Aktenzeichen 11 ZB 17.31990
Leitsatz
Verfahrensgang
W 6 K 17.31078 2017-11-22 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Die Kläger stützen ihren Zulassungsantrag allein auf „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Grund, der nach der abschließenden Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zur Zulassung der Berufung führen kann. Der Antragsbegründung kann auch keine schlüssige Darlegung einer der in § 78 Abs. 3 AsylG bezeichneten Zulassungsgründe entnommen werden, auf die das Verwaltungsgericht in der dem Urteil beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung:zutreffend hingewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).