Verwaltungsrecht

Verbot des Haltens von Rindern

Aktenzeichen  23 ZB 21.448

Datum:
28.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 4449
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nrn. 2 und 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 23 K 20.1411 2020-12-03 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf Euro 5.000,– festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor.
1. Das Zulassungsvorbringen legt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils dar. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 − BVerfGE 151, 173 = juris Rn. 32 m.w.N.). Um ernstliche Zweifel entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, muss sich die die Zulassung beantragende Partei substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2011 – 8 ZB 10.129 – juris Rn. 7 m.w.N.). Eine bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt dem nicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2020 – 24 ZB 19.2439 – juris Rn. 8; B.v. 12.8.2019 – 6 ZB 19.778 – juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 21.7.2016 – 12 ZB 16.1206 – juris Rn. 6; B.v. 21.10.2014 – 21 ZB 14.876 – juris Rn. 8; B.v. 19.4.2011 – 8 ZB 10.129 – juris Rn. 18 m.w.N.). Denn Ausführungen, die noch in Unkenntnis des Inhalts der angefochtenen Entscheidung getätigt wurden, können nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts beinhalten (vgl. BayVGH, B.v. 20.04.2012 – 11 ZB 11.1491 – juris Rn. 2; B.v. 9.1.2013 – 21 ZB 12.2586 – juris Rn. 4).
Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des Urteils Bezug genommen wird, hat die Klage gegen ein dem Kläger gegenüber mit Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 2020 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 6. Februar 2020 angeordnetes Haltungs- und Betreuungsverbot für Rinder (Nr. 5 des Bescheids) und eine damit korrespondierende Anordnung der Bestandsauflösung (Nrn. 1 und 2 des Bescheids) abgewiesen. Soweit der Kläger beantragt habe festzustellen, dass die in Nr. 1 des Bescheids angeordnete Wegnahme und Verwertung von neun im ehemaligen Schweinestall des klägerischen Anwesens gehaltenen Rindern rechtswidrig gewesen seien, sei ein anzuerkennendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht gegeben. Die Begründung eines derartigen Interesses seitens des Klägers mit der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses sei einerseits pauschal und ohne jeglichen Beleg hierfür erfolgt; zum anderen sei die anerkannte Fallgruppe der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses für ein anzunehmendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bereits deswegen nicht gegeben, als das Verwaltungsgericht insofern kein sachnäheres Gericht darstelle, da Erledigung am 30. Januar, spätestens 6. Februar 2020 eingetreten sei und die Anfechtungsklage erst am 1. April 2020 erhoben worden sei. Eine konkrete Wiederholungsgefahr liege ebenfalls nicht vor. Unabhängig hiervon sei die Klage sowohl hinsichtlich der Wegnahme der Tiere, der angeordneten Bestandsauflösung und der Untersagung des Haltens von Rindern insgesamt in der Sache unbegründet. Aufgrund eines Gutachtens der verbeamteten Tierärztin vom 28. Januar bzw. 5. Februar 2020 sowie des Sektionsberichts des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bezüglich eines Rindes vom 5. Februar 2020 stehe fest, dass der Kläger den Tieren länger anhaltende Schäden, Schmerzen bzw. Leiden zugefügt habe. Diesen Feststellungen habe die Klägerseite fachlich nicht entgegenzutreten vermocht; insbesondere seien ein entgegenstehendes veterinärfachliches Gutachten oder eine anderweitige fachliche Bewertung nicht vorgelegt worden und erschienen dem Gericht auch schwerlich vertretbar. Bestätigt werde dies durch eine erstinstanzliche Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz. Weiterhin sei die Behörde auf der Rechtsgrundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zu der prognostisch nachvollziehbaren Bewertung gekommen, dass aufgrund der dokumentierten und häufig über einen längeren Zeitraum hin festgestellten Verstöße realistisch davon ausgegangen werden müsse, dass etwaigen vom Kläger weiter gehaltenen Rindern auch in Zukunft Schmerzen, Schäden oder Leiden zugefügt würden, was das Rinderhaltungsverbot rechtfertige.
Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit dieser Erwägungen sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gemäß dargelegt.
