Verwaltungsrecht

Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresse wegen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

Aktenzeichen  10 B 16.1252

Datum:
27.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 138369
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 5, § 51 Abs. 1
AufenthG § 11 Abs. 4, § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1
GG Art. 6

 

Leitsatz

1. Für beide Unterstützungsbegriffe in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gilt, dass mit dieser Ausweisungsnorm alle Verhaltensweisen erfasst werden sollen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Terrorismus auswirken.  (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird die terroristische Vereinigung, wegen deren Unterstützung der Ausländer ausgewiesen werden soll, endgültig zerschlagen oder löst sie sich und ihre Organisationsstruktur aus anderen Gründen auf, ohne dass es etwa zur Gründung einer Nachfolgeorganisation kommt, fehlt es bereits an einer “unterstützungsfähigen“ Vereinigung, die ihrerseits den Terrorismus auch in Zukunft noch unterstützen könnte. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Obwohl sich die terroristische Vereinigung AAI (Ansar al-Islam/später: Ansar al-Sunna) bereits im August 2014 dem Islamischen Staat im Irak (IS) unterstellt und damit ihren Namen und eine eigenständige Organisation aufgegeben hat, ist eine fortwirkende Unterstützung des Terrorismus nach wie vor zu bejahen, da sich ein großer Teil der Mitglieder der AAI im Jahr 2014 auf einen entsprechenden Aufruf der führenden Köpfe der AAI dem IS im Irak angeschlossen hat. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 1 K 10.121 2011-01-18 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage gegen die Ziffern 6., 7. und 8. des Bescheids vom 28. Dezember 2009 richtet. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Januar 2011 wirkungslos.
II. Die Klage wird, soweit sie sich auf die Ziffern 1., 3., 4. und 5. bezieht, abgewiesen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Januar 2011 insoweit aufgehoben.
III. Soweit das Verfahren eingestellt wird, trägt der Beklagte, im Übrigen der Kläger die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bildet (nur noch) die im Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2009 unter Bestimmung einer Ausreisefrist und Androhung der Abschiebung verfügte Ausweisung (Ziffern 1., 3., 4., 5.), während der Rechtsstreit bezüglich der Nebenentscheidungen in den Ziffern 6., 7. und 8. in der letzten mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Das Klageverfahren war daher insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und auszusprechen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Januar 2011 in gleichem Umfang wirkungslos ist (§ 173 Satz 1 VwGO i. V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
II.
Soweit die Klage noch anhängig ist, hat die zulässige Berufung Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des Klägers zu Unrecht als rechtswidrig angesehen. Die Klage war daher insoweit abzuweisen und das Urteil des Verwaltungsgerichts im gleichen Umfang aufzuheben.
1. Maßgeblich für die Beurteilung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts, also hier des Berufungsgerichts (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2015 – 10 B 15.1854 – juris Rn. 29 m.w.N.). Der Entscheidung sind daher die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780), zugrundezulegen.
Rechtlicher Maßstab für die Überprüfung der vom Beklagten noch nach § 54 Nr. 5, 5a und 6 AufenthG in der bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung (a.F.) verfügten Ausweisung ist daher das ab 20. Juli 2017 geltende Ausweisungsrecht. Die bereits am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Regelungen zur Ausweisung (Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.7.2015 BGBl I S. 1386) differenzieren nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangen für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist in vollem Umfang durch das Gericht überprüfbar (BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 26). Eine nach altem Recht verfügte Ausweisung wird auch nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dies ist vorliegend der Fall.
2. Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage im Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt (u.a.) die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (2.1), ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen (2.2) an seiner Ausreise mit den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (vgl. grundlegend zum ab 1.1.2016 geltenden Rechtszustand: BVerwG, U.v. 22.2.2017, a.a.O., Rn. 21 ff.). Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Der Grundsatz des § 53 Abs. 1 AufenthG erhält durch die §§ 54 und 55 AufenthG weitere Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird dabei von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ (Absatz 1) oder als „schwerwiegend“ (Absatz 2; BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 17). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sind neben den explizit in §§ 54 und 55 AufenthG angeführten Interessen aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Ausweisungs- und Bleibeinteressen denkbar (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 25.2.2015, BT-Drs. 18/4097 S. 49)
2.1 Der Kläger hat durch sein Verhalten ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinn von § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (2.1.1) verwirklicht, indem er durch relevante individuelle Handlungen in den Jahren 2004 bis 2006 die AAI als terroristische Vereinigung unterstützt hat (2.1.2). Die für § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist beim Kläger auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs noch gegeben (2.1.3).
2.1.1 Es liegt besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist u.a. auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er eine Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt, es sei denn, er nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Der Tatbestand des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ist dem Wortlaut nach weitgehend an den früheren Regelausweisungstatbestand (§ 54 Nr. 5 AufenthG a.F.) angelehnt, auf den auch noch die Ausweisungsverfügung gestützt war. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 22. Februar 2017 (a.a.O., Rn. 28 bis 35) festgestellt, dass zur Auslegung des Tatbestands des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinn von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dieselben rechtlichen Maßstäbe heranzuziehen sind, die zur Auslegung des Regelausweisungstatbestands des nach § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. entwickelt worden waren (vgl. auch BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 19).
Voraussetzung ist demnach, dass dem Ausländer das Verhalten einer Vereinigung zugerechnet werden kann, die den Terrorismus unterstützt oder selbst terroristischen Charakter hat (BVerwG, U.v. 25.10.2011 – 1 C 13.10 – juris Rn. 14 unter Verweis auf das U.v. 15.3.2005 – 1 C 26.03 – juris). Bei diesem Ausweisungstatbestand muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, dass die betreffende Vereinigung den Terrorismus unterstützt. Für die erforderliche individuelle Unterstützung einer solchen Vereinigung durch den einzelnen Ausländer genügt es dagegen, dass Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigen (BVerwG, U.v. 25.10.2011 – 1 C 13.10 – juris Ls. 1 und Rn. 16). Für beide Unterstützungsbegriffe in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (§ 54 Nr. 5 AufenthG a.F.), also sowohl für die Unterstützung des Terrorismus durch die Vereinigung als auch für das individuelle Unterstützen einer solchen Vereinigung durch den Ausländer, gilt, dass mit dieser Ausweisungsnorm alle Verhaltensweisen erfasst werden sollen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Terrorismus auswirken. Für die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch den Ausländer bedeutet dies, dass die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. März 2005 (a.a.O.) zur insoweit im Wesentlichen gleichlautenden Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (i.d.F. d. G. v. 9.1.2002) entwickelten Kriterien maßgeblich sind (BVerwG, U.v. 25.10.2011, a.a.O., juris Rn. 21).
