Verwaltungsrecht

Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit

Aktenzeichen  M 5 E 20.635

Datum:
31.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 8027
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 2 S. 1, § 123 Abs. 1, § 154 Abs. 1
BayBG Art. 122
BayHSchPG Art. 7, Art. 17, Art. 22
ZPO § 294,§ 920 Abs. 2
RDGEG § 3, § 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 15.502,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, ihr bis … März 2020 befristetes Beamtenverhältnis auf Zeit vorläufig fortzusetzen.
Die Antragstellerin steht im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Zeit – welches am … März 2020 endet – als Akademische Rätin in Diensten des Antragsgegners; sie ist an der … Universität … … … tätig. Die Antragstellerin übt diese Tätigkeit in Teilzeit bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aus. Die Antragstellerin hat zwei minderjährige Kinder.
Die Antragstellerin wurde zunächst vom *. April 2012 bis … März 2015 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Akademischen Rätin berufen. Das Beamtenverhältnis auf Zeit wurde sodann vom … April 2015 bis … März 2018 und erneut vom *. April 2018 bis … März 2020 verlängert.
Mit Schreiben vom … Dezember 2019 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit als Akademische Rätin um vier Jahre bis einschließlich März 2024.
Mit E-Mail vom … Januar 2020 nahm die … … zu den Voraussetzungen für eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit Stellung.
Mit Schreiben vom … Januar 2020 legte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin dar, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung vorlägen und dem Antrag daher zu entsprechen sei.
Am … Februar 2020 nahm der Dekan der Fakultät für Architektur Prof. H. zu dem Verlängerungsantrag der Antragstellerin schriftlich Stellung.
Mit Schreiben vom … Februar 2020 teilte die … … der Antragstellerin mit, dass eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit vorliegend ausscheide, da es an der Voraussetzung der Notwendigkeit der Verlängerung zum Nachweis der erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen fehle. Die im Gesetz ausdrücklich geforderten zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen seien zum aktuellen Zeitpunkt weder erbracht noch sei prognostizierbar, dass dieses Ziel in den nächsten vier Jahren erreichbar wäre. Für den bisherigen Zeitraum 2012 bis 2020 habe die Antragstellerin keine ausreichenden Nachweise, die einen klaren Qualifizierungsverlauf auf dem Niveau einer habilitationsgleichen Leistung darlegen, erbracht. Vielmehr hätten ihre bisherigen Leistungen gezeigt, dass die Antragstellerin auch in Zukunft keine habilitationsgleichen Leistungen erbringen werde. Aus der Nebentätigkeit der Antragstellerin seien ebenfalls keine vergleichbaren Leistungen erwachsen. Auch die von der Antragstellerin angestrebte Promotion könne diesen hohen Anforderungen nicht genügen. Das Ingenieurprivileg sei bei der Frage der Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit rechtlich nicht relevant.
Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Beamtenverhältnis der Antragstellerin über den Ablauf des … März 2020 hinaus vorläufig fortzusetzen.
Die Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Bei der Einstellung der Antragstellerin im Jahr 2012 sei von dem „Ingenieursprivileg“ Gebrauch gemacht worden. Wegen des Ingenieurprivilegs und den Einstellungsvoraussetzungen der … … sei der Nachweis der Habilitation gerade keine Einstellungsvoraussetzung für eine Professur und demnach nicht Gegenstand des Weiterqualifizierungsziels Universitätsprofessor Architektur. Gleiches gelte für habilitationsgleiche Leistungen. Aufgrund des Ingenieurprivilegs müsse es der Antragstellerin ermöglicht werden, neben der Erlangung der besonderen pädagogischen Eignung auch ihre besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit nachzuweisen und damit die Einstellungsvoraussetzungen für Universitätsprofessuren erwerben zu können. Die besondere pädagogische Eignung habe die Antragstellerin bereits nachgewiesen. Der Nachweis der besonderen Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit erfolge in der Regel durch eine Promotion. Ende des Jahres 2019 sei die Antragstellerin in die Promotionsliste der … … aufgenommen worden. Die von der Antragstellerin angestrebte Promotion solle innerhalb von 2,5 Jahren abgeschlossen werden. Die Verlängerung um vier Jahre sei daher notwendig, aber auch ausreichend, um das Weiterqualifizierungsziel Universitätsprofessur erreichen zu können. Die Erforderlichkeitsprüfung habe sich daher allein auf die Frage zu konzentrieren, ob die Verlängerung notwendig sei, um die zur Erreichung des Weiterqualifizierungsziels Universitätsprofessur Architektur allein noch erforderliche Promotion im Verlängerungszeitraum erfolgreich nachzuweisen. Andernfalls würde der Verlängerungstatbestand auf Grund der in der Praxis weder erforderlichen noch üblichen Habilitation im Ergebnis leerlaufen. Die Möglichkeit der Verlängerung solle der Dreifachbelastung durch die Dienstleistung im Beamtenverhältnis, die wissenschaftliche Qualifizierung und die Kinderbetreuung Rechnung tragen und Chancengleichheit sicherstellen. Die Antragstellerin sei dieser Dreifachbelastung ausgesetzt. Im Falle einer Verlängerung (dann insgesamt 12 Jahre in Teilzeit 50%) wäre die Antragstellerin den in Vollzeit tätigen Akademischen Räten gleichgestellt. Diese könnten maximal auf sechs Jahre bestellt werden. Die Darstellung der bisherigen Leistungen der Antragstellerin in Lehre und Forschung sei lückenhaft und unrichtig.
