Verwaltungsrecht

Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren

Aktenzeichen  W 8 S 20.1619

Datum:
26.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 33749
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5
TierSchG § 2
TierSchG § 16a
TierSchG § 16 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners (vertreten durch das Landratsamt Rhön-Grabfeld) vom 9. Oktober 2020 betreffend die Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren, hilfsweise die Aufhebung der Vollziehungsanordnung im Bescheid.
1. Der Antragsteller hatte auf dem seiner Lebensgefährtin Frau F. gehörenden Anwesen K. … in S. Räumlichkeiten im Dachgeschoss des Altbaus, Scheune und Hof sowie die dazugehörige Außenanlage gemietet und war dort mit seinem Zweitwohnsitz gemeldet.
Der Antragsteller war Eigentümer von drei Hunden und Geflügel. Mit Vereinbarung vom 3. Dezember 2019 wurde ihm von seiner Lebensgefährtin deren Tierbestand (62 Katzen, ein Hund und ein Pferd) übertragen.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2019 untersagte das Landratsamt Rhön-Grabfeld der Lebensgefährtin des Antragstellers das Halten und Betreuen von Tieren und ordnete die sofortige Wegnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung sowie die Vermittlung des Tierbestands auf dem Anwesen K. … in S. nach Erlass einer Veräußerungsanordnung, die einem oder mehreren gesonderten Bescheiden vorbehalten bleibt, an. Am 19. Dezember 2019 wurden sämtliche Tiere weggenommen und anderweitig pfleglich untergebracht. Ein dagegen angestrengtes Sofortverfahren seitens der Lebensgefährtin des Antragstellers blieb erfolglos (siehe VG Würzburg, B.v. 6.2.2020 – W 8 S 19.1689). Gegen diesen Beschluss legten sowohl der beigeladene Antragsteller als auch seine Lebenspartnerin beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde ein. Die Beschwerden wurden mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2020 – 23 CS 20.383 zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Bescheid des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 18. Dezember 2019, Aufhebung der Vollziehung dieses Bescheids und der gegenüber dem Antragsteller mit Datum vom 19. Dezember 2019 behaupteten Duldungsanordnung vom 13. Januar 2020 und 18. Februar 2020 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. März 2020 – W 8 S 20.311 abgelehnt. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2020 (23 CS 20.726) wurde die Beschwerde hiergegen zurückgewiesen. Die Anträge des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine schriftliche Bestätigung der Anordnung der Duldung des Betretens seiner Wohnräume und der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung des Tierbestands auf dem Anwesen K. … in S. mit Bescheid des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 28. Mai 2020 gegen eine Anordnung der Duldung der Veräußerung von in seinem Eigentum stehenden und der Halterin fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Tieren mit Bescheid des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 25. Juni 2020 wurden jeweils mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Juli 2020 (W 8 S 20.821 und W 8 S 20.877) ebenfalls abgelehnt. Über die anhängigen Klagen wurde noch nicht entschieden.
Mangels Bedarfs wurde der Mietvertrag über die Räumlichkeiten im Dachgeschoss des Anwesens K. … in S. durch den Antragsteller zum 1. August 2020 gekündigt. Der Zweitwohnsitz in S. wurde zum 1. September 2020 abgemeldet.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2020 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller, wohnhaft in H. … in B. das Halten und Betreuen von Tieren. Eine Haltung und Betreuung von Tieren für den Antragsteller durch eine andere Person wurde ebenfalls untersagt (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 2). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt (Nr. 3). Es wurde eine Gebühr i.H.v. 100,00 EUR festgesetzt. Die zu erstattenden Auslagen betragen 4,00 EUR (Nr. 4).
