Verwaltungsrecht

Übernahme der Kosten für die Störungsbeseitigung an einem Grundstücksanschluss

Aktenzeichen  M 10 S 19.6337

Datum:
27.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 7943
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 5, § 88, § 122, § 154 Abs. 1
KAG Art. 9, Art. 10
BGS/EWS § 8
EWS § 1 Abs. 1, § 3 Nr. 7
GKG § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 24. September 2019 wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 60,62 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 24. September 2019 gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. September 2019.
Die Antragsgegnerin ist Mitgliedsgemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Anwesens im Gebiet der Antragsgegnerin, das an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist.
Aufgrund ihrer Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde … (EWS) betreibt die Antragsgegnerin eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung im Unterdruckverfahren, § 1 Abs. 1 EWS.
Nach § 3 Nr. 7 EWS sind Grundstücksanschlüsse bei Unterdruckentwässerung die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Hausanschlussschachts.
Aufgrund ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde … (BGS/EWS) erhebt die Antragsgegnerin unter anderem Beiträge und Gebühren.
Nach § 8 Abs. 1 BGS/EWS ist der Aufwand für die Herstellung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. Nach § 8 Abs. 2 BGS/EWS entsteht der Erstattungsanspruch mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
Seit dem Jahr 2007 haben die … Kommunalbetriebe … (INKB) die Betreuung des Entwässerungsnetzes übernommen. Neben den regelmäßigen Wartungen werden die INKB auch zur Beseitigung von Störungen gerufen.
Am 2. März 2019 kam es am Grundstücksanschluss des Antragstellers auf dessen Grundstück zu einer Störung in Form einer Verstopfung, die von den INKB beseitigt wurde.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 stellten die INKB der Antragsgegnerin Kosten für die Beseitigung der Verstopfung am Grundstück des Antragstellers i.H.v. 242,48 EUR in Rechnung. Als Maßnahme ist aufgeführt: „Verstopfung beseitigt, Feuchttücher im Kanal“.
Mit Bescheid vom 18. September 2019 forderte die Verwaltungsgemeinschaft als Behörde der Antragsgegnerin den Antragsteller zur Übernahme der Kosten für die Störungsbeseitigung an dessen Grundstücksanschluss i.H.v. 242,48 EUR auf.
Begründet wird der Bescheid damit, dass die Kosten für Grundstücksanschlüsse nach § 8 BGS/EWS in der jeweils tatsächlichen Höhe durch den Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten zu tragen seien, soweit die Anschlüsse nicht Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung seien. Da die Kosten im privaten Bereich des Grundstücksanschlusses angefallen seien, habe sie der Antragsteller gem. § 8 BGS/EWS zu tragen.
Mit Schriftsatz vom 24. September 2019 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. September 2019 ein. Zudem beantragte er bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids.
Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. November 2019 ab und begründete dies damit, dass sie den erlassenen Bescheid für rechtmäßig erachte und der Aussetzungsantrag damit gem. § 80 Abs. 4 VwGO abzulehnen sei. Zudem bat sie um Zahlung bis zum 13. Dezember 2019.
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 beantragt der Bevollmächtigte des Antragstellers bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24. September 2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. September 2019 wird wieder hergestellt.
Der Schriftsatz trägt dabei die Überschrift „Antrag nach § 123 a) Verwaltungsgerichtsgesetz“. Zur Begründung wird zusammengefasst vorgetragen, dass es wiederholt zu Störungen an der Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin gekommen sei. Da die am 2. März 2019 beseitigte Störung nicht vom Antragsteller verursacht worden sei, sondern im Zusammenhang mit den Funktionsstörungen der Anlage stehe, seien die Kosten nicht vom Antragsteller zu tragen. Im Übrigen wird auf die Begründung Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2020 äußerte sich die Verwaltungsgemeinschaft zum Antrag und führte aus, dass aus ihrer Sicht der Antragsteller die Kosten der Störungsbeseitigung zu tragen habe. Hierauf wird ebenfalls Bezug genommen. Zudem versicherte die Verwaltungsgemeinschaft, dass sie bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten werde.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag ist unzulässig und hat daher keinen Erfolg.
a) Der vom Bevollmächtigten des Antragstellers formulierte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Das Gericht geht dabei davon aus, dass es sich bei der Überschrift „Antrag nach § 123 a) Verwaltungsgerichtsgesetz“ in der Antragsschrift vom 19. Dezember 2019 um ein Versehen handelt und wertet den Antrag seiner Formulierung entsprechend als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO.