Mit Schriftsatz vom 10. März 2020 hat die Regierung von Oberbayern als Prozessvertretung für den Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antrag sei bereits wegen der Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Dem Begehren der Antragstellerin könne nur durch Ernennung dieser zur Beamtin auf Zeit entsprochen werden. Die Antragstellerin habe keine unzumutbaren Nachteile durch die Fortführung der Tätigkeit im Angestelltenverhältnis vorgetragen. Auch stünde dies nicht im Widerspruch zur Betreuungsvereinbarung bezüglich der Promotion. Würde die Antragstellerin in der Hauptsache obsiegen, könnten etwaige eingetretene Nachteile im Wege des Schadensersatzes ausgeglichen werden. Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit würden nicht vorliegen.
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 10. März 2020 reichte die Antragstellerpartei ein Schreiben des Vorgesetzten der Antragstellerin – Prof. K. – ein, in dem dieser bestätigt, dass die von der Antragstellerin erbrachten wissenschaftlichen Leistungen von hoher fachlicher und pädagogischer Kompetenz zeugen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO ) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung/ZPO ). Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Das Gericht kann im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Dieses sog. Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung nach § 123 VwGO aber ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn diese zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 9/12 – NVwZ 2013, 1344, Rn. 22).
2. Diese strengen Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
a) Zwar hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn die besondere Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigt sich vorliegend aus der bevorstehenden Beendigung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit mit dem Ablauf des 31. März 2020 gemäß Art. 122 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG ) und dem damit verbundenen Verlust der Verlängerungsmöglichkeit nach Art. 22 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG ). Die Verlängerung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit setzt bereits begrifflich voraus, dass das zu verlängernde Beamtenverhältnis überhaupt noch besteht. Wird die Verlängerung erst danach ausgesprochen, so ist sie aufgrund der Beendigung des zugrundeliegenden Beamtenverhältnisses auf Zeit nicht mehr möglich. Auch eine erneute Ernennung ist aufgrund von Art. 22 Abs. 5 Satz 2 BayHSchPG nicht möglich (Schmid in von Coelln/Lindner, BeckOK Hochschulrecht Bayern, 15. Edition, Stand: 1. November 2019, Art. 22 BayHSchPG , Rn. 17).
b) Die Antragstellerin hat jedoch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs im Hauptsacheverfahren nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegners, das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht nach Art. 22 Abs. 3, 5 Satz 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 BayHSchPG zu verlängern, begegnet nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen rechtlichen Bedenken.
Nach Art. 22 Abs. 5 Satz 2 BayHSchPG kann das Dienstverhältnis eines Akademi-schen Rats oder einer Akademischen Rätin auf Zeit um bis zu weitere drei Jahre verlängert werden; ein Akademischer Rat oder eine Akademische Rätin im Beamtenverhältnis auf Zeit kann nach Ablauf der Dienstzeit zum Akademischen Oberrat oder zur Akademischen Oberrätin im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden; im Übrigen ist eine Verlängerung des Dienstverhältnisses eines Akademischen Rats, eine Akademischen Rätin, eines Akademischen Oberrats oder einer Akademischen Oberrätin, abgesehen von den Fällen des Art. 17 Abs. 2 und 3 BayHSchPG, oder eine erneute Ernennung zum Akademischen Rat, zur Akademischen Rätin, zum Akademischen Oberrat oder zur Akademischen Oberrätin im Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig.
