Verwaltungsrecht

Verfolgung in Äthiopien wegen Aktivität in einer Exilorgansiation

Aktenzeichen  21 ZB 17.31340

Datum:
14.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 132522
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 119 Abs. 1 S. 2, § 121 Abs. 1,  Abs. 3
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 3 K 17.31350 2017-08-29 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. August 2017 wird zugelassen.
III. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.-G., 6. F. a.M., zu den Bedingungen eines im Bezirk des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ansässigen Rechtsanwalts bewilligt.

Gründe

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. August 2017 ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen.
Dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts liegt, die Beklagte zeigt das zutreffend auf, folgender Tatsachensatz zugrunde: Bekennen sich äthiopische Asylbewerber zu einer Exilorganisation (hier: TBOJ/UOSG), die einer vom äthiopischen Staat als terroristisch eingestuften Vereinigung nahesteht, und weisen sie für diese Exilorganisation ein Mindestmaß an Aktivität vor, haben sie für den Fall der Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG zu erwarten. Das Urteil weicht damit von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ab und beruht auf dieser Abweichung. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Juli 2015 (21 B 15.30119 – juris) seine bisherige Rechtsprechung (vgl. U.v. 25.2.2008 – 21 B 07.30363 und 21 B 05.31082 – juris) fortgeführt und bezüglich eines Mitglieds der UOSG (TBOJ) auf folgende engere tatsächliche Voraussetzungen für eine Rückkehrgefährdung bei exilpolitischer Betätigung äthiopischer Staatsangehöriger verwiesen: Bei einer Rückkehr nach Äthiopien müssen solche Personen mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland derart exponiert politisch betätigt haben, dass die äthiopischen Behörden sie als ernsthafte Oppositionsangehörige einstufen.
Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylG).
2. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 2, § 121 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO.


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