Verwaltungsrecht

Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisungsverfügung

Aktenzeichen  10 B 17.818

Datum:
21.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 134588
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EMRK Art. 8
GG Art. 6
AufenthG § 11, § 50, § 53 Abs. 1, Abs. 2, § 54 Abs. 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4

 

Leitsatz

1. Eine spezialpräventive Ausweisungsentscheidung erfordert eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters, seine Entwicklung und seine Lebensumstände zu berücksichtigen sind. (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine den Schutz des Privat- und Familienlebens auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik setzt ein Hineinwachsen in die hiesigen Verhältnisse – vergleichbar mit deutschen Staatsangehörigen – voraus, während eine Verbindung mit dem Heimatland im Wesentlichen nur noch durch die Staatsangehörigkeit besteht. (Rn. 35 – 42) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Ausweisung ist unangemessen, wenn dem Bleibeinteresse besonderes Gewicht zukommt, weil der Betroffene sein ganzes Leben im Bundesgebiet verbracht hat und zusätzlich ein Bleibeinteresse wegen der im Zeitpunkt seiner Inhaftierung bestehenden familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter in Anspruch nehmen kann. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 10 K 15.5640 2016-12-08 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2015 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Die auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 27. November 2015 gerichtete Klage ist begründet, weil die im streitbefangenen Bescheid verfügte Ausweisung des Klägers samt Nebenentscheidungen rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheids vom 27. November 2015 daher zu Unrecht abgewiesen.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Ausweisungsverfügung, Abschiebungsanordnung bzw. -androhung und der Befristungsentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Berufungsgerichts (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 7.3.2017 – 10 B 16.992 – juris Rn. 22).
1. Die im Bescheid der Beklagten vom 27. November 2015 verfügte Ausweisung des Klägers ist gemessen an den Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG in der aktuell gültigen Fassung rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten.
Nach dem seit dem 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht ergibt sich der Grundtatbestand der Ausweisung aus § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (1.1), ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (1.2).
1.1 Der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährdet zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik. Bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung haben die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Bei dieser Gefahrenprognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 8.11.2017 – 10 ZB 16.2199 – juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 6.6.2017 – 10 ZB 17.588 – juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 9.5.2017 –10 ZB 16.57 – juris Rn. 15).
Die Anlasstat für die Ausweisung bildet die Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit vier Fällen des vorsätzlichen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in Tatmehrheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln durch das Urteil des Amtsgerichts München vom 10. April 2015. Das im Strafverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten vom 12. Dezember 2014 kommt zum Ergebnis, dass beim Kläger ein schädlicher Gebrauch von Ecstasy und Cannabis sowie ein gelegentlicher Gebrauch von weiteren Drogen vorliegen. Im Strafurteil wird festgestellt, dass der Kläger den Betäubungsmittelhandel aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. Die Zustimmung zu einer Maßnahme nach § 35 BtMG wurde erteilt. Die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten hat der Kläger im Rahmen einer offenen Bewährung aus seiner ersten Verurteilung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung in Mittäterschaft in Tatmehrheit mit schwerer räuberischer Erpressung begangen. Er ließ sich diese Verurteilung und den damit verbundenen Gefängnisaufenthalt vom 5. September 2010 bis zum 8. Februar 2013 nicht als Warnung dienen, um künftig ein straffreies Leben zu führen. Auch die von der Beklagen nach der ersten Verurteilung ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung blieb ohne Auswirkungen auf das Verhalten des Klägers. Während der Strafhaft blieb er nicht ohne disziplinarische Ahndung. Die gezeigte Therapiewilligkeit lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Liegt die Ursache der Straftaten – wie beim Kläger im Hinblick auf die zweite Verurteilung – in seiner Suchtmittelabhängigkeit, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die erfolgreiche Absolvierung einer Therapie zwingende Voraussetzung für ein denkbares Entfallen der Wiederholungsgefahr (BayVGH, B.v. 13.3.2017 – 10 ZB 17.226 – juris Rn. 9 m.w.N.). Ausschlaggebend ist, dass ein vorhandenes Handlungs- und Verhaltensmuster dauerhaft korrigiert und die mit dem erfolgreichen Abschluss einer Therapie verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Straf- und Therapieende glaubhaft gemacht wird. Dies kann jedoch frühestens nach einem erfolgreichen Abschluss dieser Therapie angenommen werden (BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 9) und nicht schon bei geäußerter Therapiewilligkeit.
