Verwaltungsrecht

unglaubhafter Vortrag eines vermeintlichen Verfolgungsschicksals

Aktenzeichen  AN 18 K 16.31262

Datum:
24.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 35588
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4, § 77 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1. Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan weist gravierende Mängel auf und stellt aufgrund der Infrastruktur der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar.  (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. In Asylverfahren vorgelegte Dokumente aus Afghanistan können einen glaubhaften Vortrag untermauern, während ihnen, selbst bei Vorlage eines Originals, kein Beweiswert zukommt, wenn es an einem stimmigen und glaubhaften Vortrag fehlt.  (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Das Gericht konnte trotz des Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da die Beklagte unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf Anerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Die Voraussetzungen zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung sowie das 30-monatige Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nicht zu beanstanden. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Feststellungen und Begründungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG) und schließt sich diesen an. Ergänzt wird im Hinblick auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG), insbesondere mit Blick auf den im Verwaltungsprozess erfolgten klägerischen Vortrag und der aktuellen Lage in Afghanistan, noch Folgendes:
I.
Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG liegt nicht vor. Der Kläger ist nicht Flüchtling in diesem Sinne. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will, § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung vom Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. auch VG Augsburg, U. v. 20.2.2018 – Au 5 K 17.31812 – juris Rn. 25; U.v. 2.10.2017 – Au 5 K 17.31438 – juris). Es ist Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass bei verständiger Würdigung die geschilderte Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, (vgl. BVerwG, B.v. 26.10.1989 – 9 B 405/89 – juris), so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag aufgrund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel die Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 2.10.2017 – Au 5 K 17.31438 – juris). Von dem Asylsuchenden kann verlangt werden, dass er zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, B.v. 10.5.1994 – 9 C 434.93 – juris; BVerwG, B.v. 19.3.1991 – 9 B 56/91 – juris).
1) Dem Kläger droht keine Verfolgung in Afghanistan wegen seines langjährigen Aufenthalts im Europa. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei Rückkehrern aus Europa um eine soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG handelt bzw. eine Verfolgung aus religiösen oder politischen Gründen in Betracht kommt. Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich zwar, dass die Rückkehr afghanischer Staatsangehöriger nach langjährigem Aufenthalt in Europa eine zusätzliche Herausforderung darstellt. Eine flächendeckende, schwerwiegende menschenrechtsverletzende Behandlung gemäß § 3a AsylG dieser Personengruppe ist jedoch nicht durch die Erkenntnismittel belegt. Gegenteiliges ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts insbesondere auch nicht aus einer jüngst von der Sozialwissenschaftlerin Stahlmann durchgeführten Studie zum Verbleib und zu den Erfahrungen abgeschobener Afghanen (vgl. Stahlmann, Studie zum Verbleib und zu den Erfahrungen abgeschobener Afghanen, Asylmagazin, Zeitschrift für Flüchtlings- und Migrationsrecht 8-9/2019, S. 276 ff.). Es erscheint bereits höchst fraglich, inwiefern diese Studie überhaupt geeignet ist, ein realistisches Bild von der Lebenssituation aus Europa abgeschobener Afghanen abzubilden, da von den 547 Männern, die zwischen Dezember 2016 und April 2019 aus Deutschland abgeschoben wurden, lediglich Informationen zu 55 Betroffenen dokumentiert werden konnten (vgl. Stahlmann, a.a.O., S. 277). Bei den weiteren Auswertungen zu Gewalterfahrungen, unter anderem ausgeübt durch die Taliban, wurden zudem nur die Erfahrungen von 31 Männern berücksichtigt, die mindestens zwei Monate im Land waren. Dabei lagen lediglich bezogen auf 17 Betroffene Berichte über Gewalterfahrungen vor, die durch den Aufenthalt in Europa oder den Status als Abgeschobene begründet worden seien (vgl. Stahlmann, a.a.O., S. 278 ff.). Angesichts der geringen Anzahl dieser dokumentierten Berichte und möglichen Interessen, die zu unwahren Schilderungen über Gewalterfahrungen führen können, räumt selbst Frau Stahlmann Raum für eine kritische Diskussion der Repräsentativität ein (vgl. Stahlmann, a.a.O., S. 280 ff.). Dass die nicht in die Untersuchung eingebundenen restlichen Rückkehrer vergleichbar schlechte Erfahrungen gemacht haben wie die interviewten Rückkehrer, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Überdies sind die geschilderten Einzelschicksale ins Verhältnis nicht nur zur Zahl der Rückkehrer aus Deutschland zu setzen, sondern jedenfalls ins Verhältnis zur Gesamtzahl der Rückkehrer aus Europa. Nach alledem ist das Gericht unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel überzeugt, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Europa besteht.
2) Der Vortrag des Klägers zu der erlittenen Bedrohung und Entführung durch die Taliban vermag eine begründete Furcht vor Verfolgung ebenso nicht zu begründen. Er ist nach Auffassung des Gerichts schon nicht glaubhaft. Selbst bei Annahme, dass der Kläger tatsächlich für die Regionalpolizei gearbeitet habe, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass sich die geschildete Bedrohung und Entführung des Klägers überhaupt zugetragen hat. Hinsichtlich der geschilderten Drohungen ist der Vortrag schon zu pauschal. Doch auch die Ausführungen zur Entführung des Klägers sind zu allgemein, von Steigerungen geprägt und vor allem in wesentlichen Punkten widersprüchlich. Insgesamt gestaltete sich der Vortrag des Klägers schleppend. Details nannte er erst auf konkrete Nachfrage. Schon die zeitlichen Angaben des Klägers zu seiner Flucht aus Afghanistan stimmen, neben weiteren Einzelheiten, nicht überein. Während der Kläger in der mündlichen Verhandlung angab, dass die Entführung im Mai 2015 gewesen sei und er bereits einen Tag nach der Entführung aus Afghanistan ausgereist sei, trug er in der Anhörung beim Bundesamt vor, dass er Afghanistan am 22. Juni 2015 verlassen habe. Doch auch die Angaben zur Entführung sind nicht stimmig. Vor dem Bundesamt gab der Kläger an, dass der Raum, in welchen er von seinen Entführern gebracht wurde, eine Tür und ein Fenster gehabt habe, welches mit Brettern verschlossen gewesen sei. Er habe die Bretter entfernen können und sei durch das Fenster geflüchtet. In der mündlichen Verhandlung führte er dagegen aus, dass dieser Raum nur eine besondere Art Tür gehabt habe. Diese „Tür“ sei ein Fenster gewesen, welches mit einer Holztür verschlossen gewesen sei. Diese „Tür“ sei nicht ebenerdig eingebaut gewesen. Vielmehr habe man hochsteigen müssen. Durch diese „Tür“ sei er geflohen. Ansonsten habe es in dem Raum weder Tür noch Fenster gegeben. Weiter gab der Kläger vor dem Bundesamt noch an, dass die Wachen seine Flucht nicht bemerkt hätten, da sie gestritten hätten. Auch die Wache vor der Tür sei wegen des Streits zu den anderen Wachen gegangen und habe deshalb nicht gehört, wie er die Bretter vor dem Fenster entfernt habe. In der mündlichen Verhandlung schilderte er jedoch, dass er bemerkt habe, dass die „Tür“ nicht abgeschlossen gewesen sei. Da es zu dem Zeitpunkt Gefechte zwischen Taliban und einer Militärorganisation gegeben habe, habe er diesen Moment der Ablenkung aufgrund der Gefechte nutzen und fliehen können. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ist nach Auffassung des Gerichts nach alledem nicht gegeben.
Auch die vorgelegte Kopie einer Bescheinigung, wonach der Kommandant der örtlichen Polizei dem Kläger bescheinigt, dass dieser beim Ableisten seines Dienstes als Polizist der örtlichen Polizei von Taliban kontrolliert, bedroht und wegen vieler erlittener Schäden gezwungen gewesen sei, das Land zu verlassen, vermag das Gericht nicht vom Vorliegen einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu überzeugen. Selbst wenn der Kläger das Original dieser Bescheinigung vorgelegt hätte, hätte dies aus eben diesen Gründen an der Einschätzung des Gerichts nichts geändert, so dass es unerheblich ist, ob das Original – wie vom Kläger behauptet – tatsächlich beim Bundesamt eingereicht und verloren gegangen ist. Im Übrigen ist der Vortrag des Klägers insofern ohnehin widersprüchlich, als er andererseits dargetan hat, dass er das Original der Bestätigung des Polizeichefs in der mündlichen Verhandlung vorlegen könne (was unterblieb). Bezüglich der Echtheit und Richtigkeit afghanischer Dokumente berichtet das Auswärtige Amt, dass das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan gravierende Mängel aufweise und aufgrund der Infrastruktur der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem darstelle. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden könne nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Gefälligkeitsbescheinigungen als auch verfahrensangepasste Dokumente kämen häufig vor. So würden in Visumverfahren auch gefälschte Arbeitsbescheinigungen vorgelegt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2019, 2. September 2019, S. 33). Das Gericht geht nach alledem davon aus, dass in Asylverfahren vorgelegte Dokumente aus Afghanistan einen glaubhaften Vortrag stützen können, während ihnen, selbst bei Vorlage eines Originals, kein Beweiswert zukommt, wenn es an einem stimmigen und glaubhaften Vortrag mangelt (so auch: VG des Saarlandes, U.v. 1.3.2019 – 5 K 267/17 – juris Rn. 26), wie es hier der Fall ist.
3) Das Gericht hegt darüber hinaus – trotz der vorgelegten Kopie des Polizeidienstausweises – Zweifel, ob der Kläger vor seiner Ausreise tatsächlich bei der Regionalpolizei gearbeitet hat. Seine Ausführungen hierzu sind widersprüchlich. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger nämlich noch an, dass er direkt nach seinem Schulabschluss Ende 2014 bei der Regionalpolizei habe. Das Arbeitsverhältnis sei für drei Jahre befristet gewesen, also bis Ende 2017. In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger dagegen aus, dass er dort im März 2015 angefangen habe. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab der Kläger lediglich an, dass er schon vor dem Bundesamt gesagt habe, dass er dort drei Monate gearbeitet habe, was zum einen den zeitlichen Widerspruch nicht erklärt, zum anderen aber auch nicht so erfolgt ist. Letztlich kommt es nicht darauf an, ob der Kläger bei der afghanischen Regionalpolizei gearbeitet hat. Weiter kann offen bleiben, ob aufgrund der Tätigkeit für die afghanische Regionalpolizei eine politische Vorverfolgung im Zielstaat i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG durch einen Akteur i.S.d. § 3c Nr. 2 oder Nr. 3 AsylG vorliegt (vgl. zu dieser strittigen Frage VG Dresden, U.v.10.05.2017 – 3 K 1710/16.A – juris Rn. 24 f.; VG Würzburg, U.v.17.3.2017 – W 1 K 16.30817 – juris Rn. 19; U.v.17.09.2017 – W 1 K 16.31632 – juris Rn. 19 ff.). Ziel der Taliban ist es, das staatliche Sicherheitsgefüge als solches zu erschüttern, infrage zu stellen und eine andere Ordnung des Staates herzustellen. Die dienstliche Aufgabe des Klägers als Angehöriger der afghanischen Regionalpolizei – dessen Wahrheit unterstellt – bestand darin, diesem Ziel entgegenzutreten und die Bevölkerung vor Aktionen der Taliban zu schützen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Polizist von den Taliban als Repräsentant des afghanischen Staates grundsätzlich als Gegner angesehen und bekämpft wird. Selbst wenn man dies zugrunde legend zur Anwendung des § 3b Abs. 2 AsylG gelangt, wonach es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob dieser tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolgern – hier den Taliban – zugeschrieben werden, führt dies nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger. Für den Kläger besteht jedenfalls eine zumutbare inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.
4) Wie bereits ausgeführt wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. Dies gilt auch für die Gruppenverfolgung, da sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, wenn also auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 10 C 11/08 – juris). Die Beurteilung des Vorliegens einer solchen Fluchtalternative erfordert eine Einzelfallprüfung (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 13a ZB 13.30119 – juris).
Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls in einer Großstadt keiner Verfolgung ausgesetzt wäre und eine Großstadt wie Mazar-e Sharif oder Herat (falls Kabul als zu nah an …, Bezirk …, Provinz Logar, gelegen erscheint) als innerstaatliche Fluchtalternative auch geeignet und zumutbar ist, sodass erwartet werden kann, dass er sich dort vernünftigerweise niederlässt. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls in der Anonymität der Stadt Schutz finden kann, zumal er angab, nur in einem Landkreis tätig gewesen zu sein. Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, dass der Kläger von seinen Verfolgern landesweit gesucht wird oder auch nur gesucht werden könnte. Selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrages ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die Taliban den Kläger finden und verfolgen würden. Ein Untertauchen in einer Großstadt ohne Meldewesen ist ihm ohne weiteres möglich (so auch VG Augsburg, U.v. 2.10.2017 – Au 5 K 17.31438 – juris), selbst wenn der Kläger für die afghanische Regionalpolizei tätig gewesen ist und sogar dann, wenn die von ihm geschilderte Bedrohung und Entführung tatsächlich stattgefunden hat. Ausweislich des Berichts des EASO Country of Origin Information Report – Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, aus Dezember 2017 verhält es sich so, dass die Taliban gerade in größeren Städten Netzwerke unterhalten. Schätzungen reichen von 500 bis 1.500 Spionen in Kabul. Allerdings richtet sich ihr Interesse wegen ihrer personell begrenzten Möglichkeiten dort auf prominente Personen wie Parlamentsmitglieder, Regierungsmitglieder und höherrangige Angehörige der Streitkräfte; nicht prominente Personen und ihre Familienangehörigen bleiben bis auf spezifische persönliche Feindschaften und Rivalitäten unbehelligt (vgl. EASO, Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, S. 63 f.). Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger, der nach seinen Angaben nur drei Monate für die afghanische Regionalpolizei tätig war, eine herausgehobene Position innehatte. Aufgrund dessen ist nach dem dem Gericht vorliegenden Erkenntnismaterial nicht davon auszugehen, dass eine eventuelle Vorverfolgung des Klägers aufgrund dieser Tätigkeit auch in einer größeren afghanischen Stadt wie beispielsweise Mazar-e Sharif oder Herat fortbestehen würde. Angesichts der großen Anzahl von Angehörigen von Polizeikräften, die den Dienst in einfachen Positionen verrichten, ist eine landesweite Verfolgung des Klägers in einem Land wie Afghanistan ohne funktionierendes Meldewesen nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen nicht hinreichend wahrscheinlich.
Die als inländische Fluchtalternative in Frage kommenden Städte Herat in der Provinz Herat und Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh sind im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als inländische Fluchtalternative geeignet. Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die vom Kläger vorgetragene Tötung des Vaters bei einem Bombenanschlag, die Wahrheit des Vortrags unterstellt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zur Feststellung, ob eine solche Bedrohung gegeben ist, ist eine jedenfalls annähernde quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris) und insbesondere der medizinischen Versorgungslage in den jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris) erforderlich. In diesem Zusammenhang geht die Rechtsprechung allerdings davon aus, dass – bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres – ein Risiko von 1:800 verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt liegt, dass sich eine im Übrigen unterbliebene wertende Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht mehr auszuwirken vermag (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f.). Zwar handelt es sich bei den errechneten Wahrscheinlichkeiten nur um Näherungen, da beispielsweise bei der Erfassung der Daten, in Bezug auf die einzelnen Erhebungszeitpunkte sowie bezüglich der Zuordnung der Opfer zu den einzelnen Anschlägen Unschärfen bestehen. Weiter wird angeführt, dass das Zahlenmaterial der UNAMA nur begrenzt aussagefähig sei, weil zivile Opfer zum einen nur dann gelistet würden, wenn das betreffende Ereignis von drei unabhängigen, überprüfbaren Quellen bestätigt werde und der Opferbegriff zum anderen auf physisch Verletzte und Getötete beschränkt sei (so etwa Stahlmann, Gutachten an das VG Wiesbaden v. 28.3.2018, S. 177). Insoweit ist in der Rechtsprechung jedoch geklärt, dass eine annäherungsweise Ermittlung der entsprechenden, zueinander ins Verhältnis gesetzten Zahlen ausreichend ist (BayVGH, B.v. 13.1.2017 – 13a ZB 16.30182 – juris). Selbst unter Einbeziehung eines gewissen Sicherheitszuschlags wird die kritische Gefahrendichte bei weitem nicht erreicht.
Die Provinz Herat gilt als relativ friedlich. Für die Provinz Herat mit insgesamt 1.967.180 Einwohnern wurden im gesamten Jahr 2017 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert (vgl. Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan, 29.6.2018, letzte Kurzinformation vom 4.6.2019, S. 127 ff.). Demnach liegt das Risiko, Opfer eines Angriffs zu werden, weit unter der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dies gilt auch für die Stadt Herat mit 506.900 Einwohnern, selbst wenn man die Opferzahl von 495 zugrunde legt.
Für die Provinz Balkh zählt zu den stabilsten Provinzen Afghanistans. Mit einer Bevölkerungszahl von 1.382.155 Einwohnern wurden im gesamten Jahr 2017 129 zivile Opfer registriert (vgl. Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan, 29.6.2018, letzte Kurzinformation vom 4.6.2019, S. 108 ff.). Auch hier liegt das Risiko, Opfer eines Anschlags zu werden, weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Der Kläger kann darüber hinaus auch sicher und legal nach Mazar-e Sharif und Herat reisen. Zwar enden Abschiebungen in der Regel in Kabul, wo es einen internationalen Flughafen gibt (vgl. Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan, 29.6.2018, letzte Kurzinformation vom 4.6.2019, S. 91). Doch auch Mazar-e Sharif (vgl. Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan, 29.6.2018, letzte Kurzinformation vom 4.6.2019, S. 382) und Herat verfügen über einen internationalen Flughafen und können daher legal und sicher vom Kläger, jedenfalls von Kabul aus, erreicht werden (vgl. Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan, 29.6.2018, letzte Kurzinformation vom 4.6.2019, S. 382; European Asylum Support Office, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 127 f). Vom Kläger kann unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich Herat oder Mazar-e Sharif niederlässt. Zwar ist Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt (vgl. Österreich / Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan, 29.6.2018, letzte Kurzinformation vom 4.6.2019, S. 357 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. September 2019, Stand: Juli 2019, S. 27). Dennoch ist es von dem Kläger, einem jungen, leistungsfähigen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen zu erwarten, dass er auch ohne nennenswertes Vermögen oder familiäre oder sonstige Kontakte seinen Lebensunterhalt in Mazar-e Sharif oder Herat sicherstellen kann (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 13a ZB 17.31611; VGH BW, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17; U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – alle juris). Zudem hat die afghanische Regierung diverse Bemühungen zur Armutsreduktion gestartet und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben (vgl. Österreich / Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.6.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 4.6.2019, S. 357 ff.). Zwar wird darauf verwiesen, der Zugang zu Wohnung und Arbeit hänge maßgeblich von Netzwerken vor Ort ab (vgl. Stahlmann, Gutachten an das VG Wiesbaden vom 28.3.2018, S. 191 ff.). Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die große Zahl der aus den Nachbarstaaten zurückkehrenden Afghanen und der Binnenflüchtlinge (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. September 2019, Stand: Juli 2019, S. 27) über solche Netzwerke verfügt. Durch diese Auflösung überkommener Strukturen besteht die soziale Notwendigkeit, neue und von gewachsenen Strukturen unabhängige Netzwerke unter den Rückkehrern zu bilden oder ohne solche zu leben (vgl. VGH BW, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris) Dass es dem Kläger verwehrt wäre, neue Netzwerke zu bilden, ist nicht ersichtlich.
Der Kläger, der in Afghanistan nach eigenen Angaben das Abitur erlangt hat, befindet sich derzeit im 3. Lehrjahr der Ausbildung zum Maurer. Insofern befindet sich der Kläger als ein aus dem westlichen Ausland Zurückgekehrter im Gegensatz zu Rückkehrern, die einst in die Nachbarländer Afghanistans geflüchtet sind, in einer vergleichsweisen guten Position (vgl. dazu auch BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 14; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris 21), die durchaus auch Perspektiven im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts eröffnet (vgl. BayVGH, U.v. 13.5.2013 – 13a B 12.30052 – juris Rn. 21). Überdies profitiert z. B. Herat von einer starken und vergleichsweise vielseitigen Wirtschaft (vgl. Eurooean Asylum Support Office, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 127 f.). Darüber hinaus kann der Kläger seine finanzielle Situation zusätzlich auch dadurch verbessern, dass er Start- und Reintegrationshilfen in Anspruch nimmt, was ihm zumindest helfen wird, anfängliche Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v.17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 490). Es liegt an ihm, insoweit eine anfängliche Unterstützung durch eine freiwillige Rückkehr unter Inanspruchnahme von Start- und Reintegrationshilfen (bspw. im Rahmen des REAG/GARP- und des ERRIN-Programms) und damit einen vorübergehenden Ausgleich zu erhalten (vgl. REAG/GARP-Programm, Stand Mai 2019; ERRIN-Programmflyer 06/2018-05/2020 zu Afghanistan, Stand Mai 2019). Weiter haben Deutschland und Afghanistan am 2. Oktober 2016 eine Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in Fragen der Migration abgegeben. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders bedürftige Flüchtlinge vor. Rückkehrer aus Deutschland werden außerdem über das BMZ-Rückkehrerprogramm „Perspektive Heimat“ bei der Reintegration vor Ort unterstützt, insbesondere bei der Existenzgründung, Qualifizierung und Integration in den Arbeitsmarkt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31.5.2018, S. 28 f. mit weiteren Einzelheiten). Überdies halten Afghanen im Ausland – auch in Europa – erfahrungsgemäß enge Verbindung zu ihrer Großfamilie, wie sich unter anderem aus den Auslandsüberweisungen und Heiratsverhalten entnehmen lässt (vgl. hierzu: EASO, Afghanistan Networks, Februar 2018, S. 23). Der Kontakt wird vorwiegend über Mobiltelefone gehalten (vgl. EASO, Afghanistan Networks, Februar 2018, S. 25 f.). Der Kläger hat in Afghanistan nach eigenen Angaben unter anderem seine Mutter, zwei Onkel mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits. Unterstützung des Klägers durch seine Familie erscheint realistisch, denn es ist im Kulturkreis des Klägers üblich ist, dass in Notsituationen Unterstützung geleistet wird und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass dies vorliegend nicht geschehen würde. Doch selbst bei fehlender Unterstützung durch die Familie, Netzwerke und einer fehlenden Inanspruchnahme von Reise- und Integrationshilfen ist es dem Kläger, der zudem eine der Landessprachen spricht, zumutbar, sich z. B. in Mazar-e Sharif oder Herat niederzulassen.
Es besteht insbesondere auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland zwangsläufige Nachteile – etwa bei der Suche nach einer Wohnung oder einer Arbeitsstelle – entstehen würden (ebenso VGH BW, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 484). Gegenteiliges ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts insbesondere auch nicht aus einer jüngst von der Sozialwissenschaftlerin Stahlmann durchgeführten Studie zum Verbleib und zu den Erfahrungen abgeschobener Afghanen (vgl. Stahlmann, a.a.O., 276 ff.). Das Gericht schließt sich – auch unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnismittel – der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (stRspr, z.B. BayVGH, B.v. 23.10.2019 – 13a ZB 19.32670, B.v. 3.9.2019 – 13a ZB 19.33043, B.v. 25.2.2019 – 13a ZB 18.32487; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – alle juris) und auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris) an, wonach es insbesondere leistungsfähigen erwachsenen Männern auch ohne bestehende familiäre und soziale Netzwerke möglich ist, ihren Lebensunterhalt bei einer Rückkehr aus dem westlichen Ausland zu sichern. Wie bereits unter I. 1) ausgeführt, kann unter Zugrundelegung der übrigen Erkenntnisquellen aus den Ergebnissen dieser Studie nicht der Schluss gezogen werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung infolge von Gewalt, Arbeits- oder Wohnungslosigkeit widerfahren wird. Weiter beruht ein großer Teil der geschilderten Gewalterfahrungen auf Gewalt durch die Taliban, die eigene Familie oder eine verfeindete Familie (vgl. Stahlmann, a.a.O, S. 279 ff). Dies sind Faktoren, die in den vom Heimatort des Klägers weit entfernten Großstädten wie Mazar-e Sharif oder Herat, der internen Fluchtalternative, nicht zum Tragen kommen.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des hilfsweise begehrten Schutzstatus gemäß § 4 AsylG. Dieser ist einem Ausländer zuzuerkennen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme drohen, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist – wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft – der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – juris).
Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG, noch ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Hinweise für drohende Folter (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var. 1 AsylG) oder für einen ernsthaften Schaden wegen unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var. 3 AsylG) gibt es nicht. Ebenso kommt die Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf Grundlage eines gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var. 2 AsylG relevanten ernsthaften Schadens in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht in Betracht.
Das Gericht ist der Überzeugung, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan kein ernsthafter Schaden im Sinne der Norm droht. Der Vortrag des Klägers zu seinen Fluchtgründen ist, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft. Doch selbst bei Wahrunterstellung ist der Kläger jedenfalls auf die bestehende innerstaatliche Fluchtalternative zu verweisen, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG, so dass ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var. 2 AsylG nicht besteht. Auf die Ausführungen unter I. wird verwiesen.
Auch im Hinblick auf die humanitäre Situation in Afghanistan sind die Voraussetzungen der Norm nicht gegeben, denn es fehlt schon an einem Akteur (vgl. VGH BW, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 167 ff.). Ebenso ist es auch in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes geklärt, dass die Lage in Afghanistan nicht dazu führt, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG anzunehmen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2018 – 13a ZB 17.31970 – juris Rn. 6, B.v. 3.11.2017 – 13a ZB 17.31228 – juris Rn. 9, B.v. 11.4.2017 – 13 ZB 17.30294 – juris Rn. 5 mit weiteren Nachweisen).
Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Der Kläger ist in Afghanistan als Angehöriger der Zivilbevölkerung nicht einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. Für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist tatbestandliche Voraussetzung neben dem Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts das Bestehen einer individuellen Bedrohungssituation (vgl. OVG Münster, B.v. 10.10.2017 – 13 A 2235/17.A – juris). Es kann dahinstehen, ob in Afghanistan oder in Teilen Afghanistans ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, denn jedenfalls erreicht der einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt in Afghanistan allgemein und auch in Kabul kein solches Niveau, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Eine solche individuelle Bedrohung kann in erster Linie durch gefahrerhöhende persönliche Umstände begründet sein. Solche Umstände können z. B. aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist (vgl. VGH BW, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/11 -juris Rn. 193). Gefahrerhöhende persönliche Gründe sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich und sind insbesondere auch nicht in der vorgetragenen früheren Tätigkeit bei der Regionalpolizei begründet. Wie unter I. bereits ausgeführt, ist der Kläger bei seiner Rückkehr auch aus diesem Umstand keiner relevanten gesteigerten Bedrohung ausgesetzt.
Weiter kann die Gewährung subsidiären Schutzes unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen nur ausnahmsweise in Betracht kommen, nämlich bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Maß erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. OVG Münster, B.v. 10.10.2017 – 13 A 2235/17.A – juris).
Für die Feststellung der ernsthaften individuellen Bedrohung ist auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.2013 – 10 C 15.12 – juris; U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.1.2017 – A 11 S 241/17 – juris). Denn für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt (VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 100; U.v 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 202). Demnach ist auf die Provinz Logar als Heimatprovinz des Klägers abzustellen. Zwar gehört die Provinz Logar zu den volatilen Provinzen Afghanistans. Dennoch liegt das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. In der Provinz Logar mit geschätzt 405.109 Einwohnern wurden im Jahr 2017 148 zivile Opfer registriert (vgl. Österreich / Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, 29.6.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 4.6.2019, S. 381 ff.), so dass das Risiko des Klägers, selbst Opfer eines Anschlags zu werden, weit unter der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit liegt.
Die UNAMA registrierte für ganz Afghanistan im Berichtszeitraum (1.1.2018 – 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte), vgl. Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan, 29.6.2018, letzte Kurzinformation vom 4.6.2019, S. 26. Nach alledem ergibt sich für 2018 eine Gefahrendichte, die weit unter der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris) gebilligten Wahrscheinlichkeit von 0,12% oder 1 : 800 liegt. Diese Einschätzung wird bestätigt von der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2019 – 13a ZB 18.32203 – juris), dem aktuelle Opferzahlen von UNAMA aus 2018 zugrunde liegen (konfliktbedingtes Schädigungsrisiko für Afghanistan insgesamt von 1:2456 bei 10.993 zivilen Opfern und einer Einwohnerzahl von 27 Millionen Menschen).
Dies korrespondiert auch mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 25.2.2019 – 13a ZB 18.32203; B.v. 20.2.2018 – 13a ZB 17.31970; B.v. 3.11.2017 – 13a ZB 17.31228 – juris Rn. 9; B.v. 11.4.2017 – 13 ZB 17.30294 – juris Rn. 5 mit weiteren Nachweisen), wonach es der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entspreche, dass für ganz Afghanistan die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vorliegen.
III.
Es liegen in der Person des Klägers auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.
1) Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen, die ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. EMRK rechtfertigen, sind nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Bezug auf Gefahren, die dem Kläger individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, ist keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar.
Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Kläger im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft im Ausnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Hierbei ist es nicht ausreichend, dass bei seiner Rückführung die Lage des Ausländers einschließlich seiner Lebenserwartung beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, U.v. 31.01.2013 – 10 C 15/12 – juris). Dies bedeutet, dass eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bewertet werden kann und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 3 EMRK ist auf den gesamten Abschiebestaat abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 31.01.2013 – 10 C 15/12 – juris).Die Lage in Afghanistan führt nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (BayVGH, B.v. 25.2.2019 – 13a ZB 18.32203, B.v. 11.1.2019 – 13a ZB 17.31521; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960; B.v. 12.4.2018 – 13a ZB 18.30135 – alle juris). Das Gericht ist überzeugt, dass dem Kläger, auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse, bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine existentielle Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG droht, da er in der Lage sein wird, sich ein kleines Einkommen zu erwirtschaften. Auf die Ausführungen unter I. wird verwiesen.
Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wird im Übrigen insbesondere auch nicht etwa deshalb anzunehmen sein, weil verschiedene Quellen von einer ablehnenden Haltung gegenüber Rückkehrern aus Europa, etwa in Form von Misstrauen seitens der örtlichen Gemeinschaft oder durch Behörden sowie Übergriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen berichten (vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018, S. 51 f.). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation infolge von Gewalt, Arbeits- oder Wohnungslosigkeit eine unmenschliche Behandlung widerfahren wird, vermag das Gericht jedoch nicht festzustellen (ebenso VGH BW, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 484). Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen unter I. verwiesen.
2) Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen, die die Feststellung eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen, liegen ebenfalls nicht vor.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung abgesehen werden, wenn dem Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Es sind zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen, also solche, die im Zielstaat der Abschiebung, hier Afghanistan, drohen (BVerwG, B.v. 10.10.2012 – 10 B 39/12 – juris). Nicht feststellbar sind im hiesigen Verfahren somit Abschiebungshindernisse, die unabhängig vom Zielort der Abschiebung bestehen (sog. inlandsbezogene Abschiebungshindernisse). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, liegt bei dem Kläger nicht vor. In Bezug auf das Existenzminium des Klägers gelten die zu den inländischen Fluchtalternativen gemachten Aussagen. Im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich nur im Rahmen von Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Berücksichtigung finden und insoweit einer Sperrwirkung unterliegen (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris). Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Eine solche Abschiebestoppanordnung besteht für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht.
Ebenso ist das Gericht der Auffassung, dass sich die allgemeine Gefahr in Afghanistan für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet hat, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. So ist es in Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit weiterhin nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist (BayVGH, B.v. 25.2.2019 – 13a ZB 18.32203 – juris Rn. 5; B.v. 20.2.2018 – 13a ZB 17.31970 – juris Rn. 6; B.v. 21.8.2017 – 13 a ZB 17.30529 – juris).
IV.
Nach alledem ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtmäßig.
V.
Schließlich begegnet auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in Nr. 6 des Bescheides keinen rechtlichen Bedenken. Auch unter Berücksichtigung des nunmehr geltenden § 11 Abs. 1 AufenthG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung eintritt, sondern es hierfür vielmehr einer behördlichen Entscheidung bedarf (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2017 – 1 VR 3.17 – juris Rn. 71), bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ziffer 6 des Bescheides. Die nunmehr geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer ist in unionsrechtskonformer Auslegung regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu sehen (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2017 – 1 VR 3.17 – juris Rn. 72). Eine solche hat die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid wirksam getroffen und in Ausübung des ihr nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingeräumten Ermessens eine Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung vorgesehen. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden.
VI.
Die Klage ist mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.


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