Zu diesem Unterstützungsbegriff hat das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung vom 15. März 2005 (a.a.O., zur PKK und ihren Nachfolgeorganisationen) Folgendes ausgeführt:
„Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist – in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien – jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 – 3 StR 526/83 (S) – BGHSt 32, 243; ähnlich Jakober in: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 8 AuslG Rn. 620; Berlit in: GK-StAR § 86 AuslG Rn. 90 bis 92 zum Unterstützungsbegriff in § 86 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990). Dazu zählt jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1984 – 3 StR 62/84 – BGHSt 33, 16 unter Hinweis auf BGHSt 29, 99 ; 32, 243 ). Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 – 4 StB 18/87 – NJW 1988, 1677 unter Hinweis auf BGHSt 29, 99 ; 32, 243, ) wie – unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG – auf eine subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. auch die Begründung zu Art. 11 Nr. 3 des Gesetzentwurfs in BTDrucks 14/7386 , S. 54: „Dabei muss die von einem Ausländer ausgehende Gefahr entweder gegenwärtig bestehen oder für die Zukunft zu erwarten sein, abgeschlossene Sachverhalte aus der Vergangenheit ohne gegenwärtige oder künftige Relevanz bleiben außer Betracht.“).
Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (zum Ausnahmefall der Inanspruchnahme als Anscheinsstörer in einer zugespitzten Krisensituation vgl. Urteile vom 11. November 1980 – BVerwG 1 C 23.75 und BVerwG 1 C 46.75 – Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nrn. 75, 76 und Urteil vom 1. Juli 1975 – BVerwG 1 C 35.70 – BVerwGE 49, 36 ). An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet – und sich hiervon ggf. deutlich distanziert – und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die – auch massenhafte – Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen (beispielsweise wegen des angekündigten Auftretens von Funktionären einer verbotenen Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG vor, der die Freiheit der Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt. Eine Unterstützung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG kann ferner dann in Betracht kommen, wenn – wie der Klägerin vorgehalten und vom Berufungsgericht zunächst unterstellt – durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung wie der verbotenen PKK bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beiträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 – 4 StB 18/87 – a.a.O.). Dabei muss allerdings die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Zeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwaiger glaubhafter Distanzierungen von der Vorfeldunterstützung des Terrorismus (oder des Fehlens jeglicher Distanzierung wie bisher bei der Klägerin) gewürdigt werden. Die potenzielle Erhöhung des latenten Gefährdungsrisikos, welches von einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und anderer Staaten sowie die Völkergemeinschaft aus-geht, ist erforderlich, aber auch ausreichend, um ein Verhalten unter den durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz eingefügten, die allgemeine Sicherheitsgefährdungsklausel in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bewusst erweiternden Unterstützungstatbestand zu subsumieren (vgl. auch die Begründung zu Art. 11 Nr. 3 des Gesetzentwurfs in BTDrucks 14/7386 , S. 54: „Erfasst wird neben den Erscheinungsformen der Gewaltanwendung ebenfalls die Mitgliedschaft oder Unterstützung von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen, unabhängig davon, wo die Anschläge verübt werden. Diese Ausdehnung auf über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus agierenden Tätergruppen ist angesichts der Erscheinungsformen des international organisierten Terrorismus, der immer auch latent eine Bedrohung für die Bundesrepublik Deutschland darstellt, geboten“).
Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich… Ebenso wenig ist ein „aktives Tätigwerden“ erforderlich, wie es im angefochtenen Berufungsurteil (UA S. 7) unter Bezugnahme auf einen vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur Auslegung des § 129 a Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 – 4 StB 18/87 – a.a.O.) vorausgesetzt wird. Die Schwelle für das Eingreifen des neuen Versagungs- und Regelausweisungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers angesichts der außerordentlichen Gefahren des internationalen Terrorismus deutlich niedriger anzusetzen als die Anforderungen an eine persönliche und konkrete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach der bereits früher geltenden ersten Alternative (vgl. oben 3 a).

Mit Rücksicht auf diese Zielsetzung ist der Unterstützungsbegriff in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG auszulegen und anzuwenden. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint. Wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützungsbegriffs ist allerdings – wie bereits ausgeführt – bei der Anwendung der Vorschrift darauf zu achten, dass nicht unverhältnismäßig namentlich in das auch Ausländern zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung jenseits der zumindest mittelbaren Billigung terroristischer Bestrebungen eingegriffen wird. Die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte können erst nach einer umfassenden und konkreten Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine wertende Gesamtbetrachtung entscheiden, ob ein Ausländer eine Vereinigung unterstützt, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt. Nur wenn feststeht, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung – wie hier die PKK und ihre Teil- oder Nachfolgeorganisationen – terroristische Bestrebungen unterstützt oder sich selbst terroristisch betätigt, kommt eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen in Betracht.“
Diese Grundsätze, die der Senat bereits seinem Beschluss vom 12. Oktober 2009 (10 CS 09.817) und zuletzt seinem Urteil vom 25. September 2013 (10 B 10.1999, juris Rn. 23) zugrunde gelegt hat, sind auch im vorliegenden Fall maßgebend.
2.1.2 Die AAI (später: Ansar al-Sunna) war während der Zeit ihres eigenständigen Bestehens als Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, anzusehen. Dies hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Strafgerichte (vgl. z.B. OLG M., U.v. 12.1.2006 – 6 St 001/05 – betr. M. L. A.; OLG S., U.v. 15.7.2008 – 5-2 StE 2/05 – betr. M. A** H.*) wiederholt festgestellt (BayVGH, B.v. 12.10.2009 – 10 CS 09.817 –; U.v. 25.3.2010 – 10 BV 09.1784 – sowie zuletzt U.v. 25.9.2013 – 10 B 10.1999 – jew. juris). Neuere Erkenntnisse, die eine abweichende Bewertung zulassen würden, liegen nicht vor. Danach war die AAI ein Zusammenschluss verschiedener salafistisch-dschihadistisch orientierter kurdischer Gruppen, die ihr Ziel, die Errichtung eines eigenständigen islamischen Staates im kurdischen Teil des Irak, mit terroristischen Mitteln, insbesondere unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen und durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt hat (vgl. Verfassungsschutzbericht des Bundes 2007, S. 177f.). In diesem Zusammenhang ist insbesondere der geplante, jedoch verhinderte Mordanschlag auf den damaligen irakischen Ministerpräsidenten A. anlässlich dessen Besuchs in Berlin am 2./3. Dezember 2004 zu nennen.