In den Gründen des streitgegenständlichen Bescheides ist im Wesentlichen ausgeführt: Am 18. August 2020 sei eine fachliche Stellungnahme des Veterinäramts mit der Bitte um Bescheiderlass betreffend den Antragsteller eingegangen, die konstatiere, dass sich in der Tierhaltung F./K. seit Jahren Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben wiederholten. Der Antragsteller habe nachweisbar 16 der in seiner Obhut befindlichen Katzen durch Unterlassen notwendiger Tierarztvorstellungen länger anhaltende und erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt. Des Weiteren sei durch den Antragsteller trotz gegenteiliger Zusage keine artgerechte Tierhaltung sichergestellt worden. Im Gegenteil seien bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 29. November 2019 sowie der Bestandsräumung am 19. Dezember 2019 neben einer Vielzahl kranker, ungepflegter, parasitenbelasteter Tiere auch hygienisch äußerst bedenkliche Zustände in allen Räumen, Etagen und Außenbereichen des Anwesens K. … in S. festgestellt worden. Der Antragsteller habe unzweifelhaft Kenntnis über die alarmierenden Zustände im gesamten Anwesen sowie die ungepflegten, parasitenbelasteten, durchfallkranken Tiere der gesamten Tierhaltung gehabt. Dennoch habe er diesen Missständen nicht entgegengewirkt und somit über einen längeren Zeitraum wiederholt und grob gegen § 2 TierSchG verstoßen. Bereits wenige Wochen nach der Bestandsräumung im Dezember 2019 sei erneut ein Ansammeln von Katzen in der Tierhaltung festzustellen. Aus der Kette von tierschutzrechtlichen Verstößen des Antragstellers resultiere die Erkenntnis, dass dieser mangels nötiger Zuverlässigkeit und Sorgfalt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erneut tierschutzrechtlichen Vorgaben zuwiderhandeln werde und den Tieren dadurch erhebliche und/oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen werde. Die bisherige Historie i.V.m. dem Grad der Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG, welcher zudem zu einer strafrechtlichen Anzeige wegen Tierquälerei geführt habe, hätten deutlich gemacht, welchen sehr konkreten Gefahren die Tiere in der Tierhaltung ausgesetzt seien. Die anwaltliche Vertretung von Frau F. habe mit Schreiben vom 5. August 2020 erklärt, dass die vorhandenen bzw. abgelichteten Katzen im Alleineigentum des Antragstellers stünden und von diesem auch in seiner abgeschlossenen Dachgeschosswohnung gehalten und betreut würden. Das Veterinäramt habe festgestellt, dass nur durch die Anordnung eines sofortvollziehbaren Tierhaltungs- und Betreuungsverbots sowie die Auflösung des Tierbestandes anhaltende und drohende künftige tierschutzrechtliche Verstöße des Antragstellers wirksam beendet bzw. verhindert werden könnten. Mit Schreiben vom 20. August 2020 sei der Antragsteller angehört worden. Die angekündigten Anordnungen seien mit Bescheid vom 15. September 2020 verbeschieden worden, dieser sei als Irrläufer zurückgekommen, da der Antragsteller inzwischen nicht mehr in S. gemeldet gewesen sei. Das Landratsamt Rhön-Grabfeld sehe sich daher veranlasst, diesen neu gefassten Bescheid zu erlassen. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG. Das Landratsamt Rhön-Grabfeld halte die fachliche Stellungnahme des Veterinäramtes vom 18. August 2020 für nachvollziehbar und schlüssig und schließe sich der Auffassung des Veterinäramtes an. Die Tierhaltung des Antragstellers und der Frau F. habe bereits in der Vergangenheit den Vorgaben des § 2 TierSchG in allen drei Anforderungsbereichen nicht entsprochen. Der Antragsteller sei mitverantwortlicher, seit 3. Dezember 2019 nach der Tierbestandsübertragung hauptverantwortlicher Tierhalter für einen Teil der Tiere gewesen und hätte die tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen abstellen können und müssen, habe dies jedoch nicht getan. Aufgrund der vorbeschriebenen persönlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers könne nicht damit gerechnet werden, dass dieser eine ordnungsgemäße und adäquate Versorgung von Tieren herstellen und aufrechterhalten könne. Bereits in der Vergangenheit hätten die dem Antragsteller gegenüber getroffenen Anordnungen kaum Erfolg gehabt. Es bestünden anhaltende Zweifel an den Fähigkeiten des Antragstellers, zukünftig eine tierschutzkonforme Haltung und Betreuung sicherzustellen, so dass die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt seien. Daher werde ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot gegenüber dem Antragsteller angeordnet. Die Untersagung der Haltung und Betreuung von Tieren stelle das mildeste, geeignete Mittel bei einer negativen Prognose bezüglich weiterer Verstöße gegen Tierschutzvorgaben dar, die Tierschutzverstöße zu beenden bzw. zukünftige Tierschutzverstöße zu verhindern. Ein milderes, gleichermaßen zur Gefahrenabwehr geeignetes Mittel sei nicht ersichtlich. Bei Abwägung des Interesses des Halters auf der einen Seite und dem öffentlichen Interesse an einer tierschutzkonformen Haltung und Betreuung auf der anderen Seite sei dem Schutz von Leben und Gesundheit der Tiere Vorrang einzuräumen gewesen. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei dringend geboten gewesen, da künftige tierschutzrechtliche Verstöße verhindert werden müssten. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung tierschutzrechtlicher Verstöße stehe über dem persönlichen Interesse des Tierhalters an einer aufschiebenden Wirkung durch das Einlegen von Rechtsmitteln. Bei der Entscheidung seien die privaten Belange des Antragstellers gegen die öffentlichen Interessen abgewogen worden. Es habe im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit gelegen.
2. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 ließ der Antragsteller im Verfahren W 8 K 20.1618 Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 9. Oktober 2020 erheben und im streitgegenständlichen Verfahren beantragen,
1.die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 28. Oktober 2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Oktober 2020, Az. … (Anlage A 2), zugestellt am 10. Oktober 2020, wird wiederhergestellt;
2.hilfsweise: Die sofortige Vollziehungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 9. Oktober 2020, Az. … (Anlage A 2), zugestellt am 10. Oktober 2020, wird aufgehoben.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Während das Landratsamt noch im Dezember 2019/Januar 2020 für die Wegnahme der Tiere, das Tierhaltungs- und -betreuungsverbot alleine die Haltereigenschaft gegen Frau F. habe gelten lassen, stelle es nunmehr recht flexibel auf die Eigentumsverhältnisse der Tiere ab (Bescheid v. 9.10.2020 – Seite 3). Sowohl der Bescheid vom 18. Dezember 2019, als auch die Notizen zur Fortnahme am 19. Dezember 2019 bezögen sich ausdrücklich und ausschließlich auf Frau F. Etwaige Versäumnisse oder Verstöße des Antragstellers seien zu keinem Zeitpunkt Inhalt und/oder Gegenstand etwaiger eingeleiteter Verwaltungsverfahren gewesen. Die an den Antragsteller erlassenen Bescheide vom 25. Juni 2020 (Az. …*) und vom 28. Mai 2020 (Az. …*) hätten ausschließlich eine Duldungsanordnung zum Gegenstand. Eine weitergehende Regelungswirkung sei nicht angeordnet worden. Weder werde mitgeteilt, welchen Anlass die behauptete Stellungnahme des Veterinäramts vom 18. August 2020 gehabt haben solle, noch lege das Landratsamt dar, weshalb es – sofern tatsächlich ein erneutes Ansammeln von Katzen in der Tierhaltung festgestellt worden sei – erst über 10 Monate später tätig werde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Veterinäramt erst im August 2020 eine fachliche Stellungahme verfasse, hierbei jedoch auf behauptete, gravierende Missstände hinweise. Unterstellt, diese Missstände hätten tatsächlich vorgelegen, so seien sie dem Veterinäramt als auch dem Landratsamt bereits 2019 bekannt gewesen. Eine vorhergehende Anordnung oder Mitteilung über das Abstellen etwaiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz seien an den Antragsteller zu keiner Zeit erfolgt. Vielmehr habe das Landratsamt bisher lediglich Frau F. als Adressatin solcher Anordnungen und Mitteilungen angesehen. Bei der Begründung der sofortigen Vollziehungsanordnung verschweige das Landratsamt, welche privaten Belange des Antragstellers überhaupt in die Abwägung eingestellt worden seien. Im Übrigen schweige sich das Landratsamt auch im Rahmen der Begründung der sofortigen Vollziehung darüber aus, weshalb mit dem Erlass eines Bescheides über 10 Monate zugewartet worden sei. Das Zuwarten und die Untätigkeit würden doch gerade indizieren, dass am Sofortvollzug jedenfalls zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses kein Interesse mehr bestehen könne. Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig. Durch die Abmeldung des Antragstellers zum 1. September 2020 aus dem Landkreis Rhön-Grabfeld habe sich die örtliche Zuständigkeit für den Vollzug des Tierschutzgesetzes geändert. Örtlich zuständig sei damit nicht mehr das Landratsamt Rhön-Grabfeld, sondern das Landratsamt Haßberge am Wohnsitz des Antragstellers. Eine nach Art. 3 Abs. 3 VwVfG erforderliche Zustimmung für die Fortführung des Verfahrens habe das Landratsamt nicht eingeholt. Der formellen Rechtmäßigkeit stehe Art. 46 BayVwVfG nicht entgegen. Da nicht absehbar sei, ob das nunmehr zuständige Landratsamt Haßberge die Zustimmung erteilt hätte, sei gerade nicht offensichtlich, dass die Verletzung des Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Die vom Landratsamt herangezogene Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid vom 9. Oktober 2020 sei fehlerhaft. Das Landratsamt sei von je her und ausweislich des Bescheids vom 18. Dezember 2019 von der Haltereigenschaft von Frau F. ausgegangen. Eine Haltereigenschaft des Antragstellers habe das Landratsamt zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen. Weshalb nunmehr doch alleine die Eigentümerverhältnisse entscheidend sein sollen, sei weder nachvollziehbar noch vom Landratsamt dargelegt. Offenkundig knüpfe das Landratsamt an einen Unterlassungstatbestand an, welcher jedoch in § 2 TierSchG keinen Niederschlag finde. Sämtliche Varianten des § 2 TierSchG würden bei den allgemeinen Bestimmungen der Tierhaltung an einen aktiven Tatbestand anknüpfen. So stelle § 2 Nr. 1 TierSchG auf den aktiven Tatbestand des Unterbringens an. § 2 Nr. 2 TierSchG verlange ein Einschränken. Beide Tatbestandsmerkmale würden damit ein aktives Tun des Tierhalters verlangen. Das Landratsamt gehe jedoch auch ausweislich der Verwaltungsverfahren von Frau F. davon aus, dass diese gegen § 2 TierSchG als Halterin der Tiere verstoßen habe. Einen eigenen Tatbeitrag des Antragstellers habe das Landratsamt weder in den Verwaltungsverfahren von Frau F., noch in den Verwaltungsverfahren des Antragstellers feststellen können. Die Bezugnahme auf eine fachliche Stellungnahme des Veterinäramts vom 18. August 2020 könne über die fehlende gesetzliche Grundlage nicht hinweghelfen. Weder gebe das Landratsamt