1.1. Nicht durchzugreifen vermag zunächst der Einwand des Klägers, die seitens des Landratsamts in Nrn. 1 und 2 des Bescheids verfügte Bestandsauflösung erweise sich bereits deshalb als rechtswidrig, weil sie „vor einem überhaupt wirksamen bzw. in Kraft getretenen Haltungsverbot verfügt worden sei und es für eine Bestandsauflösung vor überhaupt einem ausgesprochenen Halteverbot keine gesetzliche Grundlage gebe“ (vgl. S. 6 der Zulassungsbegründung). Der Umstand, dass das Landratsamt lediglich hinsichtlich der Bestandsauflösung, nicht aber auch der Untersagung des Haltens von Rindern die sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, führt nicht per se zur Rechtswidrigkeit der Bestandsauflösung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine Bestandsauflösung zwar zum einen als Vollzugsmaßnahme eines Tierhalteverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG, aber zum anderen gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich auch isoliert, also ohne den gleichzeitigen Erlass einer Untersagungsverfügung angeordnet werden kann. Eine vollziehbare Untersagungsverfügung ist daher nicht stets Voraussetzung für den Erlass einer Bestandsauflösung bzw. für die Wegnahme von Tieren gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Vielmehr setzt eine Bestandsauflösung nach dieser Vorschrift voraus, dass ein Tier oder mehrere Tiere mangels Erfüllung (einer oder mehrerer) Anforderungen des § 2 TierSchG entweder erheblich vernachlässigt sind oder schwerwiegende Verhaltensstörungen zeigen. Ersteres ist bereits dann der Fall, wenn für das Tier durch die Vernachlässigung die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden droht. Zu Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den vernachlässigten Tieren muss es noch nicht gekommen sein. Auch wenn nur einige Tiere eines Bestandes vernachlässigt sind, ist es im Interesse eines wirksamen Tierschutzes möglich, dem Halter alle Tiere wegzunehmen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 22 m.w.N.). Eine sofort vollziehbare vollständige oder teilweise Bestandsauflösung stellt insofern eine gegenüber einem sofort vollziehbaren Tierhaltungsverbot mildere Maßnahme dar, als dem Tierhalter während eines Rechtsbehelfsverfahrens die Haltung von Tieren möglich bleibt und er dadurch – insbesondere mit Blick auf ein Wiedergestattungsverfahren – die Gelegenheit hat nachzuweisen, dass er nunmehr (wieder) in der Lage ist, die tierschutzrechtlichen Anforderungen des § 2 TierSchG zu erfüllen (vgl. auch NdsOVG, B.v. 28.3.2011 – 11 ME 96/11 – NdsVBl 2011, 201).
Unbehelflich ist insoweit der Verweis auf den Beschluss des VG Regensburg vom 10. Juli 2020 (RN 4 S 20.1049), da der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt auf die vorliegende Konstellation schon nicht übertragbar ist. Dort war eine Tierhaltung ohne die nach § 11 Abs. 1 TierSchG erforderliche Erlaubnis streitgegenständlich, wobei das Verwaltungsgericht aufgrund der Vorschrift des § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG, welche die Behörde in solchen Fällen im Regelfall zu einer Untersagung verpflichtet (BVerwG, U.v. 9.12.2004 – 3 C 7.04 – NVwZ-RR 2005, 399/401), von einem Vorrang der Untersagungsverfügung gegenüber einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ausging.
1.2. Soweit die Klagepartei geltend macht, dass das Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid bei der Anwendung von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 TierSchG das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe (Zulassungsschrift, S. 9), wiederholt sie lediglich wortgleich ihr erstinstanzliches Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 24. März 2020. Dies genügt – wie ausgeführt – dem Darlegungserfordernis von vornherein nicht, weil sich das Vorbringen nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Ermessensausübung im angegriffenen Urteil (UA, Rn. 35) auseinandersetzt.
1.3. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG für eine Haltungsuntersagung nicht vorlagen.
