Verwaltungsrecht

Unterschiedlicher Prognosemaßstab bei der Haftentlassung und der Ausweisung

Aktenzeichen  10 ZB 20.399

Datum:
5.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14543
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG § 53 Abs. 1, Abs. 2, § 54 Abs. 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1
BtMG § 36 Abs. 1 S. 3
GG Art. 6
EMRK Art. 8

 

Leitsatz

Eine vorzeitige Haftentlassung einerseits und eine Ausweisung andererseits verfolgen unterschiedliche Zwecke, und der daran jeweils anknüpfende unterschiedliche Prognosemaßstab ist unterschiedlich zu berücksichtigen. Während es bei der Aussetzungsentscheidung darauf ankommt, ob die Aussetzung zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit – ggf. unter Auflagen und Weisungen zur Minimierung verbleibender Risiken und mit Widerrufsmöglichkeit verantwortet werden kann, geht es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 25 K 19.2521 2020-01-08 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. April 2019 gerichtete Klage weiter, mit dem diese seine Ausweisung verfügt, das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der Bedingung der Straf- und Drogenfreiheit zuletzt auf vier, andernfalls auf sechs Jahre (ab Ausreise) befristet und seine Abschiebung in den Kosovo angedroht hat.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, der weitere Aufenthalt des unter anderem wegen versuchten besonders schweren Raubes mit Urteil des Landgerichts München I vom 30. November 2017 zu zwei Jahren Jugendstrafe (auf Bewährung) und – unter Einbeziehung dieser Jugendstrafe – mit Urteil des Amtsgerichts München vom 14. August 2018 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilten Klägers eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG darstelle. Bei ihm bestehe als Wiederholungstäter und Bewährungsversager, der auch während seiner Untersuchungshaft disziplinarisch geahndet und aus erzieherischen Gründen zeitweise in den Erwachsenenvollzug verlegt worden sei, die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten. Zwar seien die Straftaten des Klägers auch auf seinen Drogen- und Alkoholkonsum zurückzuführen und er habe inzwischen eine Drogen- und Alkoholtherapie regulär und erfolgreich beendet. Auch sei in seiner Entwicklung nach der Entlassung aus der Therapie eine gewisse Konsolidierung eingetreten, da er eine feste Freundin und eine Lehrstelle im September 2020 in Aussicht habe. Allerdings habe sich der Kläger bisher noch nicht längere Zeit in Freiheit bewährt und dadurch die Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens glaubhaft gemacht. Angesichts der hohen Bedeutung der durch weitere Straftaten des Klägers bedrohten Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit könne von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. Zudem rechtfertigten auch generalpräventive Gründe die Ausweisung, da der Drogenhandel und die Gewaltstraftat eine schwere Beeinträchtigung grundlegender gesellschaftlicher Interessen bedeuteten und die Ausweisung geeignet sei, andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten abzuhalten. Dieses Ausweisungsinteresse liege auch aktuell noch vor. Einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG stehe zwar auch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber. Unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten persönlichen Belange und des Schutzes aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK überwiege jedoch das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers. Der inzwischen erwachsene Kläger und seine Familie seien gegenseitig nicht auf Unterstützung angewiesen, die Beziehung zur Freundin unterliege nicht dem Schutz des Art. 6 GG. Die Ausweisung erweise sich vor allem unter Berücksichtigung der bei einer Wiederholung vergleichbarer Straftaten bedrohten Rechtsgüter und der angeführten generalpräventiven Erwägungen auch als verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der Kläger verfüge noch über verwandtschaftliche Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat, spreche die albanische Sprache und sei andererseits beruflich noch nicht hinreichend in die hiesigen Verhältnisse integriert.
