Verwaltungsrecht

Verfolgung von Yeziden im Nordirak

Aktenzeichen  13a ZB 16.30544

Datum:
9.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 100335
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 78 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

1 Gelangt das Verwaltungsgericht unter Auswertung aktueller Erkenntnisse zu der Einschätzung, dass die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung von Yeziden im Nordirak nicht vorliegen, muss sich der Asylsuchende damit substantiiert auseinandersetzen, um eine grundsätzliche Bedeutung bejahen zu können. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Berufung auf eine Entscheidung eines anderen Verwaltungsgerichts aus 2014 reicht nicht aus, um eine Klärungsbedürftigkeit zu begründen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 K 16.31223 2016-09-26 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. September 2016 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).
Die Klägerin hält für klärungsbedürftig, „ob Yeziden in der Provinz Dohuk vor einer Verfolgung durch den IS ausreichend geschützt sind“. Unter Bezugnahme auf das Verwaltungsgericht Hannover (U. v. 15.8.2014 – 6 A 9853/14 – Asylmagazin 2014, 296) trägt sie vor, dass in den kurdischen Autonomiegebieten eine tatsächliche Sicherheit vor Verfolgung nicht prognostiziert werden könne. Yeziden unterlägen insbesondere in der Nachbarprovinz Ninive, wo es derzeit extrem gefährlich sei, einer Gruppenverfolgung. Im Fall des Vorrückens der irakischen Kräfte auf die Stadt Mosul sei mit einem Ausweichen des IS in die Nachbarprovinz Dohuk zu rechnen. Ohne nachvollziehbaren Grund werde von der Beklagten die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zuerkannt.
Das Verwaltungsgericht ist nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel zur Einschätzung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Religionsgruppe der Yeziden nicht vorlägen. Die Klägerin stamme aus der Provinz Dohuk im Nordirak, wo Minderheiten weitgehend vor Verfolgung und Gewalt geschützt seien, insbesondere habe das Einflussgebiet des IS im Vergleich zu der Situation im Jahr 2014 zurückgedrängt werden können.
Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie verweist nur pauschal darauf, dass es in der Nachbarprovinz Ninive derzeit extrem gefährlich und mit einem Ausweichen des IS nach Dohuk zu rechnen sei. Hierbei beruft sie sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover aus dem Jahr 2014 (U. v. 15.8.2014 – a. a. O.). Dieses Urteil vermag jedoch die vorliegende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg nicht in Frage zu stellen. Zum einen ging es in der dortigen Entscheidung um einen Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft aus der Provinz Ninive (Mosul). In diesem Fall hat das Verwaltungsgericht Hannover eine allein an den Glauben anknüpfende Verfolgung in der Gestalt von Gefahren für Leib und Leben sowie in der Gestalt von Vertreibung angenommen. Auch in anderen Gebieten des irakischen Staatsgebiets, insbesondere im Nordirak, könnten Yeziden keinen ausreichenden internen Schutz erlangen. Zum anderen datiert die genannte Entscheidung aus dem Jahr 2014. Dass damals die Situation wesentlich schlechter war, hat auch das Verwaltungsgericht Augsburg vorliegend festgestellt. Es ist allerdings anhand der aktuellen Erkenntnismittel zum Ergebnis gelangt, dass nunmehr das Einflussgebiet des IS im Vergleich zu der Situation im Jahr 2014 habe zurückgedrängt werden können. Hiermit setzt sich die Klägerin nicht auseinander und nennt auch keine anderen, neueren Quellen, die darauf hindeuten, dass die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnisse unrichtig wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.


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