Auch können Sicherheitsstörungen vor 3:00 Uhr nicht vollständig verhindert werden. Allerdings kann die Vorverlegung der Sperrzeit auf diese Stunde z.B. den vorangegangenen Alkoholkonsum beschränken und damit zu einer Senkung der Sicherheitsstörungen schon vor 3:00 Uhr beitragen. Der Antragsteller hat darauf hingewiesen, dass der „Schließvorgang“ bereits ab 2:15 Uhr bis 2:30 Uhr beginnen muss und dann u.a. keine Getränke mehr konsumiert werden. Erst recht ist nicht ersichtlich, weshalb diese Regelung nicht geeignet sein sollte, die Gesamtzahl von Sicherheitsstörungen, die der polizeilichen Dokumentation zufolge in der Vergangenheit zu einem erheblichen Teil in der Zeit nach 3:00 Uhr aufgetreten sind, zu senken. Die Regelung betrifft auch nicht alleine durch den Alkoholkonsum der Diskothekengäste (mit) bedingte Vorfälle. Die Rüge des Antragstellers, Annahmen der Antragsgegnerin zu einem infolge der Sperrzeitverlängerung zu erwartenden Rückgang alkoholbedingter Delikte stelle eine reine Mutmaßung dar, ist nicht schlüssig. Es liegt auf der Hand, dass in der Zeit nach 3:00 Uhr die Zahl derartiger Delikte im Umfeld der Diskothek des Antragstellers abnehmen wird, wenn dort der Getränkekonsum ab 2:15 Uhr bis 2:30 Uhr endet und alle Gäste die Diskothek um 3:00 Uhr verlassen haben.
Entgegen der Aussage des Antragstellers ist die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid (dort S. 7) auf freiwillige Maßnahmen des Antragstellers und die Frage ihrer Eignung als Alternative zur verfügten Sperrzeitverlängerung eingegangen. Es trifft auch nicht zu, dass die Antragsgegnerin anstelle einer Sperrzeitverlängerung als milderes Mittel Auflagen gemäß § 5 Abs. 1 GastG oder lediglich freiwillige Maßnahmen des Antragstellers hätte treffen bzw. vereinbaren müssen, um alkoholbedingten Vorfällen entgegenzuwirken, wie der Antragsteller meint. Die Zielrichtung der streitgegenständlichen Sperrzeitverlängerung erschöpft sich bereits nicht in der Vermeidung derartiger Vorfälle, sondern betrifft umfassender auch andere Sicherheitsstörungen im Zusammenhang mit dem Diskothekenbetrieb, z.B. die Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten durch nicht alkoholisierte Personen. Vor allem jedoch hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass derartige Auflagen oder weitergehende freiwillige Maßnahmen gleichermaßen wie die verfügte Sperrzeitverlängerung geeignet wären, die aufgetretenen Sicherheitsstörungen zu vermeiden. So hat er nicht aufgezeigt, inwieweit durch den Einsatz zusätzlichen Sicherheitspersonals des Antragstellers Sicherheitsstörungen in erheblichem Umfang vermieden werden könnten, gerade auch im Zusammenhang mit stark alkoholisierten Gästen. In der Vergangenheit ist es auch im Zusammenhang mit Sicherheitspersonal des Antragstellers immer wieder zu Vorfällen gekommen, die Polizeieinsätze ausgelöst haben. Zudem hat der Antragsteller selbst vorgetragen, die Polizei sei meist durch seine Mitarbeiter informiert worden; das spricht dafür, dass durchaus die personellen Kapazitäten vorhanden waren, sich mit den jeweiligen Gästen auseinanderzusetzen, jedoch erst ein Polizeieinsatz die Lage bereinigen konnte.