1.2 Jedoch führt die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet dazu, dass die Bleibeinteressen des Klägers das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegen.
Voraussetzung für eine Ausweisung bei einer bestehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Ausländers ist gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Dieser Grundsatz des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch § 54 und § 55 AufenthG weitere Konkretisierungen (1.2.1). Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen. In die Abwägung des Interesses an der Ausreise mit den Bleibeinteressen nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind die in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgeführten Umstände in die wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen (1.2.2).
1.2.1 Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 geforderte Abwägung zu (BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 26; U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 17).
Mit seinen Verurteilungen vom 27. Januar 2011 und 10. April 2015 hat der Kläger jeweils den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt, so dass ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt. Diesem steht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG gegenüber. Mehrere Lebenssachverhalte, die wie hier verschiedene Tatbestände eines besonders schwerwiegenden oder schwerwiegenden Ausweisungs- oder Bleibeinteresse erfüllen, sind erst bei der nachfolgenden Abwägung der einzelfallbezogenen Umstände im Rahmen des § 53 Abs. 2 AufenthG mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu berücksichtigen (BayVGH, U.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 40).
Besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, liegt in der Regel ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung vor und wird häufig vom Übergewicht des öffentlichen Interesses an der Ausweisung auszugehen sein. Steht einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse aber ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber, kann ein Überwiegen des öffentlichen Interesses nicht mit der typisierenden gesetzlichen Gewichtung begründet werden. Vielmehr bedarf es einer besonderen individuellen Begründung dafür, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. Auch das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses entbindet daher nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 39).
1.2.2. Bei der demnach nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 AufenthG gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (b.) kommt der Senat zur Überzeugung, dass die Interessen des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegen, weil letztlich seinem Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (a.) eine gewichtigere Bedeutung zukommt und seine Ausweisung deshalb unverhältnismäßig ist.
a. Eine den Schutz des Privat- und Familienlebens auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik als Aufenthaltsstaat kommt grundsätzlich für solche Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem „Heimatland“ so eng mit der Bundesrepublik verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzusetzen sind, während sie mit ihrem „Heimatland“ im Wesentlichen nur noch das Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (BayVGH, B.v. 10.10.2017 – 19 ZB 16.2636 – juris Rn. 37). Als Gesichtspunkte für das Vorhandensein von anerkennenswerten Bindungen können Integrationsleistungen in persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von Bedeutung sein, der rechtliche Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer des Aufenthalts und Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Bindungen des Ausländers im Inland sind in Beziehung zu setzen zu den Bindungen an das Land seiner Staatsangehörigkeit. Hierzu gehört die Prüfung, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland von dem Land seiner Staatsangehörigkeit entwurzelt ist. Nach diesen Kriterien kommt dem Kläger der Status eines „faktischen Inländers“ zu. Dies ergibt sich aus folgenden:
aa. Der Kläger unterhält zu seiner Tochter, die deutsche Staatsangehörige ist, eine dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterliegende Beziehung. Er befand sich zwar im Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter wegen der Verurteilung vom 27. Januar 2011 bereits in Strafhaft, seine damalige Lebensgefährtin hat ihn aber zusammen mit dem Kleinkind regelmäßig besucht, so dass er, soweit dies im Rahmen der Inhaftierung und aufgrund des Alters der Tochter möglich war, eine Nähebeziehung aufbauen konnte. Nach seiner Haftentlassung hat der Kläger mit seiner Tochter und seiner damaligen Verlobten zusammen in einer Wohnung gelebt und sich um die Tochter gekümmert. Seit seiner erneuten Inhaftierung am 28. Juni 2014 hat der Kläger das Mädchen nicht mehr gesehen. Dies lag zum einen daran, dass das Kind wegen der Drogengeschäfte des Klägers und einer zunächst vermuteten Beteiligung der Lebensgefährtin des Klägers in die Obhut des Jugendamtes genommen wurde und während des Aufenthalts in einem Mutter-Kind-Heim der Lebensgefährtin davon abgeraten wurde, die Tochter bei den Besuchen in der Justizvollzugsanstalt mitzunehmen. Sowohl der Kläger als auch seine ehemalige Verlobte haben in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2017 glaubhaft versichert, dass trotz dieser Umstände ein regelmäßiger Kontakt (telefonisch und schriftlich) zwischen dem Kläger und seiner Tochter besteht und er auch Anteil an ihrer persönlichen Entwicklung nimmt. Auch die Tochter interessiert sich nach den glaubwürdigen Aussagen der ehemaligen Verlobten dafür, wo der Kläger sich aufhält, was er arbeitet etc. Seine ehemalige Lebensgefährtin unterstützt auch nach Trennung vom Kläger und trotz seiner kriminellen Vergangenheit die Aufrechterhaltung seines Kontakts zu dem Mädchen. Seine Entscheidung, das Kind derzeit noch nicht einer Konfrontation mit der Realität bezogen auf seine Straffälligkeit und den Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt auszusetzen, ist angesichts dessen Alters (knapp sieben Jahre) und der bisherigen Lebensgeschichte des Klägers nachvollziehbar.
bb. Neben dem Kontakt zu seiner Tochter unterhält der Kläger noch Kontakt zu seiner ehemaligen Verlobten, seinem jüngeren Bruder D. und zu seiner Pflegemutter.
c. Dem Kläger ist im Rahmen seiner Möglichkeiten eine wirtschaftliche Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik gelungen. Er hat einen Schulabschluss erreicht und seine Ausbildung zum Friseur letztendlich erfolgreich beendet. Während des größten Teils der Zeit, die er in Freiheit verbracht hat, hat er in seinem gelernten Beruf gearbeitet.
dd. Der Kläger ist hier im Bundesgebiet geboren und hat sich nie im Ausland oder in Serbien aufgehalten. Er besitzt keine Beziehungen zum Land seiner Staatsangehörigkeit. Bereits seine Eltern, jugoslawische Staatsangehörige, sind in Österreich geboren. Er spricht die serbische Sprache nicht. Er hat keine Verwandten in Serbien, zu denen ein Kontakt besteht. Dies steht aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung fest und ist aufgrund seiner Lebensgeschichte auch nachvollziehbar. Er beherrscht die deutsche Sprache fehlerfrei.
ee. Eine soziale Integration hat in Ansätzen stattgefunden. Trotz seiner schwierigen Kindheit konnte er sich unter dem Einfluss seiner Pflegemutter stabilisieren und den Hauptschulabschluss erreichen. Die begonnene Ausbildung hat er zunächst aufgrund seines Drogenkonsums abgebrochen, in der Haft aber beendet. Nachdem er während seiner ersten Inhaftierung von seiner damaligen Verlobten, deren Eltern und seiner Pflegemutter unterstützt worden war und auf Bewährung aus der Haft entlassen wurde, hat er jedoch die positiven Ansätze, sich mit Hilfe seiner damaligen Verlobten, seiner Tochter und dem gelungenen beruflichen Einstieg endgültig in die hiesigen Lebensverhältnisse zu integrieren, durch die erneute Straftat zunichte gemacht.
b. Bei der gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK zu treffenden Abwägungsentscheidung und Verhältnismäßigkeitsprüfung sind insbesondere Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige zu berücksichtigen, wobei diese Umstände weder abschließend zu verstehen sind noch ausschließlich zugunsten des Ausländers sprechende Umstände in die Abwägung einzustellen sind. Die konkreten Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen insbesondere dann die Abwägungsentscheidung, wenn sie von den in den vertypten Ausweisungs- und Bleibeinteressen (§ 54 und § 55 AufenthG) zugrunde liegenden Wertungen abweichen (vgl. VGH BW, U.v. 31.1.2016 – 11 S 889/15 – juris Rn. 140). Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkreten Gewichts, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso wie eine mathematische Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 24 f.).