Allerdings setzt die Anwendung von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG den Bestand einer Vereinigung voraus, die „den Terrorismus unterstützt“. Schon aus der Verwendung der Gegenwartsform („unterstützt“) folgt, dass dieses Tatbestandsmerkmal im maßgeblichen Zeitpunkt und damit aktuell vorliegen muss. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt damit grundsätzlich den Fortbestand der den Terrorismus unterstützenden Vereinigung (im maßgeblichen Zeitpunkt) voraus; andernfalls läge keine potentielle Erhöhung des von einer terroristischen Vereinigung ausgehenden latenten Gefährdungsrisikos (BVerwG, U.v. 15.3.2005, a.a.O., Rn. 27) infolge von Unterstützungshandlungen durch den Ausländer und damit keine von ihm ausgehende Gefahr vor. Wird also die terroristische Vereinigung, wegen deren Unterstützung der Ausländer ausgewiesen werden soll, endgültig zerschlagen oder löst sie sich und ihre Organisationsstruktur aus anderen Gründen auf, ohne dass es etwa zur Gründung einer Nachfolgeorganisation kommt, fehlt es bereits an einer „unterstützungsfähigen“ Vereinigung, die ihrerseits den Terrorismus auch in Zukunft noch unterstützen könnte.
So liegt der Fall hier jedoch nicht. Obwohl sich die terroristische Vereinigung AAI bereits im August 2014 dem Islamischen Staat im Irak (IS) unterstellt und damit ihren Namen und eine eigenständige Organisation aufgegeben hat, ist eine fortwirkende Unterstützung des Terrorismus nach wie vor zu bejahen. Denn ein großer Teil der Mitglieder der AAI hat sich – wie die Vertreterin des LfV in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – im Jahr 2014 auf einen entsprechenden Aufruf der führenden Köpfe der AAI dem IS im Irak angeschlossen. Mit diesem Vorgehen sind zwar die eigenständigen Organisationsstrukturen der AAI weitgehend entfallen. Diese Vereinigung kommt dementsprechend nicht mehr als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes in Betracht und wird auch im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. Februar 2017 für den Irak – anders als noch in den vorangehenden Berichten – nicht mehr erwähnt, während sie in der aktuellen Fassung der EU-„Terrorliste“ noch genannt wird. Der Senat ist vor dem dargestellten Hintergrund zu der Überzeugung gelangt, dass – ungeachtet des Umstandes, dass offenbar einige Untergruppierungen der AAI den Anschluss an den IS verweigert haben – davon auszugehen ist, dass im Sommer 2014 die Organisationsstrukturen der AAI in maßgeblichem Umfang von einer anderen terroristischen Organisation zur Verfolgung deren terroristischer Ziele übernommen wurden und weitergeführt werden. Damit wird es dem IS möglich sein, bei Bedarf insbesondere auch auf die in Europa von der AAI geknüpften Netzwerke zurückzugreifen. Vor diesem Hintergrund ist der für die Anwendung der Ausweisungsvorschrift notwendige tatsächliche Fortbestand der ursprünglichen, unter anderem Namen agierenden terroristischen Vereinigung in ihren wesentlichen Organisationsstrukturen zu bejahen. So erscheint ohne weiteres möglich, dass der IS mithilfe von Verbindungsleuten aus der AAI an deren vormalige Mitglieder und Anhänger mit der Bitte um Unterstützung herantritt.
2.1.3 Der Kläger hat in der Vergangenheit die AAI unterstützt (2.1.3.1), ohne bislang von dem damit verbundenen sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen zu haben (2.1.3.2). Nach den gesamten Umständen ist daher von einer fortbestehenden Gefahr erneuter Sicherheitsgefährdungen auszugehen (2.1.3.3)
2.1.3.1 Bei umfassender Berücksichtigung aller Umstände ergibt sich im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung, dass der Kläger die terroristische Vereinigung AAI in Kenntnis der maßgeblichen Umstände unterstützt hat (§ 54 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Diese Vorschrift verlangt bezüglich der Anknüpfungstatsachen, die als Indizien für die Schlussfolgerung einer Unterstützung der terroristischen Vereinigung dienen, die volle richterliche Überzeugungsgewissheit (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.2012 – 1 C 8.11 – juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 25.9.2013, a.a.O. Rn. 31). Dabei erfasst die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken – etwa die Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen –, wenn die Unterstützungshandlung geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten (BVerwG, U.v. 27.7.2017, a.a.O. Rn. 21). Weiterhin gilt für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch die Vorfeldunterstützung des Terrorismus erfasst und keine von der Person unmittelbar ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert. Der Unterstützerbegriff ist weit auszulegen und anzuwenden, um damit auch der völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint (BVerwG, U.v. 22.2.2017, a.a.O., Rn. 34 f. m.w.N.).
