Aktenzeichen 21 ZB 15.2771
ZPO § 222
BGB § 187, § 188
Leitsatz
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht fristgerecht dargelegt werden. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RO 7 K 14.410 2015-10-08 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 590.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Kläger geht es darum, dass eine landwirtschaftliche Förderung (Betriebsprämie) unter Aufhebung bestandskräftiger Bescheide für vergangene Jahre neu festgesetzt wird.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. Oktober 2015, zugestellt am 19. November 2015, abgewiesen.
Dagegen richtet sich der am 18. Dezember 2015 ohne Begründung eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Oktober 2015 ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils dargelegt.
Die Frist endete am Dienstag, den 19. Januar 2016, denn das vollständige und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil wurde dem Kläger am 19. November 2015 zugestellt (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1BGB). Der Kläger hat den Zulassungsantrag weder innerhalb der Frist noch danach begründet.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) sind nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht ersichtlich, zumal der Kläger in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend auf die einzuhaltenden Fristen hingewiesen worden ist.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Die Vertreterin des Beklagten hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, mit Blick auf den Streitwert sei die verfahrensgegenständliche Fördersumme auf (überschlägig) 590.000,00 Euro ermittelt worden. Der Kläger hat dem nicht widersprochen.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).