Auch für faktische Inländer besteht kein generelles Ausweisungsverbot. Die besondere Härte, die eine Ausweisung wegen der Verwurzelung im Bundesgebiet für diese Personengruppe darstellt, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19). Ob eine Ausweisung als Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK im konkreten Einzelfall gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, insbesondere verhältnismäßig ist, bestimmt sich anhand einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers mit seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten und familiären Beziehungen im Bundesgebiet. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, ob die Ausweisung in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (EGMR, U.v. 28.6.2007 – 31753/02 – juris Rn. 51). Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs ist von einem bestimmten, nicht notwendigerweise abschließenden, Kriterienkatalog auszugehen. Dazu gehören unter anderem die Art und die Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen, die Staatsangehörigkeit der verschiedenen Betroffenen, etwaige Kinder des Betroffenen und deren Alter, Belange und Wohl sowie die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gastland und zum Zielland (EGMR, U.v. 24.11.2009 – 182/08 – InfAuslR 2010, 178; EGMR, U.v. 12.1.2010 – 47486/06 – InfAuslR 2010, 369). Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm (und seinen Familienangehörigen) wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, nicht zuzumuten ist (SächsOVG, B.v. 22.2.2016 – 3 D 64/15 – juris Rn. 6).
Unter Berücksichtigung der dargelegten rechtlichen Vorgaben und der persönlichen Umstände des Klägers kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass seine Ausweisung unverhältnismäßig ist.
aa. Das Gewicht der Straftaten und die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr werden bei Betrachtung der Gesamtumstände der Tatbegehung bei den ersten Straftaten und der positiven Ansätze für einen Einstellungswandel relativiert. Als der Kläger die der ersten Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten begangen hat, war er noch Jugendlicher bzw. Heranwachsender (28.7.2010 bzw. 5.9.2010; zur Berücksichtigung des Alters bei Begehung der Straftaten: EGMR, U.v. 23.6.2008 – 1638/03 – InfAuslR 2008, 333). Davor war der Kläger strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Nach den Feststellungen des Strafgerichts fehlte dem Kläger das Verständnis für die Schwere und Folgen solcher Straftaten. Bezüglich der Drogenproblematik ist festzustellen, dass der Kläger, obwohl er die beabsichtigte Drogentherapie wegen seines ungeklärten aufenthaltsrechtlichen Status nicht antreten konnte, während seiner Inhaftierung drogenfrei gelebt hat und hinsichtlich seiner Therapiebereitschaft und -motivation ein Einstellungswandel eingetreten ist, der sich durch die engagierte Teilnahme an den Gesprächen mit der Externen Suchtberatung manifestierte. Auch bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung wurde sein Wunsch, sein Leben nach der Haftentlassung wieder in den Griff zu bekommen und drogenfrei zu leben, sehr deutlich. Die Einsicht, dass er nach einer Haftzeit von mehr als sechs Jahren, die nur eineinhalb Jahre unterbrochen war, einer Therapie für die Wiedereingliederung bedarf, zeigt, dass er sich mit seiner deliktischen Vergangenheit und seinem Drogenkonsum auseinandergesetzt hat und lässt einen positiven Ansatz für einen Einstellungswandel erkennen. Aus dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt vom 13. November 2017 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Für die negative Prognose waren die Straftaten, das Bewährungsversagen, die fehlende Drogentherapie sowie disziplinarische Ahndungen während der Haft ausschlaggebend. Die positiven Ansätze, wie die Regelung der Schulden mit Hilfe der Schuldnerberatungsstelle, die Teilnahme an der Externen Suchtberatung sowie die im Bericht beschriebene positive Persönlichkeitsstruktur, werden dadurch nicht in Frage gestellt.