den Inhalt der fachlichen Stellungnahme wieder. Noch sei sonst ersichtlich, welchen Inhalt und vor allem welchen Anlass die fachliche Stellungnahme gehabt haben solle. Aus den Gründen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gehe aus der floskelhaften Begründung in tierschutzrechtlichen Angelegenheiten nicht hervor, welche konkreten Gründe für die sofortige Vollziehungsanordnung sprächen. Es bestünden zahlreiche Besonderheiten, die das Landratsamt in der Begründung der sofortigen Vollziehung schlicht übersehen oder übergangen habe: So sei das Landratsamt vom Beginn der eingeleiteten Verwaltungsverfahren davon ausgegangen, dass Halterin und damit Adressatin sämtlicher tierschutzrechtlicher Anordnungen Frau F. sei. Mit keinem einzigen Bescheid, keiner einzigen Mitteilung habe das Landratsamt den Antragsteller als möglichen (Mit-)Halter in Betracht gezogen. Wenn dem so gewesen wäre, hätte es dem Landratsamt freigestanden, den Bescheid vom 18. Dezember 2019 ebenfalls an den Antragsteller zu adressieren. Vielmehr habe das Landratsamt lediglich eine Duldungsanordnung an den Antragsteller erlassen. Woher das Landratsamt nunmehr die besondere Dringlichkeit für einen über 10 Monate später erlassenen Bescheid zu nehmen meine, sei weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Der Antragsteller sei an seinen Haupt- und damit Erstwohnsitz zurückgekehrt, die angemietete Wohnung sei ordnungsgemäß gekündigt worden, die Abmeldung aus dem Landkreis des Antragsgegners sei ordnungsgemäß erfolgt. Noch während des gewöhnlichen Aufenthalts im Anwesen von Frau F. habe das Landratsamt zu keinem Zeitpunkt Anordnungen, Mitteilung oder dergleichen an den Antragsteller gerichtet, die über die bloße Duldungsanordnung hinausgingen.
Mit Schriftsatz vom 20. November 2020 ließ der Antragsteller ergänzend vortragen, die interne amtstierärztliche Stellungnahme vom 18. August 2020 stütze den Inhalt wiederum auf die Bestandsräumung vom 19. Dezember 2020. Offenkundig habe knapp acht Monate keinerlei Anlass bestanden, einen entsprechenden Bescheid gegenüber dem Antragsteller zu erlassen. Wenn tatsächlich bereits wenige Wochen nach der Bestandsräumung vom 19. Dezember 2019 ein Katzenbestand vorhanden gewesen sei, so wäre es angezeigt gewesen, im Januar gegen den Antragsteller vorzugehen. Mit Schreiben vom 7. September 2020 habe der Antragsteller bestätigt, dass sich keine Tiere mehr auf dem Anwesen in S. befänden. Der Antragsteller habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die im Sofortverfahren ergangenen Beschlüsse beachtet und bis zur Hauptsacheentscheidung akzeptiert würden. Welches besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach einem Zuwarten von knapp acht Monaten und einer Bestätigung des Antragstellers bestehen solle, sei nicht ersichtlich. Der sofortigen Vollziehungsanordnung fehle evident die Rechtfertigung.
Mit weiterem Schriftsatz vom 26. November 2020 ließ der Antragsteller vorbringen, es erscheine mehr als zweifelhaft, dass die mündliche Besprechung eines komplexen Sachverhalts wie dem vorliegenden geeignet sei, das eigentlich örtlich zuständige Landratsamt Haßberge in die Lage zu versetzen, unvoreingenommen und objektiv mit der gebotenen Sorgfalt über die Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Zudem sei die vorgelegte Akte weiterhin unvollständig.
Das Landratsamt Rhön-Grabfeld beantragte für den Antragsgegner, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Zur Begründung führte das Landratsamt Rhön-Grabfeld im Wesentlichen aus: Der Antragsteller habe als Eigentümer vieler der Tiere des Haltungsanwesens in S. und als Mit-Tierhalter und -Betreuer in der Haltungseinheit die dortigen tierschutzwidrigen Zustände aufrecht erhalten bzw. nicht beseitigt, er habe dort trotz gegenteiliger Zusage keine artgerecht Tierhaltung sichergestellt. Er habe den dortigen Missständen nicht entgegengewirkt und somit über einen längeren Zeitraum wiederholt und grob gegen § 2 TierSchG verstoßen. Nach Räumung des Tierbestandes der Haltungseinheit habe er bei laufenden Strafsowie Verwaltungsverfahren erneut Katzen angeschafft und in S. gehalten. Um künftige tierschutzrechtliche Verstöße des Antragstellers zu verhindern, sei es erforderlich gewesen, keine Tiere mehr in der Obhut des Antragstellers zu belassen. Die sofortige Vollziehung sei nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Es könne hinsichtlich des angeordneten Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes nicht hingenommen werden, dass eine erhobene Klage aufschiebende Wirkung entfalte. Die aufschiebende Wirkung der Klage hätte nämlich zur Folge, dass der Verstoß gegen § 2 TierSchG sonst bis zum Eintritt der Bestandskraft weiter fortdauere. Bei weiterem Abwarten wären weitere tierschutzrechtliche Verstöße zu befürchten, denen vor dem Hintergrund des Schutzauftrages aus Art. 20a GG auch im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung vorzubeugen sei. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens habe das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen diesen Bescheid zurücktreten müssen. Bei der Entscheidung seien die privaten Belange des Antragstellers gegen die öffentlichen Interessen abgewogen worden. Es liege im öffentlichen Interesse der Allgemeinheit, den rechtswidrigen Zustand dieser Tierhaltung zu beseitigen, um neben den o.g. Gründen auch präventiv Vorsorge zu tragen. Durch die Anordnung des Sofortvollzuges solle verhindert werden, dass weiterhin Tiere tierschutzwidrig gehalten würden. Ohne Anordnung des Sofortvollzuges würde das Ziel der Maßnahme, einen effektiven Tierschutz zu gewährleisten, verfehlt werden. Darüber hinaus erweise sich der Bescheid des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 9. Oktober 2020 als rechtmäßig. Es werde insofern vollumfänglich auf die Ausführungen im Bescheid vom 9. Oktober 2020 Bezug genommen. Wie am 6. Juli 2020 mitgeteilt, habe bereits das Amtsgericht Bad Neustadt in den Strafbefehl gegen den Antragsteller Az. * … … ein Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren jeder Art für die Dauer von drei Jahren mit aufgenommen (der Strafbefehl sei noch nicht rechtskräftig, es sei Einspruch eingelegt worden). Der Antragsteller habe bis 31. August 2020 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in S. im Landkreis Rhön-Grabfeld gehabt. Auch wenn er dort nur mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen sei, habe er sich überwiegend dort aufgehalten und nicht an seinem Hauptwohnsitz in B. im Landkreis Haßberge. Das Landratsamt Haßberge als an sich neu zuständig gewordene Behörde habe der Fortführung des Verfahrens zugestimmt, daher habe das Landratsamt Rhön-Grabfeld das Verfahren fortführen und das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot erlassen können. Dieses Vorgehen habe der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens gedient und die Interessen der Beteiligten gewahrt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 8 K 20.1618 und der Verfahren W 8 K 20.820, W 8 S 20.821, W 8 K 20.876, W 8 K 20.146 und W 8 E 20.138) sowie die Akten betreffend die Lebensgefährtin des Antragstellers W 8 K 19.1688 bzw. W 8 S 19.1689 und W 8 K 20.863 und W 8 S 20.864) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der Sofortantrag ist bei verständiger Würdigung des vom Antragsteller offenbarten Begehrens unter Berücksichtigung seines Interesses gemäß § 88 VwGO i.V.m. § 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 9. Oktober 2020 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt.
Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
Die örtliche Zuständigkeit des Landratsamts Rhön-Grabfeld für den Erlass des streitgegenständlichen Tierhaltungs- und Betreuungsverbots ist gegeben nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 3 BayVwVfG.
Zwar hatte der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 9. Oktober 2020 seinen im Landkreis Rhön-Grabfeld liegenden Zweitwohnsitz in S. bereits abgemeldet, so dass davon auszugehen ist, dass der Antragsteller dort nicht mehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sondern an seinem Erstwohnsitz in B. und damit im Landkreis Haßberge. Folglich ist grundsätzlich das Landratsamt Haßberge und nicht das Landratsamt Rhön-Grabfeld für den Erlass der streitgegenständlichen Anordnung zuständig, gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG. Die Zuständigkeit des Landratsamts Rhön-Grabfeld ergibt sich insoweit auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG, da es sich hier um eine subsidiäre Zuständigkeit handelt, die nur dann gegeben ist, wenn eine andere Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BayVwVfG schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 3 Rn. 35), was hier nicht der Fall ist. Jedoch lief zum Zeitpunkt der Abmeldung (zum 1. September 2020) des Zweitwohnsitzes des Antragstellers in S. das Verwaltungsverfahren, das zum Erlass der streitgegenständlichen Anordnung führte, schon. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass der Antragsteller mit Schreiben des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 20. August 2020, wenn auch an seinen (früheren) Bevollmächtigten, hinsichtlich des geplanten Tierhaltungs- und Betreuungsverbots angehört wurde (Bl. 9 der Behördenakte). Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens – wie hier infolge der Abmeldung des Zweitwohnsitzes des Antragstellers in S. zum 1. September 2020 – die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Die Zustimmung kann hierbei mit heilender Wirkung bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und damit rückwirkend erklärt werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 3 Rn. 49; Huck/Müller, VwVfG, 3. Auflage 2020, § 3 Rn. 29). Vorliegend hat das Landratsamt seine entsprechende Zustimmung mit Schreiben vom 3. November 2020 und damit zwar nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids aber vor dessen Unanfechtbarkeit erteilt. Die Fortführungsentscheidung ist in das Ermessen der bisher zuständigen Behörde gestellt. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Nach dem Vorbringen des Landratsamts Rhön-Grabfeld diente das Vorgehen der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist im vorliegenden Fall im ausreichenden Maße schriftlich begründet und wurde in der Antragserwiderung vom 17. November 2020 vertieft. Maßgebend ist, dass der Antragsgegner mit seiner Begründung in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Anordnung des Sofortvollzugs wegen der besonderen Situation im Einzelfall für unverzichtbar hält. Im Tierschutzrecht ist die zu befürchtende Gefahr weiterer Verstöße gegen Anforderungen des Tierschutzrechts, insbesondere von § 2 TierSchG, und die damit verbundene Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden des Tieres bzw. bei der Verbotsverfügung die Gefahr des Eintritts von Schmerzen, Leiden, Schäden oder anderen schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Missständen als Begründung des Sofortvollzugs in der Regel ausreichend (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 30, 51; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Auflage 2019, § 16a Rn. 23 m.w.N.). Der Antragsgegner hat vorliegend zum Ausdruck gebracht, die Anordnung des Sofortvollzuges sei dringend geboten gewesen, da künftige tierschutzrechtliche Verstöße verhindert werden müssten. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung tierschutzrechtlicher Verstöße stehe über dem persönlichen Interesse des Antragstellers. Ohne Anordnung des Sofortvollzugs wäre das Ziel der Anordnung, einen effektiven Tierschutz zu gewährleisten verfehlt worden. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellten Erwägungen zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, Rechnung getragen. Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (BayVGH, Be.v. 25.9.2020 – 23 CS 20.1928, 23 CS 20.1931, 23 CS 20.1935 – jeweils juris; OVG SH, B.v. 5.6.2019 – 4 MB 42/19 – juris; NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – RdL 2018, 80; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – LKV 2018, 80).
Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die getroffene Regelung ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen. Dass die Voraussetzungen der Maßnahme gemäß § 16a TierSchG zur Verhütung tierschutzwidriger Zustände (vgl. § 1 und 2 TierSchG) im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 9. Oktober 2020, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), zutreffend begründet.
Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung.
Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG). Sie kann demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).
Die vorgenannten Rechtsgrundlagen decken die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren durch den Antragsteller bzw. für diesen durch eine andere Person an seinem Wohnsitz.
Richtiger Adressat eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots ist der Halter der Tiere im weiteren Sinne und somit neben dem Halter im engeren Sinne auch der Betreuer und/oder der Betreuungspflichtige (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 44). Der Antragsteller ist als Halter der in seiner Dachgeschosswohnung in S. gehaltenen Katzen und als (Mit-)Halter der Tiere, hinsichtlich denen bei einer am 29. November 2019 durch das Veterinäramt des Landratsamtes Rhön-Grabfeld durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle neben mehreren gering- und mittelgradigen Mängeln auch wiederholte sowie grobe Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG festgestellt wurden, richtiger Adressat der streitgegenständlichen Anordnung.
Halter i.S.d. § 16a TierSchG ist jede Person, die ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, wobei auch mehrere Personen gleichzeitig Halter sein können. Es ist insoweit unerheblich, ob der in Anspruch genommene Halter zugleich auch Eigentümer der Tiere ist (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 21). Als Tierhalter ist grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und die Befugnis hat, über Betreuung und ggf. Existenz des Tiers zu entscheiden, wobei darauf abzustellen ist, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier gehalten wird, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für dessen Kosten aufkommt. Bei diesen Gesichtspunkten handelt es sich lediglich um Indizien, die nicht kumulativ vorliegen müssen und deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind, wobei auch mehrere Personen nebeneinander (Mit-)Halter sein können (OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris Rn. 42; BayVGH, B.v. 6.7.2020 – 23 CS 20.382 – juris Rn. 22). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist bzw. war der Antragsteller jedenfalls (Mit-)Halter der Tiere. Die vom Landratsamt Rhön-Grabfeld angenommene Haltereigenschaft von Frau F. schließt die (Mit-)Halterstellung des Antragstellers nicht aus. Im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. März 2020 im Verfahren W 8 S 20. 311, in dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den gegenüber seiner Lebensgefährtin, Frau F., erlassenen Bescheid vom 18. Dezember 2019 begehrt, wurde auf Seite 10/11 zur Begründung der (Mit-)Halterstellung des Antragstellers ausgeführt:
„Der Antragsteller erklärte im Rahmen der Kontrolle am 2. Juli 2019 zusammen mit Frau A. F., gemeinsam für die Versorgung und Pflege der vorgefundenen Tiere verantwortlich zu sein (s. Kontrollbericht vom 16. Juli 2019, Bl. 1 der Behördenakte 3 zu W 8 K 19.1688). Dem Antragsteller wurden am 3. Dezember 2019 von Frau A. F. sämtliche in deren Eigentum stehenden Tiere übertragen.“
Auf diese weiterhin gültigen Ausführungen wird Bezug genommen. Zudem ist der Antragsteller unstreitig Halter der nach der Bestandsräumung im Dezember 2019 auf dem Anwesen in S. in seiner Dachgeschosswohnung angesammelten Katzen.