Demgegenüber wendet der Kläger zur Begründung der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ein, Grund seiner wiederholten Straftaten seien massive Drogenprobleme gewesen. Diese Problematik habe er in der Haft jedoch erkannt und daraus die richtigen Konsequenzen gezogen. Er habe sich bis auf wenige vernachlässigbare Zwischenfälle in der Haft einwandfrei geführt und nach erfolgter Zurückstellung der Einheitsjugendstrafe vom 22. Mai 2019 bis zu seiner regulären Entlassung am 2. Oktober 2019 eine erfolgreiche Drogentherapie absolviert. Seither gehe er ununterbrochen einer Beschäftigung nach und habe bei seinem derzeitigen Arbeitgeber auch ein Ausbildungsverhältnis als Fliesenleger ab 1. September 2020 in Aussicht. Mit Beschluss vom 20. Februar 2020 habe das Jugendgericht München die Vollstreckung des Strafrestes der verhängten Jugendstrafe von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit sei auf zwei Jahre sechs Monate festgesetzt und der Kläger einem Drogenpräventionsprogramm unterzogen worden. Er habe sich von seinem alten Freundeskreis gelöst und konzentriere sich ausschließlich auf die Beziehung zu seiner Freundin. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht mehr begründet. Eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen könne in seinem Fall nicht erfolgen, weil nicht dargelegt oder ersichtlich sei, inwiefern diese Maßnahme geeignet sei, andere Ausländer davon abzuhalten, vergleichbare Straftaten zu begehen. Die Beklagte habe insoweit nicht die notwendige Einzelfallbetrachtung durchgeführt und insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Gewalttat des Klägers im Versuchsstadium stecken geblieben und sein Bruder dabei die treibende Kraft gewesen sei. Auch damals sei die Alkohol- und Drogenproblematik Auslöser der Tat gewesen. Schließlich dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die abgeurteilten Taten noch unter Anwendung des Jugendstrafrechts erfolgt seien. Demzufolge sei aber die Ausweisung unverhältnismäßig. Die Beziehungen des Klägers zu seinem Herkunftsstaat seien äußerst rudimentär, während er auch durch seine Beziehung mit seiner deutschen Freundin und seine andauernde Beschäftigung in Deutschland voll integriert sei.
Damit hat der Kläger jedoch die Gefahrenprognose und die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat seine Feststellung, der weitere Aufenthalt des Klägers gefährde die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise sowohl auf spezialpräventive als auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt.
Die tatrichterliche Prognose des Verwaltungsgerichts, dass beim Kläger die erneute Begehung schwerer Straftaten (Gewaltdelikte, Betäubungsmittelkriminalität bzw. Drogenhandel) droht, ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch tragfähig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit der regulären Entlassung am 2. Oktober 2019 erfolgreich abgeschlossenen Drogen- und Alkoholtherapie des Klägers, der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 20. Februar 2020 und der geltend gemachten positiven Entwicklung der Lebensumstände (feste Freundin, durchgehendes Beschäftigungsverhältnis, Ausbildungsverhältnis in Aussicht). Nach ständiger Rechtsprechung kommt Aussetzungsentscheidungen der Strafgerichte nach § 57 StGB bzw. hier § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG, bei denen es maßgeblich darauf ankommt, ob die vorzeitige Entlassung verantwortet werden kann, bei dieser Gefahrenprognose zwar eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus und sie haben auch nicht etwa regelmäßig zur Folge, dass die Wiederholungsgefahr wegfällt; es bedarf jedoch einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18 ff.; BayVGH, zuletzt B.v. 3.4.2020 – 10 ZB 20.249 – Rn. 8). Dabei sind die unterschiedlichen Zwecke, die eine vorzeitige Entlassung einerseits und eine Ausweisung andererseits verfolgen, und der daran jeweils anknüpfende unterschiedliche Prognosemaßstab zu berücksichtigen. Während es bei der Aussetzungsentscheidung darauf ankommt, ob die Aussetzung zur Bewährung (für den Zeitraum der Bewährungszeit) unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit – ggf. unter Auflagen und Weisungen zur Minimierung verbleibender Risiken (vgl. Bohnen in BeckOK BtMG, Stand: 15.3.2020, BtMG § 36 Rn. 97 f.) und mit Widerrufsmöglichkeit (s. 36 Abs. 4 BtMG i.V.m. § 56f StGB bzw. § 26 Abs. 1 JGG) – verantwortet werden kann (s. § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG), geht es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zugrunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 3.4.2020 – 10 ZB 20.249 – Rn. 8 m.w. Rsprnachweisen). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht gerade mit Blick auf die (durch erneute Straftaten) bedrohten Rechtsgüter des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit und demgemäß geringeren Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts von einer Wiederholungsgefahr beim Kläger trotz erfolgreichem Abschluss einer Drogen- und Alkoholtherapie ausgeht, weil er sich noch nicht längere Zeit in Freiheit – ohne den Druck und die Hilfen der Bewährung – bewährt hat und demgemäß noch nicht von einer dauerhaften Verhaltensänderung ausgegangen werden kann (zur diesbezüglichen stRspr des Senats vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.4.2020 – 10 ZB 20.249 – Rn. 9; B.v. 16.9.2019 – 10 ZB 19.1614 – juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 8.4.2019 – 10 ZB 18.2284 – juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 6.6.2019 – 10 C 19.801 – juris Rn. 7; U.v. 23.7.2019 – 10 B 18.2464 – juris Rn. 27; B.v. 26.7.2019 – 10 ZB 19.1207 – juris Rn. 25 m.w.N.). Dabei hat es zu Recht berücksichtigt, dass der Kläger noch in offener Bewährung und unmittelbar nach seiner Verurteilung durch das Landgericht München I am 30. November 2017 erhebliche Mengen an Drogen zur Finanzierung seiner Drogensucht und zur Gewinnerzielung veräußert und sich somit als Wiederholungstäter und Bewährungsversager erwiesen hat, dass er während der Haft vor der Verlegung in den Erwachsenenvollzug dreimal disziplinarisch geahndet worden und durch erhebliches aggressives Verhalten (u.a. Schlagen eines Mitgefangenen) aufgefallen ist und dass nach seinen eigenen Angaben vor dem Strafgericht nicht ausschließlich der Drogenkonsum zu seinem Gewaltdelikt geführt hat. Der Kläger hat im Übrigen die stationäre Drogentherapie erst Ende letzten Jahres regulär abgeschlossen und steht erst am Anfang der vom Strafgericht festgesetzten Bewährungszeit von zwei Jahren sechs Monaten. Zudem hat er sich entsprechend einer Weisung im Aussetzungsbeschluss bis zum 28. Februar 2022 einem Drogenpräventionsprogramm zu unterziehen.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der weitere Aufenthalt des Klägers auch aus generalpräventiven Gründen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirkt. Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann eine solche Gefahr ausgehen, wenn im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, z.B. U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 17 m.w.N.). Keinen Bedenken begegnet auch die Feststellung, dass der Drogenhandel eine schwere Beeinträchtigung grundlegender gesellschaftlicher Interessen darstellt und auch die Gewaltstraftat des Klägers (versuchter besonders schwerer Raub) in besonderer Weise ein generalpräventives Ausweisungsinteresse rechtfertigt. Der Einwand im Zulassungsantrag, bei Anwendung des Jugendstrafrechts und inzwischen erfolgter „Nachreifung“ des Klägers könnten generalpräventive Erwägungen allenfalls „am Rande herangezogen werden“, greift nicht durch. Insofern hat die Beklagte in ihrer Antragserwiderung zu Recht darauf verwiesen, dass es sich beim Ausweisungsrecht um Gefahrenabwehrrecht (s. § 53 Abs. 1 AufenthG) handelt und nicht ersichtlich ist, dass generalpräventiven Erwägungen bei einem Heranwachsenden wie dem Kläger nach der Gesetzessystematik eine geringere Bedeutung zukommt. Besondere Umstände gerade in der Person des Klägers, die generalpräventive Ausweisungsinteressen als weniger gewichtig bzw. geeignet erschienen ließen (vgl. BayVGH, U.v. 21.5.2019 – 10 B 19.55 – juris Rn. 33), sind auch im Zulassungsverfahren nicht substantiiert dargelegt worden.
Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei der (nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG erforderlichen) Interessenabwägung nicht hinreichend berücksichtigt, dass bei ihm hinsichtlich des Kosovo eine Entwurzelung vorliege, er andererseits aber familiär, sozial sowie nunmehr auch beruflich in der Bundesrepublik voll integriert sei, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass er noch über hinreichende Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt, insbesondere die albanische Sprache als Alltagssprache ausreichend beherrscht, zu Verwandten im Kosovo noch Kontakt hat und nicht zuletzt über regelmäßige Urlaubsbesuche mit den albanischen Sitten und Gebräuchen vertraut ist. Die Existenz von Verwandten im Kosovo und ausreichende Kenntnisse seiner Muttersprache hat der Kläger im Übrigen im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung selbst bestätigt. Unabhängig davon, ob der Kläger vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht als „faktischer Inländer“ bewertet worden ist (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. z.B. VGH BW, B.v. 2.3.2020 – 11 S 2293/18 – juris Ls. 3 und Rn. 30 f.), ist die Würdigung insbesondere der familiären, persönlichen wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Klägers auch mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Angesichts der abgeurteilten schweren Straftaten des Klägers, der noch anzunehmenden Wiederholungsgefahr und dem daneben bestehenden generalpräventiven Ausweisungsinteresse teilt der Senat die Einschätzung des Erstgerichts, das Ausweisungsinteresse überwiege das Bleibeinteresse des Klägers.
Einwendungen bezüglich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wurden im Zulassungsverfahren nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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