Verwaltungsrecht

unbegründet Asylklage – Einzelfall – (Afghanistan)

Aktenzeichen  M 15 K 17.39104

Datum:
31.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 29640
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3
AsylG § 3, § 4, § 34

 

Leitsatz

Auch unter Berücksichtigung der zum Teil prekären Sicherheitslage in Afghanistan, eines etwa fehlenden familiären und sozialen Netzwerks, der angespannten Arbeitsmarktsituation und der besonderen Herausforderungen, denen sich Rückkehrer aus Europa dort ausgesetzt sehen, besteht für arbeitsfähige, junge Männer auch ohne besondere Qualifikation und nennenswertes Vermögen die Möglichkeit, sich durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 28. August 2020 trotz Ausbleibens der Beklagtenseite entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Dieser hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes bzw. auf die Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Das Gericht nimmt insoweit auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird lediglich Folgendes ausgeführt:
1. Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, ist ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling rechtfertigen würde, nicht erkennbar.
1.1 Gemäß § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
1.2 Das Gericht muss dabei sowohl von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung bzw. Schadens die volle Überzeugung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist für die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die Art seiner Einlassung und seine Persönlichkeit – insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit – abzustellen. Der Asylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung bzw. Gefährdung schlüssig und widerspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 – juris). Die Art und Weise, in der Gründe vorgetragen werden, insbesondere auch ein nachträglicher Sachvortrag, ist ein maßgeblicher Faktor bei der Beurteilung der Tragfähigkeit und Glaubwürdigkeit von Aussagen.
1.3 Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Kläger Verfolgung gedroht hat oder bei einer Rückkehr droht. Sein Vortrag weist im Vergleich zu seinem Vorbringen im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt einige Ungereimtheiten und darüberhinausgehende Steigerungen sowie Widersprüche auf, die am Wahrheitsgehalt seiner Verfolgungsgeschichte, an der Ernsthaftigkeit und dem Fortbestand der behaupteten Bedrohungen erhebliche Zweifel aufkommen lassen.
Während der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt davon sprach, dass im Laufe seiner Inhaftierung im Jugendgefängnis ein minderjähriger Taliban umgebracht worden sei und der Mörder sich zur Tat bekannt hätte, gab er in der mündlichen Verhandlung erstmals an, dass er seitens der Taliban beschuldigt worden sei, den minderjährigen Taliban umgebracht zu haben. Daneben hätten die Taliban seinen Namen, den Namen seiner Familie und das Dorf, aus dem er stamme, gekannt. Damit weicht der in der mündlichen Verhandlung wiedergegebene Inhalt der Bedrohung von dem Gesagten im Rahmen seiner Anhörung ab, wonach die Taliban ihn beobachtet und angegriffen hätten. Auch von einem Drohbrief der Taliban, der vor etwa zwei Jahren an seine Familie geschickt wurde, erzählte der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung. Es leuchtet nicht ein, dass der Kläger nicht bereits früher gegenüber der Beklagten oder dem Verwaltungsgericht hierzu vorgetragen hat. Eine unglaubhafte Steigerung seines Sachvortrags liegt auch darin, dass er in der mündlichen Verhandlung angab, nach seiner Untersuchungshaft in K. nicht freigesprochen worden zu sein, sondern bis zu dem Gesetzeserlass durch den Staatspräsidenten, durch den viele Inhaftierte freigelassen worden sind, inhaftiert gewesen zu sein. Im Rahmen seiner Anhörung gab der Kläger hierzu an, dass er 28 Tage in Untersuchungshaft saß, freigesprochen und auf Kaution freigelassen sowie zunächst wieder in die Schule gegangen zu sein, bevor erneut ein Brief des Gerichts an ihn geschickt wurde, wonach er sich bei Gericht habe melden sollen und dann bei einem zweiten Gerichtsurteil zu einer erneuten Haftstrafe verurteilt worden sei. Der Vortrag des Klägers, zu einer Haftstrafe verurteilt worden zu sein, stimmt überdies nicht mit dem sich in der Behördenakte befindlichen Urteil eines Strafgerichts in Afg. überein, wonach der Kläger lediglich zu einer G.-straße verurteilt worden ist. Überdies divergieren die Aussagen des Klägers hinsichtlich der Zeit nach seiner Freilassung, wonach er sich laut seiner Anhörung acht Monate bei seiner Schwester in P. aufgehalten habe, jedoch persönlich nie bedroht worden sei. Dagegen steigerte er seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung in unglaubhafter Weise dahingehend, dass bewaffnete Kräfte um das Haus seiner Schwester gelaufen seien und er diese Kräfte mehr als zehn Mal gesehen hätte; er sei Zielscheibe gewesen und sie hätten auf ihn gezielt. Auch die Ausführungen zu der sich nach den Angaben des Klägers vor seiner Festnahme ereigneten Folterung bleiben trotz Nachfrage des Gerichts undetailliert sowie wenig substantiiert und daher nicht glaubhaft.
