Verwaltungsrecht

Überprüfung einer periodischen dienstlichen Beurteilung

Aktenzeichen  AN 1 K 20.02814

Datum:
4.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 13605
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LlbG Art. 54 ff.

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf die beantragte Aufhebung der dienstlichen Beurteilung, verbunden mit dem Ausspruch, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung). Denn die periodische dienstliche Beurteilung vom 20. Februar 2019 für den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Dienstliche Beurteilungen sind – ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend – von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung (Art. 54 ff. LlbG) ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese – den Dienstherrn gegenüber dem Beamten vermittels Art. 3 Abs. 1 GG rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob sie selbst mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen des Leistungslaufbahngesetzes über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 2 A 7.07 – juris; U.v. 21.3.2007 – 2 C 2/06 – juris; U.v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 – juris; U.v. 30.4.1981 – 2 C 8/79 – juris).
Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfange nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27/14 – juris; U.v. 26.6.1980 – 2 C 8/78 – juris; BayVGH, B.v. 29.1.1997 – 3 B 95.1662 – juris; U.v. 22.5.1985 – 3 B 94 A.1993 – juris).
Bei der Überprüfung der Beurteilung ist auf die allgemein für die dienstliche Beurteilung von Beamten geltenden Bestimmungen der Art. 54 ff. LlbG und des Abschnitts 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190, StAnz. Nr. 35), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. Oktober 2017 (FMBl. S. 510) – VV-BeamtR) sowie auf die zum Beurteilungsstichtag (BVerwG, U.v. 2.3.2000 – 2 C 7/99 – NVwZ-RR 2000, 621 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 14.2.1990 – 1 WB 181/88 – BVerwGE 86, 240; BayVGH, B.v. 27.2.2020 – 3 ZB 18.137 – juris Rn. 6; VG München, U.v. 4.8.2020 – M 5 K 18.2063 – juris Rn. 21) gültigen Beurteilungsrichtlinien (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 2011, Az.: II.5-5 P 4010.2-6.60 919, geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2015 – im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) abzustellen.
2. Dies berücksichtigend ist die periodische dienstliche Beurteilung des Klägers vom 20. Februar 2019 nicht zu beanstanden.
a) Bei der Erstellung der Beurteilung wurde die Zuständigkeit und das Verfahren eingehalten.
Für die Beurteilungen war gemäß Art. 60 Abs. 1 LlbG in Verbindung mit Abschnitt B Ziff. 4.4.1 a) der Beurteilungsrichtlinien das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (im Folgenden: BayStMUK) zuständig.
Nach Abschnitt B Ziff. 4.4.1 a) der Beurteilungsrichtlinien legen die Ministerialbeauftragten nach maßgeblicher Vorarbeit im Sinne der Nrn.1.3.1 und 1.3.2 die Entwürfe für die dienstlichen Beurteilungen der Leiterinnen oder Leiter der Realschulen, Gymnasien sowie beruflichen Oberschulen – Fachoberschulen und Berufsoberschulen – dem Staatsministerium vor, das vornehmlich darauf zu achten hat, dass in allen MB-Bezirken vergleichbare Beurteilungsmaßstäbe zugrunde gelegt wurden. Die Ministerialbeauftragten bestätigen durch Unterschrift ihre Mitwirkung bei der Beurteilungserstellung und nehmen von der Beurteilung Kenntnis.
Entsprechend ist Beurteiler allein das BayStMUK, nicht der jeweilige Ministerialbeauftragte. Daran ändert sich auch nichts durch die Festlegung in den Beurteilungsrichtlinien, dass die Ministerialbeauftragten maßgebliche Vorarbeit leisten, denn die letzte Verantwortung für die dienstliche Beurteilung bleibt stets bei dem Beurteiler. Damit erklärt sich aber auch, dass es zu Abweichung/Veränderungen zwischen dem Beurteilungsentwurf und der letztendlich eröffneten Beurteilung kommen kann, insbesondere, wenn der zu Beurteilende und dessen Leistungen dem Beurteiler – wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt – selbst bekannt ist. Insbesondere, wenn der Beurteiler noch Präzisierungsbedarf sieht (vgl. Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung), so ist dies ein nachvollziehbarer Grund für Änderungen gegenüber dem durch den Ministerialbeauftragten vorgelegten Beurteilungsentwurfs.