Da das Beamtenverhältnis auf Zeit der Antragstellerin bereits nach Art. 22 Abs. 5 Satz 2 BayHSchPG um drei Jahre verlängert worden ist (vom 1. April 2015 bis 31. März 2018) und darauf folgend nach Art. 22 Abs. 5 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 BayHSchPG um zwei weitere Jahre (vom 1. April 2018 bis 31. März 2020), kommt vorliegend nur eine Verlängerung nach Art. 22 Abs. 5 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 BayHSchPG in Betracht.
Nach Art. 17 Abs. 3 BayHSchPG soll das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen auf Antrag des Beamten oder der Beamtin bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je betreutem Kind verlängert werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist, um die nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHSchPG erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erfolgreich nachzuweisen.
Die Vorschrift soll der Dreifachbelastung mit der Dienstleistung im Arbeitsverhältnis, der wissenschaftlichen Qualifizierung und der Kinderbetreuung Rechnung tragen und ermöglicht eine selbständige Verlängerung über die Regelhöchstfrist von drei Jahren hinaus (Schmid in von Coelln/Lindner, BeckOK Hochschulrecht Bayern, 15. Edition, Stand: 1. November 2019, Art. 17 BayHSchPG, Rn. 25).
Die Voraussetzung der Kinderbetreuung ist bei der Antragstellerin unstreitig gege-ben. Auch sind keine entgegenstehenden dienstlichen Gründe geltend gemacht worden.
Die Verlängerung muss jedoch darüber hinaus notwendig sein, um die nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHSchPG erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erfolgreich nachzuweisen. Die Verlängerung muss also zum Erfolg der Weiterqualifizierung notwendig und absehbar sein (Schmid in von Coelln/Lindner, BeckOK Hochschulrecht Bayern, 15. Edition, Stand: 1. November 2019, Art. 17 BayHSchPG, Rn. 26). Daran fehlt es nach Einschätzung der … …. vorliegend.
Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHSchPG werden durch eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen oder im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BayHSchPG). Für den Nachweis gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen ist es erforderlich, dass der Nachwuchswissenschaftler ein größeres und schwieriges Problem wissenschaftlich aufgearbeitet hat. Die wissenschaftliche Leistung muss einer Habilitation gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit erfordert daher, dass vorhandene Kenntnisse und Erfahrungen sowie die Neuigkeit der gewonnenen Ergebnisse vergleichbar prägnant aufbereitet sein müssen und zudem deren Nutzen für die Entwicklung in der Wissenschaft nutzbar gemacht werden müssen. Mit der Formulierung „darüber hinaus“ in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHSchPG wird klargestellt, dass auch eine besondere Dissertationsleistung keine habilitationsadäquate Qualität besitzt (Schmid in von Coelln/Lindner, BeckOK Hochschulrecht Bayern, 15. Edition, Stand: 1. November 2019, Art. 7 BayHSchPG, Rn. 17 m.w.N.). Die Befristung des Amtes eines Akademischen Rats bzw. einer Akademischen Rätin im Beamtenverhältnis auf Zeit dient in erster Linie der Sicherstellung der Innovationsfähigkeit der Hochschulen und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (BayVerfGH, E. v. 28.9.2016 – Vf. 20-VII-15, juris). Im Sinne der Wissenschaft sind die Anforderungen an eine begehrte Verlängerung daher hoch anzusetzen.
Das Argument der Antragstellerpartei, wonach es aufgrund der Besonderheiten des Ingenieurprivilegs und der Einstellungsvoraussetzungen für Professoren an der Fa- kultät für Architektur nicht auf den Nachweis einer Habilitation und in der Folge auch nicht auf habilitationsgleiche Leistungen ankommt, kann nicht durchgreifen. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist für eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach Art. 17 Abs. 3 BayHSchPG unter anderem unabdingbare Voraussetzung, dass die Verlängerung zur Erreichung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen notwendig ist. Diese Leistungen werden durch eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen oder im Rahmen einer Juniorprofessur nachgewiesen. Nach den Ausführungen des Antragsgegners ist zwar eine Habilitation keine zwingende Einstellungsvoraussetzung für Professoren und Professorinnen an Universitäten im Bereich Architektur. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes müssen stattdessen jedoch habilitationsgleiche Leistungen nachgewiesen werden. Diese können im Bereich Architektur durch gleichwertige künstlerische Leistungen, Praxiserfolge im Bauwesen mit eigener Autorenschaft, Lehrerfahrung und gleichwertigen eigenständigen Forschungsleistungen nachgewiesen werden. Der ersatzlose Wegfall dieser gesetzlich festgeschriebenen Voraussetzung aufgrund des Ingenieurprivilegs ist – entgegen der Ansicht der Antragstellerpartei – vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Das Ingenieurprivileg gilt ausdrücklich nur bei der Einstellung von Akademischen Rätinnen und Räten nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 BayHSchPG. Hätte der Gesetzgeber eine Erleichterung für die Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in den ingenieurwissenschaftlichen Fächern gewollt, so hätte er dies – ähnlich wie in Art. 19 Abs. 1 Satz 3 BayHSchPG – regeln können. Dies ist jedoch nicht geschehen, vielmehr wurde die Voraussetzung der „zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen“ festgeschrieben, um ein einheitliches Qualifikationsniveau für akademische Rätinnen und Räte sicherzustellen.
