Verwaltungsrecht

Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl

Aktenzeichen  7 CE 18.10000

Datum:
9.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 6961
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HZV § 10 Abs. 1 S. 4, § 25

 

Leitsatz

Hochschulen dürfen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch angemessene Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahlen voraussichtliche Nichtannahmen von Studienplätzen berücksichtigen und ausgleichen, damit die vorhandene Ausbildungskapazität möglichst erschöpfend genutzt werden. (Rn. 7 und 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 3 E 17.10019 2017-12-18 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) im ersten Fachsemester an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg (Universität) für das Wintersemester 2017/2018 außerhalb der festgesetzten Kapazität.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat den Eilantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 abgelehnt. Unter anderem hat es zur Begründung ausgeführt, auch wenn mit der Festsetzung von 76 Studienplätzen zuzüglich zweier Studienplätze in Teilzeit für den Studiengang Psychologie (Bachelor) für das Wintersemester 2017/2018 gegen das Gebot, die vorhandene Kapazität voll auszuschöpfen, verstoßen worden sei, weil sich nach den Berechnungen des Verwaltungsgerichts abgerundet 80 Studienplätze ergäben, stehe wegen der Überbuchung mit insgesamt 81 Studienplätzen kein weiterer Studienplatz zur Verfügung.
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter und trägt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor, die Beschwerde richte sich allein gegen die unzureichende gerichtliche Überprüfung der Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl um fünf Plätze. Maßgeblich sei, dass die Überbuchung im Hinblick auf das Annahmeverhalten der Bewerber anhand der bisherigen Erfahrungswerte nachvollziehbar sei. Das Verwaltungsgericht habe weder die konkreten Überbuchungsquoten noch die der davorliegenden vier Jahre aufgeklärt. Außerdem beantragte sie, dem Antragsgegner aufzugeben, die Überbuchungsfaktoren und die Einschreibeergebnisse der letzten fünf Bewerbungsdurchgänge substantiiert darzulegen.
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftwechsels im laufenden Beschwerdeverfahren sowie der beigezogenen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist auf folgendes hinzuweisen:
Mit dem Beschwerdevorbringen legt die Antragstellerin schon nicht substantiiert dar, dass die Universität das Kapazitätserschöpfungsgebot verletzt habe. Sie zeigt insbesondere nicht auf, dass an der Universität über die vom Verwaltungsgericht errechnete Zahl hinaus freie Studienplätze zur Verfügung stehen.
Solches ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis, dass bei Zugrundelegung der Berechnung der Universität, wonach bei den festgesetzten 76 Vollzeitstudienplätzen zuzüglich zweier Teilzeitstudienplätze die festgesetzte Zulassungszahl bei einer Einschreibung von 81 Studienanfängern um fünf Plätze und bei Zugrundelegung der Berechnung des Verwaltungsgerichts um einen Studienplatz überbucht ist. Gemäß § 25 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2017 (GVBl S. 96), dürfen die Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Damit sollen voraussichtliche Nichtannahmen von Studienplätzen ausgeglichen und die vorhandene Ausbildungskapazität möglichst erschöpfend genutzt werden.
Die Antragstellerin beruft sich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. August 2014, Az. 7 CE 14.10001 u.a.. Damals war die festgesetzte Kapazität von 70 Vollzeit- und 2 Teilzeitstudienplätzen um mehr als 100% überbucht. Bei der hier in Frage stehenden Größenordnung der Überbuchung steht allerdings nicht zu befürchten, dass vorhandene Studienplätze nicht in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden sind. Die hier in Frage stehende geringfügige Überbuchung entspricht dem Normzweck des § 10 Abs. 1 Satz 4 HZV. Auf die Einschreibeergebnisse der letzten Bewerbungsdurchgänge kommt es daher nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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