Anders als das Verwaltungsgericht meint, hat der Kläger bei Anlegung der dargestellten Maßstäbe die AAI in rechtlich erheblicher Weise individuell unterstützt. Zu dieser Überzeugung kommt der Senat zum einen aufgrund der vom Kläger getätigten, strafrechtlich wegen Verstosses gegen das Kreditwesengesetz geahndeten zwölf Hawala-Transaktionen mit einer Gesamtsumme von mindestens 125.000 Euro. Der Kläger hatte zudem intensiven Umgang mit mindestens drei weiteren, die AAI unterstützenden irakischen Staatsangehörigen aus der „A. Gruppe“, mit denen er gemeinsam regelmäßig die S.-Moschee in A. besuchte und darüberhinaus private Kontakte pflegte. Diese Erkenntnisse hat der Senat bereits in den vorangegangenen Berufungsverfahren dieser drei Unterstützer gewonnen; Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen nach wie vor nicht. Die entsprechenden Gerichtsakten (Az.: 10 BV 09.1784, A. K.; 10 B 10.1999, H.G.W.; 10 B 13.1446, H.J.M.) wurden zum Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Demnach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger nicht nur in das System der Spendensammlungen zu Gunsten der AAI, die in der S.-Moschee durchgeführt wurden, eingebunden war, sondern auch die Weiterleitung der Spenden in den Irak organisierte. Mit den Protagonisten der Gruppe pflegte er häufigen, oftmals konspirativen Umgang. All dies folgt bereits aus dem rechtskräftigen Urteil vom 25. September 2013 (10 B 10.1999, UA Rn. 40 f.), mit dem die Klage des als Führungsfigur der „A. Gruppe“ eingestuften H.G.W. gegen seine Ausweisung – unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und nach Einvernahme des Klägers als Zeuge – abgewiesen wurde; dort hat der Senat zur Rolle der „A. Gruppe“ mit dem Kläger als hieran Beteiligtem die im Nachfolgenden zitierten Feststellungen getroffen (Hervorhebungen insbesondere des Namens des Klägers nicht im Original):
„1.1.2.3.4. Zusammenfassend ist entgegen der Bewertung des Erstgerichts gerade nicht davon auszugehen, dass sich die Gruppe irakischer Staatsangehöriger in A. um den Kläger und M. herum nur zum gemeinsamen Gebet in der S.-Moschee in A. getroffen und (wenige Male) Geldsammlungen ausschließlich für den Unterhalt dieser Moschee durchgeführt hat. Vielmehr liegen zahlreiche belegte Indiztatsachen dafür vor, dass jedenfalls die als Mitglied einer ausländischen terroristischen Vereinigung (Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna) verurteilte Schlüsselperson M. – wie ihm von dieser Vereinigung und dem ihm innerhalb dieser Organisation hierarchisch übergeordneten Mitglied A** aufgetragen – innerhalb und außerhalb der S.-Moschee Geldsammlungen bei seinen irakischen Freunden und Bekannten für so bezeichnete „humanitäre“ oder „gute Zwecke“ bzw. „Arme“ und „hilfsbedürftige Personen“ im Irak durchgeführt und das Geld wie von vornherein beabsichtigt über entsprechende Verbindungsleute an die terroristische Vereinigung weitergeleitet hat. Aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Senats auch fest, dass entgegen den wiederholten Einlassungen des M. im Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht S., es habe sich dabei nur um „Spenden für Arme und Bedürftige“ gehandelt, und entgegen den mehr oder weniger gleich lautenden Angaben der Mitglieder des A. Unterstützerkreises nicht nur M., sondern allen Beteiligten hinreichend klar war, dass diese Gelder letztlich zur finanziellen Unterstützung der Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna und für die „Brüder im Irak“ bestimmt waren. Das Aussageverhalten des M. schon im Strafverfahren, vor allem aber bei seinen Vernehmungen vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof war und ist erkennbar davon geprägt, seine maßgebliche (Führungs-)Rolle innerhalb der Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna herunterzuspielen und insbesondere „niemand anderen mit hineinzuziehen“ (vgl. z.B. seine diesbezüglichen Angaben vor dem Verwaltungsgericht, S. 6 der Niederschrift vom 16.3.2010, wo er dieses Motiv ausdrücklich nennt). Besonders deutlich wird dies beispielsweise, wenn der Zeuge M. aussagt, innerhalb der Ansar al-Islam sei nie über den Kläger gesprochen worden, nur einmal sei gesagt worden, in A. lebe eine Person, die gegen den Dschihad sei (S. 6 der Niederschrift vom 16.3.2010). Der Kläger und andere Mitglieder der A. Gruppe um M. herum haben sich nachweislich konspirativ verhalten, indem sie sich zum Beispiel absprachen, wie sich die zu polizeilichen Vernehmungen vorgeladenen (acht) Mitglieder der Gruppe bezüglich M., den Hawala-Banking-Überweisungen des Isam A. sowie Kontakten zu Dritten – darunter dem ebenfalls durch das Oberlandesgericht S. verurteilten R. M. Y. – jeweils eingelassen haben bzw. besser hätten einlassen sollen. Dies ergibt sich eindeutig zum Beispiel aus einem im Pkw des I. A. abgehörten Gespräch zwischen dem Kläger, I. A. und H. M. … … (letzterer war Mitbewohner des M. in der Wohngemeinschaft in A.*) am 8. März 2006 (Bl. 226 ff. der Behördenbeiakte der Regierung von Oberbayern im Verfahren A*- … – Az. 10 ZB 11.412, jetzt 10 B 12.1823 sowie Beiakte der Regierung von Schwaben zum Verfahren Au 1 K 09. 50). In diesem Gespräch, in dem es im Wesentlichen um das Aussageverhalten der Gesprächsteilnehmer bei der Zeugenvernehmung im Rahmen des Strafverfahrens des M. geht, zeigt sich das konspirative Verhalten der A. Gruppe schon in folgendem Dialog: H.: „K** M., weil er sehr vorsichtig war, wie du schon weißt …“ H. (Kläger): „Ja.“ H.: „… haben wir niemals über etwas gesprochen, bis auf ein einziges Mal …“ (es folgt die Schilderung eines Telefongesprächs mit M.; TKÜ-Gesprächsprotokoll vom 8.3.2006, Beiakte der Regierung von Schwaben zum Verfahren Au 1 K 09. 50). Im weiteren Verlauf des Gesprächs erzählt beispielsweise A*- …, M. H. (Kläger) hätte ihm gesagt, man sollte nicht lügen: „Aber manchmal, ich musste lügen.“ Weiter erzählt er, dass er sich einmal (bei seiner Vernehmung) verraten und doch festgestellt habe, dass sie schon über vieles informiert seien und seit drei Jahren diesen Jungen (M.