Zudem ist zu beachten, dass der Kläger Afg. nach eigenen Angaben vor über fünf Jahren verlassen hat. Nach diesem langen Zeitraum ist eine Gefährdung aber nicht wahrscheinlich (vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2013 – 13a B 12.30170 – juris Rn. 29 und U.v. 15.3.2013 – 13a B 12.30121 – juris Rn. 23 zu einem Zeitraum von drei bzw. fünf Jahren), zumal die Familienangehörigen des Klägers nach dessen Angaben weiterhin unbehelligt in K. und P. leben würden.
Insgesamt ist das Gericht nach umfassender Würdigung des Vortrags des Klägers nicht davon überzeugt, dass er vorverfolgt ausgereist ist bzw. ihm tatsächlich bei einer Rückkehr Verfolgung droht.
1.4 Überdies fehlt es hinsichtlich des Vortrags des Klägers, es habe Grundstücksstreitigkeiten innerhalb seiner Familie gegeben und er sei von Sicherheitskräften der Polizei festgenommen, gefoltert und inhaftiert worden, auch an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Anknüpfungsmerkmal i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Hinzu kommt, dass strafrechtliche Ermittlungen grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG oder einen ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 AsylG darstellen. Bei derartigen Ermittlungen handelt es sich vielmehr um legitime Mittel zur Durchsetzung der staatlichen Rechtsordnung (vgl. z.B. VG München, U.v. 27.2.2018 – 17 K 17.32962 – UA S.6).
2. Die Beklagte hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG abgelehnt.
2.1 Aufgrund der – wie bereits ausgeführt (s.o. 1.3) – bestehenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers liegen keine stichhaltigen Gründe im Sinne einer realen, vorhersehbaren und persönlichen Gefahr (Keßler in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 4 AsylG Rn. 4) dafür vor, dass dem Kläger Todesstrafe, Folter oder insbesondere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG droht.
2.2 Auch eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG kann nicht angenommen werden:
Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende – und damit allgemeine – Gefahr muss sich in der Person des Klägers so verdichtet haben, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt, wobei Prognosemaßstab die beachtliche Wahrscheinlichkeit ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 20 unter Verweis auf EGMR, U.v. 28.2.2008 – Saadi/Italien, Nr. 37201/06 – NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 ff.; BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30182 – juris Rn. 7 m.w.N.).
Eine Individualisierung der Gefahr kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben, wie etwa berufsbedingter Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 18). Derartige Umstände liegen in der Person des Klägers jedoch nicht vor.
Bei Fehlen individueller gefahrerhöhender Umstände kann eine Individualisierung nur ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, was ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraussetzt (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 19). Zur Ermittlung einer für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Provinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzen. Insoweit ist ein Schädigungsrisiko von etwa 1:800 weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris Rn. 38). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es zwar neben der quantitativen Ermittlung des Risikos, in der Rückkehrprovinz verletzt oder getötet zu werden, auch einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung. Ist allerdings die Höhe des quantitativ festgestellten Risikos eines drohenden Schadens weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, vermöge sich das Unterbleiben einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht auszuwirken (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 23 für ein Risiko von ca. 1:800, in der betreffenden Provinz verletzt oder getötet zu werden).
