Verwaltungsrecht

Unbegründete Klage gegen Abschiebungsandrohung – Einzelfall –

Aktenzeichen  AN 14 K 17.50543

Datum:
12.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 19466
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Anerkannt Schutzberechtigten droht bei einer Rückkehr nach Italien aufgrund des dortigen Asylverfahrens und -systems grundsätzlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh bzw. gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.     
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage ist entgegen dem Wortlaut des vom Bevollmächtigten des Klägers gestellten Antrags als Verpflichtungsklage auf Feststellung von Abschiebungsverboten bezüglich Italiens auszulegen (§ 88 VwGO) und als solche zulässig, darüber hinaus aber unzulässig (hierzu 1.) Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet (hierzu 2.).
1. In Ziffer 1 des Klageantrags wird die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16. März 2017 beantragt. Gegenstand dieses Bescheides ist nur die Ergänzung des bestandskräftigen Bescheids vom 29. Oktober 2015, mit dem der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt wurde, um Feststellungen zu Abschiebungsverboten bezüglich Italien und eine Abschiebungsandrohung. Eine bloße Aufhebung dieses Bescheids entspricht nicht dem wohlverstandenen Interesse des Klägers (§ 88 VwGO), da bei einer Aufhebung dieses Bescheids ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Italiens für den Kläger nicht festgestellt ist. Dies kann der Kläger allein durch eine Verpflichtungsklage auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (und Aufhebung des Bescheids vom 16. März 2017, soweit er dem entgegensteht) erreichen. Die Klage ist daher entsprechend auszulegen.
Soweit der Kläger mit Ziffer 2 des Klageantrags die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland beantragt, ist die Klage wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2016 (AN 14 K 15.50562) unzulässig (vgl. VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 12.8.2019 – Au 4 K 19.30781 – juris Rn. 21; VG Ansbach, B.v. 11.7.2017 – AN 11 S 17.50830 – juris Rn. 29).
Dass die Rechtskraft dieses Urteils nachträglich entfallen wäre, ist nicht erkennbar. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris Rn. 15 – unter Verweis auf entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs) eine Unzulässigkeitsfeststellung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG rechtswidrig, wenn dem Antragsteller im anderen Mitgliedstaat eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung droht. Dies führt aber nicht automatisch zum Durchbrechen der Rechtskraft des die Klage gegen die Unzulässigkeitsfeststellung abweisenden Urteils. Falls in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden eine Verpflichtungsklage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Art. 60 Abs. 5 AufenthGin Verbindung mit Art. 3 EMRK Erfolg haben sollte, könnte der Kläger einen Folgeantrag wegen veränderter Sach- und Rechtslage (drohende unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK in dem Staat, in dem ihm Schutz gewährt wurde; § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) stellen.
Die Verpflichtungsklage ist fristgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig.
2. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK noch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
a) Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung „Ibrahim“ vom 19. März 2019 (C-297/17 u.a. – juris Rn. 90ff) konkretisiert, wann einem Asylbewerber in dem Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh droht. Dieser Maßstab kann auf den wortlautidentischen Art. 3 EMRK übertragen werden (Art. 52 Abs. 3 GRCh).
Danach können Mängel des Asylsystems nur dann gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoßen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris Rn. 88 f; B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., C-540/17 u.a. – juris Rn. 34). Diese Schwelle soll erst dann erreicht sein, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre psychische oder physische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris Rn. 90; B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., C-540/17 u.a. – juris Rn. 39). Selbst durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person ist diese Schwelle nicht erreicht, wenn diese Verhältnisse nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer diese Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris Rn. 91; B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., C-540/17 u.a. – juris Rn. 39).
Der EuGH hat daneben in der genannten Entscheidung „Ibrahim“ (U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 93) ausgeführt, dass der Umstand, dass Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihnen diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, nur dann zu der Feststellung einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh führen könne, wenn aufgrund einer besonderen Verletzbarkeit der Antragsteller sich unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den in dem Urteil genannten Kriterien entspricht.
In jedem Fall muss nach den dargestellten Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs ein „real risk“ der Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK bestehen, was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. VG Würzburg, U.v. 29.1.2021 – W 9 K 20.30260 – juris Rn. 26).
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht anerkannt Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Italien aufgrund des dortigen Asylverfahrens und -systems grundsätzlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh bzw. gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung (vgl. auch OVG RhPf, U.v. 15.12.2020 – 7 A 11038/18 – juris; VGH BW, U.v. 29.7.2020 – A 4 S 749/19 – juris; NdsOVG, B.v. 21.12.2018 – 10 LB 201/18 – juris; VG Würzburg, U.v. 29.1.2021 – W 9 K 20.30260 – juris Rn. 26 m.w.N.; VG München, U.v. 3.3.2021 – M 11 K 17.44183 – juris Rn. 22 m.w.N.; VG Bayreuth, U.v. 8.3.2021 – B 4 K 19.50417 – BeckRS 2021, 8911, Rn. 25).