Die bereits in der Vergangenheit vom Antragsteller getroffenen Maßnahmen gegen Alkoholmissbrauch im räumlichen Zusammenhang mit seiner Diskothek konnten offensichtlich nicht verhindern, dass es zu einer Häufung alkoholbedingter Sicherheitsstörungen kam. Bereits in seinem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 4. März 2017 gab er an, dass – in Einklang mit den gesetzlichen Pflichten (vgl. § 20 Nr. 2 GastG) – offensichtlich Betrunkenen der Einlass verwehrt werde und an erkennbar alkoholisierte Personen nur noch alkoholfreie Getränke ausgegeben würden. Auch in der Stellungnahme seiner damaligen Bevollmächtigten vom 2. August 2019 wurde dargelegt, durch welche Maßnahmen der Antragsteller sich seit Mitte 2017 bemühte, Störungen im Lokal und im öffentlichen Raum zu vermeiden. Auch hat der Antragsteller geltend gemacht, insbesondere seit September 2019 umfangreiche Abhilfemaßnahmen umgesetzt zu haben, wodurch alkoholbedingten Vorfälle vermieden worden wären. Dazu gehörte insbesondere ein „Ausschankstopp“ für alkoholische Getränke ab ca. 3:00 Uhr (vgl. Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 25.3.2020, dort S. 31). Es ist denkbar, dass derartige Maßnahmen ggf. zu einer Senkung alkoholbedingter Vorfälle beigetragen haben; allerdings hatte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit Schriftsatz der damaligen Bevollmächtigten vom 2. August 2019 (dort S. 5) mitgeteilt, dass bereits nach seiner Übernahme der Betriebsleitung u.a. ein Ausschankverbot zumindest ab 3:30 Uhr eingeführt wurde. Im Übrigen ist es naheliegend, dass eine offensichtlich intensive Polizeipräsenz im September 2019 eine maßgebliche Wirkung hatte (vgl. Angaben des Vertreters der örtlichen Polizeiinspektion in der mündlichen Verhandlung vom 13.2.2020, S. 3 des Sitzungsprotokolls). Der Antragsteller selbst hat der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sein Lokal insbesondere an den beiden ersten Wochenenden im September intensiv von Zivilbeamten kontrolliert worden sei; zusätzlich seien auf einem Parkplatz Alkoholwertkontrollen durchgeführt worden (vgl. Schriftsatz der damaligen Bevollmächtigten vom 26.9.2019, dort S. 2). Zudem kam es auch noch im September und Oktober 2019 zu Sicherheitsstörungen im Zusammenhang mit Alkoholkonsum, wie die Aufstellung der örtlichen Polizeiinspektion mit Stand vom 17. Dezember 2019 belegt. Auch hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass sich laut polizeilicher Statistik die Einsatzzahlen der örtlichen Polizei in der Zeit nach Erlass der Sperrzeitverlängerung deutlich reduziert hätten. Die polizeilichen Aufstellungen mit Stand vom 31. Januar 2020 (Bl. 286 bis 302 der Akte des Verwaltungsgerichts) enthalten für die Zeit nach dem 30. November 2019 keine Einträge über Polizeieinsätze im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Diskothek. Der Antragsteller ist dieser Feststellung nicht substantiiert entgegengetreten.
Angesichts der über einen langen Zeitraum anhaltenden Häufung von größtenteils im Zusammenhang mit Alkoholkonsum stehenden Sicherheitsstörungen war es vorliegend auch nicht geboten, dass die Antragsgegnerin mit dem Erlass einer Sperrzeitverkürzung weiter zuwartet, um dem Antragsteller die Vornahme von Maßnahmen zu ermöglichen, deren effektive Eignung fraglich ist. Es ist auch offenkundig, dass eine vom Antragsteller „im Ergebnis“ akzeptierte Sperrzeitverlängerung bis 4:00 Uhr (vgl. Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 25.3.2020, dort S. 39) nicht gleichermaßen geeignet ist, Sicherheitsstörungen insbesondere zwischen 3:00 Uhr und 4:00 Uhr vorzubeugen. Unabhängig davon ist der Vortrag des Antragstellers, zu den im Schreiben vom 28. November 2019 „zusätzlich“ angebotenen freiwilligen Maßnahmen habe u.a. ein „Ausschankstopp“ ab 3:15 Uhr gehört (vgl. Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 25.3.2020, dort S. 32), unschlüssig, da diese Maßnahme angeblich bereits seit September 2019 umgesetzt war (vgl. Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 25.3.2020, dort S. 31). Der weiter genannte „Einlassstopp“ ab 3:00 Uhr und ein „Ausschankstopp“ ab 3:30 Uhr sollen nach Angaben des Antragstellers (vgl. Schriftsatz der damaligen Bevollmächtigten vom 2.8.2019, dort S. 5) bereits seit dessen Übernahme der Betriebsleitung eingeführt worden sein.
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).


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