Aufgrund des vorgesehenen Verfahrens liegt damit gerade kein „Entwurf eines Unbekannten“ vor, wie dies der Bevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 21. April 2021 und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Mit Unterschrift des an das BayStMUK weitergeleiteten Beurteilungsentwurfs bestätigt der Ministerialbeauftragte seine Mitwirkung im Beurteilungsverfahren. Selbst wenn sich nach Weiterleitung des Beurteilungsentwurfes Änderungen in der Beurteilung ergeben, liegt allein aufgrund der Erstellung des ersten Entwurfes eine Mitwirkung des Ministerialbeauftragten vor. Diese Mitwirkung muss der Ministerialbeauftragte bei Änderung des ursprünglichen Entwurfs nachträglich bzw. rückwirkend erneut bestätigen.
Insoweit verkennen der Kläger und sein Bevollmächtigter, dass der Ministerialbeauftragte mit der Unterschrift auf Seite 4 oben des Beurteilungsformulars nicht bestätigt, dass er den Beurteilungsentwurf erstellt hat, sondern dass er am Verfahren mitgewirkt hat.
b) Nach Überzeugung der Kammer weist die Beurteilung des Klägers aber auch keine inhaltlichen/materiellen Fehlern auf.
aa) Der Kläger rügt im Rahmen seiner erhobenen Einwendungen gegen die periodischen dienstlichen Beurteilung 2018, dass die Tätigkeitsbeschreibung (Ziff. 1 des Beurteilungsformulars) nicht ausreichend ausführlich sei und nicht alle Tätigkeitsaspekte erfasse.
Gemäß Art. 58 Abs. 1 LlbG ist der Beurteilung eine Beschreibung der Aufgaben, die ihm Beurteilungszeitraum wahrgenommen wurden, voranzustellen. In Abschnitt 3, Ziff. 6.1 VV-BeamtR wird ergänzend erläutert, dass dazu die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben aufgeführt werden sollen und übertragene Sonderaufgaben aufgeführt werden können, wenn sie im Beurteilungszeitraum von besonderem Gewicht waren.
Diesen Anforderungen entspricht die Tätigkeitsbeschreibung in der periodischen dienstlichen Beurteilung 2018. Sie enthält die ausgeübte Tätigkeit, nämlich die Schulleitung, und die betroffene Schulart, Fachoberschule. Bei der Leitung der …Fachoberschule handelt es sich insoweit um die prägende Aufgabe des Klägers im Beurteilungszeitraum. Zusätzlich enthält die Tätigkeitsbeschreibung einen Hinweis auf die zusätzlich übernommene Sonderaufgabe im Zusammenhang mit der Errichtung der Staatlichen Fachoberschule … und deren vorübergehende Leitung. Weitere erläuternde Anmerkungen finden sich unter „Ergänzende Bemerkungen“.