bb. Dem Kläger fehlen jegliche Beziehungen zu dem Land seiner Staatsangehörigkeit. Er ist in Deutschland geboren, hier aufgewachsen, spricht die serbische Sprache nicht und hat Serbien auch nie besucht. Von anderen sog. „faktischen Inländern“ unterscheidet er sich dadurch, dass er nicht bei seinen leiblichen Eltern, die im Übrigen in Österreich geboren sind, aufgewachsen ist, sondern bei seiner deutschen Pflegemutter und ihm daher auch von seinen Eltern keine kulturelle (und sprachliche) Bindung zu Serbien vermittelt worden ist. Der komplette Abbruch der Beziehung zu den Eltern im Grundschulalter führte auch dazu, dass keine Kontakte zu serbischen Verwandten in der Bundesrepublik oder in Serbien bestehen. Die von der Beklagten insoweit angeführte Anmeldung des Klägers bei Personen mit gleichen Nachnamen für sechs Wochen im Jahr 2000, an die sich der Kläger nicht erinnern kann, fällt insoweit nicht ins Gewicht. Auch könnte der Kläger bei einer Übersiedelung nach Serbien deshalb nicht auf die Unterstützung dortiger Verwandter oder zumindest auf Geldzuwendungen seiner hier in der Bundesrepublik lebenden Verwandten hoffen.
cc. Die Folgen einer Ausweisung und der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung wären für die Tochter gravierend. Als deutsche Staatsangehörige ist es ihr nicht zumutbar dem Kläger, der kein Sorgerecht für sie besitzt, nach Serbien zu folgen. Zwar könnte der Kontakt wie bisher telefonisch und schriftlich aufrecht erhalten werden, persönliche Besuche seitens des Klägers in den nächsten sechs oder acht Jahren wären jedoch wegen der von der Beklagten verfügten Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht möglich. Die Tochter wäre demnach darauf angewiesen, dass sich ihre Mutter bereit erklärt, den Kläger mit ihr zusammen in Serbien zu besuchen und diese Reisen auch zu finanzieren. Am Aufwachsen seiner Tochter könnte der Kläger faktisch keinen Anteil nehmen. Hinzu kommt, dass der Tochter bislang von ihrer Mutter und dem Kläger vorgespiegelt wurde, dass er weit entfernt arbeite und sie ihn deshalb nicht sehen könne. Wäre die Tochter nun plötzlich außer mit den Straftaten des Klägers und seinem Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt auch noch mit einer längerdauernden Abwesenheit konfrontiert, würde dies sicher auch das Vertrauensverhältnis zu ihrer Mutter beeinträchtigen und gefährden.
Insgesamt betrachtet ist die Ausweisung – bezogen auf das verfolgte Ziel, den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet – nicht angemessen. Die Beklagte erreicht dadurch allenfalls eine begrenzte Fernhaltung des Klägers aus dem Bundesgebiet, weil er wegen der Beziehungen zu seiner Tochter nach Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder im Bundesgebiet aufhalten kann. Sie riskiert, dass der Kläger ohne die erforderliche Drogentherapie ins Bundesgebiet zurückkehrt. Zur Rechtfertigung der Ausweisung eines Ausländers, der hier geboren ist und keine Beziehung zum Land seiner Staatsangehörigkeit hat, müssen sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden (EGMR, U.v. 23.6.2008, a.a.O.). Die Begehung schwerer Straftaten reicht hierfür nicht aus, wenn der Ausländer starke Bindungen im Inland aufgebaut hat, während zum Land der Staatsangehörigkeit keine Bindungen mehr, dafür aber zusätzlich familiäre Bindungen zum Bundesgebiet bestehen (EGMR, U.v. 24.11.2009, a.a.O.). Zu berücksichtigen ist ferner – auch wenn die erste Verurteilung des Klägers die Erheblichkeitsschwelle des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht nur geringfügig überschreitet –, dass den Bleibeinteressen über die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG vertypten Wertungen hinaus besonderes Gewicht zukommt, weil er sich nicht nur fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sondern sein ganzes Leben, und er zusätzlich ein Bleibeinteresse wegen der im Zeitpunkt seiner Inhaftierung bestehenden familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter in Anspruch nehmen kann.
2. Erweist sich die Ausweisungsentscheidung als rechtswidrig, ist der Kläger als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nicht ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1) und kann daher auch nicht abgeschoben werden. Mit Aufhebung der Ausweisungsentscheidung entfällt das mit einer Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG, so dass die Befristungsentscheidung gegenstandslos wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


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