In K., der Heimatprovinz des Klägers und wohin eine Abschiebung voraussichtlich erfolgen würde, besteht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Gefährdung, insbesondere die Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben: In der Provinz K. wurden laut UNAMA (UNAMA; Annual Report 2019 on the Protection of Civilians in Armed Conflict, S. 94) im Jahr 2019 1.563 Zivilpersonen getötet oder verletzt. Im Verhältnis zur Einwohnerzahl (5.029.850, vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Republik Österreich – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl v. 13.11.2019) ergibt sich ein Risiko von 1:3.218, verletzt oder getötet zu werden. Selbst bei einer Verdreifachung der UNAMA-Zahlen aufgrund einer etwaigen hohen Dunkelziffer ergebe sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:1.073, was keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris Rn. 44 zu einem Risiko von 1:776; VGH BW, U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris Rn. 265, wonach in K. bei realistischer Betrachtung einer höheren Bevölkerungszahl die nach dem BVerwG als bei weitem nicht ausreichend erachtete Schwelle schon quantitativ nicht erreicht werde und in qualitativer Hinsicht zu bedenken sei, dass in K. die medizinische Versorgungssituation im Falle von Anschlägen typischerweise besser sei als in anderen Regionen Afg.s). Hierbei ist auch zu beachten, dass sich die Anschläge in K. vornehmlich gegen exponierte Einrichtungen richteten und deshalb nicht jedermann zu jeder Zeit und an jedem Ort unvorhersehbar betroffen sein konnte (VGH BW, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 368).
Auch in H.besteht kein beachtlich wahrscheinliches Risiko: In der entsprechenden Provinz gab es 2019 400 Opfer. Bei einer Einwohnerzahl von 2.095.117 (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Republik Österreich – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl v. 13.11.2019) ergibt sich ein Risiko von 1:5.238 bzw. – bei Berücksichtigung der Dunkelziffer – von 1:1.746.
Entsprechendes gilt für M. Sh., das zur Provinz B. gehört, in der 2019 277 Opfer zu beklagen waren. Im Hinblick auf die Einwohnerzahl von 1.475.649 (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Republik Österreich – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl v. 13.11.2019) errechnet sich daraus ein Verhältnis von 1:5.327 bzw. von 1:1.776, was nach dem oben Ausgeführten keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt.
In Hinblick auf das gesamte Staatsgebiet Afg.s ist für das Jahr 2019 festzustellen, dass die Opferzahlen um 5% zum Vorjahr abgenommen haben und es sich insoweit um den niedrigsten Stand seit dem Jahr 2013 handelte (UNAMA, Annual Report 2019 on the Protection of Civilians in Armed Conflict, S. 5).
Hinzu kommt, dass die Opferzahlen im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 13% zurückgegangen sind und es insoweit die niedrigsten Zahlen in einem ersten Halbjahr seit dem Jahr 2012 waren (UNAMA, Afg. Midyear Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 1 January to 30 June 2020, S. 3).
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gehen weiterhin davon aus, dass in Afg. die Gefahrendichte landesweit erheblich unter 1:800 liegt, dass also in keiner Region Afg.s die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegen. Auch führe die Lage in Afg. nicht dazu, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG anzunehmen wäre (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 29.6.2020 – 13a ZB 19.33155 – UA S. 4 f.; B.v. 24.2.2020 – 13a ZB 18.32368 – juris Rn. 11; B.v. 17.1.2020 – 13a ZB 20.30107 – juris Rn. 13 ff.; BayVGH, U.v. 14.11.2019 – 13a B 19.33508 – juris Rn. 19 ff.; B.v. 23.10.2019 – 13a ZB 19.32670 – juris Rn. 6; B.v. 3.9.2019 – 13a ZB 19.33043 – juris Rn. 6; B.v. 5.8.2019 – 13a ZB 19.32217 – juris Rn. 8; B.v. 29.4.2019 – 13a ZB 19.31492 – juris Rn. 6; B.v. 28.3.2019 – 13a ZB 18.33210 – juris Rn. 6; B.v. 26.3.2018 – 13a ZB 17.30893 – UA Rn. 5; B.v. 25.2.2019 – 13a ZB 18.32203 – juris Rn. 5; B.v. 30.1.2019 – 13a ZB 17.31111 – juris Rn. 5; B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31287 – UA Rn. 5; B.v. 2.11.2017 – 13a ZB 17.31033 – juris Rn. 5; B.v. 4.8.2017 – 13a ZB 17.30791 – juris Rn. 7; VGH BW, U.v. 29.10.2019 – A 11 S 1203/19 – Rn. 49 ff.; U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 82 ff.).