*) beobachtet hätten (Bl. 226 der Behördenbeiakte der Regierung von Oberbayern im Verfahren A*- …*). Dabei gibt der Kläger den Rat, A*- … hätte bei Beschuldigungen im Zusammenhang mit Geldüberweisungen und M. sagen sollen, es hätte sich nur um Ausleihen und Rückzahlungen gehandelt (Bl. 227 a.a.O.). Weiter ergibt sich aus diesem Gespräch, dass A*- … offensichtlich im Auftrag des M. Geld an einen Ismail überwiesen hat. In diesem Zusammenhang rät der Kläger wiederum A*- …, es sei sein Recht zu schweigen und er solle nichts vorzeitig zugeben, sondern erst, wenn einem „der Beweislast“ vorgelegt wird. In der Folge berichtet A*- …, dass bei seiner Vernehmung durch das Vorspielen von Telefongesprächen seine Lüge, R. nicht zu kennen, aufgedeckt worden sei. Der Kläger erklärt dabei, er kenne R. ebenfalls. Schließlich wird aus dem Gespräch klar, dass den Beteiligten die Rolle des M. für die Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna durchaus bewusst war, wenn A*- … an einer Stelle sagt: „K** M., du machst so was, 24 Stunden sprichst du im Internet mit k** K., mit A** und mit … Und du hast nichts getan; bei Gott, ich weiß es, er hat nichts getan.“ (Bl. 228 a.a.O.). Bei einem bei der Regierung von Oberbayern geführten Sicherheitsgespräch am 13. November 2008 hat A*- … dann im Übrigen auf entsprechenden Vorbehalt kategorisch bestritten, so etwas jemals gesagt zu haben (Bl. 319 der Behördenbeiakte der Regierung von Oberbayern im Verfahren A*- … – Az. 10 ZB 11.412, jetzt 10 B 12.1823). Im weiteren Verlauf dieses im PKW des A*- … abgehörten Gesprächs sagt A*- … zum Kläger im Zusammenhang mit seiner polizeilichen Vernehmung über Geldüberweisungen im Auftrag des M.: „M., ich stellte fest, dass er, mit Verlaub, Kenntnisse über unbedeutende Sachen hat, zum Beispiel von 2-3 unbedeutenden Sachen, wusste aber über die großen Sachen Bescheid.“ (Fortsetzung TKÜ-Gesprächsprotokoll vom 8.3.2006, Beiakte der Regierung von Schwaben zum Verfahren Au 1 K 09. 50). Schließlich unterhalten sich der Kläger und A. in diesem Gespräch über ihre jeweiligen Angaben bei ihren polizeilichen Vernehmungen (am Vortag), insbesondere auch über geleistete Hilfen für M. ….
Der Kläger war sowohl mit M. als auch mit A*- … über Jahre hinweg befreundet und hatte mit beiden in A. regelmäßigen und intensiven, besonders häufig auch telefonischen Kontakt (vgl. Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord vom 7.4.2009 an das Bayerische Landeskriminalamt M. in Sachen des Klägers, Bl. 54/56 f. der VGH-Akte im Verfahren 10 CS 09.817 sowie Stellungnahme zum Fragenkatalog des VG Augsburg vom 26.2.2010, Bl. 291 ff. VGH-Akte im Verfahren des Klägers 10 B 10.1999). Diese Kontakte haben die Beteiligten bei ihren verschiedenen Vernehmungen während der anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen eingeräumt, wenn auch zum Teil herunterzuspielen versucht. Die besonders enge Beziehung des Klägers zu M. wird auch daraus deutlich, dass der Kläger nach der Inhaftierung des M. als einer der wenigen durch das Oberlandesgericht S. eine Dauerbesuchserlaubnis in der Justizvollzugsanstalt S. erhielt und diesen auch mehrfach in der Haft besuchte (vgl. Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord vom 7.4.2009 an das Bayerische Landeskriminalamt M. in Sachen des Klägers, Bl. 54/56 der VGH-Akte im Verfahren 10 CS 09.817 mit Anlage 3). Alle drei werden als streng gläubige Moslems sunnitischer Glaubensrichtung und radikale Islamisten ein-gestuft bzw. beschrieben. Bei M. ergibt sich dies schon aus den Feststellungen des OLG S. im Urteil vom 15. Juli 2008, wonach die in der Wohnung des M. sichergestellten zahlreichen Beweismittel islamistischen Inhalts u.a. dafür sprächen, dass M. auch den bewaffneten Dschihad befürworte (S. 59 dieser Entscheidung). Bei A*- … ergibt sich diese Einstufung vor allem aus der Auswertung der akustischen Überwachung seines Pkws im Jahr 2006, bei der festgestellt werden konnte, dass „permanent dschihadistische Kampflieder und Koranrezitationen“ abgespielt werden (vgl. dazu den Bericht des Polizeipräsidiums Schwaben, OK-Dienststelle vom 5.10.2007 an die Regierung von Oberbayern mit beigefügten TKÜ-Protokollen, Bl. 165 ff. der Behördenbeiakte der Regierung von Oberbayern im Verfahren A. – Az. 10 ZB 11.412, jetzt 10 B 12.1823). Radikale religiöse Äußerungen des Klägers sind zum Beispiel in dem von ihm am 23. Februar 2004 mit A** geführten und vom LKA Baden-Württemberg überwachten Telefongespräch belegt, wonach er Andersgläubigen gedroht hat, ihnen die Zunge abzuschneiden und sie aus dem vierten Stock zu werfen (vgl. Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord zum Fragenkatalog des VG Augsburg vom 26.2.2010, Bl. 291 ff. VGH-Akte im Verfahren des Klägers 10 B 10.1999). Auch in der dem Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren des Klägers (10 CS 09.817) vorgelegten amtlichen Auskunft des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 1. April 2009 (Bl. 51 ff. der VGH-Akte) ist bei den Erkenntnissen zur Person des Klägers ausgeführt, seit 2005 werde der Kläger dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz als streng religiöser Mensch und Islamist beschrieben (S. 2 dieser Stellungnahme).
Hervorzuheben ist, dass H.G.W. nicht nur einfaches Mitglied der „A. Gruppe“, sondern einer ihrer maßgeblichen Köpfe war. Nachdem der Kläger – wie dargelegt – in engem Kontakt zu ihm stand, ist davon auszugehen, dass er genau wusste, welche Aktivitäten der terroristischen Vereinigung er durch seine Handlungen unterstützt. Zur besonderen Rolle des H.G.W. in der Gruppe heißt es in dem ihn als Kläger betreffenden Urteil vom 25. September 2013 (a.a.O.) weiter:
…Der Kläger war zur Überzeugung des Senats nicht nur Teil dieser A. Anhängerbzw. Unterstützergruppe der Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna, sondern nahm innerhalb dieser Gruppe eine besondere, d.h. herausgehobene Stellung ein. Auch aus diesem Grund geht der Senat davon aus, dass dem Kläger die oben dargelegten Aktivitäten des M. und der „A. Gruppe“ im Umfeld der S.-Moschee in A. zur Unterstützung der Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna nicht etwa verborgen geblieben sind, sondern er vielmehr innerhalb dieser Unterstützergruppe maßgeblichen Einfluss hatte.