Die Haltungsuntersagung von Tieren für den Antragsteller durch eine andere Person dient der Vermeidung der Tierhaltung über ein Strohmannverhältnis. Hierfür bestehen angesichts dessen, dass Frau F. am Wohnsitz des Antragstellers ihren Nebenwohnsitz hat und angesichts der Übertragung des Tierbestandes von Frau F. an den Antragsteller mit Vereinbarung vom 3. Dezember 2019 trotz des gleichwohl bestehenden Interesses von Frau A. F. an allen Tieren ausreichend Anhaltspunkte.
Die Verfügung des Tierhaltungs- und Betreuungsverbots für den Antragsteller dient dazu, künftige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich bereits Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. (vgl. Hirt/Maisak/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 2, 45 ff.).
Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist eine wiederholte oder grobe Zuwiderhandlung i.S.v. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG auch bei einem Unterlassen gebotener Maßnahmen in den Bereichen Ernährung oder Pflege gegeben (vgl. Hirt/Maisak/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 45). In Bezug auf den Antragsteller ist damit eine wiederholte und grobe Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG zu bejahen. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. März 2020 – W 8 S 20.311 auf Seite 11 Bezug genommen: „Der Antragsteller hat schon als Eigentümer der drei Hunde, der Hühner und Enten in der Vergangenheit nichts Durchgreifendes unternommen, um die tierschutzwidrigen Zustände und die tierschutzwidrige Behandlung zu unterbinden. Dies gilt entsprechend im Hinblick auf den gesamten Tierbestand auf dem Anwesen der Frau F. Laut Bescheid vom 18. Dezember 2019 habe neben auffälligem Beschwichtigungsverhalten der Hunde gegenüber dem Antragsteller (geduckte Körperhaltung, Ausweichen, Beschwichtigungssignale) auch dessen lautstarker Umgangston gegenüber den Hunden, als diese ihm ein eben versehentlich gerissenes Huhn herausgeben sollten, von mangelnden Kenntnissen und Fähigkeiten im Umgang mit den Hunden gezeugt. Auch der Geflügelbestand, den der Antragsteller nach eigenem Vorbringen eigenverantwortlich gehalten haben will, wurde nicht seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht (s. Bescheid des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 18. Dezember 2019 an Frau A. F.). In der am 3. Dezember 2019 mit seiner Lebensgefährtin geschlossenen Vereinbarung über die Übertragung von deren Tierbestand erklärt der Antragsteller, künftig eine artgerechte Tierhaltung sicherzustellen. Wesentliche Änderungen wurden jedoch nicht vorgenommen. Im Rahmen der Wegnahme der Tiere am 19. Dezember 2019 wurde das Fortbestehen des Leidens der Tiere und eine weitere Zunahme des Ausmaßes an Erheblichkeit festgestellt (s. interne Stellungnahme des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 20. Januar 2020, Behördenakte Bl. 40 ff. der Behördenakte).“
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung des Zufügens erheblicher oder länger anhaltender Schmerzen oder Leiden und erheblicher Schäden wird auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Februar 2020 im Verfahren W 8 S 19.1689, S. 19 Bezug genommen.
Die getroffene Maßnahme ist auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Unter Berücksichtigung der Vielzahl der Verstöße ist kein geeignetes milderes Mittel ersichtlich, als die Tierhaltung für den Antragsteller bzw. durch eine andere Person generell auf Dauer zu untersagen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Das bisherige Verhalten des Antragstellers gibt zu erkennen, dass er weder in der Lage noch willens ist, Tiere mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Dass dieses Verhalten schon mehrere Monate zurückliegt, steht der Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme nicht entgegen. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller künftig keine Tiere mehr hält bzw. Tiere unter tierschutzgerechten Bedingungen halten würde. Der gesamte Tierbestand auf dem Anwesen K. … in S. wurde durch das Landratsamt Rhön-Grabfeld weggenommen und ein Tierhaltungs- und -betreuungsverbot in Bezug auf Frau F., auch für diese durch eine andere Person auf ihrem Anwesen, verfügt. Der dagegen in mehreren Verfahren durch den Antragsteller und Frau F. angestrebte Eilrechtsschutz blieb erfolglos. In dem gegen den Antragsteller erlassenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg im Verfahren W 8 20.311 (S. 12 ff.) wurde u.a. ausgeführt, dass einer Rückgabe der am 19. Dezember 2019 durch das Landratsamt Rhön-Grabfeld weggenommenen Tiere tierschutzrechtliche Einwände entgegenstehen, da zu befürchten wäre, dass die Tiere erneut unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten würden. Gegen den Antragsteller läuft ein Strafverfahren, in dem auch ein Tierhaltungs- und -betreuungsverbot im Raum steht. Dennoch hat der Antragsteller erneut Katzen in seiner Dachgeschosswohnung gehalten, was weitere Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz als wahrscheinlich erscheinen lässt. Bestärkt wird diese Annahme noch durch den Umstand, dass Frau F., der mit Bescheid des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 18. Dezember 2020 das Halten und Betreuen von Tieren untersagt worden ist, am Wohnsitz des Antragstellers ihren Nebenwohnsitz hat. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Antragsteller laut seinem Schreiben vom 7. September 2020 an das Landratsamt Rhön-Grabfeld beabsichtige bis zu einer abschließenden rechtskräftigen Entscheidung der schwebenden Verfahren beim Verwaltungsgericht Würzburg keine Tiere mehr auf den Anwesen K … in S. zu halten. Denn ein Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens ist grundsätzlich nicht geeignet, die Gefahrenprognose zu erschüttern (vgl. Hirt/Maisak/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 48). Zudem bezieht sich diese Erklärung des Antragstellers nur auf das Anwesen in S., obwohl der Antragsteller seinen dortigen Zweitwohnsitz schon zum 1. September 2020 und damit vor dem Verfassen der Erklärung abgemeldet hatte. Ferner ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und Tierbetreuung – wie hier – im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (BayVGH, B.v. 6. Juli 2020 – 23 CS 20.383 – juris Rn. 52).
