Verwaltungsrecht

Unzulässige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  9 C 21.2063

Datum:
21.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 31003
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 147 Abs. 1 S. 1, § 154 Abs. 2, § 166 S. 1
ZPO § 114

 

Leitsatz

Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (Fortführung von VGH München BeckRS 2019, 34625) (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 5 K 21.709 2021-07-14 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Juli 2021, mit dem sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen die mit Bescheid vom 13. April 2021 der Stadt B. K. ausgesprochene Zwangsgeldandrohung abgelehnt wurde, ist nicht rechtzeitig eingelegt worden und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, beträgt nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen nach der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung. Hierauf wurde der Kläger in der Rechtsmittelbelehrungzum angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen. Der Eingang der Beschwerdeschrift vom 29. Juli 2021 beim Verwaltungsgerichtshof am 3. August 2021 wahrte diese Frist nicht.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2021 wurde dem Kläger ausweislich der in der Gerichtsakte (Az. W 5 K 21.709) befindlichen Postzustellungsurkunde am 16. Juli 2021 zugestellt. Dies hat der Kläger in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 29. Juli 2021 auch noch einmal selbst so bestätigt. Die Frist begann somit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 17. Juli 2021 zu laufen und endete nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 30. Juli 2021, einem Freitag, um 24.00 Uhr.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch als unbegründet zurückzuweisen. Auf die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2021 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Nachdem der Kläger trotz Aufforderung hierzu und entsprechender Fristsetzung seine Beschwerde nicht begründet hat (s. Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 13.8.2021), haben sich auch keine neuen Gesichtspunkte im Vergleich zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2019 – 9 C 19.2202 – juris Rn. 10 m.w.N.).
Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der geregelten Festgebühr nicht (vgl. § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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