Verwaltungsrecht

teilweise unzulässige und im Übrigen unbegründete Anfechtungsklage gegen Anordnung zur Beseitigung oder Absicherung einer nicht mehr standsicheren Stützmauer eines Privaten zu einem öffentlichen Waldweg hin, Erledigung der Grundverfügung

Aktenzeichen  AN 15 K 19.00813

Datum:
27.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 13607
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
BayBO Art. 54 Abs. 2 S. 1
KG Art. 1, 2, 5, 6, 16 Abs. 5
VwZVG Art. 29, 31, 36

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.             
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.                     
Insoweit ist der Gerichtsbescheid vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten bzw. aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beklagten eine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mittels Gerichtsbescheid treffen, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufklärung des Sachverhaltes keiner Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf, § 84 Abs. 1 VwGO. Des Einverständnisses der Parteien des Rechtsstreits zu dieser Entscheidungsform bedarf es – anders als bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO – nicht.
Die nur noch teilweise zulässige Klage in Form einer statthaften Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist im zulässigen Umfang unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2019 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in dessen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen.
1. Die ursprünglich vollumfänglich zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage ist nur noch insoweit zulässig, als sich die Anordnungen im Bescheid der Beklagten nicht zwischenzeitlich erledigt haben. Im Umfang des erledigten Teils fehlt dem Kläger für seine Anfechtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, § 42 Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat auf diese Teilerledigung auch nicht in Form der Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage reagiert, so dass der unzulässige Teil der Klage mangels Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, die das Gericht von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen hat, insoweit schon abzuweisen war.
a) Ziffer I. des Bescheids vom 19. März 2019 hat sich nach Rechtshängigkeit der Klage unter Würdigung des Vortrags der Beklagten im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27. April 2021 im rechtlichen Sinne erledigt.
Gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Als erledigendes Ereignis kommt jede nach Klageerhebung eintretende Änderung der Sach- und Rechtslage in Betracht, die bereits für sich betrachtet die Abweisung der Klage als unzulässig oder unbegründet rechtfertigen würde. Für den Erledigungseintritt kommt es nicht darauf an, welche Ursachen der Erledigung zugrunde liegen, insbesondere, ob der Kläger die Erledigung durch sein eigenes Verhalten herbeigeführt hat, sondern er richtet sich ausschließlich nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes (Riese in: Schoch/Schneider, VVwGO, 39. EL Juli 2020, VwGO § 113 Rn. 112). Da ein Verwaltungsakt, wie sich in Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zeigt, auf eine Regelungsfunktion des Verwaltungshandelns ausgerichtet ist bzw. Voraussetzung für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ist, dass dieser eine Regelung hinsichtlich eines konkreten Sachverhaltes trifft, hat sich ein Verwaltungsakt, bei dem die ihm ursprünglich zukommende steuernde Funktion des Verwaltungshandelns nachträglich entfallen ist, erledigt. Von einer Erledigung des Verwaltungsaktes ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Regelungsobjekt des Verwaltungsakts entfällt (VG Augsburg, U.v. 1.8.2017 – 1 K 17.458 – BeckRS 2017, 121646 Rn. 25). Auf andere Weise erledigt sich daher eine sicherheitsrechtliche Verfügung, die dem Verpflichteten die Vornahme einer bestimmten Handlung auferlegt, dann, wenn diese Handlung im geforderten Umfang vorgenommen worden ist und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sowie der Grundverwaltungsakt nicht die rechtliche Grundlage für eine Geltendmachung von Vollstreckungskosten der Behörde darstellt (Emmenegger in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auf. 2021, VwGO § 113 Rn. 93 f.).
So liegt der Fall hier zur Überzeugung des Gerichts. Dem Kläger war im Bescheid vom 19. März 2019 unter Ziffer I. aufgegeben worden, entweder seine Stützmauer standsicher abzusichern oder zu entfernen. Ausweislich des von der Beklagten im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27. April 2021 vorgelegten Farblichtbildes der Vor-Ort-Situation, wie sie sich der Beklagten am 23. April 2021 darstellte, ist ein standsicherer Zustand der Mauer dadurch erreicht, dass diese zum überwiegenden Teil bis unter die Oberkante des Hanges zum Waldweg hin abgetragen worden ist. Auch, wenn danach keine vollständige Entfernung der streitbehafteten Mauer festzustellen ist, so ist dem Regelungsgehalt der Grundverfügung in Ziffer I. des Bescheids vom 19. März 2019 zur Begegnung und Beseitigung von Gefahren für die Gesundheit von Menschen, die den öffentlich zugänglichen Waldweg im Bereich der klägerischen Grundstücke benutzen, nach Ansicht der Beklagten und auch nach Auffassung des Gerichts Genüge getan. Die Teilentfernung der Stützmauer ist überdies nicht im Wege der behördlichen Ersatzvornahme erfolgt, so dass die aus Ziffer I. des Bescheids resultierende Handlungspflicht des Klägers auch nicht Grundlage für die Erstattung behördlicher Vollzugskosten darstellt. Damit hat sich die Anordnung aus Ziffer I. im streitgegenständlichen Bescheid im rechtlichen Sinne erledigt.
b) Anders verhält sich dies jedoch bezüglich der auch beklagten Ziffern III. bis V. des Bescheids.