bb) Soweit der Kläger vorträgt, dass seine – aus seiner Sicht – herausragenden Leistungen eine höhere Bewertung sowohl der Einzelmerkmale (Ziff. 2 des Beurteilungsformulars) als auch des Gesamtergebnisses (Ziff. 5 des Beurteilungsformulars) erfordert hätten, setzt der Kläger seine subjektive Einschätzung anstelle der Beurteilungsermächtigung des zuständigen Beurteilers. Allerdings spielt die Selbsteinschätzung der Leistungen durch den Kläger keine Rolle, vielmehr soll nach dem Sinn der Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung nur der zuständige Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amts entspricht (BayVGH, B.v.8.4.2015 – 3 CE 14.1782 – juris Rn. 48; B.v. 16.4.2012 – 3 ZB 10.1939 – juris Rn. 3). Auch fehlt es – trotz ausführlichster Darstellung der erbrachten Leistungen in den Schreiben des Klägers vom 28. Dezember 2019, 26. Februar 2020 und 9. August 2020 – an der Geltendmachung substantiierter Einwendungen. Im Übrigen hat der Kläger mit einem Gesamtergebnis von BG die Bestätigung dafür erhalten, dass er Leistungen erbringt, die die Anforderungen besonders gut erfüllen. Die Beurteilungsrichtlinien (Abschnitt B Ziff. 2.2.2.2) geben insoweit vor, dass dieses Gesamturteil einer Schulleiterin bzw. einem Schulleiter zu erteilen ist, die bzw. der nach Leistung, Eignung und Befähigung die Anforderungen ganz besonders gut erfüllt, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer bzw. seiner Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Schulart gestellt werden. Insoweit sieht die Kammer auch keinen Widerspruch zwischen den textlichen Feststellungen in der Beurteilung, der Bewertung der Einzelmerkmale und dem Gesamtergebnis sowie dessen Begründung.
Der Hinweis des Beklagten, dass die noch etwas bessere Bewertungsstufe HQ dann zu vergeben sei, wenn es keine Kritikpunkte an den Leistungen des zu Beurteilenden gibt, ist insoweit geeignet, die Findung des Werturteils zu plausibilisieren. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Kläger sein Werturteil auf eine Vielzahl von Einzeleindrücken stützt. Wird eine dienstliche Beurteilung auf reine Werturteile gestützt, die nicht auf konkreten einzelnen Vorgängen beruhen und die auch aus dem Zusammenhang der Aussage nicht in einer der beweismäßigen Prüfung zugänglichen Weise erkennen lassen, auf welcher bestimmten Tatsachengrundlage sie beruhen, hat sie der Dienstherr lediglich durch nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen (BayVGH, B.v. 18.1.2016 – 3 ZB 13.1994 – juris Rn. 6; B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn 40). Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde (BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 44).
Soweit der Beklagte im Bescheid zur Behandlung der Einwendungen gegen die periodische dienstliche Beurteilung 2018 vom 2. Juli 2020 mit der Schilderung einzelner Ereignisse deutlich machte, dass es bei der Aufgabenerledigung durch den Kläger durchaus Diskussionsbedarf gegeben habe, führt dies nicht dazu, dass die Beurteilung auf einzelne Tatsachen oder Einzelvorkommnisse gestützt ist. Denn der Beklagte wies ausdrücklich darauf hin, dass damit nur die Existenz einzelner Kritikpunkte aufgezeigt werde, den einzelnen Vorgängen aber keine herausgehobene Bedeutung zukommen solle. Insoweit werden mit der Nennung tatsächlicher Vorgänge die Bepunktung der Einzelmerkmale plausibilisiert, sodass diesen Einzelereignissen keine entscheidende Bedeutung zukommen soll (BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 42).
cc) Da sowohl die Anlassbeurteilung vom 25. März 2017 als auch die periodische dienstliche Beurteilung vom 11. September 2015 jeweils mit dem Gesamtergebnis BG und hinsichtlich der Einzelmerkmale mit zweimal BG und einmal HQ bewertet worden sind, liegt keine Verschlechterung vor, die die Frage nach vorausgegangenen Hinweisen durch den Dienstvorgesetzten anlässlich einer drohenden Verschlechterung oder nach einer besonderen Begründung im Rahmen der Beurteilung aufwerfen würde (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 29 f.). Auch besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Folgebeurteilungen bei gleichbleibender oder sich steigernder Leistung im gleichen Amt stets besser ausfallen müssten (BVerwG, B.v. 16.4.2013 – 2 B 134.11 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 18.9.2020 – 3 CE 20.1849 – juris Rn. 9; OVG SH, B.v. 20.5.2020 – 2 MB 17/20 – juris Rn. 9).
