Verwaltungsrecht

Verfristete Streitwerbeschwerde

Aktenzeichen  21 C 20.2062

Datum:
12.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2021, 281
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 2, § 68 Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

Bei einer Klagerücknahme in der Hauptsache berechnet sich die Frist für die Streitwertbeschwerde ab dem Zugang der Klagerücknahme bei dem Verwaltungsgericht. Dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu.  (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 27 K 20.682 2020-02-26 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1. Die Klägerin wendet sich gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts auf 15.000,00 Euro.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Anerkennung von ärztlichen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie für den Erwerb der Facharztbezeichnung „Allgemeinmedizin“ gemäß der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns.
Die Beklagte lehnte das mit Bescheid vom 26. Juni 2019 ab und wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2020 zurück.
Die Klägerin ließ am 14. Februar 2020 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben, die mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 25. Februar 2020, dem Gericht per Telefax am selben Tag übermittelt, zurückgenommen wurde.
Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 26. Februar 2020 eingestellt, die Verfahrenskosten der Klägerin überbürdet und den Streitwert auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Die Klägerin hat gegen die Streitwertfestsetzung am 4. September 2020 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig, weil die Klägerin die Beschwerdefrist nicht gewahrt hat.
Eine Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wurde, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Danach begann hier die Frist am 25. Februar 2020, weil an diesem Tag mit Zugang der Klagerücknahme bei dem Verwaltungsgericht das Klageverfahren unmittelbar beendet wurde und dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts lediglich deklaratorische Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 1.10.1990 – 4 NB 17.90 – juris Rn. 5 und BayVGH, B.v. 10.9.2020 – 9 C 20.1533 – juris Rn. 4 m.w.N.). Die Beschwerdefrist von sechs Monaten endete damit am 25. August 2020 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Demgegenüber ging die Beschwerdeschrift dem Verwaltungsgericht erst am 4. September 2020 zu.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 68 Abs. 2 Satz 1 GKG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine solche nicht beantragt wurde (vgl. dazu Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 68 GKG Rn. 66). Im Übrigen enthält die dem Einstellungsbeschluss vom 26. Februar 2020 beigefügte Rechtsmittelbelehrungden zutreffenden Hinweis, dass die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der prozessbeendenden Erklärung einzulegen ist.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Obgleich nach § 68 Abs. 3 GKG das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, hat die Klägerin etwaige Auslagen des Gerichts zu erstatten (§ 162 Abs. 1 VwGO, § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 GKG und Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).


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