Verwaltungsrecht

Übernahme der Beförderungskosten für den Schulweg

Aktenzeichen  7 ZB 16.795

Datum:
21.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 114835
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
BaySchBefV § 2 Abs. 3 S. 1, Abs. 4, § 1

 

Leitsatz

Damit, dass der Vollzug der – landesweit gültigen – Schülerbeförderungsverordnung ausdrücklich verschiedenen Aufgabenträgern zugewiesen (vgl. § 1 SchBefV) ist, geht notwendigerweise einher, dass diese das ihnen eingeräumte Ermessen ggf. unterschiedlich betätigen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 K 13.2992 2015-11-10 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 510,40 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Kostenfreiheit des Schulwegs (Übernahme der Beförderungskosten) für den Besuch des G…- …-Gymnasiums in Ic… für das Schuljahr 2012/2013.
Der Beklagte – Landkreis M… – hat das mit Bescheid vom 24. August 2012 abgelehnt, weil für die Beförderung zu einer der beiden nächstgelegenen Schulen in M… erheblich geringere Fahrtkosten anfielen. Den Widerspruch der Eltern des Klägers hat die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 6. Mai 2013 zurückgewiesen.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die gegen diese Bescheide und auf Übernahme der Beförderungskosten zu der Schule in Ic… gerichtete Klage mit Urteil vom 10. November 2015 abgewiesen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger sinngemäß geltend, an der Richtigkeit dieses Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die einschlägige Rechtsvorschrift in § 2 Abs. 3 Satz 1 der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) fehlerhaft angewandt worden und die getroffene Entscheidung im Übrigen nicht ermessensgerecht sei. Schließlich liege auch eine Ungleichbehandlung des Klägers im Hinblick auf alle Schüler und Schülerinnen vor, die ebenfalls die Schule in Ic… besuchen und für die die Landeshauptstadt M… die Beförderungskosten übernommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.
An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulwegs bzw. Übernahme der Beförderungskosten im Hinblick auf den Besuch des Gymnasiums in Ic… für das Schuljahr 2012/2013. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken:
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Beklagte weder die sog. „Soll-Vorschrift“ des § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV fehlerhaft angewandt, noch die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens über- oder unterschritten hat. Da das Zulassungsvorbringen insoweit unter Nr. II. 1. und 2. auf S. 4 f. des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 23. Mai 2016 lediglich wörtlich die Einlassungen aus der Klageschrift vom 8. Juli 2013 (dort S. 7 bis 8) wiederholt, verweist der Senat ausdrücklich auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 9 ff. des angefochtenen Urteils, denen auch aus seiner Sicht rechtlich nichts hinzuzufügen ist.
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers im Hinblick auf im Zuständigkeitsbereich eines anderen Aufgabenträgers (hier der Landeshauptstadt M…) wohnende Schülerinnen und Schüler ist ebenfalls nicht erkennbar: Zum einen ist der Vollzug der – landesweit gültigen – Schülerbeförderungsverordnung ausdrücklich verschiedenen Aufgabenträgern zugewiesen (vgl. § 1 SchBefV). Damit geht notwendigerweise einher, dass diese das ihnen – etwa durch § 2 Abs. 4 SchBefV – eingeräumte Ermessen ggf. unterschiedlich betätigen. Zum anderen ist im vorliegenden Fall offen und zumindest vorstellbar, dass unter Umständen auch der andere Aufgabenträger bzw. die Aufgabenträgerin das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte.
Beides bedingt indes keine Ungleichbehandlung zu Lasten des Klägers, auf die er sich berufen kann.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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