1.3.1. Soweit der Kläger hinsichtlich der festgestellten Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften darauf verweist, dass sich das Verwaltungsgericht auf ein noch nicht rechtskräftiges Strafurteil berufen habe und in der Berufungsinstanz eine umfangreiche Beweisaufnahme zur Feststellung der zugrunde zu legenden Tatsachen vorgesehen sei (Zulassungsbegründung, S. 10 f.), ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Strafverfahren mit Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 3. August 2021, rechtskräftig seit 11. August 2021, inzwischen abgeschlossen und der Kläger wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Zum anderen hat sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Feststellung, dass der Kläger durch Verstöße gegen Tierschutzvorschriften Tieren länger anhaltende Leiden zugefügt hat, primär auf das Gutachten der verbeamteten Tierärztin vom 28. Januar und 5. Februar 2020 gestützt (UA, Rn. 33).
1.3.2. Auch ist die vom Verwaltungsgericht getroffene Gefahrenprognose, wonach aufgrund der dokumentierten und häufig über einen längeren Zeitraum festgestellten Verstöße realistischerweise davon ausgegangen werden müsse, dass auch etwaigen vom Kläger künftig gehaltenen Rindern erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt werden würden (UA, Rn. 34) nicht deshalb unzutreffend bzw. widersprüchlich, weil diese Gefahr bei einem reduzierten Tierbestand nicht bestünde und insofern mildere Maßnahmen in Betracht zu ziehen gewesen wären (vgl. Zulassungsbegründung, S. 10 ff.). Der Kläger führt insoweit aus, dass das Amtsgericht von einer Anordnung nach § 20 TierSchG abgesehen habe, weil bei einem Bestand von zehn Stück Vieh, dessen Haltung dem Kläger bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens gestattet worden sei, die Gefahr der Begehung rechtswidriger Taten nach § 17 TierSchG nicht bestehe. Darüber hinaus verweist er auf eine E-Mail der Amtsveterinärin vom 5. Februar 2020, in welcher diese davon ausgegangen sei, dass bei einer Genehmigung zur erneuten Haltung von Rindern der Bestand auf maximal drei Tiere (zuzüglich nachgeborener Kälber bis zu einem Lebensalter von maximal acht Wochen) zu begrenzen sei (Blatt 30 der Behördenakte). Bei drei tierschutzrechtlichen Kontrollen am 17. Februar, 10. März und 28. Mai 2020 hätten sich keine Beanstandungen ergeben, woraus geschlossen werden könne, dass die Verhältnisse im Januar 2020 insbesondere aufgrund der damaligen gesundheitlichen Situation des Klägers einen Ausnahmetatbestand dargestellt hätten. Auch hätte durch Einschaltung eines Betriebshelfers sowie durch Hilfe aus der Nachbarschaft jedenfalls in reduziertem Umfang eine Haltung der Tiere ohne Schmerzen und Leiden gewährleistet werden können.
a) Hinsichtlich des Absehens von einem strafgerichtlichen Tierhalteverbot nach § 20 Abs. 1 TierSchG ist darauf hinzuweisen, dass dieses eine Maßregel der Besserung und Sicherung darstellt, die selbstständig und unabhängig neben dem Tierhaltungsverbot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG steht (vgl. VGH BW, U.v. 16.12.2021 – 6 S 1557/19 – juris Rn. 45; Ort/Reckewell, in: Kluge, TierSchG, Kommentar, § 20 Rn. 2). Eine Bindungswirkung der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte an die strafgerichtliche Beurteilung ist – anders als etwa im Fahrerlaubnisrecht (vgl. § 3 Abs. 4 StVG) – gesetzlich gerade nicht angeordnet, so dass Erstere stets eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für den Erlass eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots vorzunehmen haben.
b) Auch unter Berücksichtigung der E-Mail der Amtsveterinärin vom 5. Februar 2020 erweist sich das verfügte Rinderhaltungs- und -betreuungsverbot nicht deshalb als rechtswidrig, insbesondere unverhältnismäßig, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach einer Reduzierung des Tierbestands nicht (mehr) von einer Gefahr in Form von Schmerzen oder Leiden für die Tiere auszugehen war.
Da § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ein Untersagungsverfahren und ein hiervon zu trennendes gesondertes Wiedergestattungsverfahren vorsieht, bestimmt sich die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Untersagungsverfügung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (NdsOVG, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 34; vgl. auch BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 15 zum Gewerberecht). Etwaige nachhaltige Verbesserungen in der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten hat der betreffende Tierhalter daher in einem dem Untersagungsverfahren nachfolgenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen.
