Verwaltungsrecht

Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU

Aktenzeichen  10 ZB 21.1491

Datum:
16.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 41400
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4
FreizügG/EU § 2, § 6 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, § 7 Abs. 2 S. 5, S. 6
Freizügigkeits-RL Art. 28 Abs. 3 lit. a
AEUV Art. 83 Abs. 1
EMRK Art. 8

 

Leitsatz

1. Zur Erfüllung des § 6 Abs. 5 S. 3 FreizügG/EU bedarf es nicht einer Einzelstrafe von mindestens fünf Jahren; vielmehr sind auch diejenigen Fälle einbezogen, in denen eine Gesamtstrafenbildung erfolgt ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Anknüpfungspunkte für eine Verlustfeststellung können nicht allein Straftaten sein, die unter die Kriminalitätsbereiche des Art. 83 AEUV fallen. Auch andere strafbewehrte Verhaltensweisen können eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit im unionsrechtlichen Sinne darstellen, wenn sie das erforderliche Gewicht haben, wobei es einer grenzüberschreitenden Dimension nicht bedarf. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 9 K 18.6302 2021-03-12 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihre Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2018 weiter, mit dem diese festgestellt hat, dass der Kläger zu 1) sein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (Nr. 1), ihm die Einreise und den Aufenthalt für sechs Jahre untersagt (Nr. 2) und ihn aufgefordert hat, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zu verlassen, sowie ihm − für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise oder der Unmöglichkeit der Ausreise aufgrund der Inhaftierung − die Abschiebung nach Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach Italien oder in einen anderen Staat angedroht hat, in den der Kläger zu 1) einreisen darf oder der zu dessen Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 3).
1. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor beziehungsweise ist nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16).
b) Das Zulassungsvorbringen zeigt keine derartigen Zweifel auf.
Nicht durchdringen kann die Klägerseite insbesondere mit ihren gegen die „Sachverhaltsdarstellung“ der Verlustfeststellung gerichteten Einwänden. Diese sind nicht gegen eine etwaige unzutreffende Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts gerichtet, wie die Klägerseite nahelegt. Die Kläger ziehen andere Schlussfolgerungen aus dem festgestellten Sachverhalt als das Verwaltungsgericht. Die Einwände richten sich daher gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Diese wird durch die von der Klägerseite angeführten Gesichtspunkte allerdings nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.
aa) Dies gilt insbesondere für den Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von § 6 Abs. 2 FreizügG/EU bejaht, weil die Tat des Klägers zu 1) aus dem Jahr 2007 vierzehn Jahre zurückliege, er sich im Jahr 2016 „nur“ einer Körperverletzung strafbar gemacht habe, die letzte Verurteilung davor eine Geldstrafe wegen Beleidigung im Jahr 2011 gewesen sei, und sich aus der Körperverletzung im Jahr 2016 und der Tat aus dem Jahr 2007 kein erhebliches Gewaltproblem herleiten lasse.
Bei der von der Klägerseite erwähnten „Tat“ aus dem Jahr 2007 handelt es sich um einen gemeinschaftlichen schweren Raub gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB, bei der Straftat aus dem Jahr 2016 um eine vorsätzliche gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (vgl. UA S. 3). In beiden Fällen hat der Kläger zu 1) massive Gewalt gegen Personen angewandt, in dem einen Fall, um sich – unter Aufwendung von erheblicher krimineller Energie und Inkaufkaufnahme einer Eskalation durch Verwendung eines Revolvers zur Drohung in einem öffentlich zugänglichen Restaurant − fremdes Geld anzueignen, in dem anderen Fall, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, aus nichtigem Anlass. Beides indiziert eine erhebliche Gewaltbereitschaft und Gefahren für das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit der Allgemeinheit. Der Kläger zu 1) hat sein Gewaltproblem nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch nicht mit einer Therapie erfolgreich behandelt (vgl. UA S. 12). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht dies im Rahmen der Gefahrenprognose zu Lasten der Klägerseite berücksichtigt hat. Dass der Kläger zu 1), wie die Klägerseite vorträgt, auf der Warteliste für die Gewalt-Präventions-Gruppe stehe, eine Sozialtherapie in der Justizvollzugsanstalt, in der er untergebracht sei, nicht angeboten werde, und ihm die Teilnahme hieran in einer anderen Justizvollzugsanstalt nicht genehmigt worden sei, ändert nichts an der Prognose der von ihm objektiv ausgehenden Gefahren. Ob der Kläger zu 1) sich aus Gründen, die ihm subjektiv nicht vorwerfbar sind, bislang nicht hat therapieren lassen, ist insoweit irrelevant.