Ziffer III. enthält eine Zwangsgeldandrohung. Bei der Androhung eines Zwangsgeldes handelt es sich nach Art. 31 Abs. 3 Sätze 2 und 3 VwZVG um einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid. Wird die Pflicht, deren Durchsetzung die Zwangsgeldandrohung dient, nicht innerhalb der dem Betroffenen nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG zu setzenden Frist erfüllt, wird das angedrohte Zwangsgeld ohne weiteres fällig. Eine Erledigung der Zwangsgeldandrohung tritt somit im Regelfall nur ein, wenn die zwangsgeldbewehrte Anordnung rechtzeitig erfüllt wurde und somit die Bedingung, von der die Fälligkeit des Zwangsgeldes abhängt, nicht mehr eintreten kann. Die Androhung beschwert den Betroffenen von da an nur noch dann, wenn die Behörde zu erkennen gibt, dass sie das Zwangsgeld gleichwohl beizutreiben gedenkt (BayVGH, B.v. 26.4.2012 – 11 CS 12.650 – BeckRS 2012, 52541 Rn. 13; B.v. 14.9.2006 – 11 CS 06.1475 – BeckRS 2009, 37517). Im vorliegenden Fall hat der Kläger die von ihm geforderte Handlung aus Ziffer I. nach Überzeugung der Beklagten nicht binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids, mithin bis zum Ablauf des 18. April 2019 erfüllt und auch darüber hinaus trotz gewährter Fristverlängerung bis zum 15. August 2019 nicht. Sie hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 16. Oktober 2019 mitgeteilt, dass das Zwangsgeld fällig gestellt worden sei, der Kläger hierauf aber nicht reagiert habe. Unter dem Prüfungsgesichtspunkt der Zulässigkeit der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung ist deshalb maßgeblich, dass die Erledigung des Grundverwaltungsaktes zeitlich erst nach der Fälligstellung des angedrohten Zwangsgeldes liegt. Ob der Kläger tatsächlich seiner Handlungspflicht aus Ziffer I. nicht in der gehörigen Art nachgekommen ist, so dass das Zwangsgeld fällig geworden ist, ist dem gegenüber eine Frage der Begründetheit der Klage.
Ziffern IV. und V. des Bescheids vom 19. März 2019 enthalten kostenrechtliche Entscheidungen zum Verwaltungsverfahren auf Grundlage des Kostengesetzes und des Kostenverzeichnisses. Diese Entscheidungen sind gemäß Art. 12 Abs. 3 KG selbständig anfechtbar und erledigen sich insoweit nur, als die Beklagte die Kostenentscheidung selbst aufhebt bzw. von einer Beitreibung dauerhaft absieht. Das ist hier bei Zugrundelegung des Vortrags der Parteien nicht der Fall.
Der Anfechtungsklage gegen die Ziffern III. bis V. im Bescheid der Beklagten vom 19. März 2019 fehlt daher nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage ist insoweit auch sonst zulässig erhoben worden.
2. Die noch zulässige Klage ist unbegründet.
a) Nach Erledigung einer Grundverfügung sind die angefochtenen Nebenentscheidungen (Zwangsgeldandrohung; Kostenfestsetzung) nur noch darauf zu überprüfen, ob sie eine selbstständige Rechtsverletzung enthalten; die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung dagegen ist in diesem Zusammenhang nur summarisch zu prüfen (BayVGH, B.v. 18.10.1993 – 24 B 93.92 -NVwZ-RR 1994, 548). Dies ergibt sich nach der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der das erkennende Gericht folgt, aus folgenden Erwägungen.
