Verwaltungsrecht

Unzulässiger Berufungszulassungsantrag im Asylverfahren

Aktenzeichen  9 ZB 19.34120

Datum:
11.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 34639
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 57 Abs. 2, § 60 Abs. 1
AsylG § 78, § 80, § 83b

 

Leitsatz

Im Asylprozess sind innerhalb der Monatsfrist zur Beantragung der Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG auch die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. (Rn. 3) (red. LS Clemens Kurzidem)

Verfahrensgang

Au 6 K 18.31704 2019-10-22 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. November 2019 die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG), es wurden jedoch innerhalb dieser Frist keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2019 – 9 ZB 19.33013 – juris Rn. 3 m.w.N.). Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil vom 22. Oktober 2019 ist dem Bevollmächtigen des Klägers nach dessen Angaben am 6. November 2019 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1, § 193 BGB am Freitag, den 6. Dezember 2019 24:00 Uhr, abgelaufen. Eine Begründung war in dem Antragsschreiben auf Zulassung der Berufung vom 26. November 2019 nicht enthalten, sondern lediglich angekündigt. Eine – zumal nicht beantragte – Fristverlängerung kommt nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2019 – 15 ZB 18.33341 – juris Rn. 1; B.v. 17.5.2018 – 9 ZB 18.30931 – juris Rn. 4). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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