Verwaltungsrecht

Verfahrensverbindung, Anhörungsrüge

Aktenzeichen  19 C 21.813 ; 19 C 21.814

Datum:
4.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12111
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

19 C 21.387 ; 19 C 21.405 2021-03-04 Bes VGHMUENCHEN VGH München

Tenor

I. Die Verfahren 19 C 21.813 und 19 C 21.814 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anhörungsrügen werden zurückgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten der Rügeverfahren.

Gründe

Die Anhörungsrügen des Klägers gem. § 152a VwGO, die gegen die die klägerischen Beschwerden gegen die verwaltungsgerichtlichen Ablehnungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (für seine Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 14. Mai 2018 und auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis) zurückweisenden Senatsbeschlüsse vom 4. März 2021 (Az. 19 C 21.387 und 19 C 21.405) gerichtet sind, sind zwar zulässig. Insbesondere ist der Kläger trotz des grundsätzlich vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestehenden Vertretungszwangs (§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) postulationsfähig, da das Verfahren der Prozesskostenhilfe insgesamt – und damit auch einschließlich etwaiger Anhörungsrügen – vom Vertretungszwang ausgenommen ist (BayVGH, B.v. 25.5.2010 – 7 C 10.1079 – juris Rn. 1; VGH BW, B.v. 8.1.2019 – 2 S 2804/18 – juris Rn. 3).
Die Anhörungsrügen haben in der Sache aber keinen Erfolg.
Zur Begründung seiner Anhörungsrügen trägt der Kläger vor, er habe die Erwiderung des Beklagten im Beschwerdeverfahren gegen die verwaltungsgerichtliche Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage nicht erhalten und daher nicht dazu Stellung nehmen können. Der Senat habe sein Beschwerdevorbringen nur teilweise erwähnt, aber nicht gewürdigt bzw. nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen. Der Senat berücksichtige nicht, dass der Kläger während der Haft, in der er sich wegen des manipulierten Strafurteils vom 2. August 2018 befinde, sein Medizinstudium nicht habe fortsetzen können, er aber nach Haftentlassung bzw. nach seinem Freispruch alle Voraussetzungen erfülle, sein Studium fortzusetzen. Aus dem Schreiben der Universität vom 2. September 2020 ergebe sich, dass eine zukünftige Bewerbung erfolgreich sein werde. Er sei unschuldig in Haft. Er müsse wenigstens wegen seines Studiums in W. und nicht in T. wohnen. Da die Abschiebungsandrohung nach Syrien durch Änderungsbescheid vom 22. September 2020 zurückgenommen worden sei, habe sich die Grundlage des Senatsbeschlusses vom 3. Februar 2020 (Az. 19 CS 19.567) geändert, sodass der Senat die Stadt W. als Aufenthaltsort wegen der Wiederaufnahme des Medizinstudiums zu berücksichtigen habe. Soweit der Senat meint, die Meldepflicht (Nr. 5 des Bescheids) und die Aufenthaltsbeschränkung (Nr. 6 des Bescheids) seien rechtmäßig, verletze er die Grundrechte des Klägers. Wegen der Wiederaufnahme seines Medizinstudiums müsse der Beschluss vom 3. Februar 2020 nochmals geprüft werden. Weder unterliege der Kläger der Verpflichtung aus § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG noch bestehe ein Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Der Berichterstatter habe im Schreiben vom 2. Juni 2020 dem Kläger bereits Prozesskostenhilfe bewilligt. Außerdem habe der gesamte Spruchkörper Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Kläger habe „wegen Corona-Pandemie den Druck auf Bayerischer Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt“, daher sei sein Grundrecht durch den Beschluss vom 4. März 2021 massiv verletzt worden. Die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 3. Februar 2020 im Verfahren 19 CS 19.567 seien nunmehr haltlos geworden, „weil die nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht mehr unterliegt die Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht mehr besteht! Weder § 56 AufenthG unterliegt noch § 54 AufenthG besteht Corona-Pandemie hat auf den Senat erheblich belastbaren Punkten doch getragen!“ Er habe gegen alle Punkte des Bescheides Klage erhoben. Er habe mehr als viereinhalb Jahre die Stimmen seiner Mutter und seines Vaters nicht mehr gehört, obwohl das Grundgesetz dies ohne Zweifel sichere. Er telefoniere zurzeit nur mit seinem Bruder Alaa und seiner Tante Amira M., die beide in der Türkei wohnen. Seine in Berlin wohnende Tante Dalal B. habe ihn wegen der Corona-Pandemie in Haft bislang nicht besuchen können. Er habe alle Unterlagen vorbereitet, um das Studium an der Fernuni Hagen beginnen zu können. Dies werde ihm von der Justizvollzugsanstalt verweigert. Er müsse zurzeit die Haftentlassung bzw. seinen Freispruch abwarten. Er habe ein Recht auf Studium. Außerdem habe der Senat sein Vorbringen bezüglich der Verfahrensdauer bzw. der Verfahrensverzögerungen nicht berücksichtigt, nie zur Kenntnis genommen und nie in Erwägung gezogen. „Die einheitliche Entscheidung mit dem Asylverfahren zu treffen!!! Diese wurde von Senats auch nicht in Erwägung gezogen, obwohl diese eine große Rolle spielen müssten“. Er sei mittellos, habe kein Einkommen und sei unschuldig in Haft. Er beantrage die Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus W. Ferner beantragt der Kläger „in Bezug die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren“, damit Rechtsanwalt D. genug Zeit bekomme.
Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens liegen die Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens gem. § 152a Abs. 1 VwGO nicht vor. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn die angefochtene Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), oder wenn das erkennende Gericht (entscheidungserhebliches) tatsächliches oder rechtliches Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat. Das Gericht ist weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet dem Verfahrensbeteiligten aber das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Daher setzt eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Stellt das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt ab, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte, kann dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen. Daraus folgt aber, dass ein Verfahrensbeteiligter selbst bei umstrittener oder problematischer Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen muss (BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – juris Rn. 35 f. m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden, vielmehr ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nur verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist (BVerfG, B.v. 25.3.2010 -1 BvR 2446/09 – juris Rn. 11 sowie NdsOVG, B.v. 22.3.2010 – 5 LA 32/09 – juris jeweils m.w.N.; SächsOVG, B.v. 18.2.2010 – 2 B 586/09 – juris; BayVGH, B.v. 10.3.2010 – 2 CS 10.222 – juris). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insbesondere dann nicht vor, wenn das Gericht dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsauffassung eines Verfahrensbeteiligten in der Sache nicht folgt (BVerwG, B.v. 8.2.2010 – 8 B 126/09, 8 B 76/09 – juris Rn. 2 m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.3.2010 – 2 CS 10.222 – juris). Einen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung stellt die Anhörungsrüge nicht dar (BVerwG, B.v. 24.11.2011 – 8 C 13.11 – juris Rn. 2).
Gemessen an diesen Maßgaben und unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens liegen die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht vor, weil der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Soweit der Kläger rügt, ihm sei die Erwiderung des Beklagten nicht vorgelegt worden, führt dies schon deshalb nicht zur Fortsetzung des Verfahrens, weil der Beklagte von der Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat.
Auch die übrigen Rügen führen nicht zur Fortführung des Verfahrens. Der Senat hat das Beschwerdevorbringen des Klägers, insbesondere hinsichtlich der (beabsichtigten) Wiederaufnahme des Medizinstudiums und zur Aufnahme eines Fernstudiums an der Fernuniversität in H., hinsichtlich des Umstands, dass die in Nr. 3 des Bescheids angeordnete bzw. angedrohte Abschiebung nach Syrien mit Bescheid des Beklagten vom 22. September 2020 zurückgenommen worden ist, und hinsichtlich der klägerischen Auffassung, ihm sei durch den Senat bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden, umfassend zur Kenntnis genommen. Zudem hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger den Bescheid des Beklagten in seinem gesamten Umfang im Klageverfahren angegriffen hat (soweit sich der Kläger auf ein Schreiben des Berichterstatters vom 17.2.2020 in den Verfahren 19 CS 19.567 und 19 CS 19.569 bezieht, betrifft dieses inhaltlich das Eilverfahren und nicht das Klageverfahren). Im Rahmen der Überprüfung des im Bescheid vom 14. Mai 2018 angeordneten Kommunikationsmittelverbots (Nr. 8 des Bescheids) wurde auch der Umstand berücksichtigt, dass ein Teil der Familie des Klägers in Syrien lebt.
Eine (erhebliche) Verfahrensverzögerung ist unter keinen Umständen ersichtlich, auch nicht im Hinblick auf die Corona-Pandemie. Vielmehr resultiert die vergangene Zeitdauer seit Erlass des Bescheids des Beklagten auch aus der notwendigen Bearbeitungszeit der durch den Kläger gestellten Anträge und erhobenen Rechtsmittel. Im Übrigen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden.
Da die Anhörungsrügen fristgemäß gestellt worden sind, gehen die Anträge auf Wiedereinsetzung ins Leere (im Übrigen hat der vom Kläger benannte Rechtsanwalt die Vertretung des Klägers bislang nicht angezeigt).
Durch sein Vorbringen in den Rügeverfahren macht der Kläger vornehmlich eine inhaltliche Unrichtigkeit der Senatsentscheidungen geltend. Der Umstand, dass der Senat den klägerischen Auffassungen in der Sache nicht gefolgt ist, führt aber nicht zu einer Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz entbehrlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


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