Die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts in Bezug auf das Schutzgut Eigentum wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerseite vorträgt, der Kläger zu 1) habe seit vierzehn Jahren niemanden mehr gewaltsam enteignet, um seine Familie zu ernähren, vor seiner Inhaftierung regelmäßig gearbeitet und würde auch nach der Haft der Hauptverdiener der Familie sein. Die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts sei eine Mutmaßung und beruhe auf falschen Fakten, wobei insbesondere die Stellungnahmen des SkF e.V. und der ambulanten Erziehungshilfe nicht berücksichtigt worden seien. Das Verwaltungsgericht hat insofern zutreffend auf die einen latenten Anreiz für Straftaten gegen das Eigentum indizierenden Faktoren eines sehr niedrigen Familieneinkommens und der wirtschaftlich problematischen Situation der Familie mit sechs Kindern abgestellt (vgl. UA S. 12). Diese werden durch die bisherige Erwerbsbiographie und die geltend gemachten Berufsaussichten des gering qualifizierten Klägers zu 1), der in der Vergangenheit staatliche Leistungen bezogen hat, nicht in Frage gestellt (vgl. UA S. 2 f.: „überwiegend als ungelernte Küchenhilfe“ u. „immer wieder Arbeitslosengeld II bezogen“). Den teils auch veralteten Stellungnahmen des SkF e.V. und der ambulanten Erziehungshilfe sind im Übrigen konkrete Anhaltspunkte für das frühere und auch das künftige Erwerbseinkommen des Klägers zu 1) nicht zu entnehmen. (vgl. VG München, Gerichtsakte, Bl. 101 ff. u. Bl. 104 ff. sowie Bl. 106 f.).
Fehl geht des Weiteren der Einwand der Klägerseite, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angeführt, dass der Kläger zu 1) Schulden in Höhe von 30.000 EUR habe. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob der Kläger zu 1) diese Schulden zum Entscheidungszeitpunkt noch hat oder nicht, ausdrücklich offengelassen (vgl. UA S. 12). Es hat insoweit lediglich angemerkt, dass sich aus den Akten nicht ergeben würde, woher die Geldmittel zu der Tilgung der Schulden stammen sollten. Dies ändert aber nichts daran, dass es seine Entscheidung nicht auf das Vorhandensein von Schulden gestützt hat.
Als nicht durchgreifend erweist sich ferner der Einwand der Klägerseite, es sei nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt sei, der Kläger zu 1) habe vor seiner Inhaftierung Kontakt zum kriminellen Milieu gepflegt und würde dahin nach seiner Inhaftierung zurückkehren. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger zu 1) die Mittäter des gemeinschaftlichen schweren Raubes aus dem Jahr 2007 nicht preisgegeben habe, und zudem auf die ebenfalls gemeinschaftlich begangene Straftat aus dem Jahr 2016 rekurriert (vgl. UA S. 13). Damit setzt sich die Zulassungsschrift nicht substantiiert auseinander.
Fehl geht auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die widersprüchlichen Berichte und Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Grundlage für die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bezüglich der abgelehnten Strafaussetzung zur Bewährung gewesen seien, und habe daher weitere Ermittlungen anstellen müssen, anstatt fehlerhaft anzunehmen, dass der Kläger zu 1) während der Haft keine positive Entwicklung durchlaufen habe. Dabei blendet die Klägerseite aus, dass das Verwaltungsgericht den für den Kläger zu 1) negativen Teil des Haftberichts vom 8. Dezember 2020 bei seiner Gefahrenprognose ausdrücklich außer Betracht gelassen hat, da er widersprüchliche Angaben zu dessen Verhalten gegenüber Mithäftlingen enthalten habe (vgl. UA S. 13 f.). Welche anderen Teile des genannten Haftberichts oder welche übrigen Dokumente wegen Widersprüchlichkeit nicht verwertbar oder sonst zu Gunsten des Klägers zu 1) entscheidungserheblich gewesen sein sollen, zeigt die Klägerseite nicht auf. Die Ausführungen zu der Änderung der inneren Einstellung des Klägers zu 1) in der Haft bleiben pauschal und wenig überzeugend.
bb) Die Zulassungsschrift zeigt auch nicht schlüssig auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht § 6 Abs. 4 FreizügG/EU anstatt § 6 Abs. 5 FreizügG/EU als Prüfungsmaßstab für die Verlustfeststellung herangezogen hat.