Zum einen ergibt sich die herausgehobene Stellung des Klägers schon daraus, dass er über einen längeren Zeitraum als stellvertretender Imam und Vorbeter in der S.-Moschee in A. fungiert hat und ausweislich von Protokollen von Mitgliederversammlungen des Islamischen Vereins A. e.V. aus den Jahren 2001 und 2005 Mitglied dieses Vereins war (vgl. Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord zum Fragenkatalog des VG Augsburg vom 26.2.2010, Bl. 291/292 VGH-Akte im Verfahren des Klägers 10 B 10.1999). Seine Funktion als Vorbeter in der Moschee, wenn der (eigentliche) Imam – insbesondere an Wochenenden – nicht anwesend war, hat der Kläger bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28. März 2012 erneut bestätigt und dabei auch erläutert, weshalb er diese Funktion wahrnimmt und als religiöse Autorität innerhalb der Gruppe der Besucher dieser Moschee aber auch von anderen Personen angesehen wird. Demgemäß wurde der Kläger innerhalb dieser Gruppe regelmäßig mit „M.“ angesprochen, womit man einen Lehrer oder respektvoll eine höhergestellte Person bezeichnet (Begriffserklärung des Dolmetschers in erster Instanz, S. 3 der Niederschrift vom 16.3.2010). Seine Eigenschaft als Mitglied des islamischen Trägervereins der Moschee hat der Kläger dagegen – nicht überzeugend – bestritten und angegeben, er wäre nie auf Versammlungen des Vereins gewesen (S. 4 der Niederschrift vom 28.3.2012).
Weiter wird die herausgehobene Stellung des Klägers innerhalb der A. Anhängerbzw. Unterstützergruppe durch die Vielzahl und insbesondere die Qualität seiner Beziehungen und Kontakte zu Personen deutlich, die zum Teil bereits wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna) rechtskräftig verurteilt, zum Teil wie der Kläger selbst wegen Unterstützung der Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna (teilweise bestandskräftig) ausgewiesen worden sind. Ein entsprechendes durch die Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord – Operativer Staatsschutz – auf der Basis festgestellter TKÜ-Gespräche oder anderweitig bewiesener persönlicher Kontakte erstelltes Kontaktbild vom 28. Juli 2010 wurde dem Senat über den Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegt (Bl. 74 ff. der VGH-Akte im Verfahren des Klägers 10 B 10.1999). Die dort aufgelisteten einschlägigen Kontakte des Klägers werden in der dem Senat in der mündlichen Verhandlung übergebenen Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord zum Fragenkatalog des VG Augsburg vom 26.2.2010 (Bl. 291 ff. VGH-Akte im Verfahren des Klägers 10 B 10.1999) zum Teil anhand konkreter Erkenntnisse aus Telefonüberwachungsmaßnahmen bei Gesprächsteilnehmern des Klägers nochmals näher erläutert und präzisiert sowie bewertet.“
Das Verwaltungsgericht Augsburg beruft sich im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 18. Januar 2011 zur Begründung seiner Auffassung, der Kontakt zwischen dem Kläger und H.G.W. sei rein freundschaftlicher Natur und ein Zusammenwirken im Hinblick auf die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nicht feststellbar (UA S. 27), auf seine Feststellungen im Urteil vom 16. März 2010 (Au 1 K 09.50); dieses Urteil wurde jedoch durch das in Bezug genommene Berufungsurteil des Senats vom 25. September 2013 aufgehoben. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass der Kläger in die Organisation der „A. Gruppe“ als Ableger der AAI eingebunden war und die Aufgabe hatte, Gelder zur Finanzierung der Aktivitäten der terroristischen Vereinigung insbesondere in den Irak weiterzuleiten. Damit hat er eine wichtige Aufgabe innerhalb der Organisation im Vorfeld ihrer eigentlichen sicherheitsgefährdenden Bestrebungen übernommen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger um diese Bestrebungen wusste, weshalb sie ihm auch subjektiv zurechenbar sind (BVerwG, U.v. 27.7.2017, a.a.O., Rn. 22). Zwar weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die Empfänger der einzelnen Geldtransaktionen im Irak nicht hätten nachgewiesen werden können; angesichts der (dargestellten) engen Beziehungen des Klägers zu anderen Unterstützern der AAI, seines konspirativen Verhaltens und den aus der akustischen Überwachung seines PKW gewonnenen Erkenntnissen ist es jedoch auszuschließen, dass die von ihm durchgeführten Hawala-Transfers ausschließlich privaten oder rein wirtschaftlichen Zwecken gedient haben.
Der Kläger hat die AAI aber nicht nur durch seine Tätigkeit im Hawala-Banking unterstützt, sondern auch dadurch, dass er im Kreise der „A. Gruppe“ Spendensammlungen organisiert und selbst Geld gespendet hat. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil vom 25. September 2013 (a.a.O., Rn. 33 bis 39). Dort wird mit umfänglicher Begründung das Vorbringen, die von irakischen Landsleuten in A. und von Besuchern der S.-Moschee regelmäßig eingesammelten Geldbeträge seien ausschließlich an die Moschee abgeführt oder für Hilfsbedürftige im Irak verwendet worden, teilweise als widerlegt, jedenfalls als unglaubwürdig angesehen. Der Kläger selbst hat in einem abgehörten Gespräch am 26. Januar 2006 berichtet, er und andere hätten zur Finanzierung der mit einem gegen ein hochrangiges Mitglied der Gruppe laufenden Strafverfahren verbunden Kosten eine erhebliche Geldsumme gesammelt (vgl. im Einzelnen: U.v. 25.9.2013, a.a.O., Rn. 38). Das sich nach dem zitierten Urteil ergebende Gesamtbild lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger in die Spendensammlungen in der Moschee eingebunden war, eigene finanzielle Beiträge im Rahmen seiner Möglichkeiten geleistet und so die AAI unterstützt hat.