Auch der Vortrag der Antragstellerpartei, wonach der Nachweis habilitationsgleiche Leistungen in der Praxis keine Einstellungsvoraussetzung für Professoren an der Fakultät für Architektur sei, kann nicht überzeugen. In der von der Antragstellerpartei exemplarisch vorgelegten Stellenausschreibung für eine Professur der Fakultät Architektur der … (Anlage ASt 9) heißt es unter dem Abschnitt „Anforderungen“ „Wir suchen eine Persönlichkeit mit hohem wissenschaftlichem Renommee, die Leistun- gen in Forschung und Lehre auf international höchsten Niveau (…) nachgewiesen hat. Ein abgeschlossenes Hochschulstudium, eine überdurchschnittliche Promotion oder eine vergleichbare besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, besondere pädagogische Eignung, (…), sind ebenso Voraussetzung. (…).“ Der Nachweis von Leistungen in Forschung und Lehre ist daher zusätzlich zu den anderen Voraussetzungen zu erbringen. Es ist daher nicht – wie von der Antragstellerpartei dargestellt – ausreichend, eine überdurchschnittliche Promotion oder eine vergleichbare besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit nachzuweisen. Vielmehr ist darüber hinaus der Nachweis zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen in For-schung und Lehre erforderlich.
Ob die Verlängerung notwendig ist, um diese zusätzlichen wissenschaftlichen Leis tungen erfolgreich nachzuweisen, unterliegt einer Prognoseentscheidung des Dienstherrn. Diese Prognose stellt ihrem Wesen nach ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil dar und ist als solche durch das Verwaltungsgericht nur beschränkt über-prüfbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.5.1965 – 2 C 146.62, juris, BVerwGE 21, 127/129; BVerwG, U. v. 17.5.1979 – 2 C 4/78, juris, ZBR 1979, 304/306; BVerwG, U. v. 26.6.1980 – 2 C 13/79, juris, BayVBl 1981, 52). Dem Dienstherrn steht bei seiner Prognoseentscheidung ein der gesetzlichen Regelung immanenter Beurteilungsspielraum zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Dienstherr die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die Prognoseentscheidung durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene ersetzt (BVerwG, U. v. 27.11.1980 – 2 C 38/79, juris, BVerwGE 61, 176/194; BVerwG, U. v. 20.9.1984, juris, BVerwGE 70, 143/146, BVerwG, U.v. 21.3.2007 – 2 C 2/06 – juris; BayVGH, B.v. 14.8.2015 – 3 CE 15.993 – juris Rn. 36; B.v. 11.3.2013 – 3 ZB 10.602 juris).
Hiervon ausgehend bestehen gegen die Entscheidung des Antragsgegners, das bis … März 2020 befristete Beamtenverhältnis der Antragstellerin nicht um weitere vier Jahre zu verlängern, nach summarischer Überprüfung voraussichtlich keine durch-greifenden Bedenken. Dass der Antragsgegner die wissenschaftlichen Leistungen der Antragstellerin nicht als habilitationsgleiche Leistungen anerkennt und keine An-haltspunkte dafür sieht, dass die Antragstellerin diese innerhalb einer Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit erbringen könnte, ist unter Berücksichtigung der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit sowie des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nicht zu beanstanden.
Nach der fachlichen Einschätzung des Dekans der Fakultät für Architektur Prof. H. habe die Antragstellerin die geforderten zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen zum aktuellen Zeitpunkt weder erbracht noch sei prognostizierbar, dass dieses Ziel in den nächsten vier Jahren erreicht werden kann.
Der Dekan führt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom … Februar 2020 aus, dass die von der Antragstellerin angestrebte Promotion für den Nachweis der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen auf Habilitationsniveau nicht ausreiche. Im Rahmen einer Habilitation werden Aufgaben in Forschung und Lehre selbständig und eigenverantwortlich wahrgenommen. Die Antragstellerin biete keine selbständige Lehre an. Auch habe sie im Rahmen der Qualifizierungsvereinbarung keine ausreichenden Nachweise zu systematisch und wettbewerblich publizierten Forschungsleistungen (Peer Review, mind. jedoch Editorial Review in selbständiger Autorenschaft) erbracht, die einen klaren Qualifizierungsverlauf erkennen ließen. In den akademisch relevanten Publikationsdatenbanken seien keine ausreichenden Leistungsnachweise verzeichnet. Während der Beschäftigung auf einer Qualifikationsstelle wäre mindestens eine wettbewerbliche Publikation/ Ausstellung/ Konferenzbeitrag pro Jahr das Ziel. Die Antragstellerin pflege keine Autorenprofile in relevanten Datenbanken und es fänden sich keine fachlichen Beiträge in sozialen akademischen Netzwerken. Die Antragstellerin habe ihre eigenen Lehr- und Forschungsleistungen bisher nicht fortlaufend auf entsprechenden Konferenzen fachöffentlich zur Diskussion gestellt. Alternativ würden auch keine systematischen Veröffentlichungen zur Didaktik und Methoden der eigenen Lehrpraxis vorliegen. Für einen Beschäftigungszeitraum von acht Jahren auf einer Qualifizierungsstelle sei im Regelfall der Abschluss einer Promotion zu erwarten – auch im Rahmen einer Teilzeitposition. Darüber hinaus sei die Antragstellerin während dieser Zeit einer Nebentätigkeit als selbständige Architektin nachgegangen. Eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit dem Ziel der Promotion führe daher in diesem Fall nicht eindeutig zum Ziel Berufungsfähigkeit für eine Universitätsprofessur.
Die … konnte aufgrund dieser Einschätzung eine negative Prognose erstellen und deshalb in voraussichtlich nicht zu beanstandender Weise die Verlängerung des Be-amtenverhältnisses der Antragstellerin ablehnen.
Soweit die Antragstellerpartei einwendet, dass der Dekan der Fakultät für Architektur die Leistungen der Antragstellerin nicht beurteilen könne, da es bislang keine berufliche Überschneidung gegeben habe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Dekan hat seine Einschätzung auf objektiv nachprüfbare Fakten gestützt. Seine Einschätzung beruht maßgeblich darauf, dass die Antragstellerin in den vergangenen acht Jahren unter anderem keine ausreichenden Leistungsnachweise in akademisch relevanten Publikationsdatenbanken erbracht hat, die einen klaren Qualifizierungsverlauf erkennen lassen, keine Autorenprofile pflegt und sich keine fachlichen Beiträge in akademischen Netzwerken finden. Während einer Beschäftigung auf einer Qualifikationsstelle sei jedoch mindestens eine wettbewerbliche Publikation/ Ausstel- lung/ Konferenzbeitrag das Ziel.
Auch das von der Antragstellerpartei vorgelegte Schreiben des Vorgesetzten der Antragstellerin, in dem dieser bestätigt, dass die von der Antragstellerin erbrachten wissenschaftlichen Leistungen von hoher fachlicher und pädagogischer Kompetenz zeugen, steht der Einschätzung der … nicht entgegen. Denn dieses kann gerade nicht belegen, dass die Leistungen der Antragstellerin habilitationsadäquat sind.
Die Antragstellerin wird auch nicht aufgrund ihrer Teilzeitarbeit schlechter gestellt. Denn für die Verlängerung nach Art. 17 Abs. 3 BayHSchPG ist die Beschäftigungs-zeit nicht relevant. Ausschlaggebend ist allein, ob die Verlängerung notwendig ist, um die erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erfolgreich nach-zuweisen.
3. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) – die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Die Jahresbezüge der Antragstellerin in dem mit der Stelle verbundenen Amt A 13, Stufe 7, belaufen sich aufgrund der Teilzeitbeschäftigung auf insgesamt 31.004,01 EUR, hiervon die Hälfte. Eine weitere Halbierung kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (Nr. 1.5 Satz 1 und 2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Anh. § 164 Rn. 14).


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