Im Übrigen sind im Hinblick auf die Möglichkeit eines Wiedergestattungsantrags gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 letzter Halbsatz TierSchG an die Verhältnismäßigkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dem Antragsteller wird so durch die Wiedergestattungsmöglichkeit Gelegenheit zur Abhilfe eingeräumt. Ihm bleibt unbenommen, bei grundlegender Änderung der Verhältnisse einen Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung oder -betreuung zu stellen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG). Erforderlich ist der Nachweis, dass der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen weggefallen ist und sich die Basis für die frühere Prognose zwischenzeitlich verändert hat. Der Antragsteller müsste einen individuellen Lernprozess belegen, der bei ihm zu einer Reifung und Läuterung in seinem Verhalten gegenüber potenziell zu haltenden Tieren geführt hat und der über ein bloßes zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen der früheren tierschutzwidrigen Handlungsweise hinausgeht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 55; OVG SH, B.v. 5.6.2019 – 4 MB 42/19 – juris; BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 23 ZB 18.756 – juris und B.v. 8.5.2019 – 23 ZB 17.1908 – KommunalPraxis BY 2019, 270; B.v. 30.4.2019 – 23 CS 19.662 – juris; B.v. 23.11.2018 – 9 ZB 16.2467 – juris; OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.10.2018 – OVG 5 S 52.17 – RdL 2019, 221).
Abgesehen davon spricht auch eine reine Interessenabwägung für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Denn die sofortige Vollziehung der im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Maßnahme ist zur Vermeidung künftiger weiterer Verstöße gegen § 2 TierSchG erforderlich. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles ist es nicht verantwortbar, dass durch den Antragsteller bzw. durch eine andere Person für diesen Tiere bis zur eventuellen Bestandskraft des Bescheids gehalten bzw. betreut werden. Im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung ist der nicht zu verkennende Nachteil, den die getroffenen Anordnungen dem Antragsteller auferlegen, nicht schwerer zu gewichten als das entgegenstehende öffentliche Interesse. Dem Grundrecht des Antragstellers aus Art. 2 GG steht das Tierwohl, das ebenfalls durch das Grundgesetz geschützt ist (Art. 20a GG), entgegen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer Klage, weil es darum geht, Tiere vor Schmerzen oder vermeidbaren Leiden und Schäden infolge einer Haltung und Betreuung durch den Antragsteller bzw. für diesen zu bewahren. Wie das erneute Halten von Katzen durch den Antragsteller trotz der im Dezember 2019 erfolgten Auflösung des Tierbestands auf dem Anwesen S. zeigt, würde bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine erneute Tierhaltung durch den Antragsteller drohen und dieser sein bisheriges tierschutzwidriges Verhalten aller Voraussicht nach fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden. In Obhut von Menschen gehaltene Tiere sind aber auf deren ausreichende Pflege, Versorgung und Schutz angewiesen (vgl. OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris).
In Bezug auf die von der Antragstellerseite geltend gemachte Unvollständigkeit des Akteninhalts wird darauf hingewiesen, dass die sich aus § 99 Abs. 1 VwGO für die Behörde grundsätzlich ergebende Pflicht zur Aktenvorlage durch das um Information nachsuchende Gericht nicht erzwungen werden kann. Eine unberechtigte Weigerung der Behörde wäre bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 99 Rn. 7), wofür hier jedoch angesichts der grundsätzlich erfolgten Aktenübermittlung durch den Antragsgegner und der obigen Ausführungen kein Anlass bestand.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
2. Der Hilfsantrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehungsanordnung in Nr. 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 9. Oktober 2020 hat ebenfalls keinen Erfolg, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung wie bereits dargelegt rechtmäßig war. Auf die Ausführungen unter Nr. 1 wird Bezug genommen.
3. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs ist bei Anordnungen gegen den Tierhalter vom Auffangwert von 5.000,00 EUR auszugehen. Da der Antragsteller – soweit ersichtlich – die Tiere nicht beruflich und auch nicht gewerbsmäßig hält, geht das Gericht nicht davon aus, dass die streitgegenständliche Anordnung einer Gewerbeuntersagung gleichkommt. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs war der volle Streitwert von 5.000,00 EUR im Sofortverfahren zu halbieren, so dass letztlich 2.500,00 EUR festzusetzen waren.


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