Gesetzliche Regelungen dazu, ob und inwieweit Kostenfestsetzungen bei Erledigung der Grundverfügung noch vom Gericht zu prüfen sind, bestehen nicht. Zwangsgeldandrohungen werden zwar von einer Anfechtung der Grundverfügung mit umfasst (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 VwZVG), bieten jedoch bei Erledigung der Grundverfügung keine Handhabe mehr für weitere Vollstreckungsmaßnahmen (Art. 22 Nr. 3 VwZVG). Davon zu unterscheiden ist allerdings der – hier nicht vorliegende – Fall, dass ein Zwangsgeld schon vor der Erledigung der Grundverfügung beigetrieben wurde. Einerseits sind Zwangsgelder nach Aufhebung der Zwangsgeldandrohung zurückzuerstatten (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VwZVG). Das Zwangsgeld ist andererseits keine „Vollstreckungsfolge“, deren Aufhebung der Pflichtige nach Aufhebung der Grundverfügung gemäß Art. 39 VwZVG verlangen könnte, so dass ein Erstattungsanspruch nach Art. 39 VwZVG ausscheidet und eine darauf abzielende Prüfung der Grundverfügung somit nicht veranlasst ist. Dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (a.a.O.) zufolge ist die Zwangsgeldandrohung eine „akzessorische Nebenentscheidung“ im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 15.11.1990 – 3 C 49/87 u. a. – NVwZ 1991, 570), bei deren Prüfung grundsätzlich nicht in die Prüfung der schon erledigten Grundverfügung einzutreten ist.
Hiervon ausgehend führen allgemeine Erwägungen einerseits dazu, dass eine erledigte Grundverfügung – trotz ggf. beigetriebener Zwangsgelder und festgesetzter Kosten – nicht mehr auf ihre Rechtsmäßigkeit überprüft werden soll (da sonst eine die Sachprüfung ausschließende Erledigung bei kostenpflichtigen Verwaltungsakten praktisch überhaupt nicht möglich wäre); auch Rechtsgedanken aus dem System des gerichtlichen Rechtsschutzes weisen in diese Richtung (nämlich die Unzulässigkeit eines auf die Kostenentscheidung beschränkten Rechtsmittels gemäß § 158 Abs. 1 VwGO sowie der beschränkte – bloß „summarische“ – Prüfungsumfang bei einer isolierten Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO). Andererseits verbietet es die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG), den Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen einer (erledigten) Grundverfügung und den Nebenentscheidungen völlig auszublenden und – z. B. sogar bei erkennbar rechtswidrigen Grundverfügungen – ganz ungeprüft zu lassen, ob eine oft beträchtliche Kostenbelastung überhaupt veranlasst war.
Diese widerstreitenden Gesichtspunkte (Prüfungseinschränkung nach Erledigung der Grundverfügung einerseits – Rechtsschutzgarantie andererseits) führen deshalb dazu, auch in Fällen wie dem vorliegenden so zu verfahren und eine summarische Rechtmäßigkeitsprüfung der Grundverfügung als geboten, aber auch ausreichend anzusehen (VG Würzburg, U.v. 18.5.2009 – 5 K 07.920 – BeckRS 2010, 51501).
b) Mit dieser Maßgabe erweist sich Ziffer III. des Bescheids vom 19. März 2019 als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsgelds ist Art. 29 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1, 36 Abs. 1 u. 2 VwZVG. Danach müssen Zwangsmittel unbeschadet des Art. 34 Satz 2 und des Art. 35 schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet ist oder wenn den Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Weiter bestimmt Art. 36 Abs. 5 VwZVG, dass der Betrag des Zwangsgeldes in bestimmter Höhe anzudrohen ist.
Diese Voraussetzungen erfüllt der beklagte Bescheid. Insbesondere ist durch den Kläger nichts vorgetragen, dass die ihm gesetzte Handlungsfrist unangemessen gewesen wäre. Angesichts der vom Kläger geforderten Art des Tätigwerdens unter Berücksichtigung der gefährdeten Rechtsgüter, die vom baurechtswidrigen Zustand der Mauer des Klägers betroffen waren, erweist sich eine Frist von vier Wochen für eine sicherheitsrechtliche Handlung der geforderten Art nicht als unbillig. Dass der Kläger dabei sich der Hilfe eines Bauunternehmens bedienen wollte, obgleich ihm dies durch Ziffer I. der Anordnung der Beklagten nicht explizit vorgeschrieben worden war, und er innerhalb der aufgegebenen Frist wohl keinen Auftrag an ein solches Unternehmen vergeben konnte, lässt die Frist in Ziffer III. des Bescheids nicht unangemessen erscheinen. Wie der Kläger seiner Handlungspflicht nachkam, oblag weitestgehend seiner Verantwortungssphäre.
Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben (Art. 31 Abs. 2 VwZVG) nicht zu beanstanden. Soweit der Beklagten bei der Zwangsgeldbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens einer weiter Entscheidungsspielraum zukommt, bei dem die Erfordernisse des Einzelfalles und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen sind (BayVGH, B.v. 16.9.2010 – 1 CS 10.1803 – BeckRS 2010, 31731 Rn. 23), hat der Kläger hiergegen im gerichtlichen Verfahren nichts Durchgreifendes vorgetragen. Angesichts der konkreten Zwangsgeldhöhe, die ihm in Aussicht gestellt worden war, sind Beurteilungs- und Ermessensfehler auch fernliegend.
Schließlich erweist sich auch die vom Kläger geforderte Handlung in Ziffer I., also der Grundverwaltungsakt, bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Formelle Rechtmäßigkeitsbedenken, insbesondere hinsichtlich des Ablaufs der nach Art. 28 BayVwVfG zu fordernden Anhörung des Klägers vor Erlass des beklagten Bescheids, bestehen nach Überzeugung des Gerichts nicht. Dem Anhörungserfordernis war mit dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 28. Februar 2019 sowohl inhaltlich als auch in zeitlicher Hinsicht Genüge getan. Soweit der Kläger sich in dessen Folge nicht bei der Beklagten bezüglich der von ihm ergriffenen Maßnahmen gemeldet hatte, führt dies für den nachfolgenden Erlass des Bescheids vom 19. März 2019 in formeller Hinsicht nicht zur Rechtswidrigkeit. Die Beklagte war nicht gehalten, den Kläger erst zu befragen, ob er ausreichende Maßnahmen nach Zugang des Anhörungsschreibens ergriffen hatte und damit gleichsam erneut anzuhören. Die Beklagte konnte sich vielmehr zu recht auf die in einem weiteren Ortstermin gewonnenen und zur Behördenakte dokumentierten Erkenntnisse stützen, ob ein Einschreiten mittels sicherheitsrechtlichem Bescheid (noch) angezeigt war. Dass allein die Beräumung des Waldweges von dem bereits hierauf gestürzten Mauerblock nicht ausreichend sein würde, einer sicherheitsrechtlich relevanten Gefahr hinreichend zu begegnen, musste sich dem Kläger ohnehin aufgrund der konkreten Formulierung des Anhörungsschreibens aufdrängen. Auch in Bezug auf die Zuständigkeit der Beklagten für den sicherheitsrechtlichen Bescheid ergeben sich keine Bedenken, die zur formellen Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnung in Ziffer I. des Bescheids führen.
In materieller Hinsicht bestehen ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass die Anordnung in Ziffer I. des Bescheids der Beklagten nicht hinreichend bestimmt genug gefasst worden wäre (vgl. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), rügt der Kläger nicht und drängt sich für das Gericht auch nicht auf. Im Weiteren ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass es der Gemeinde als Sicherheitsbehörde in Sachverhalten der vorliegenden Art unbenommen ist, zur Gefahrenabwehr auf die Normen des LStVG zurückzugreifen und stattdessen die auch in Betracht kommenden Normen des Bauordnungsrechts abzudrängen (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2016 – 10 ZB 14.2380 – BeckRS 2016, 45084). Danach schließt die bauordnungsrechtliche Generalklausel des Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO die Anwendbarkeit der sicherheitsrechtlichen Generalklausel nach Art. 7 Abs. 2 LStVG nicht aus, wenn mit einer auf allgemeine Gefahrenabwehr gerichteten Maßnahme der Schutz eines bestimmten Personenkreises bezweckt ist und es nicht um eine Bekämpfung von Bauordnungsrecht widersprechenden Zuständen durch Abriss- oder Sanierungsanordnungen geht. So verhielt es sich hier, denn der Beklagten ging es ersichtlich nicht allein darum, dass die Stützmauer des Klägers beseitigt wird, weil die Voraussetzungen der Standsicherheit nach Art. 10 Satz 1 BayBO nicht vorlägen, sondern darum, den Schutz der Benutzer des öffentlich zugänglichen Waldweges, der an der nicht mehr standsicheren Stützmauer direkt und ohne weiteren Sicherheitsabstand vorbeiführt, zu gewährleisten. Insoweit hat die Beklagte dem Kläger auch alternativ aufgegeben, entweder die Mauer zu entfernen oder eine Absicherung in Bezug auf die Standsicherheit herzustellen.