Nach alledem ist es auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller aktuellen (vgl. BVerfG, B.v. 25.4.2018 – 2 BvR 2435/17 – juris) und individuellen Umstände in K., H. und M. Sh. für den Kläger nicht beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden.
3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich.
3.1 Die allgemeine bzw. humanitäre Lage in Afg. führt auch nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel nicht dazu, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt im Zielstaat ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 25). Soweit – wie in Afg. – ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12; B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 9: „nur in besonderen Ausnahmefällen“; vgl. a. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.; U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 92 ff.: „Situation extremer materieller Not“). Die Voraussetzungen können erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 11). Die dargestellte Rechtsprechung macht letztlich deutlich, dass von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen ist; nur dann liegt ein „ganz außergewöhnlicher Fall“ vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (BayVGH, U.v. 6.7.2020 – 13a B 18.32817 – juris Rn. 47; U.v. 28.11.2019 – 13a B 19.33361 – juris Rn. 21 ff.; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 20 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 10; OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18 – juris Rn. 111 f. m.w.N.). Auch im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen; erforderlich aber auch ausreichend ist daher die tatsächliche Gefahr („real risk“) einer unmenschlichen Behandlung (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377 – juris Rn. 22). Bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung an dem Ort droht, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 – juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 21; OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18 – juris Rn. 43 ff. m.w.N; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 43 m.w.N).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der aktuellen Erkenntnismittel geht das Gericht weiterhin davon aus, dass arbeitsfähige, junge Männer auch ohne besondere Qualifikation und nennenswertes Vermögen in der Lage sind, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten, so dass für sie keine extreme Gefahrenlage besteht und die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK damit grundsätzlich nicht erfüllt sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zum Teil prekären Sicherheitslage, eines etwaig fehlenden familiären und sozialen Netzwerks in Afg., der angespannten Arbeitsmarktsituation und der besonderen Herausforderungen, denen sich Rückkehrer aus Europa in Afg. ausgesetzt sehen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.7.2020 – 13a ZB 19.33618 – UA S. 6 f.; B.v. 28.7.2020 – 13a ZB 18.32249 – UA S. 6; U.v. 6.7.2020 – 13a B 18.32817 – juris Rn. 47; B.v. 2.6.2020 – 13a ZB 19.32280 – UA S. 4 f.; B.v. 24.2.2020 – 13a ZB 18.32368 – juris Rn. 11; B.v. 17.1.2020 – 13a ZB 20.30107 – juris Rn. 13 ff.; BayVGH, U.v. 14.11.2019 – 13a B 19.33508 – juris Rn. 19 ff.; B.v. 23.10.2019 – 13a ZB 19.32670 – juris Rn. 6; B.v. 3.9.2019 – 13a ZB 19.33043 – juris Rn. 6; B.v. 5.8.2019 – 13a ZB 19.32217 – juris Rn. 6; B.v. 29.4.2019 – 13a ZB 19.31492 – juris Rn. 6; B.v. 28.3.2019 – 13a ZB 18.33210 – juris Rn. 6; B.v. 25.2.2019 – 13a ZB 18.32203 – juris Rn. 5; B.v. 30.1.2019 – 13a ZB 17.31111 – juris Rn. 5; B.v. 11.1.2019 – 13a ZB 17.31521 – juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 29.10.2019 – A 11 S 1203/19 – Rn. 101 ff.; U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 161 ff.). Auch der UNHCR geht in seinen Richtlinien vom 30. August 2018 davon aus, dass bei alleinstehenden gesunden Männern und arbeitsfähigen Ehepaaren ohne spezielle Schutzbedürftigkeit in urbanen und semi-urbanen Gegenden mit Infrastruktur und Arbeitsmöglichkeiten vom Erfordernis externer Unterstützung eine Ausnahme gemacht werden kann (S. 125). Zudem ist zu berücksichtigen, dass Rückkehrer aus dem Westen in einer vergleichsweise guten Position sind. Allein schon durch die Sprachkenntnisse sind ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber den Flüchtlingen, die in Nachbarländer Afg.s geflohen sind, wesentlich höher (BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris Rn. 34 ff.; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 21). Nicht zuletzt können von Rückkehrern gegebenenfalls Start- und Reintegrationshilfen in Anspruch genommen werden (vgl. VGH BW, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 287 ff. m.w.N.).