Ein Fall des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist jedoch nicht gegeben, da ein Sofortvollzug des Bescheids vom 18. September 2019 nicht angeordnet wurde. Gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Ist dies der Fall, kann das Gericht der Hauptsache gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Vorliegend wurde ein Sofortvollzug des Bescheids i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht angeordnet. Unter der Überschrift „Fälligkeit“ wird im Bescheid vom 18. September 2019 ausgeführt, dass der Kostenersatz für den Grundstücksanschluss unabhängig von der Erhebung eines Widerspruchs zur Zahlung fällig werde. Aus dieser Formulierung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Behörde eine von Gesetzes wegen bestehende aufschiebende Wirkung (siehe hierzu b)) beseitigen wollte. Dies gilt insbesondere deshalb, da das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen wäre und der Bescheid hierzu keinerlei Aussage trifft. Auch im Übrigen ist im streitgegenständlichen Bescheid keine Regelung ersichtlich, die als Anordnung des Sofortvollzugs zu verstehen wäre.
b) Auch ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO wäre nicht statthaft, da der erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist daher auch nicht gem. §§ 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen.
Gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Ein Fall nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ist jedoch nicht gegeben, sodass der erhobene Widerspruch nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat und eine solche nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden kann. Die Voraussetzungen des einzig in Frage kommenden § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind nicht erfüllt. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten.
Bei dem im Bescheid vom 18. September 2019 festgesetzten Kostenerstattungsanspruch für eine Störungsbeseitigung im Grundstücksanschluss des Antragstellers, handelt es sich nicht um eine Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs ist § 8 BGS/EWS, der wiederum auf Art. 9 KAG basiert. Gem. § 8 Abs. 1 BGS/EWS ist der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 BGS/EWS mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. Die Beseitigung einer Verstopfung zählt dabei zur Unterhaltung des Grundstücksanschlusses, da mit ihr die Funktionsfähigkeit des Grundstücksanschlusses aufrechterhalten wird.
aa) Die Kostenerstattung nach § 8 BGS/EWS bzw. Art. 9 KAG stellt keine öffentliche Abgabe i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO dar. Darunter sind Leistungen zu verstehen, die ein Hoheitsträger zur Deckung seines Finanzbedarfs kraft seines Hoheitsrechts verlangt, also vor allem Steuern, Gebühren und Beiträge im Sinne der Abgabenordnung. Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Abgabe eine Finanzierungsfunktion für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben hat, da gerade sie den gesetzlichen Sofortvollzug rechtfertigt (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 26). Von einer Finanzierungsfunktion einer Abgabe kann begrifflich nur gesprochen werden, wenn dadurch Einnahmen erzielt werden, die vom Hoheitsträger im Rahmen seines Gesamthaushalts, sei es beliebig, sei es zweckgebunden, zur Deckung seiner eigenen Ausgaben verwendet werden (BayVGH, B.v. 22.1.1985 – 23 CS 84 A. 258 – BeckRS 1985, 108829).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Anspruch auf Erstattung von Kosten nach § 8 BGS/EWS bzw. Art. 9 KAG nicht. Bei ihm handelt es sich um einen satzungsrechtlich geregelten, dem zivilrechtlichen Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag nachgebildeten Anspruch, um den Ersatz von Aufwendungen geltend zu machen, die bei Wahrnehmung einer Verpflichtung des Schuldners – Herstellung und Unterhaltung der Hausanschlussleitung zur Erfüllung seiner Anschluss- und Benutzungsverpflichtung – bzw. jedenfalls in dessen Interesse entstanden sind, wenn kein Anschluss- und Benutzungszwang vorliegt. Die Kosten stellen also für den Anlagenbetreiber einen reinen „Durchlaufposten“ dar und bei ihrer Erstattung handelt es sich nicht um eine Einnahmequelle, aus der ganz allgemein Ausgaben bestritten werden könnten (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.1985 a.a.O.).
bb) Ebenfalls abzulehnen ist eine Einordnung als Kosten i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwGO. Dies sind nur solche, die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren angefallen sind und dem Schuldner als Gebühren oder Auslagen auferlegt werden (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 31; BayVGH, B.v. 22.1.1985 a.a.O). Die Kosten der Störungsbeseitigung resultieren jedoch nicht aus dem Verwaltungsverfahren, sondern waren der Anlass für dieses.
cc) Ob es sich bei der Kostenerstattung um eine Abgabe besonderer Art (so Eckstein in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Stand: Dezember 2018, Art. 9 Rn. 14 m.w.N.) oder um ein öffentlich-rechtliches Leistungsentgelt für die Bereitstellung und Vorhaltung der Hausanschlussleitung (so BayVGH, U.v. 3.10.1989 – 23 B 87.3951 – BeckRS 1989, 8504; U. v. 5.5.1980 – 91 XXIII 75 – juris LS) handelt, ist – auch in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – nicht abschließend geklärt, kann im Ergebnis jedoch offenbleiben.