dd) Zweifel an der Beurteilung des Klägers ergeben sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum eine Leistungsprämie erhalten hat. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Zubilligung einer Leistungsprämie nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Einordnung des zu Beurteilenden in die Spitzengruppe. Denn dienstliche Beurteilung und Leistungsprämie haben unterschiedliche Funktionen. Die Leistungsprämie betrifft nur eine einzelne Leistung, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum erbracht worden ist. Die dienstliche Beurteilung betrifft jedoch die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung während des Beurteilungszeitraumes (BayVGH, B.v. 4.11.2010 – 3 ZB 08.1626 – juris Rn. 6).
ee) Die Beurteilung 2018 ist auch nicht hinsichtlich der festgestellten Verwendungseignung (Ziff. 4 des Beurteilungsformulars) zu beanstanden.
Nach Art. 58 Abs. 4 Satz 1 LlbG ist die periodische Beurteilung mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen. Gegenstand der Verwendungseignung ist eine zusammenfassende Aussage auf der Grundlage der im Beurteilungszeitraum gezeigten fachlichen Leistungen. Die Verwendungseignung ist eine auf der dienstlichen Beurteilung beruhende Einschätzung darüber, für welche dienstlichen Aufgaben bzw. für welche Art dienstlicher Aufgaben der Beamte auf der Grundlage der bisherigen fachlichen Leistungen und ggf. seiner körperlichen Fähigkeiten geeignet erscheint. Eine wesentliche Aussage zur Verwendungseignung ist die Prognose, ob und ggf. für welche neuen, insbesondere auch höherwertigen Aufgaben der Beamte in Betracht kommt. Im Zusammenhang mit der Verwendungseignung ist nach Art. 58 Abs. 4 Satz 2 LlbG eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen, sofern eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt. Gemäß Art. 58 Abs. 4 Satz 3 LlbG ist in der dienstlichen Beurteilung abschließend darzulegen, für welche dienstlichen Aufgaben der Beamte in Betracht kommt. In der dienstlichen Beurteilung ist also auf der Grundlage der bisherigen beruflichen Tätigkeit und der dabei gezeigten Leistungen eine Aussage über eine mögliche künftige Verwendung zu treffen. Es handelt sich insoweit um eine Prognose. In den Feststellungen zur Verwendungseignung kommt die eigentliche Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck, Grundlage für die Auswahlentscheidung zu sein (BayVGH, B.v. 3. 7.2019 – 3 CE 19.1118 – juris Rn. 10; B.v. 22.11.2016 – 3 CE 16.1912 – juris Rn. 23).
Der Kläger beanstandet, dass ihm in der Beurteilung 2018 nicht die uneingeschränkte Verwendungseignung für leitende Aufgaben der Schulaufsicht, wozu u.a. auch die Position eines Ministerialbeauftragten gehöre, sowie am ISB zugesprochen, sondern mit einem einschränkenden Zusatz versehen worden sei.
Dabei ist die Formulierung trotz der – wie vom Kläger bezeichnet – sprachlich und layout-technischen Entstellung ausreichend klar und bestimmt. Offensichtlich wurde bei der Erstellung der Beurteilung übersehen, eine Passage zu löschen. Ob es aber nun heißt „…, soweit weit überwiegend administrativ-planerische Aufgaben zu leisten sind.“ oder „…, soweit administrativ-planerische Aufgaben den Tätigkeitsschwerpunkt bilden“, macht – wenn überhaupt – nur einen marginalen Unterschied, denn beide Formulierungen enthalten im Wesentlichen einen ähnlichen Aussagegehalt, nämlich, dass die Verwendungseignung für nicht administrativ-planerische Aufgaben, wie z.B. Beratung, (noch) nicht besteht.