Zwar hat die Amtsveterinärin vor Erlass des Änderungsbescheids, mit dem die Fristen zur Auflösung des Tierbestands dem Zeitablauf angepasst wurden, in einem behördeninternen Vermerk vom 5. Februar 2020 die Einschätzung geäußert, dass bei einer Genehmigung der erneuten Haltung von Rindern durch den Kläger der Bestand auf maximal drei Tiere (zuzüglich nachgeborener Kälber bis zu einem Lebensalter von maximal acht Wochen) zu begrenzen sei. Dies geschah ersichtlich vor dem Hintergrund, dass zu diesem Zeitpunkt drei Rinder bereits hochträchtig und deshalb nicht mehr transportfähig waren, sodass sie (und die nachgeborenen Kälber) zunächst beim Kläger verbleiben mussten. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Amtsveterinärin eine erneute Haltung einer begrenzten Anzahl von Rindern durch den Kläger als unproblematisch angesehen hätte. Jedenfalls begründet diese behördenintern abgegebene (vorläufige) Einschätzung unabhängig von der Frage, ob der Amtsveterinärin die Prognoseentscheidung hinsichtlich weiterer Zuwiderhandlungen oblag, vorliegend nicht die ernsthafte Möglichkeit, dass die im Änderungsbescheid aufrecht erhaltene Gefahrenprognose des Landratsamts, wonach auch bei einem erheblich reduzierten Tierbestand künftig Verstöße des Klägers gegen tierschutzrechtliche Vorschriften mit der Gefahr erheblicher oder länger anhaltender Schmerzen oder Leiden für die Tiere zu befürchten seien, fehlerhaft war.
Ausweislich des amtstierärztlichen Gutachtens vom 28. Januar 2020 sowie der Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil hat der Kläger wiederholt gegen tierschutzrechtliche Anforderungen verstoßen, wodurch erhebliche und länger anhaltende Schmerzen bzw. Leiden bei den Tieren hervorgerufen wurden. Unter anderem verweigerte er entgegen dem Rat seiner Hoftierärztin die Euthanasierung einer an einer Gebärparese leidenden und seit mehreren Tagen in Seitenlage festliegenden Kuh und ließ diese auch nicht weiter tierärztlich versorgen, wodurch diese qualvoll verendete und erst durch die Hoftierärztin – mit blutigem Schaum vor dem Mund und aufgedunsen zwischen anderen noch lebenden Kühen liegend – aufgefunden wurde. Am Tag des Auffindens der verendeten Kuh stellte die Hoftierärztin eine weitere in Seitenlage festliegende Kuh fest, die wegen eines Oberschenkelhalsbruchs nicht mehr aufzustehen oder sich in Brustlage zu rollen vermochte. Die Kuh lag zudem mit dem Kopf im Kot und hatte keine trockene Liegefläche zur Verfügung. Trotz ausdrücklicher Empfehlung der Hoftierärztin verweigerte der Kläger auch hier eine Euthanasierung und veranlasste auch keine weitere tierärztliche Behandlung, so dass die Kuh erst drei Tage später auf Anordnung des Landratsamts eingeschläfert wurde. Darüber hinaus hielt der Kläger zwei Kälber entgegen § 5 Nr. 3 TierSchNutzV mittels Ketten an der Wand angebunden, wobei den Tieren kein Wasser zur Verfügung stand, bei einem Kalb die Kette hochgradig – ca. 25 cm lang und 2 cm tief – in den Halsbereich eingewachsen und eine weit in die Halsmuskulatur reichende blutige Verletzung erkennbar war, und auch bei dem anderen Kalb die Kette bereits geringgradig eingewachsen war. Obwohl dem Kläger die Verletzungen der beiden Kälber bewusst waren, entfernte er weder die Kette, noch beauftragte er einen Tierarzt mit der Behandlung der Tiere. Eine Kuh hielt der Kläger ohne tierärztliche Indikation mittels Fußfessel an den Hintergliedmaßen fixiert, sodass diese nur bedingt in der Lage war, sich angemessen zu bewegen oder hinzulegen.