Einigkeit herrscht in der Rechtsprechung jedenfalls darüber, dass es sich bei der Kostenerstattung für Hausanschlusskosten nach § 8 BGS/EWS bzw. Art. 9 KAG zwar um eine Abgabe i.S.v. Art. 10 KAG, jedoch nicht um öffentliche Abgaben oder Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt (siehe hierzu Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Stand: Dezember 2011, Teil IV, Art. 9 KAG Frage 19 Nr. 7; BayVGH, U.v. 3.10.1989 – 23 B 87.3951 – BeckRS 1989, 8504; B.v. 22.1.1985 – 23 CS 84 A. 258 – BeckRS 1985, 108829; Eckstein in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Stand: Dezember 2018, Art. 9 Rn. 14 m.w.N.; VG München, B.v. 19.3.1998 – M 10 S 97.5689).
Da § 8 BGS/EWS Rechtsgrundlage sowohl für die Erstattung von Hausanschluss-, als auch für Unterhaltungskosten ist, lässt sich die ausführliche Rechtsprechung zur Einordnung der Grundstücksanschlusskosten auch auf den streitgegenständlichen Anspruch auf Erstattung der Unterhaltungskosten übertragen.
Damit handelt es sich bei der vorliegenden Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs nicht um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, der erhobene Widerspruch des Antragstellers hat nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung und eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO scheidet aus.
c) Auch nicht statthaft wäre vorliegend ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, sodass auch eine dahingehende Auslegung des Antrags gem. §§ 88, 122 VwGO nicht geboten ist.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in den Fällen des sog. faktischen Vollzugs entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO festgestellt werden kann, dass der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (BayVGH, B.v. 27.6.2018 – 8 CS 18.1129 – juris Rn. 8 m.w.N.; Schoch in ders./Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 80 Rn. 356; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 120 m.w.N.). Ein faktischer Vollzug liegt dann vor, wenn Behörden oder Dritte Vollzugsmaßnahmen getroffen haben oder treffen, ohne dass die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung vorlagen bzw. vorliegen. Zudem sind diejenigen Fälle gleichgestellt, in denen ein faktischer Vollzug droht (BayVGH, B.v. 27.6.2018 a.a.O.; Schoch a.a.O. Rn. 352 f.).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder nach Aktenlage noch aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich, dass bislang ein Vollzug erfolgt ist oder ein solcher droht.
Zwar zeigt sich aus dem Vorgehen der Antragsgegnerin und der Verwaltungsgemeinschaft, dass diese von einer sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids ausgehen. Immerhin hat die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt und dies damit begründet, dass sie den erlassenen Bescheid für rechtmäßig erachtet und der Aussetzungsantrag damit gem. § 80 Abs. 4 VwGO abzulehnen sei. Dass der erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung hat und eine Aussetzung der Vollziehung schon deshalb nicht in Betracht kommt, war ihr also nicht bekannt. Zudem hat die Verwaltungsgemeinschaft mit Schriftsatz vom 10. Januar 2020 zugesagt, bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf eine Vollstreckung zu verzichten. Auch sie ging daher davon aus, dass eine Vollstreckung zulässig wäre. Dennoch würde ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung daran scheitern, dass gerade keine Vollstreckung droht. Weder nach Aktenlage, noch nach dem Vortrag der Beteiligten, wurden bereits Maßnahmen zur Vollstreckung der Geldforderung eingeleitet. In einem Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft an den Antragsteller vom 28. November 2019 führte diese aus, dass der angeforderte Kostenersatz sofort zu Zahlung fällig werde und bat den Antragsteller um Zahlung bis zum 19. Dezember 2019. Unabhängig von der Frage, ob darin eine Mahnung i.S.v. Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 Bayerisches Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz zu sehen ist, wäre eine solche nur eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung, nicht der Beginn oder die Einleitung der Vollstreckung selbst. Stattdessen wurde seitens der Verwaltungsgemeinschaft im gerichtlichen Verfahren sogar zugesagt, bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nicht zu vollstrecken. Die Schwelle, die die Rechtsprechung für die Feststellung der aufschiebenden Wirkung entwickelt hat, ist damit nicht überwunden und ein derartiger Antrag entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist – noch nicht – statthaft.
Damit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unstatthaft und als unzulässig abzulehnen.
2. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (¼ des für die Hauptsache anzunehmenden Streitwerts).


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