Mit dem Hinweis, dass aufgrund seiner herausragenden Leistungen und der ausreichend langen Erfahrung in der Funktion als Schulleiter nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihm die Verwendungseignung als Ministerialbeauftragter nicht zuerkannt worden sei, setzt der Kläger lediglich seine subjektive Selbsteinschätzung anstelle des dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsspielraums. Eine entsprechende Herangehensweise ist nicht ausreichend, die durch den Dienstherrn getroffene Einschätzung substantiiert in Zweifel zu ziehen.
Soweit der Kläger darauf verwies, dass ihm in der Anlassbeurteilung vom 20. Februar 2017 die Verwendungseignung für die Tätigkeit als Ministerialbeauftragter noch zuerkannt worden sei, besteht keine „vorgreifliche“ Wirkung. Jede dienstliche Beurteilung ist aufgrund des Beurteilungszeitraums und der jeweiligen Vergleichsgruppe der zu beurteilenden Beamten unabhängig von früheren Beurteilungen. Es muss folglich für jeden Beurteilungszeitraum erneut geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Feststellung einer bestimmten Verwendungseignung erfüllt sind. Der Kläger genießt deshalb keinen „Bestandsschutz“ dahingehend, dass ihm erneut die Verwendungseignung nach Bewährung zuerkannt werden müsste (BayVGH, B.v. 3.7.2019 – 3 CE 19.1118 – juris Rn. 14; B.v. 8.4.2015 – 3 CE 14.1733 – juris Rn. 36; B.v. 20.1.2014 – 3 ZB 13.1804 – juris Rn. 2).
Auch die Tatsache, dass die Anlassbeurteilung 2017, in der die Verwendungseignung als Ministerialbeauftragter zuerkannt worden ist, einen Teilzeitraum der periodischen Beurteilung umfasst, ist nicht geeignet, die Verwendungseignung in der periodischen Beurteilung 2018 als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Die Aussage zur Verwendungseignung in der Anlassbeurteilung 2017 weist ausdrücklich darauf hin, dass der Kläger zwar für die Tätigkeit als Ministerialbeauftragter geeignet ist, aber diesbezüglich eine längere Erfahrung in der Funktion des Schulleiters wünschenswert wäre. Hieraus ergibt sich nach Auffassung der Kammer durchaus bereits eine Einschränkung der Verwendungseignung als Ministerialbeauftragter. Zudem entspricht diese Einschränkung auch der Einlassung des Beklagten in dem Schreiben vom 2. Juli 2020 zu den Einwendungen des Klägers hinsichtlich der dienstlichen periodischen Beurteilung 2018, wonach aus Sicht des Beklagten die Leistungsentwicklung noch nicht vollständig abgeschlossen sei. Daneben verblieb nach Eröffnung der Anlassbeurteilung am 25. März 2017 bis zum Ablauf des Beurteilungszeitraums der periodischen dienstlichen Beurteilung 2018 am 31. Dezember 2018 noch ein ausreichend langer Zeitraum, der es dem Dienstherrn ermöglichte, aufgrund von in diesen Zeitraum fallenden Erkenntnissen und Eindrücken seine Bewertung hinsichtlich der Verwendungseignung anzupassen.
Selbst unter Berücksichtigung, dass die Anlassbeurteilung des Klägers noch im Jahr 2018 für eine Bewerbung des Klägers für die Direktorenstelle der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (ALP) verwendet worden ist, schließt nicht aus, dass die Verwendungseignung in der periodischen dienstlichen Beurteilung nicht mehr hat geändert werden können. Die Direktorenposition für ein Lehrerfortbildungszentrum dürfte nicht dem Bereich der Schulaufsicht unterfallen, sodass eine geänderte Einschätzung des Beurteilers hinsichtlich der Verwendungseignung in der Schulaufsicht nicht relevant gewesen wäre. Auch würde die Verwendungseignung für die Direktorenposition am ALP wohl auch mit der derzeitigen Formulierung angenommen werden können. Im Übrigen erfordert nicht jede Veränderung der Bewertungsgrundlage eine sofortige Anpassung einer Beurteilung. Vielmehr ist eine Beurteilung grundsätzlich bis zu dem in Verwaltungsvorschriften festzulegenden einheitlichen Verwendungsbeginn der nächsten regulären periodischen Beurteilung zu verwenden. Dies gilt insoweit auch für die Anlassbeurteilung, die innerhalb des Beurteilungszeitraums die vorausgehende periodische dienstliche Beurteilung ersetzt. Nach Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG ist die periodische Beurteilung nur zu aktualisieren, wenn sich während des laufenden periodischen Beurteilungszeitraums erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, sodass die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung bis zum nächsten darauf folgenden einheitlichen Verwendungsbeginn ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre (BayVGH, B.v. 5.11.2019 – 3 CE 19.1896 – juris Rn. 13 ff.). So verhält es sich hier aber gerade nicht.