Das Gericht hat dabei auch keine Zweifel, dass der Kläger mit den von ihm vorgetragenen Maßnahmen, die er nach Erhalt des Anhörungsschreiben ergriffen haben will, der gebotenen und von ihm geforderten Handlungsweise nicht ausreichend Rechnung getragen hat, so dass ein Einschreiten der Beklagten mittels sicherheitsrechtlichem Bescheid notwendig war. Dies ergibt sich in der Folge aus der Einschätzung des Ingenieurbüros … aufgrund der beim Ortstermin am 21. Mai 2019 gewonnenen Erkenntnisse sowie auch aufgrund der im Zuge der Ortseinsicht am 19. März 2019 gefertigten Lichtbilder, auf denen eine in deutlicher Schräglage in Richtung des öffentlichen Waldweges geneigte Mauer, bestehend aus sechs Lagen Betonsteinelementen zu erkennen ist. Dass der Kläger vor diesem Hintergrund mit den von ihm ergriffenen Maßnahmen des Legens einer Drainage und des Entfernens von Erddruck von der Mauer eine ausreichende Tätigkeit unter sicherheitsrechtlichem Aspekt entwickelt hat, ist zumindest dem ersten Anschein nach widerlegt und wäre deshalb von ihm im Gerichtsverfahren substantiiert darzulegen gewesen.
Dass die Eingriffsvoraussetzungen des von der Beklagten herangezogenen Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorlagen, ist nicht zweifelhaft. Die danach zu fordernde konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen war gegeben. Der beklagte Bescheid lässt weder Fehler in der Sachverhaltsermittlung, noch in der Bewertung des Sachverhaltes durch die Beklagte und in Hinsicht des zu betätigenden Ermessens erkennen (§ 114 Satz 1 VwGO). Auch die Auswahl des Klägers als Zustandsverantwortlicher gemäß Art. 9 Abs. 2 LStVG kraft seines Eigentumsrechts und der vom Kläger ausgeübten tatsächlichen Sachherrschaft an der Stützmauer ist nicht zu beanstanden, da eine vorrangige Inanspruchnahme eines Verhaltensstörers hier ausschied. Der Vortrag des Klägers in seiner Klageschrift erschöpft sich im Ergebnis in der bloßen Behauptung, der Zweck der Anordnung und die Gebühr für die Anordnung seien unangemessen, da die Störung auf dem Waldweg sofort beseitigt worden wäre. Dass dies nicht zutreffend war bzw. vom Kläger nicht substantiiert dargelegt wurde, hat das Gericht bereits erörtert. Gänzlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch der Vortrag des Klägers, in ca. 20 Meter Entfernung sei ein Baum umgefallen. Die Gefahr, die von der Stützmauer des Klägers für Personen auf dem Waldweg ausging, wird nicht dadurch beseitigt oder relativiert, dass in einiger Entfernung eine weitere Gefahr für Personen besteht. Dass allein aufgrund des umgestürzten Baumes die Beklagte gehalten gewesen wäre, den Waldweg für Benutzer zu sperren oder anderweitige Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, führt der Kläger nicht näher aus und ist dies aus dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich.
Damit erweist sich Ziffer III. des Bescheids vom 19. März 2019 im Ergebnis als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten.
c) Gleiches trifft auf die Kostenentscheidungen in den Ziffern IV. und V. des Bescheids zu.
Rechtsgrundlage für die Kostenlastentscheidung in Ziffer IV. und die Gebührenfestsetzung in Ziffer V. (Kostenentscheidung) sind Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 und Art. 6 KG i.V.m. Tarifnummer 2.II.1/1 des Kostenverzeichnisses in der zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Kostenentscheidung gültigen Fassung. Für sicherheitsrechtliche Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 LStVG sieht diese Tarifnummer einen Gebührenrahmen von 15 bis 600 Euro vor.
Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Gebührenhöhe wurden nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Die festgesetzte Gebühr hält sich innerhalb des im Kostenverzeichnis vorgesehenen Gebührenrahmens an dessen unteren Ende.
Soweit der Kläger mit seiner Klageschrift vorträgt, die Gebühr für die Anordnung sei – unabhängig von der Höhe – unangemessen, wendet er sich damit letztlich gegen die Anordnung in Ziffer I. des Bescheids selbst. Dieser Vortrag ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung auch erheblich, denn aus Art. 16 Abs. 5 KG folgt, dass Kosten, die bei einer richtigen Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Auch insoweit ist also die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung zumindest summarisch mit zu prüfen. Unter Bezugnahme auf die in diesen Entscheidungsgründen unter der Prüfung der Zwangsgeldandrohung angeführten Erwägungen des Gerichts ergibt sich jedoch dazu keine abweichende Beurteilung. Das Gericht erachtet die Grundverfügung als rechtmäßig, so dass hieran anknüpfend auch die Kostenentscheidung getroffen werden konnte.
Damit war die Klage insgesamt abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung in diesem Gerichtsbescheid folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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