Das Verwaltungsgericht war nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme (Einvernahme von neun Zeugen) „nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt“, dass Tatsachen vorlägen, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, der Kläger unterstütze eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung. Diese Auffassung ist bereits angesichts des äußerst „zurückhaltenden“ Aussageverhaltens der Zeugen, die der Senat zum großen Teil selbst im Berufungsverfahren H.G.W. (10 B 10.1999) einvernommen hat, nicht nachvollziehbar. In jedem Fall lassen die dargestellten sicherheitsbehördlichen Erkenntnisse den Schluss auf ein von den Zeugenaussagen abweichendes Gesamtbild zu, das von einem konspirativen Umgang untereinander geprägt war, um in Kenntnis der sicherheitsbehördlichen Beobachtung die Ziele der AAI verdeckt verfolgen zu können. Das Verwaltungsgericht weist im Übrigen selbst auf das beim Kläger festzustellende „extremistisch-islamistische Gedankengut“ (UA S. 32- 34) sowie auf den kurzzeitigen Kontakt zu einem später wegen Mitgliedschaft in der AAI verurteilten Zeugen (UA S. 25 f.) hin; allerdings betrachtet es auch diese beiden Aspekte nur isoliert und stellt fest, dass jeder für sich allein keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer für die Ausweisung erforderlichen Unterstützungshandlung liefert. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtschau sind sie jedoch weitere tatsächliche Anhaltspunkte für die Bewertung des Senats. Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts (UA S. 34), selbst bei den vom Juni 2004 bis Oktober 2006 andauernden Überwachungsmaßnahmen, insbesondere der Telefongespräche des Klägers, sei „zu keiner Zeit ein Hinweis dafür gefunden worden, dass sich der Kläger in irgendeiner Form an terroristischen Bestrebungen beteiligte“, vermag nicht zu überzeugen. Denn unabhängig von den bei der akustischen PKWÜberwachung gewonnenen eindeutigen Erkenntnissen ist angesichts der Kenntnis der Gruppe von den gegen sie gerichteten Überwachungsmaßnahmen davon auszugehen, dass sie im nicht überwachten öffentlichen Raum oder verschlüsselt telefonisch kommuniziert haben.
2.1.3.2 Der Kläger hat bislang auch nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln im Sinn von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG („es sei denn“) Abstand genommen, so dass der Tatbestand dieser Vorschrift nicht entfallen ist.
Die objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit könnte ihm dann nicht mehr zugerechnet werden, wenn er sich inzwischen glaubhaft hiervon distanziert hätte (stRspr, BVerwG, U.v. 15.3.2005, a.a.O.; U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – BVerwGE 147, 261 Rn. 17; U.v. 22.2.2017, a.a.O., Rn. 33: „Abstandnehmen“ i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entspricht dem Distanzieren). Das Abstandnehmen von sicherheitsgefährdenden Handlungen ist ein innerer Vorgang und erfordert daher das Vorliegen äußerlich feststellbarer Umstände, die eine Veränderung der bisher gezeigten Einstellung als wahrscheinlich erscheinen lassen; Voraussetzung für eine derartige Annahme ist in jedem Fall eine Einsicht des Ausländers in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns, ohne die die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage hat (vgl. OVG NW, U.v. 17.3.2016 – 19 A 2330/11 – juris Rn. 65 f.).
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Allein die Feststellung, dass der Kläger seit Jahren nicht mehr mit nachweisbaren Unterstützungshandlungen für eine terroristische Vereinigung in Erscheinung getreten ist, reicht für ein „Abstandnehmen“ nicht aus; das hierfür erforderliche aktive und nach außen wirkende Verhalten ist nicht erkennbar. Der Kläger hat sich bisher insbesondere nicht zu den ihm konkret anzulastenden Unterstützungshandlungen (s.o. 2.1.3.1) zugunsten der AAI und seinen langjährigen Beziehungen zu dieser Organisation bekannt oder wenigstens in irgendeiner Form Einsicht gezeigt. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er keinerlei Erklärungen abgegeben, aus denen eine Distanzierung von seinem vorausgegangenen Tun erkennbar werden könnte.
2.1.3.3 Vom Kläger geht schließlich zum maßgeblichen Zeitpunkt dieses Urteils weiterhin die für die Erfüllung des Tatbestands nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu fordernde Gefahr eines erneuten sicherheitsgefährdenden Handelns aus (BVerwG, U.v. 22.2.2017, a.a.O., Rn. 26).
Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 1911 – juris Rn. 16 m.w.N.; U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18). Ausreichend, aber auch erforderlich ist das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr. Eine solche konkrete Gefahr, die das Gericht im Wege einer eigenständigen Prognose zu beurteilen hat, besteht nach Auffassung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) beim Kläger fort; es spricht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er weiterhin islamistischem Gedankengut anhängt und sich hieraus erneut motiviert sieht, entsprechende Vereinigungen – wie die AAI oder nunmehr den IS – bei der Verfolgung ihrer terroristischen Bestrebungen zu unterstützen. Die hierbei drohenden Gefahren etwa in Form eines terroristischen Anschlags sind ganz erheblich, sodass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind. Eine vom Kläger nach wie vor ausgehende konkrete Gefahr kann deshalb nicht etwa unter Hinweis darauf verneint werden, dass die festgestellten Unterstützungstätigkeiten schon etliche Jahre zurückliegen, die „A. Gruppe“ zerschlagen wurde und der Kläger seit längerem in Nordrhein-Westfalen wohnt. Er hat sich jedenfalls zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise, erst recht nicht glaubhaft von der Terrororganisation AAI distanziert oder auch nur deren Ziele infrage gestellt. Sonstige Anhaltspunkte, aus denen auf eine dauerhafte Veränderung der inneren Einstellung des Klägers geschlossen werden könnte, sind nicht erkennbar.
Ist demnach der Ausweisungstatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der hier maßgeblichen Variante der Unterstützung einer ihrerseits den Terrorismus unterstützenden Vereinigung erfüllt, bedarf es keines weiteren Eingehens auf den vom Verwaltungsgericht geprüften (und ebenfalls verneinten) Tatbestand der Ausweisung nach § 54 Nr. 6 AufenthG a.F. (nun: § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG) wegen falscher Angaben im Rahmen einer ausländerrechtlichen Befragung.
2.2 Dem besonders schwerwiegenden öffentlichen Ausweisungsinteresse stehen besonders schwerwiegende Bleibeinteressen des Klägers und seiner beiden Töchter nach § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber (2.2.1). Im Rahmen der Gesamtabwägung der gegenläufigen Interessen ergibt sich jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen des Ausweisungsinteresses (2.2.2).