Dabei gehen die Einwände, welche die Klägerseite gegen eine Unterbrechung der Kontinuität des nach § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU erforderlichen zehnjährigen Aufenthalts vor Erlass der Verlustfeststellung infolge von Abwesenheiten des Klägers zu 1) vorträgt, schon deshalb ins Leere, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung hierauf nicht gestützt hat. So hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich offengelassen, ob die strengeren Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU auch deswegen nicht erfüllt sein müssten, weil der Kläger zu 1) eventuell erst im Januar 2009 wieder einen relevanten Aufenthalt im Bundesgebiet begründet habe – was unter den Beteiligten streitig geblieben war (vgl. UA S. 10: „Für die Unterbrechung vom 12. Mai 2008 bis zum 10. Januar 2009 führten der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 aus, dass der Kläger lediglich zwei Monate in Italien gewesen sei. Danach sei er …im August 2008 wieder zurückgekommen“) −, und sodann von einer entsprechenden Bewertung der Unterbrechung zwischen 2008 und 2009 explizit Abstand genommen (vgl. UA S. 15 a.E.).
Nicht durchdringen kann die Klägerseite auch mit ihren Einwänden gegen die von dem Verwaltungsgericht festgestellte Unterbrechung der Kontinuität des nach § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU erforderlichen zehnjährigen Aufenthalts vor Erlass der Verlustfeststellung infolge der seit dem 20. März 2017 bestehenden Inhaftierung des Klägers zu 1). Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) der RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (vgl. ABl. EU L Nr. 158, S. 77 ff., im Folgenden: RL 2004/38/EG) bildet unter anderem die unionsrechtliche Grundlage für § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU.
Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) der RL 2004/38/EG ist nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Secretary of State for the Home Department v. M.G. dahin auszulegen, dass ein Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen grundsätzlich geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich diese Person vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dazu ist eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenem zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Verlustfeststellung vorzunehmen. Dabei kann der Umstand, dass diese Person sich vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, bei der umfassenden Beurteilung berücksichtigt werden, die für die Feststellung, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind, vorzunehmen ist (vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 – C-400/12 – juris Rn. 35 bis 38). Dies Auffassung hat die Große Kammer des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssache B. und Secretary of State for the Home Department v. Franco Vomero dahingehend weiterentwickelt, dass dies gegebenenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. EuGH , U.v. 17.4.2018 – C-316/16 u. C-424/16
Nicht nachvollziehen kann der Senat den diesbezüglichen Einwand der Klägerseite, dass die Inhaftierung des Klägers zu 1) nicht zu einer Diskontinuität seines Aufenthalts führen könne, weil er seine Freiheitsstrafe im Bundesgebiet verbüße. Die Entscheidungen des Gerichtshofs haben sämtlich Fälle zur Grundlage, in denen Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat ihre Haftstrafe verbüßten. Das Verwaltungsgericht hat auch in nicht zu beanstandender Weise die erforderliche Gesamtbeurteilung vorgenommen. Dabei wurden – neben den familiären Bindungen im Bundesgebiet − die geringen Sprachkenntnisse des Klägers zu 1) erwogen (vgl. UA S. 15 u. VG München, Gerichtsakte, Bl. 43), die fehlende beziehungsweise äußerst geringe wirtschaftliche Integration des Klägers zu 1) gewertet (vgl. UA S. 15: „Gearbeitet nur als ungelernte Küchenhilfe in italienischen Restaurants“ u. VG München, Gerichtsakte, Bl. 43: „weist Ihr Rentenversicherungsverlauf immer wieder Lücken und den Bezug auf Arbeitslosengeld II auf“) und die mangelnde soziale Integration gewürdigt (vgl. UA S. 15: „Seine äußerst geringe Integration zeigt sich ebenfalls in seinen diversen Straftaten seit 1999“).