Von anerkannt Schutzberechtigten wird in Italien ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit verlangt. Grundsätzlich sind anerkannt Schutzberechtigte italienischen Staatsbürgern gleichgestellt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 24). Dementsprechend wird im Rahmen des italienischen Systems bezüglich anerkannt international Schutzberechtigten angenommen, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 22 f.).
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 22). Sie können nach Italien einreisen und sich frei im Land bewegen, erhalten jedoch bei einer Rückkehr nach Italien keine Unterstützung bei der Suche nach einer Unterkunft, bei der Erneuerung verlorengegangener Papiere oder bei der Erneuerung der Registrierung im nationalen Gesundheitssystem (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Stand: Januar 2020, S. 49). Die Verlängerung abgelaufener oder die Erneuerung verlorengegangener Papiere ist aber grundsätzlich möglich (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 24). Sofern eine Person in Italien einen internationalen Schutzstatus erhalten hat, hat sie grundsätzlich Zugang zu den Zweitaufnahmeeinrichtungen und dementsprechend Anspruch auf Unterkunft und Versorgung (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 22f).
Wenn anerkannt Schutzberechtigte vor ihrer Weiterreise nach Deutschland keinen Zugang zu einer Zweitaufnahmeeinrichtung hatten, besteht für sie grundsätzlich noch ein Recht auf Unterbringung (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 22 ff.). Dieses Recht auf Unterbringung kann dann entzogen werden, wenn bereits eine Zuteilung zu einer Unterkunft erfolgt ist und die Einrichtung ohne vorherige Ankündigung verlassen wurde (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Stand: Januar 2020, S. 55 f.). Nach Ablauf des Unterbringungszeitraums wird keine staatliche Anschlusslösung zur Unterbringung bereitgestellt, es gibt jedoch begrenzte Unterkunftsmöglichkeiten der Gemeinden oder, nach Ablauf einer teilweise fünfjährigen Wartezeit, auch Sozialwohnungen (SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus, v. 29.10.2020, S. 2/3). Auch Notschlafunterkünfte werden durch die Gemeinden angeboten, die in der Nacht geöffnet sind und zu denen sowohl italienische Bedürftige als auch anerkannt Schutzberechtigte Zugang haben (SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus, 29.10.2020, S. 2).
Italien verfügt über ein umfassendes Gesundheitssystem, das medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf hohem Niveau bereitstellt. Da international Schutzberechtigte italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, haben sie in gleichem Maße wie diese Zugang zum Gesundheitssystem (SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus, 29.10.2020, S. 3; AIDA country report Italy, 2019 update, S. 112; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 25). Es ist jedoch eine vorherige Registrierung unter Vorlage einer gültigen Aufenthaltsbewilligung erforderlich. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia, auch oft bezeichnet als tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 19 f.). In der Praxis kann es jedoch zu Verzögerungen kommen, sei es wegen der in einigen Quästuren notwendigen Zuteilung eines Steuer-Codes („codice fiscale“), der manchmal einige Zeit dauert (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 19), sei es deswegen, weil Voraussetzung für die Registrierung grundsätzlich eine Wohnsitzmeldung ist (domicilio), die anerkannt Schutzberechtigte häufig wegen Obdachlosigkeit nicht nachweisen können (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11,11,2020, S. 19/20; SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus, 29.10.2020, S. 4). Bis zur Registrierung besteht nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, die nach Artikel 35 des Einwanderungsgesetzes (TUI) auch illegalen Migranten zusteht (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 19).
Des Weiteren haben anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutz in Italien Zugang zum Arbeitsmarkt, die Suche nach Beschäftigung gestaltet sich aber aufgrund der relativ hohen Arbeitslosigkeit in Italien und in Ermangelung entsprechender Sprachkenntnisse oder Qualifikationen häufig als schwierig (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 24; AIDA country report Italy, 2019 update, S. 111). Viele Asylsuchende und Schutzberechtigte versuchen daher auf dem Schwarzmarkt Arbeit zu finden, insbesondere in der Pflege, der Hausarbeit und der Landwirtschaft (SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus, S. 5), wo sie vulnerabel für Ausbeutung sind (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 24).
Für Personen mit geringem Einkommen wurde im März 2019 das sogenannte Bürgergeld eingeführt, dessen Beantragung auch Personen mit internationalem Schutz offensteht. Die Gewährung von Bürgergeld setzt jedoch voraus, dass die Person die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 24). Das italienische Sozialsystem stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen, innerhalb derer Hilfebedürftige Unterstützung durch ihr familiäres Netzwerk finden können. Im Gegensatz zu italienischen Staatsbürgern können jedoch international Schutzberechtigte selten auf ein solches Netzwerk zurückgreifen (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Stand Januar 2020, S. 109).
