Verwaltungsrecht

Unzulässige Klage nach Beendigung der Nutzung zu Fremdenverkehrszwecken

Aktenzeichen  M 9 K 17.1103

Datum:
18.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 113

 

Leitsatz

Die Rückgabe einer Wohnung an den Eigentümer mit anderweitiger Vermietung zu Wohnzwecken durch diesen führt zur tatsächlichen Erledigung eines Bescheids, welcher dem früheren Mieter die Beendung der Untervermietung an Touristen aufgab. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Kläger ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht erschienen. Da er in der Ladung vom 1. September 2017, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 5. September 2017, auf diese Folge hingewiesen wurde, konnte auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden.
Hauptsacheerledigung ist eingetreten, da der Kläger die Wohnung an den Eigentümer zurückgegeben hat und diese mittlerweile anderweitig zu Wohnzwecken vermietet wurde. Durch diese Beendigung des Mietverhältnisses hat er seine Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 21. Februar 2017 erfüllt. Durch die Rückgabe an den Eigentümer und die Weitervermietung wurde die Nutzung zu Fremdenverkehrszwecken beendet und die verfahrensgegenständliche Wohnung wieder Wohnzwecken zugeführt.
Die Klage war abzuweisen, da der Kläger seinen Klageantrag auf Aufhebung des Bescheids trotz tatsächlicher Erledigung nicht geändert hat. Objektiv ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, da das Regelungsobjekt des verfahrensgegenständlichen Bescheids weggefallen ist und deshalb Erledigung eintrat (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.4.2017, 12 ZB 13.2101). Deshalb ist die ursprünglich als Anfechtungsklage erhobene Klage unzulässig geworden, da für diese Klage kein Rechtschutzbedürfnis mehr vorliegt.
Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 64.800,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKGi.V.m. Streitwertkatalog).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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