Der Kläger verfügt darüber hinaus über eine überdurchschnittliche Schulbildung und Arbeitserfahrung in Afg. sowie als Küchenhelfer in Deutschland, was es ihm erleichtern dürfte, in Afg. Arbeit zu finden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Afg. auch ohne Unterstützung seiner Familiengehörigen eine neue Existenz schaffen können wird. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger von familiärer Unterstützung durch seine im Heimatland lebende Familie, mit der er in Kontakt steht und die ihn auch vor seiner Ausreise unterstützte, ausgeschlossen ist.
Auch in Hinblick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie ergibt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers (noch) kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
Die Corona-Pandemie führt im konkreten Fall nicht zu einer anderen Einschätzung bezüglich der Sicherung eines Existenzminimums. Nach dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatsdokumentation, COVID-19 Afg., v. 29.6.2020) sind in Afg. derzeit Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste eingeschränkt. Dem Lockdown Folge zu leisten, „social distancing“ zu betreiben und zu Hause zu bleiben sei für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können. Nach den Briefing Notes vom 27. Juli 2020 (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration) steigt die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle weiterhin an. Der Höhepunkt der Infektionsquelle sei noch nicht erreicht und es werde davon ausgegangen, dass die Zahl der Infizierten in den kommenden Wochen weiter ansteigen wird. Die Auflagen und Empfehlungen zur Eindämmung des Virus werden oft nicht befolgt und die Einhaltung nicht strikt kontrolliert. Der Inlandsflugverkehr wurde wiederaufgenommen. Internationale Verbindungen werden von den Fluggesellschaften Emirates und den afghanischen Fluggesellschaften Ariana Airlines und Kam Air bedient. Einzelnen Erkenntnismitteln (vgl. z.B. OCHA, Afg., C-19 Access Impediment Report, 1 July to 24 August 2020) lässt sich entnehmen, dass die afghanische Regierung die Wiedereröffnung von privaten Unternehmen, Universitäten und Hochzeitssälen unter Einhaltung der Maßnahmen zur sozialen Distanzierung zulässt. Private und staatliche Schulen würden wieder für 11. und 12. Klassen öffnen.
In dem jüngsten Bericht von Frau F. S. vom 27. März 2020 über die „Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an Covid-19 in Afg., besondere Lage Abgeschobener“, der auf einem Besuch in K. im März 2020 (Abreise 17. März 2020) basiert, ist ausgeführt, dass sich das öffentliche Leben trotz zunehmend dramatischer internationaler Nachrichten über die Letalität des Virus nicht spürbar verändert habe. Die Haltung, auch angesichts von akuten Gefahren den Alltag unbedingt aufrechtzuerhalten, entspräche auch dem an anderen alltäglichen und lebensbedrohlichen Gefahren geübten und einzig möglichen Überlebensmodus. Die Pflege sozialer Beziehungen habe existenzielle Bedeutung. Der von Frau S. interviewte Direktor des A.-Krankenhauses habe ihr versichert, dass Corona kein wirkliches Problem sei.
Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnismitteln ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Ergebnis nach Einschätzung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass dem Kläger durch die Corona-Pandemie jegliche Erwerbsmöglichkeit in K. genommen ist. Zudem handelt es sich bei den Ausgangsbeschränkungen um ein temporäres Phänomen. Auch wenn derzeit noch nicht gesagt werden kann, wann die Beschränkungen wieder aufgehoben werden, ist davon auszugehen, dass – wie in anderen Ländern auch – diese nach dem Rückgang der Infiziertenrate wieder gelockert bzw. aufgehoben werden. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass es dem Kläger bei einer Rückkehr, möglich sein wird, seine Existenzgrundlage zumindest auf bescheidenem Niveau zu sichern. Er wird die Möglichkeit haben wie die meisten der Rückkehrer als Tagelöhner Arbeit zu finden, auch ohne die Hilfe von Netzwerken. Darüber hinaus leben nach dem Vortrag des Klägers noch seine sieben Geschwister in Afg., die dem Kläger vorübergehend zumindest bei der Obdachsuche unterstützen können. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war jedenfalls nicht von einer für den Kläger anzunehmenden Gefahr des Eintritts einer existentiellen Notlage bei einer Rückkehr auszugehen, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK rechtfertigen könnte.
3.2 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor.
3.2.1 Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Zielstaat erwarten – insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage – kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beansprucht werden, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (vgl. BayVGH, U.v. 28.11.2019 – 13a B 19.33361 – juris Rn. 47 f.; dies für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende volljährige, alleinstehende und arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige im Allgemeinen verneinend vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.7.2020 – 13a ZB 19.33618 – UA S. 6 f.; B.v. 28.7.2020 – 13a ZB 18.32249 – UA S. 6; U.v. 6.7.2020 – 13a B 18.32817 – juris; B.v. 2.6.2020 – 13a ZB 19.32280 – UA S. 4 f.; B.v. 24.2.2020 – 13a ZB 18.32368 – juris Rn. 11; B.v. 17.1.2020 – 13a ZB 20.30107 – juris Rn. 13 ff.; U.v. 14.11.2019 – 13a B 19.33508 – juris Rn. 19 ff.; B.v. 23.10.2019 – 13a ZB 19.32670 – juris Rn. 6; B.v. 3.9.2019 – 13a ZB 19.33043 – juris Rn. 6; B.v. 5.8.2019 – 13a ZB 19.32217 – juris Rn. 6; B.v. 29.4.2019 – 13a ZB 19.31492 – juris Rn. 6; B.v. 28.3.2019 – 13a ZB 18.33210 – juris Rn. 6; B.v. 26.3.2018 – 13a ZB 17.30893 – UA Rn. 5; B.v. 25.2.2019 – 13a ZB 18.32203 – juris Rn. 5; B.v. 30.1.2019 – 13a ZB 17.31111 – juris Rn. 5; B.v. 11.1.2019 – 13a ZB 17.31521 – juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 29.10.2019 – A 11 S 1203/19 – Rn.101 ff.).
Wie bereits ausgeführt sind alleinstehende, arbeitsfähige junge Männer auch weiterhin ohne besondere Qualifikation, nennenswertes Vermögen und familiäre Unterstützung grundsätzlich in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Individuell erschwerende Umstände, insbesondere eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger in seiner Anhörung angab, Hodenprobleme zu haben, so schilderte er in der mündlichen Verhandlung selbst, dass er in Deutschland deswegen operiert worden sei und es ihm jetzt gut gehe.
3.2.2 Schließlich ergibt sich für den Kläger auch angesichts der sich in Afg. ausbreitenden Corona-Pandemie und unter Berücksichtigung der schlechten medizinischen Versorgung in Afg. kein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, die nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, besteht hier nicht. Der Kläger gehört als junger Mann ohne vorgetragene relevante Vorerkrankungen nicht zur Gruppe der Personen mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko (vgl. hierzu Robert Koch Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText4, abgerufen am 14.8.2020), sodass nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger bei einer Infektion schwerwiegend oder gar lebensbedrohlich erkranken würde (vgl. OCHA, Afg., Strategic Situation Report: COVID-19, No. 65 vom 26.7.2020, wonach 23 von 6.089 infizierten Männer der Altersgruppe 20 bis 29 daran verstorben seien).
4. Nach alledem ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtmäßig. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken, zumal die Klägerseite diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere kein fehlerhaftes Ermessen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) gerügt hat.
5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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