Wurden – wie vorliegend – wiederholte Zuwiderhandlungen festgestellt, die den Tatbestand des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG erfüllen, so steigen die Anforderungen an die Feststellung, dass der Betreffende zum Halten oder Betreuen von Tieren wieder geeignet ist. In solchen Fällen reicht ein bloßer Zeitablauf nicht aus. Auch ein an den Tag gelegtes situatives Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens ist für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet, die Gefahrenprognose zu erschüttern (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 23 ZB 18.756 – juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 17.3.2005 – 1 S 381/05 – juris Rn. 4; Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 222. EL Dezember 2018, § 16a TierSchG Rn. 15). Vielmehr muss der Kläger Umstände darlegen (zum Beispiel psychologisches Gutachten, Sachkundenachweis etc.), aus denen sich ergibt, dass eine Läuterung in seinem Verhalten gegenüber potentiell zu haltenden Tieren eingetreten ist und bei ihm ein individueller Lernprozess stattgefunden hat, der sich auf die inneren Gründe für die Handlung bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit künftig auszuschließen ist, dass der Kläger wiederum ähnlich schwerwiegende tierschutzwidrige Zuwiderhandlungen begeht (VGH BW, U.v. 16.12.2021 – 6 S 1557/19 – juris Rn. 47; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 55 m.w.N.; SaarlOVG, B.v. 29.10.2019 – 2 A 261/18 – juris Rn. 20; VG Würzburg, U.v. 18.3.2019 – W 8 K 18.564 – juris Rn. 19).
Umstände, die nahelegen könnten, dass beim Kläger ein derartiger Einsichts- und Lernprozess stattgefunden hat, der zumindest bei einer Reduzierung des Tierbestands die Gefahr ähnlich gravierender tierschutzrechtlicher Zuwiderhandlungen entfallen lassen könnte, sind vorliegend nicht erkennbar. Der Kläger hat bislang jede Einsicht dahingehend vermissen lassen, dass aufgrund seiner begrenzten individuellen Leistungsfähigkeit eine Reduzierung des Rinderbestands zum Wohl der Tiere erforderlich ist. Darüber hinaus ist auch kein Lernprozess und keine echte innere Überzeugung hinsichtlich der Notwendigkeit der Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen ersichtlich. Zwar waren die vor allem im Januar 2020 aufgetretenen Missstände, die letztlich zu der verfahrensgegenständlichen Untersagung geführt hatten, sowohl nach den Feststellungen des Landratsamts als auch des Landgerichts auf eine Überforderung zurückzuführen, für die gesundheitliche Probleme des Klägers zumindest mitverantwortlich waren, und hatte sich bei tierschutzrechtlichen Kontrollen des klägerischen Betriebs am 17. Februar, 10. März und 28. Mai 2020 sowie am 6. Mai 2021 bei einem reduzierten Tierbestand zunächst eine Verbesserung der Tierhaltung eingestellt. Allerdings hat der Kläger, was ihm rein rechtlich wegen des behördlicherseits nicht angeordneten Sofortvollzugs der Untersagungsverfügung auch erlaubt war, seinen Tierbestand nach und nach wieder auf 17 Rinder ausgebaut. Bei einer Kontrolle am 27. Juli 2021 wurden sodann erneut Haltungsbedingungen beanstandet, die teilweise den bereits vormals festgestellten Mängeln entsprachen.
So hatte der Kläger im Rahmen der von ihm praktizierten Anbindehaltung erneut ein Rind dauerhaft in Fußfesseln gehalten, wobei dies weder unmittelbar beim Melkvorgang (vgl. § 10 Abs. 14 der Unfallverhütungsvorschrift Tierhaltung VSG 4.1) noch mit tierärztlicher Anordnung erfolgte. Darüber hinaus lagen nur in wenigen Bereichen der Ställe Matten aus, die unterhalb des Strohs einen sichereren Tritt für die Tiere ermöglichten, was einigen Tieren das Aufstehen erschwerte. Die Ausmistung des Stalles war erheblich vernachlässigt worden, was sich an nur geringen Mengen zwischen den dort stehenden Kühen umherliegenden Strohs, das zudem an zahlreichen Stellen nass glänzte oder verschmutzt wirkte, erkennen ließ. Auch konnten nach den Angaben der Amtsveterinärin wiederum – als Folge der mangelhaften Ausmistung und fehlenden frischen Einstreu – an mehreren erwachsenen Rindern starke und auch schon länger anhaftende Kotverschmutzungen am Fell festgestellt werden, wobei an Stellen, wo die Verkrustungen abgeplatzt waren, darunter befindliche bereits rötlich entzündete Hautstellen ersichtlich waren. Auch wurde erneut ein Rind mit einer eingewachsenen Kette festgestellt, wobei an mindestens einer Stelle auch bereits ein Einwachsen mit blutender Verletzung ersichtlich war (vgl. Urteil des LG vom 3.8.2021, S. 8 f., sowie das Ergebnisprotokoll der Kontrolle vom 27.7.2021).
Diese erst nach Erlass der verfahrensgegenständlichen Untersagungsverfügung aufgetretenen, die behördlicherseits angestellte negative Zukunftsprognose bestätigenden Umstände sind trotz der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der letzten Behördenentscheidung im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen (ebenso zum insoweit vergleichbaren Fall der Gewerbeuntersagung NdsOVG, U.v. 15.9.1993 – 7 L 5832/92 – NVwZ 1995, 185, 186; B.v. 24.8.2007 – 7 ME 193/06 – juris Rn. 15). Da der Kläger nicht einmal unter dem Druck eines laufenden Verfahrens willens und in der Lage war, geltende tierschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten, rechtfertigen die festgestellten Verstöße, auch wenn sie keine ähnlich schweren und offensichtlichen Schmerzen und Leiden bei den Tieren verursacht haben wie in den zur Untersagung führenden Fällen, keine positive Zukunftsprognose, ebenso wenig der Umstand, dass der Kläger im Rahmen des Strafverfahrens hinsichtlich der Verstöße gegen Tierschutzvorschriften ein faktisches Geständnis im Rechtssinne abgegeben hat. Denn auch in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat er ausweislich der Urteilsgründe die Verstöße weiterhin relativiert und bagatellisiert, indem er beispielsweise erklärte, alles, was er mit den Kühen mache, sei für diese gut und richtig und er habe die Sache nunmehr wieder im Griff. Angesichts der bei der nur eine Woche vor der Hauptverhandlung durchgeführten Kontrolle erneut festgestellten Mängel zeigt dies seine nach wie vor fehlende Einsicht. Diese Einschätzung wird ausweislich der Urteilsgründe des Landgerichts sowohl von der dortigen Kammer als auch von der zuständigen Amtsveterinärin geteilt (vgl. Urteil des LG Ingolstadt vom 3.8.2021, S. 8-10, S. 12, S. 14). So habe die Kammer am Landgericht im Rahmen der Erörterung der bei der letzten Kontrolle am 27. Juli 2021 festgestellten Mängel feststellen können, dass es dem Kläger teilweise auch an Kenntnis oder Interesse an den bestehenden, aktuell geltenden Tierschutzregelungen fehle, da er die von der Amtsveterinärin genannten Vorschriften dazu ganz offensichtlich teilweise gar nicht gekannt habe, insbesondere nicht Neuerungen gegenüber früheren Zeiträumen, oder diese jedenfalls mit völligem Desinteresse ignoriere. Auch einem Aktenvermerk der Amtsveterinärin vom 11. Mai 2021 zufolge hatte der Kläger bei der Nachkontrolle am 6. Mai 2021 erneut geäußert, dass die Aussagen seiner Hoftierärztin zum Ablauf der Vorgänge zur Behandlungsbedürftigkeit seiner Rinder bei der Erstkontrolle am 27. Januar 2020 nicht stimmen würden.
Da Anhaltspunkte für einen bereits stattgefundenen Einsichts- und Lernprozess nicht vorliegen, muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, etwaige nachhaltige Verbesserungen in der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten in einem dem Untersagungsverfahren nachfolgenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 TierSchG geltend zu machen; dies gilt namentlich auch für die mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 9. Februar 2022 angekündigte Knieoperation und eine hiermit in der Zukunft möglicherweise einhergehende verbesserte gesundheitliche Leistungsfähigkeit des Klägers.
c) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, durch Einschaltung eines Betriebshelfers sowie durch Hilfe aus der Nachbarschaft hätte eine Haltung von Tieren ohne Schmerzen und Leiden gewährleistet werden können, stellt dies kein wirksames milderes Mittel gegenüber der verfügten Untersagung dar, da es sich hierbei um eine vorübergehende Maßnahme handelt, die jeweils nur einen gewissen Zeitraum abdecken kann. Der Kläger verfügt bereits nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel, um sich dauerhafte externe Betriebshilfe leisten zu können, und die Krankenkasse übernimmt dies nur im Krankheitsfall oder während einer Rehabilitationsmaßnahme. Allein durch Nachbarschaftshilfe ist es dem Kläger auch in der Vergangenheit nicht gelungen, dauerhaft eine tierschutzgerechte Haltung sicherzustellen.
Auf die durch entsprechende Beweisangebote untermauerte Behauptung, dass drei Nachbarn bereit wären, bei Bedarf auszuhelfen und mit dem Kläger die notwendigen Arbeiten zu vollziehen (Zulassungsbegründung, S. 11), kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an.
d) Soweit der Kläger vorträgt, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit wäre darüber hinaus zu berücksichtigen gewesen, dass mit der Untersagung der Haltung von Rindern ein Berufsverbot mit Wirkung für den Kläger einhergehe, da die Einnahmen aus dem Milchgeld die wesentlichen Einnahmen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit darstellten, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Durch das Rinderhaltungs- und -betreuungsverbot ist (lediglich) die Freiheit der Berufsausübung betroffen, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden darf und in der Regelung des § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 TierSchG seine Rechtfertigung findet (OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris Rn. 19). Das Halten anderer Tiere, insbesondere die ebenfalls praktizierte Schweinehaltung, ist dem Kläger weiterhin möglich. Allein der Umstand, dass jemand wirtschaftlich auf die Tierhaltung angewiesen ist, rechtfertigt es nicht, an ihn geringere Anforderungen als an andere Personen zu stellen und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Untersagung des Haltens von Tieren zu verzichten, wenn – wie hier – kein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Beseitigung der Missstände und Leiden zur Verfügung steht (Metzger in Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16a Rn. 36).
1.4. Aus den dargelegten Gründen ist das Verwaltungsgericht auch zurecht davon ausgegangen, dass sich die in Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Auflösung des Rinderbestands als rechtmäßig erweist, weil nach den Feststellungen der Amtsveterinärin die Tiere mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt waren. Die in der Zulassungsbegründung (dort S. 2 ff.) thematisierte Frage, ob entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil ein Feststellungsinteresse bestehe, soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit der aufgrund von Nr. 1 des Bescheids erfolgten Wegnahme und Verwertung der Rinder am 6. Februar 2020 begehrt wurde, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich. Denn im Fall einer Mehrfachbegründung muss im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben sein (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2020 – 6 ZB 20.647 – juris Rn. 3).
2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines seitens der Klagepartei geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
2.1. Die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO besteht darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Sie verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, jedoch nicht, ihnen in der Sache zu folgen. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör schützt also insbesondere nicht davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt und seinen Ausführungen in der Sache nicht folgt (BVerfG, B.v. 22.11.2005 – 2 BvR 1090/05 – juris Rn. 26). Ebenso wenig kann die tatrichterliche Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts als solche mit der Gehörsrüge angegriffen werden (BVerfG, B.v. 23.2.2007 – 1 BvR 2368/06 – NVwZ 2007, 688 m.w.N.). Ein Gehörsverstoß ist zudem nur dann hinreichend substantiiert vorgetragen, wenn dem Vorbringen auch zu entnehmen ist, was der Betroffene bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte; denn nur dann kann geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruht (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.1987 – 1 BvR 332/86 – BVerfGE 75, 201/216).
Nach diesen Maßgaben ist ein Gehörsverstoß nicht dargetan. Der Kläger hat hierzu zunächst vorgetragen, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil das Verwaltungsgericht den Sachvortrag, dass mehrere in der Vergangenheit beim Kläger tätig gewesene Betriebshelfer sowie auch Nachbarn ohne Weiteres bereit seien, auf dem Hof des Klägers zu arbeiten, nicht berücksichtigt habe; hätte das Verwaltungsgericht dies in Erwägung gezogen, wäre die Prognose, dass der Kläger ebenfalls einen Teil der Tiere nach wie vor ordnungsgemäß versorgen kann, zugunsten des Klägers ausgefallen (Zulassungsbegründung, S. 11 f.). Der Kläger legt insoweit aber schon nicht ausreichend dar, dass und weshalb die Frage einer etwaigen weiteren Bereitschaft von Nachbarn und Betriebshelfern, im klägerischen Betrieb zu helfen, für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung erheblich war, sondern behauptet dies lediglich pauschal. Jedenfalls kommt es nach dem oben Ausgeführten (vgl. 1.3.2.c) hierauf nicht entscheidungserheblich an.
Darüber hinaus sieht der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin, dass das Verwaltungsgericht ohne eigene tatsächliche Feststellungen von einem unzutreffenden Akteninhalt ausgegangen sei und in tatsächlicher Hinsicht widerlegte Umstände zulasten des Klägers herangezogen habe, indem es bei seiner Prognoseentscheidung auf das Verhalten des Klägers gegenüber den Betriebshelfern und der Behörde abgestellt habe (UA, Rn. 35). Denn im Rahmen des Strafverfahrens habe sich herausgestellt, dass sich das Verhalten des Klägers sowohl gegenüber den potentiellen Betriebshelfern als auch gegenüber Mitarbeitern des Landratsamts anders dargestellt habe als sich aus dem Inhalt der Behördenakte ergebe, nämlich insbesondere, dass der Kläger diesen nicht gedroht habe (Zulassungsbegründung, S. 12 f.). Diesbezüglich ist allerdings schon weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Kläger dies vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen oder prozessordnungswidrig keine Gelegenheit zu einem entsprechenden Vortrag erhalten hätte, so dass ein Gehörsverstoß nicht aufgezeigt wird. Der Sache nach macht der Kläger insoweit einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht und den Überzeugungsgrundsatz geltend.
2.2. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann allerdings grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter – wie hier der Kläger – es versäumt hat, auf eine für erforderlich erachtete weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, insbesondere in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2018 – 9 ZB 16.321 – juris Rn. 32; B.v. 9.7.2018 – 9 ZB 16.2434 – juris Rn. 14 ff.). Dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen, ist ebenfalls weder dargelegt noch ersichtlich.
2.3. Auch hinsichtlich eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, ist ein Verfahrensmangel nicht in einer den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Verfahrensfehlerhaft ist die Beweiswürdigung, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also beispielsweise entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt oder die Beweiswürdigung gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält. Demgegenüber liegt ein Verfahrensmangel nicht vor, wenn ein Beteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil (stRspr, vgl. etwa BVerwG, B.v. 4.6.2020 – 2 B 26.19 – juris Rn. 39 m.w.N.).
Danach ist ein Verfahrensfehler nicht erkennbar. Die Zulassungsbegründung zeigt weder einen Verstoß gegen Sachverhalts- oder Beweiswürdigungsgrundsätze noch gegen Natur- und Denkgesetze auf. Auch eine Aktenwidrigkeit der der Entscheidung des Erstgerichts zugrunde gelegten Tatsachen wird nicht dargelegt. Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn zwischen den vom Tatrichter getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Inhalt der Akten (Gerichtsakte oder beigezogene Akten) zweifelsfrei, d.h. ohne Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung, ein offensichtlicher Widerspruch besteht, der keine unterschiedliche tatrichterliche Würdigung zulässt (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2008 – 3 B 11.08 – NVwZ 2008, 1355 Rn. 6; B.v. 14.7.2010 – 10 B 7.10 – NVwZ 2011, 55 Rn. 5 f.). Aus dem Zulassungsvorbringen und den zur Entscheidungsgrundlage gemachten Gerichts- und Behördenakten ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Inhalt hieraus übergangen hat oder darüber hinausgegangen ist, indem es ohne Grundlage in den Akten „ins Blaue hinein“ Tatsachen angenommen hätte. Vielmehr macht der Kläger geltend, dass noch weitere Ermittlungen bzw. eigene Feststellungen seitens des Verwaltungsgerichts erforderlich gewesen wären.
Jedenfalls stellt sich aber auch die Frage, ob der Kläger Betriebshelfern oder Behördenmitarbeitern gegenüber Drohungen ausgesprochen haben soll, nach den obigen Ausführungen nicht als entscheidungserheblich dar.
3. Aus denselben, oben unter 1. und 2. ausgeführten Gründen scheidet auch eine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
III. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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