2.2.1 Der Kläger erfüllt den Tatbestand des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG dadurch, dass er seit dem Jahr 2010 mit seinen beiden minderjährigen Töchtern, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, in B. in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Daraus folgt, dass auf der Ebene der gesetzlichen Umschreibung bestimmter Fälle eines Ausweisungsinteresse einerseits und eines Bleibeinteresse andererseits („Vertypung“) noch kein Überwiegen des einen oder anderen Interesses festgestellt werden kann, da beide im Rahmen der Betrachtung der gesetzlich vertypten Interessen gleichermaßen als besonders schwerwiegend zu behandeln sind. Es bedarf daher einer besonderen individuellen Begründung für das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausweisung, in deren Rahmen das den Ausweisungsgrund bildende Verhalten im Einzelnen weiter zu gewichten ist und etwa vorliegende atypische Umstände in den Blick zu nehmen sind (BVerwG, U. v. 27.7.2017, a.a.O., Rn. 39).
2.2.2 Die demnach unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende Gesamtabwägung ergibt ein Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses gegenüber den Bleibeinteressen des Klägers gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen; im konkreten Fall sind dies insbesondere Art und Umfang der festgestellten Unterstützung, Bedeutung der (unterstützten) Vereinigung, Einbindung des Klägers in die Vereinigung, das Gewicht der bedrohten Rechtsgüter sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt.
Auf Seiten des Klägers ist in erster Linie in Rechnung zu stellen, dass er sich bereits seit 1999 im Bundesgebiet aufhält, dabei zu Beginn einen rechtmäßigen Aufenthalt von mehr als sieben Jahren vorweisen kann und Vater zweier deutscher Töchter ist, mit denen und deren Mutter er in gemeinsamen Haushalt zusammenlebt. Die für die Ausweisung maßgeblichen Unterstützungshandlungen liegen inzwischen mehr als zehn Jahre zurück, ohne dass der Beklagte seither Erkenntnisse über erneute sicherheitsgefährdende Handlungen gewonnen hat. Die ihm vorgeworfenen Handlungen, hier insbesondere die Spenden, Geldsammlungen und -transfers zwischen Deutschland und dem Irak, waren von ihrer Bedeutung her betrachtet eher im „unteren Gefährlichkeitsbereich“ (vgl. BVerwG, U. v. 27.7.2017, a.a.O., Rn. 39) angesiedelt; eine hervorgehobene Position in der AAI hat der Kläger nicht bekleidet. Die AAI ist inzwischen als selbstständige terroristische Vereinigung nicht mehr existent, sondern organisatorisch im IS aufgegangen. Die „A. Gruppe“ der AAI, in deren Umfeld er agierte, ist zerschlagen. Das Gewicht der Bleibeinteressen wird allerdings dadurch relativiert, dass es der Kläger nach seiner Ausreise in der Hand hätte, eine angemessene – im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständliche – Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wegen seiner familiären Situation zu beantragen (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG).
Gegen den Kläger und damit für das Gewicht des Ausweisungsinteresses spricht in erster Linie seine erhebliche Verstrickung in sicherheitsgefährdende Aktivitäten der AAI und die damit verbundenen Kontakte in den Irak, die ihn zu einem Mitglied des weit verzweigten terroristischen Netzwerks der AAI gemacht haben. Auch wenn sich deren Strukturen im Bundesgebiet nach und nach aufgelöst haben, bleibt das nicht unerhebliche Risiko bestehen, dass sich der IS im Irak der internationalen Beziehungen bedient, die das Führungspersonal der AAI nach Unterstellung unter den IS mit „eingebracht“ hat. Auch der Umstand, dass der Kläger über Jahre hinweg enge Beziehungen zu drei zu langjährigen Haftstrafen verurteilten AAI-Tätern gepflegt und sein Verhalten bewusst auf die logistische und finanzielle Förderung dieser Vereinigung ausgerichtet hat, bedeutet eine Erhöhung des latent fortbestehenden Gefährdungsrisikos. Diese Annahme wird dadurch bestärkt, dass sich der Kläger im Laufe der vergangenen Jahre niemals – auch nicht andeutungs- oder teilweise – zu seinem sicherheitsgefährdenden Handeln bekannt oder damit auseinandergesetzt hat. Auch die beiden strafrechtlichen Verurteilungen zu Geldstrafen in Höhe von 60 bzw. 150 Tagessätzen aus den Jahren 2006 bzw. 2011 sind bei der Gesamtabwägung in den Blick zu nehmen. Zum Nachteil gereicht dem Kläger schließlich seine fehlende wirtschaftliche Integration (vgl. § 53 Abs. 2 AufenthG: „wirtschaftlichen… Bindungen im Bundesgebiet“); die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen zeigen, dass er für sich und seine drei Familienangehörigen Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nimmt. Letztlich entscheidend ist jedoch, dass der Kläger die öffentliche Sicherheit künftig erheblich beeinträchtigen könnte, indem er die Aktionsmöglichkeiten einer terroristischen Vereinigung fördert und damit höchste Rechtsgüter – Leben und körperliche Unversehrtheit Dritter – gefährdet.
Danach ergibt sich, dass das öffentliche Ausweisungsinteresse die Bleibeinteressen des Klägers überwiegt. Die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung erweisen sich bei Anwendung des ab 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrechts somit als rechtmäßig. Das insoweit angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts kann daher keinen Bestand haben.
3. Die Kosten des Klageverfahrens, soweit es durch die übereinstimmenden Erledigungserklärung beendet wurde (Tenor I.), trägt gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen der Beklagte, da er unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ohne Erledigung des Rechtsstreits insoweit voraussichtlich unterlegen wäre. Der Beklagte hat sich dem Umzug des Klägers im Februar 2010 nach B. – kurz nach Bescheidserlass – nicht widersetzt und keine Bemühungen unternommen, die zwangsgeldbewehrten Maßnahmen (Beschränkung seines Aufenthalts auf das Stadtgebiet A. und die angeordnete tägliche Meldepflicht) durchzusetzen; damit hat er hinreichend zu erkennen gegeben, dass er an den Anordnungen in den Ziffern 6. bis 8. des Bescheids vom 28. Dezember 2009 tatsächlich nicht mehr festhalten will.
Im Übrigen beruht die für beide Rechtszüge zu Lasten des Klägers auszusprechende Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


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