Neben den staatlichen Einrichtungen existieren ferner kommunale Einrichtungen, insbesondere von den Gemeinden unterhaltene Notschlafstellen (SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus, S. 2) und ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von karitativen Organisationen bzw. Kirchen, dessen Größe und Unterbringungsmöglichkeiten schwer festzustellen sind (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 9.10.2019, S. 17). Hilfsorganisationen, Kirchen, private Initiativen und Aktivist*innen versuchen darüber hinaus auch andere Defizite des staatlichen Systems zu kompensieren, indem sie in begrenztem Umfang Wohnmöglichkeiten bereitstellen, Essen insb. an Obdachlose verteilen, Italienischkurse anbieten oder ambulante medizinische Versorgung bereitstellen (SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus, S. 7).
c) Nach alldem ist im Falle des Klägers davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und seine elementarsten Bedürfnisse nicht wird befriedigen können.
Der Kläger ist 28 Jahre alt, männlich und alleinstehend. Aufgrund seiner Angaben beim Bundesamt, die aufgrund seines Ausbleibens in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht näher konkretisiert werden konnten, ist es möglich, dass er in Italien nach seiner Anerkennung als Flüchtling noch nicht in einer Zweitaufnahmeeinrichtung gelebt hat. In diesem Fall hätte er nach den obigen Feststellungen einen Anspruch, für sechs bzw. im Verlängerungsfall zwölf Monate in einer derartigen Einrichtung mit gewissen Integrationsleistungen zu leben. Für Unterkunft und Verpflegung und die übrigen Grundbedürfnisse wäre in diesem Fall während des Aufenthalts in dieser Einrichtung gesorgt.
Aber auch wenn der Kläger vor seiner Einreise in Deutschland bereits in einer derartigen Zweitaufnahmeeinrichtung gelebt hat und daher eine erneute Aufnahme dort nicht möglich wäre, droht ihm bei einer Rückkehr nach Italien keine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Denn nach den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) vorliegenden Erkenntnissen ist er arbeitsfähig und daher darauf zu verweisen, seinen Lebensunterhalt durch seine Arbeitskraft zu erwerben. Der Kläger gab zwar beim Bundesamt an, an einer Gastritis zu leiden. Dabei handelt es sich aber nicht um eine derart schwerwiegende Erkrankung, die eine Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme ausschließt. Im Übrigen steht anerkannt Schutzberechtigten in Italien grundsätzlich eine Gesundheitsversorgung wie italienischen Staatsbürgern offen (siehe oben).
Dass es dem Kläger nicht möglich wäre, durch sei den Einsatz seiner Arbeitskraft in Italien die notwendigen Mittel für ein Leben, sei es auch am Rande des Existenzminimums, zu erwirtschaften, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass dies für den Kläger angesichts einer hohen Arbeitslosigkeit und in der italienischen Bevölkerung bestehender Vorbehalte gegenüber insbesondere schwarzafrikanischen Asylbewerbern und -berechtigten schwer sein dürfte. Der Kläger wird dabei auf körperlich anstrengende und schlecht bezahlte Tätigkeiten, insbesondere auch in der Landwirtschaft als Erntehelfer und Tagelöhner angewiesen sein. Es ist ihm zumutbar, Arbeitsmöglichkeiten auch in anderen Landesteilen aufzusuchen (OVG Rheinland-Pfalz, U.v 15.12.2020 – 7 A 11038/18.OVG – BeckRS 2020, 37249, Rn. 44) oder auf die bestehenden Angebote karitativer Einrichtungen zurückzugreifen (VG München, U.v. 3.3.2021 – M 11 K 17.44183 – BeckRS 2021, 6306).Nichtsdestotrotz ist aber nicht erkennbar, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen einer Situation ausgesetzt wäre, in der es ihm nicht möglich wäre, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insb. sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden. Die vom EuGH in den genannten Urteilen festgelegte, besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wird im Falle des Klägers nicht überschritten.
d) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Klägers nicht die hierfür erforderliche Schwere erreichen. Denn eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur im Falle lebensbedrohlicher oder schwerwiegender Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.
Die auch in Italien herrschende Covid-19 Pandemie führt ebenfalls nicht dazu, dass für den Kläger in Italien eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Nur, wenn im Einzelfall die drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sind, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden, kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt werden (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.11.2020 – W 10 K 19.31019 – juris Rn. 58). Dass der Kläger in Italien einer derartigen Gefahr durch die Covid-19 Pandemie ausgesetzt ist kann nicht angenommen werden, zumal auch die Fallzahlen von Covid-19 in Italien rückläufig sind (vgl. https://www.ecdc.europa.eu/en/cases-2019-ncov-eueea; https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/italiensicherheit/211322, beide zuletzt abgerufen am 13.7.2021).
e) Die Abschiebungsandrohung aus Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie ist gemäß § 35 AsylG aufgrund der (rechtskräftigen) Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergangen. Die demnach zur Ausreise gemäß § 36 Abs. 1 AsylG zwingend zu setzende Frist beträgt wie festgesetzt eine Woche.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben