Verwaltungsrecht

Untersagung der gleichzeitigen Vermittlung von Sportwetten und des Aufstellens von Geldspielgeräten in einer Gaststätte

Aktenzeichen  10 CS 17.10

Datum:
13.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GlüStV GlüStV § 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, § 4 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1, Abs. 2, § 21 Abs. 2
SpielV SpielV § 1 Abs. 1 Nr. 3
AEUV AEUV Art. 56
GG GG Art. 3 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Sportwetten sind als Wetten gegen Entgelt Glücksspiele iSd § 3 Abs. 1 S. 3 GlüStV. Das Anbieten von Sportwetten in einer grundsätzlich jedermann zugänglichen Gaststätte ist zudem als öffentliches Glücksspiel (§ 3 Abs. 2 GlüStV) zu qualifizieren. Das Aufstellen eines Sportwettautomaten ohne entsprechende Erlaubnis erfüllt demgemäß den Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels (§ 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Sportwettvermittlung in einer Gaststätte, in der auch Geldspielgeräte aufgestellt sind, ist nicht erlaubnisfähig. Sie vertößt gegen das aus § 21 Abs. 2 GlüStV abzuleitende Trennungsgebot, das zwar nicht unmittelbar anwendbar, aber aus Gründen der Spielsuchtprävention gemäß § 1 S. 1 Nr. 1 GlüStV auf diese Situation übertragbar ist (ebenso BayVGH BeckRS 2015, 56136). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Anwendung des § 21 Abs. 2 GlüStV als Maßstab für die Prüfung der materiell-rechtlichen Zulässigkeit von Sportwetten verstößt nicht gegen Unionsrecht. Die Rechtsprechung des EuGH zum sog. “Ahndungsverbot” (BeckRS 2016, 80225) lässt die materiell-rechtlichen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags unberührt (vgl. auch VGH BW BeckRS 2017, 103049). (Rn. 40 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
4 Ein vermeintliches Vollzugsdefizit steht einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung nicht entgegen. Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Anspruch auf Rechtsanwendungsgleichheit begründet keinen Anspruch auf Fortführung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis (vgl. auch die nahezu gleichlautende Entscheidung BayVGH BeckRS 2017, 121519). (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 S 16.1514 2016-12-22 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen die Untersagung der Vermittlung von und Werbung für Sportwetten. Sie ist Aufstellerin von Wettterminals, an denen Kunden selbstständig Sportwetten bei dem eigentlichen Wettveranstalter abschließen können.
Die Antragsgegnerin stellte bei einer Ortseinsicht in der Gaststätte „C.“ in Augsburg fest, dass sich dort zwei Wettterminals und zwei internetfähige Computer der Antragstellerin befanden, in welchen Sportwetten vermittelt wurden. Ferner wurde festgestellt, dass in der Gaststätte drei Geldspielgeräte aufgestellt und in Betrieb waren.
Nach erfolgter Anhörung untersagte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. Okto-ber 2016 der Antragstellerin die Vermittlung von Sportwetten in der Gaststätte „C.“ ab zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids (Nr. 1). Die in der Gaststätte befindlichen Einrichtungen mit Internetzugriff (Computer) müssten so programmiert sein (z.B. durch Speichersoftware), dass damit keine Sportwetten vermittelt werden könnten; die entsprechende Programmierung müsse bis spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erfolgt sein (Nr.2). Die Antragstellerin habe sämtliche technischen Einrichtungen (z.B. Wettterminals), Systeme und schriftlichen Unterlagen, die für die Vermittlung von Sportwetten erforderlich seien, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides aus den Räumlichkeiten der Gaststätte „C.“ zu entfernen (Nr. 3). Die Werbung für die unter Nr. 1 des Bescheids untersagte Vermittlung von Sportwetten werde ab zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids untersagt; das Werbeverbot umfasse auch Hinweise auf solche Sportwettangebote (Nr. 4) Für Fälle der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen in Nrn. 1 bis 4 des Bescheides wurden jeweils Zwangsgelder in einer Höhe zwischen 1.000 und 5.000 Euro angedroht (Nrn. 5 bis 8).
Die Antragstellerin ließ gegen diesen Bescheid Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 5 K 16.1513) und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 ordnete das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg zwar die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummern 2 und 6 des Bescheides vom 12. Oktober 2016 an, lehnte den Antrag jedoch im Übrigen ab.
Die Untersagungsverfügung werde sich in ihren Nummern 1, 3 und 4 nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im Hauptsacheverfahren als voraussichtlich rechtmäßig erweisen.
Rechtsgrundlage für die Anordnungen in Nummern 1 und 3 des Bescheids sei § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV, wonach insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagt werden könne. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes könne gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen.
Die gegenständlichen Wetten seien voraussichtlich materiell nicht erlaubnisfähig. Zwar regele § 21 Abs. 2 GlüStV die Vermittlung von Sportwetten in einer Gaststätte mit Geldspielgeräten vom Wortlaut her nicht ausdrücklich. Das in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Trennungsgebot, das auf den Erwägungen des § 1 GlüStV zur Vermeidung von Glücksspielsucht als Ziel des Staatsvertrages beruhe, erfasse jedoch nach der gesetzgeberischen Wertung auch das hier vorliegende Nebeneinander von Sportwettangeboten und Geldspielmöglichkeiten in einer Gaststätte. Diese gesetzgeberische Wertung könne nach summarischer Prüfung über § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV bei der Prüfung der materiellen Erlaubnisfähigkeit einer Sportwettvermittlung in einer Gaststätte, in der auch Geldspielgeräte aufgestellt seien, nutzbar gemacht werden, ohne gegen den Parlamentsvorbehalt, den Wesentlichkeitsgrundsatz und den Vorbehalt des Gesetzes zu verstoßen. Dem in § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV normierten Ziel der Vorbeugung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht laufe es zuwider, wenn in Vermittlungsstellen für Sportwetten auch die Möglichkeit zum Geldautomatenspiel angeboten werde. Hierdurch werde die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet, in der sich Personen aufhielten, von denen eine beträchtliche Anzahl anfällig für die Entwicklung einer Glücksspiel- oder Wettsucht sei. Die räumliche Verknüpfung von gewerblichen Glücksspielautomaten in einer Betriebsstätte für die Vermittlung von Sportwetten biete daher für diese in hohem Maße suchtgefährdeten Personen einen nach der Zielsetzung des GlüStV unerwünschten Anreiz, sich auch den Sportwetten zuzuwenden. Ebenso könnten durch eine Kumulation beider Angebote die an Sportwetten interessierten Kunden dazu animiert werden, sich auch dem Geldautomatenspiel zuzuwenden. Dafür spreche auch die Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV, die bestimme, dass in Wettannahmestellen Geldspielgeräte nicht aufgestellt werden dürften. Dieses Trennungsgebot spiegele sich in einer Vielzahl von expliziten Regelungen des Glücksspielrechts wider. Die gesetzgeberische Wertung, eine Häufung von Glücksspielmöglichkeiten zur beschränken, sei daraus klar erkennbar.
Damit liege keine bloße formelle Illegalität der Sportwettenvermittlung vor, auf die unter Umständen eine Untersagungsverfügung nicht hätte isoliert gestützt werden können, sondern es fehle an der materiellen Erlaubnisfähigkeit. Vor diesem Hintergrund bleibe auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Ince“ (U.v. 4.2.2016 – C-336/14) ohne Einfluss auf die hier zu treffende Entscheidung. Der Bescheid verstoße demnach nach Ansicht der Kammer nicht gegen Unionsrecht. Die Rechtsprechung des EuGH betreffe Rügen bezüglich der Konzessionserteilung und damit der formellen Legalität von Wetten. Dies sei mit der Problematik der Monopolstellung der staatlichen Wettstellen begründet worden. Nicht davon erfasst seien jedoch Untersagungsverfügungen, die unabhängig von der Monopolstellung des Staats gelten. Bei einer materiellen Illegalität wie im vorliegenden Fall ergebe sich keine Unionsrechtswidrigkeit. Demgemäß dürfe sich eine Untersagung nicht auf die formelle Illegalität wegen der fehlenden Konzession stützen, eine solche wegen materieller Illegalität dürfe dagegen erfolgen.
Ebenso liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Die Vermittlung von Pferdewetten unterscheide sich nach der Rechtsprechung von der Vermittlung von sonstigen Sportwetten. Es handele sich dabei um ein historisch gewachsenes Sondersegment innerhalb des Glücksspielmarkts mit einem vergleichsweise geringen Anteil. Eine unterschiedliche Behandlung entspreche somit den Besonderheiten des Sektors der Pferdewetten.
Die Anordnung der Entfernung der technischen Einrichtungen und schriftlichen Unterlagen nach Nr. 3 des Bescheides diene der Durchsetzung der in Nr. 1 ergangenen Untersagungsverfügung. Sie stelle eine nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV erforderliche Anordnung in Einzelfall dar und sei hinreichend bestimmt.
Die gesetzte Frist von zwei Wochen sei angemessen.
Das in § 9 Abs. 1 GlüStV eröffnete Ermessen sei rechtsfehlerfrei ausgeübt worden.
Auch die Untersagung der Werbung in Nr. 4 des Bescheides sei rechtmäßig. Nach § 5 Abs. 5 GlüStV sei die Werbung für unerlaubte Glücksspiele verboten; sie könne nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV untersagt werden.
Selbst wenn man hinsichtlich der Verpflichtungen aus den Nrn. 1, 3 und 4 davon ausgehen würde, dass die Erfolgsaussichten der Klage derzeit offen seien, müsse eine reine Interessenabwägung insoweit ebenfalls zu Lasten der Antragstellerin ausgehen. Das öffentliche Interesse, vor den oben genannten glücksspielbedingten Gefahren geschützt zu werden, die von Sportwetten ausgehen, überwiege das rein wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache von der streitgegenständlichen Anordnung verschont zu bleiben.
Mit ihrer Beschwerde beantragt die Antragstellerin:
Unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Dezember 2016 wird die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. Oktober 2016 auch insoweit angeordnet bzw. wiederhergestellt, soweit sich die Klage gegen die Nrn. 1, 3, 4 und 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2016 richtet.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen:
Für die angefochtenen Verfügungen gebe es keine Rechtsgrundlage; das Gesetz verbiete es gerade nicht, Wettvermittlung in einer Gaststätte zu betreiben, in der auch Geldspielgeräte aufgestellt seien. § 21 Abs. 2 GlüStV verbiete lediglich, in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich auch eine Spielhalle oder eine Spielbank befinde, Sportwetten zu vermitteln. Der Gesetzgeber habe den Bereich der Gaststätten unzweifelhaft im Blick gehabt, diese hier aber gerade nicht genannt. Die vom Verwaltungsgericht hier getroffene Auslegung sei unzulässig; eine Gaststätte und eine Spielhalle ließen sich nicht gleichsetzen. Ein allgemeines Trennungsgebot lasse sich den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags nicht entnehmen.
Die Verfügungen richteten sich auch an den falschen Adressaten bzw. gäben der Antragstellerin etwas vor, was sie in dieser Form gar nicht umsetzen könne und dürfe. Sie sei nämlich nicht Betreiberin der Gaststätte und habe daher gar nicht das Recht, etwaige Werbung, die es überdies auch nicht gebe, aus der Gaststätte zu entfernen. Sie könne ohne Zustimmung des Gastwirts auch keinen Wettterminal aus der Gaststätte entfernen, da sie nicht alleinige Betreiberin des Terminals sei, sondern diesen gemeinsam mit dem Gastwirt betreibe.
Die Verfügung sei auch deswegen unrechtmäßig, weil alternativ die Geldspielgeräte aus der Gaststätte hätten entfernt werden können, um dem angeblichen Trennungsgebot zu genügen. Dem Gastwirt sei jedoch diese Gelegenheit nicht gegeben worden, er sei nicht einmal angeschrieben worden.
Auch die Hinweise des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Vermittlung von Pferdewetten seien nicht nachvollziehbar; ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege hier vor.
Aus der „Ince“-Entscheidung ergebe sich, dass die Prüfung der Erlaubnisfähigkeit durch die Untersagungsbehörde anhand der Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags nicht dazu führe, dass das Fehlen einer Erlaubnis, also das Sportwettenmonopol, dem Wettanbieter vorgehalten werden könne.
Auch das bestehende Vollzugsdefizit führe dazu, dass dem Eilantrag insgesamt stattzugeben sei. Es sei unerheblich, wenn die Antragsgegnerin vortrage, sie würde im Rahmen ihrer Kompetenz gegen vermeintlich unzulässige Sportwettangebote vorgehen. Solange dies nicht bundesweit oder zumindest landesweit in Form eines nachvollziehbaren und mindestens weitestgehend einheitlichen Vollzugs stattfinde, liege hier ersichtlich ein Vollzugsdefizit vor. Das vorliegende Verfahren sei derzeit das einzige Untersagungsverfahren in ganz Bayern, in dem die Vermittlung von Sportwetten über einen Wettterminal in einer Gaststätte untersagt worden sei.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses hält, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, die Zurückweisung der Beschwerde für rechtens.
Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Dezember 2016 hat keinen Erfolg.
Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (auch) gegen die weiteren Verfügungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2016 anzuordnen. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der im Bescheid vom 12. Oktober 2016 getroffenen Regelungen – soweit nicht bereits das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung angeordnet hat – gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, in der Gaststätte „C.“ weiterhin die Vermittlung von Sportwetten zu betreiben, der Vorrang einzuräumen ist.
Auch wenn sich aufgrund der nur summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine eindeutige Aussage über die Erfolgsaussichten der Klage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, treffen lässt, ist auch nach Würdigung des Beschwerdevorbringens ein Erfolg dieses Rechtsmittels eher unwahrscheinlich. Dem gesetzlich bestimmten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV) kommt daher ein höheres Gewicht zu.
a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsgrundlage für die Anordnungen in Nummern 1, 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV ist, wonach die Veranstaltung, Durchführung und – wie hier – Vermittlung von unerlaubten Glücksspielen und die Werbung hierfür untersagt werden kann. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen; hierin liegt die Rechtsgrundlage für die Anordnung, die technischen Einrichtungen, Systeme und schriftlichen Unterlagen zu entfernen (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2015 – 10 CS 15.1538 – juris Rn. 16).
Das Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass das Aufstellen eines Sportwettautomaten ohne entsprechende Erlaubnis den Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels erfüllt, weil hierfür eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlich ist. Sportwetten sind als Wetten gegen Entgelt Glücksspiele nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV. Da beim Anbieten von Sportwetten in einer grundsätzlich jedermann zugänglichen Gaststätte eine Teilnahmemöglichkeit für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis besteht, liegt bei den vom Antragsteller vermittelten Sportwetten nach § 3 Abs. 2 GlüStV außerdem ein öffentliches Glücksspiel vor. Dieses ist schließlich auch unerlaubt, denn der Antragsteller besitzt nicht die für die Vermittlung dieser Wetten nach § 10a Abs. 5 Satz 2 GlüStV notwendige Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV.
Wenn die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung die „Existenz einer nachvollziehbaren Ermächtigungsgrundlage“ für die Untersagung bezweifelt, bezieht sie sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Erlaubnisfähigkeit der in Frage stehenden Sportwettenvermittlung (BA Rn. 25). Dieses ist – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats – davon ausgegangen, dass § 21 Abs. 2 GlüStV die Sportwettvermittlung in einer Gaststätte, in der zugleich Geldspielgeräte aufgestellt sind, nicht ausdrücklich regelt (siehe ausführlich BayVGH, B.v. 10.11.2015 – 10 CS 15.1538 – juris Rn. 21 f.). Jedoch kann die in § 21 Abs. 2 GlüStV enthaltene gesetzgeberische Wertung, wonach das sog. Trennungsgebot von Spielhallen und Sportwettvermittlungsstellen der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs dient und damit eine Maßnahme der Spielsuchtprävention darstellt (LT-Drs. 16/11995, S. 30), nach summarischer Prüfung wohl über § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV bei der Prüfung der materiellen Erlaubnisfähigkeit einer Sportwettvermittlung in einer Gaststätte, in der auch Geldspielgeräte aufgestellt sind, nutzbar gemacht werden, ohne gegen den Parlamentsvorbehalt, den Wesentlichkeitsgrundsatz und Vorbehalt des Gesetzes zu verstoßen. Es läuft jedenfalls dem Ziel der Vorbeugung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV zuwider, wenn in Vermittlungsstellen für Sportwetten zusätzlich auch die Möglichkeit zum Geldautomatenspiel angeboten wird. Hierdurch wird die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet, in der sich Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Anzahl anfällig für die Entwicklung einer Glücksspiel- oder Wettsucht ist. Denn das Geldautomatenspiel bringt die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten hervor (LT-Drs. 16/11995, S. 20). Die räumliche Verknüpfung von gewerblichen Geldautomatenspielen in einer Betriebsstätte für die Vermittlung von Sportwetten bietet daher für diese in hohem Maße suchtgefährdeten Personen einen nach der Zielsetzung des GlüStV unerwünschten Anreiz, sich auch den Sportwetten zuzuwenden. Ebenso könnten durch eine Kumulation beider Angebote die an Sportwetten interessierten Kunden dazu animiert werden, sich auch dem Geldautomatenspiel zuzuwenden. Daher bestimmt auch die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV, dass in Annahmestellen für Sportwetten Geldspielautomaten nicht aufgestellt werden dürfen. Jedenfalls kann angesichts dieser gesetzgeberischen Wertungen nicht von einer sogar offensichtlichen materiellen Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten in einer Gaststätte, in der auch Geldspielgeräte aufgestellt sind, ausgegangen werden (BayVGH, B.v. 10.11.2015 – 10 CS 15.1538 – juris Rn. 22; krit. hierzu SächsOVG, B.v. 12.1.2017 – 3 B 135/16 – juris Rn. 11).
b) Die Anordnungen in dem streitgegenständlichen Bescheid sind auch nicht an den falschen Adressaten gerichtet. Unstreitig betreibt die Antragstellerin in den Räumen der Gaststätte „C.“ die Vermittlung von Sportwetten; somit konnte ihr diese Tätigkeit untersagt werden. Soweit die Antragstellerin vorbringt, sie könne ohne Zustimmung des Gastwirts weder einen Wettterminal noch etwaige Werbebeschilderungen aus der Gaststätte entfernen, ist dies nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Gegenüber dem Verwaltungsgericht ist in dem Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 in Bezug auf die in der Gaststätte „C.“ aufgestellten Computer vorgetragen worden, dass diese nicht der Antragstellerin, sondern dem Gastwirt gehören; insoweit hat jedoch bereits das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. In Bezug auf die Wettterminals ist erstmals in der Beschwerdebegründung behauptet worden, die Antragstellerin könne sie nicht ohne die Zustimmung des Gastwirts aus der Gaststätte entfernen. Es ist aber nicht substantiiert vorgetragen und nicht nachvollziehbar, dass der Gastwirt tatsächlich die Entfernung der Wettterminals aus der Gaststätte „C.“ verhindern kann und will; sollte dies tatsächlich der Fall sein, könnte die Antragsgegnerin ggf. auch den Gastwirt durch weiteren Bescheid zu einem entsprechenden Handeln bzw. Dulden verpflichten. Im Übrigen ist erkennbar, dass die Anordnung in Nr. 3 des Bescheids, die technischen Einrichtungen, Systeme und schriftlichen Unterlagen, die für die Vermittlung von Sportwetten erforderlich sind, aus dem Räumlichkeiten der Gaststätte „C.“ zu entfernen, sich auf die Untersagungsverfügung gegenüber der Antragstellerin in Nr. 1 des Bescheids bezieht; sie hat also nur diejenigen technischen Einrichtungen, Systeme und schriftlichen Unterlagen zu entfernen, die sie selbst dort eingebracht bzw. aufgestellt hat oder dort bereithält.
c) Die Antragstellerin bringt weiter vor, alternativ hätten aus der Gaststätte „C.“ die dort durch den Gastwirt aufgestellten Geldspielgeräte entfernt werden können, doch sei diesem diese Gelegenheit niemals gegeben worden, er sei nicht einmal angeschrieben worden.
Dieser Vortrag entspricht nicht den Tatsachen. Der Betreiber der Gaststätte „C.“, Herr C., wurde mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 3. März 2016 (Bl. 10 der Behördenakte) angehört. Er wurde darin aufgefordert, die Sportwettenvermittlung einzustellen und die Wettterminals aus den Räumen der Gaststätte zu entfernen; alternativ bestehe auch die Möglichkeit, die Geldspielgeräte außer Betrieb zu nehmen und zu entfernen. Sollte Herr C. sich nicht dazu äußern, welche der beiden Nutzungen er aufgeben wolle, sei beabsichtigt, die Sportwettenvermittlung zu untersagen und die Entfernung der Wettterminals anzuordnen.
Mit Schreiben vom 22. März 2016 (Bl. 12 der Behördenakte) äußerten sich die Bevollmächtigten, die auch im vorliegenden Verfahren die Antragstellerin vertreten, namens des Gaststättenbetreibers C. zu dem Schreiben der Antragsgegnerin; sie wandten sich insgesamt gegen die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, gingen aber nicht auf die erwähnte Wahlmöglichkeit ein.
d) Ebenso wenig durchgreifend ist der Vortrag, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einer (nicht gegebenen) Ungleichbehandlung gegenüber Pferdewetten seien „aus der Luft gegriffen“. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA Rn. 27) sind kein “willkürlicher Grund“, „den man wohl mal irgendwo als Richter aufgeschnappt hat“, sondern geben vielmehr teilweise wörtlich die überzeugenden Ausführungen des Bayer. Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 25. September 2015 (Vf. 9-VII-13 u.a., Rn. 208) wieder; das Verwaltungsgericht hat diese Fundstelle auch ausdrücklich genannt.
e) Die Anwendung des § 21 GlüStV als Maßstab für die Prüfung der materiell-rechtlichen Zulässigkeit von Sportwetten verstößt auch unter Berücksichtigung der „Ince“-Entscheidung (EuGH, U.v. 4.2.2016 – C-336/14) nicht gegen Unionsrecht (Art. 56 AEUV).
Dem genannten Urteil lässt sich nicht entnehmen, das „Ahndungsverbot“ führe dazu, dass auch die materiell-rechtlichen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages für private Sportwettenvermittler wegen des faktischen Fortbestands des glücksspielrechtlichen Monopols nicht anwendbar seien. Der Gerichtshof hat ausschließlich auf die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen geantwortet. Das vorlegende Gericht spricht lediglich in Frage 1.c) (Sind die unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit, sowie das Urteil Stanleybet International u. a. [C-186/11 und C-209/11, ECLI:EU:C:2013:33] dahin auszulegen, dass sie einer dauerhaften, als „präventiv“ bezeichneten Untersagung oder Sanktionierung der grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten entgegenstehen, wenn dies damit begründet wird, dass für die Untersagungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht „offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar war“, dass die Vermittlungstätigkeit alle materiellen Erlaubnisvoraussetzungen – abgesehen von dem monopolistischen Staatsvorbehalt – erfüllt?) die materiellen Voraussetzungen für eine glücksspielrechtliche Erlaubnis an, wobei es dem vorlegenden Gericht dabei um das Offensichtlichkeitskriterium für die Erlaubnisfähigkeit ging. In seiner Interpretation der Vorlagefrage beschränkt sich der Gerichtshof (a.a.O. Rn. 51) aber dann nur auf die Konsequenzen für staatliches Handeln, wenn die Möglichkeit, eine Erlaubnis zu erlangen, faktisch nicht gegeben ist (vgl. auch Krimpove in EuR 2016, 313/316), ohne nochmals auf das Kriterium der „Offensichtlichkeit“ der materiellen Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung einzugehen. Die Frage, ob ein „Ahndungsverbot“ auch dann besteht, wenn zweifelhaft ist, ob die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen, beantwortet der Gerichtshof somit nicht. Im einstweiligen Rechtsschutz lässt sich jedenfalls keine so weitreichende Aussage treffen, dass sich aus der Interpretation der Entscheidungsgründe der „Ince“-Entscheidung ergebe, auch die nicht monopolabhängigen materiell-rechtlichen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags könnten nicht angewandt werden, solange kein dem Unionsrecht genügendes transparentes und diskriminierungsfreies nationales Verwaltungsverfahren zur Erlangung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis existiere (BayVGH, B.v. 1.8.2016 – 10 CS 16.893 – juris Rn. 27 ff.; ebenso VGH BW, B.v. 20.2.2017 – 6 S 916/16 – juris Rn. 6, OVG Berlin-Bbg, B.v. 10.5.2017 – 1 N 72.15 – juris Rn. 14).
f) Auch ein (angebliches) landes- oder bundesweites Vollzugsdefizit steht der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügungen nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat gegenüber dem Verwaltungsgericht (im Schriftsatz vom 14. November 2016) vorgetragen, dass sie ihm Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten gleichmäßig Sportwettenanbieter im Stadtgebiet überprüfe und nötigenfalls einschreite. In der Beschwerdebegründung wird dies auch nicht in Frage gestellt; die Antragstellerin ist vielmehr der Meinung, es liege ersichtlich ein Vollzugsdefizit vor, solange nicht bundesweit oder zumindest landesweit in Form eines nachvollziehbaren und mindestens weitestgehend einheitlichen Vollzugs entsprechend vorgegangen werde. Damit kann der Antragsgegnerin jedoch kein unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 1 GG willkürliches Vorgehen gegen die Antragstellerin vorgeworfen werden. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass außerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin keine oder nur wenige vergleichbare Maßnahmen getroffen sein sollten – die Antragstellerin spricht selbst von „einer Handvoll Ausnahmen bundesweit“ –, begründet der aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Anspruch auf Rechtsanwendungsgleichheit keinen Anspruch auf Fortführung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis. Der Umstand, dass andere Glücksspielaufsichtsbehörden in Bayern oder in der Bundesrepublik in ihrem Zuständigkeitsbereich keine entsprechenden Untersagungsverfügungen gegen Sportwettenvermittler ausgesprochen haben, würde nicht dazu führen, dass die Antragsgegnerin ebenfalls auf ein behördliches Einschreiten gegen Vermittler materiell-rechtlich unzulässiger Wetten verzichten müsste (BayVGH, B.v. 1.8.2016 – 10 CS 16.893 – juris Rn. 48).
g) Aus den von der Antragstellerin zur Stützung ihrer Rechtsansicht im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gerichtsentscheidungen ergibt sich nichts anderes; sie betreffen andere Sachverhalte oder Rechtsprobleme:
Gegenstand des Urteils des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2017 (4 A 3244/06) ist die Feststellung, dass die dortige Klägerin Sportwetten an private, im EU-Ausland konzessionierte Wettanbieter vermitteln darf. Im vorliegenden Verfahren wird der Antragstellerin aber nicht die Sportwettvermittlung als solche, sondern nur an einem konkreten Ort untersagt.
Das VG Aachen hat in seinem Beschluss vom 2. März 2017 (3 L 430/16) in einem vergleichbaren Fall zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV als wohl erfüllt angesehen, aber einen Ermessensfehlgebrauch angenommen, weil die Behörde die Untersagungsverfügung allein auf das (formelle) Fehlen einer Erlaubnis gestützt und außerdem mit nicht dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Erwägungen begründet hatte. Beides trifft im vorliegenden Fall nicht zu.
Im Beschluss vom 20. Februar 2017 (4 B 609/18) hat das OVG Nordrhein-West-falen in einem ähnlichen Fall offengelassen, ob § 21 Abs. 2 GlüStV verletzt ist, aber wegen hier nicht einschlägiger Gesichtspunkte einen Ermessensfehlgebrauch angenommen. Im Wesentlichen hat es beanstandet, dass die Behörde – da der dortige Antragsteller der Betreiber sowohl der Spielhalle wie auch der Sportwettenvermittlung war – durch dessen Anhörung nicht ermittelt hatte, ob statt der Untersagung der Sportwettenvermittlung als milderes Mittel auch die Einstellung des Spielhallenbetriebes in Betracht gekommen wäre. Dieser Sachverhalt liegt hier nicht vor (siehe oben c).
Der Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2017 (4 B 919/16) erörtert eine Mindestabstandsregelung von Wettvermittlungsstellen zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht und gibt für den vorliegenden Fall nichts her.
Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. März 2017 (411 HKO 24/17) schließlich betrifft wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, wobei das Landgericht selbst feststellt, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung wegen unterschiedlicher Regelungszwecke insoweit nicht herangezogen werden könne.
Im Übrigen steht bei nicht eindeutigen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels dem öffentlichen Vollzugsinteresse, dem gesetzlich der Vorrang eingeräumt ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV), kein gleichwertiges Interesse des Antragstellers gegenüber. Auch wenn derzeit Konzessionen nach § 10a Abs. 2 GlüStV und Wettvermittlungserlaubnisse nach § 10a Abs. 5 GlüStV nicht erteilt werden, heißt dies nicht, dass materiell nicht offensichtlich erlaubnisfähige Wettangebote vom Antragsgegner ohne weiteres geduldet werden müssten. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass er etwa durch die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in der Gaststätte „C.“ in seiner Existenz bedroht wäre.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).


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