Darüber hinaus hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren zum Besetzungsverfahren für die Stelle des Ministerialbeauftragten/der Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in …und des Schulleiters/der Schulleiterin der Beruflichen Oberschule … keine Bedenken hinsichtlich der in der Beurteilung 2018 angenommenen Verwendungseignung geäußert (BayVGH, B.v. 27.1.2021 – 3 CE 20.2686).
ff) Die dienstliche periodische Beurteilung 2018 ist auch nicht wegen eines Mangels bei der Begründung des Gesamturteils (Ziff. 5 des Beurteilungsformulars) fehlerhaft.
Art. 59 Abs. 2 LlbG schreibt diesbezüglich vor, dass bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen. Dabei ist es Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Das abschließende Gesamturteil ist danach durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Dabei sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbeurteilungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt. In der Regel bedarf es einer gesonderten Begründung des Gesamturteils, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird. Nur so kann das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden, insbesondere nachdem es im Ermessen des Dienstherrn steht, welches Gewicht er einzelnen Merkmalen beimessen will. Die Gewichtung bedarf schon deshalb in der Regel einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet werden kann (BayVGH, U.v. 27.5.2019 – 3 BV 17.69 – juris Rn. 14 unter Verweis auf BVerwG, U.v.1.3.2018 – 2 A 10.17 – BVerwGE 161, 240 Rn. 42; U.v. 2.3.2017 – 2 C 51.16 – juris Rn. 11; U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 6 BV 14.1885 – juris Rn. 12 ff.; BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 6 B 17.1026 – juris Rn. 31).
Eine Gewichtung ergibt sich vorliegend nicht aus den ergänzenden Bemerkungen der periodischen dienstlichen Beurteilung. Allerdings drängt sich das Gesamtergebnis BG aufgrund der Bewertung der Einzelmerkmale auf. Bei Schulleiterinnen und Schulleitern werden entsprechend Abschnitt B Ziff. 2.1.1. und 2.1.2 der Beurteilungsrichtlinie insgesamt drei Kriterien mit einem Einzelwert beurteilt, wobei in die Bewertung der Einzelkriterien verschiedene beispielhaft aufgezählte Unterkriterien, die sich aber zum Teil auch überschneiden können (vgl. Abschnitt B Ziff. 2.1 der Beurteilungsrichtlinie), einfließen. Dabei kommen schon entsprechend der Auflistung in den Beurteilungsrichtlinien unter Berücksichtigung der Anzahl der denkbaren Unterkriterien den Einzelkriterien Arbeitserfolg sowie Führungs- und Vorgesetztenverhalten ein größeres Gewicht zu als dem Einzelkriterium der Eignung und Befähigung, sodass bei Bewertung der Einzelmerkmale Arbeitserfolg und Führungs-/Vorgesetztenverhalten jeweils mit BG auch in der Gesamtbeurteilung BG plausibel ist. Aber selbst bei gleichmäßiger Gewichtung der drei Einzelmerkmale drängt sich wegen des Verhältnisse 2:1 (zweimal BG, einmal HQ) ein Gesamturteil von BG auf.
Demnach war die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.


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