Nicht zum Erfolg führt in diesem Zusammenhang die Rüge der Klägerseite, das Verwaltungsgericht habe bei der Gesamtbetrachtung nicht berücksichtigt, dass der Kläger zu 1) sich vor der Inhaftierung bereits zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe, indem es, sich insofern selbst widersprechend, die zunächst offengelassene Unterbrechung letztlich doch zu Lasten des Klägers zu 1) gewertet habe. Die Klägerseite stellt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend dar. Das Verwaltungsgericht hat gerade nicht, wie die Klägerseite suggeriert, auf den Zeitraum 2008 bis 2009 abgestellt, sondern auf „die mehrere Monate dauernden Unterbrechungen in den Jahren davor“ (vgl. UA S. 16). Das Verwaltungsgericht hat bezüglich dieser vorherigen Unterbrechungen auf die Behördenakte rekurriert (vgl. UA S. 15), die eine Vielzahl von Einträgen vor dem genannten Zeitraum enthält, wonach der Aufenthalt des Klägers zu 1) entweder unbekannt oder in Italien zu verorten war (vgl. Behördenakte, Bl. 378 f.). Auf all dies geht die Zulassungsschrift nicht ein. Das Verwaltungsgericht hat, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, erkennbar zu Gunsten des Klägers zu 1) einen über zehnjährigen Aufenthalt vor der Inhaftierung angenommen und lediglich eine Aufenthaltsdauer von 21 Jahren zum Zeitpunkt des Erlasses der streitbefangenen Verlustfeststellung verneint.
cc) Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU bejaht. Die von Klägerseite erhobenen Einwände gegen die Annahme auch zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit − Einwände gegen die Annahme schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit hat sie nicht erhoben − sind sämtlich nicht substantiiert und greifen nicht durch.
Nicht zum Erfolg führt in diesem Zusammenhang der Einwand der Klägerseite, dass eine besondere Fallkonstellation vorliege, die nicht unter § 6 Abs. 5 FreizügG/EU falle, weil die erste Tat aus dem Jahr 2007 mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, die zweite Tat neun Jahre später aus dem Jahr 2016 mit einer Strafe von einem Jahr und vier Monaten sanktioniert worden sei und beide erst nachträglich zu einer Gesamtstrafe verbunden worden seien. Die Zulassungsschrift setzt sich insoweit nicht mit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach es zur Erfüllung des § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU einer Einzelstrafe von mindestens fünf Jahren nicht bedarf (vgl. UA S. 16). Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut der Norm. Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU die Formulierung „wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten“ gewählt und somit bewusst die Fälle einbezogen, in denen eine Gesamtstrafenbildung erfolgt ist (vgl. NdsOVG, U.v. 11.7.2018 – 13 LB 50/17 – juris Rn. 48 m.w.N.).
Die Argumentation der Klägerseite, dass die Begehung von Straftaten die innere und äußere Sicherheit des Staates nicht gefährden könne, sondern nur die öffentliche Ordnung, entbehrt jeglicher Grundlage, zumal die Klägerseite wenige Sätze später selbst die dieser Rechtsposition offenkundig entgegenstehende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union referiert und sich – wenngleich modifiziert − zu eigen macht. Genauso wenig verfängt das Argument der Klägerseite, der Gerichtshof habe in der Rechtssache Tsakouridis die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV aufgeführten schwersten Straftaten als grundsätzlich geeignet angesehen, die innere und äußere Sicherheit zu gefährden, mit der Folge, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU nur anwendbar sei, wenn eine der in Art. 83 Abs. 1 AEUV aufgeführten Straftaten vorliege und diese auch tatsächlich geeignet sei, die Bevölkerung allgemein zu gefährden, was anhand einer umfassenden Würdigung des Einzelfalls zu entscheiden sei, woran es das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall habe fehlen lassen.
Anknüpfungspunkt für eine Verlustfeststellung können nicht allein Straftaten sein, die unter die Kriminalitätsbereiche des Art. 83 AEUV fallen, namentlich Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität. Die Große Kammer des Gerichtshofs hat in der Rechtssache P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid die dort aufgeführten Straftaten exemplarisch als Anlass genannt, der dazu führen kann, das Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38 zu bejahen (vgl. EuGH , U.v. 22.5.2012 − C-348/09 – juris Rn. 28: „… es den Mitgliedstaaten freisteht, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten“; vgl. frz. Fassung: „… des infractions pénales telles que celles figurant à l’article 83, paragraphe 1, deuxième alinéa, TFUE“ vgl. engl. Fassung: „… criminal offences such as those referred to in the second subparagraph of Article 83(1) TFEU“, jeweils abrufbar unter: https://curia.europa.eu). Dies schließt es gerade nicht aus, andere strafbewehrte Verhaltensweisen als die in Art. 83 AEUV genannten als eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit im unionsrechtlichen Sinne aufzufassen, sofern sie das erforderliche Gewicht haben. Auch einer grenzüberschreitenden Dimension bedarf es nicht (vgl. jüngst: VGH BW, B.v. 2.3.2021 – 12 S 3587/20 – juris Rn. 12; vgl. auch: BayVGH, B.v. 17.12.2015 – 10 ZB 15.1394 – juris Rn. 7).
Nicht durchdringen kann die Klägerseite mit dem Einwand, der über vierzehn Jahre zurückliegende schwere gemeinschaftliche Raub und die gefährliche Körperverletzung aus dem Jahr 2016 beträfen keine zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und das Verwaltungsgericht habe nicht die nach Auffassung der Klägerseite erforderliche Würdigung vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass im vorliegenden Fall zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit gegeben sind. Das Verwaltungsgericht hat dies − unter anderem – mit der Art und dem Ort der Begehung des schweren gemeinschaftlichen Raubes sowie den sich daraus ergebenden Folgen begründet. So hat es die Eskalationsgefahr infolge des Einsatzes eines Revolvers zur Drohung in einem öffentlich zugänglichen Restaurant hervorgehoben und − neben den Gefahren für das Eigentum − die Gefahren für das überragend wichtige Rechtsgut Leben der sich in dem Restaurant oder in der Nähe des Restaurants aufhaltenden Personen betont. Das Verwaltungsgericht ist hierbei zu dem Ergebnis gekommen, dass der schwere gemeinschaftliche Raub in seinen gefährlichen Wirkungen nicht begrenzt gewesen war (vgl. UA S. 17). All dies ist in der Sache nicht zu beanstanden.
dd) Auch die gegen die Ausübung des Ermessens erhobenen Einwände der Klägerseite, sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu wecken. Das Verwaltungsgericht und die Beklagte haben erkannt, dass die Entscheidung über die Verlustfeststellung im Ermessen liegt, die tatbezogenen Umstände eingehend gewürdigt und hinreichend die gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU zu berücksichtigenden Belange abgewogen, dabei insbesondere die Dauer des Aufenthalts und den Integrationsstand bewertet (vgl. VG München, Gerichtsakte, Bl. 45 ff., insbesondere Bl. 49 ff.).
Fehl geht der Einwand der Klägerseite, das Verwaltungsgericht habe den Umfang der wirtschaftlichen Integration zu Unrecht als ausschlaggebend für die Integration angesehen. Die Klägerseite ignoriert, dass das Verwaltungsgericht neben der mangelhaften wirtschaftlichen Integration auch die Sprachdefizite des Klägers zu 1) sowie dessen fehlende soziale Integration in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland wegen diverser Straftaten berücksichtigt hat (vgl. UA S. 19). Das Zulassungsvorbringen zu der geltend gemachten beruflich erfolgreichen Integration des Klägers zu 1) beschränkt sich auf Schlagworte und pauschales Bestreiten. Dass im Bundesgebiet derzeit Hilfsarbeiterjobs ausgeschrieben werden, wie die Klägerseite vorträgt, ändert nichts daran, dass der Kläger zu 1), der im Bundesgebiet bislang allein als ungelernte Küchenhilfe in italienischen Restaurants gearbeitet hat, niedrig qualifiziert und damit auch perspektivisch vulnerabel für Veränderungen der wirtschaftlichen Lage ist. Dass umgekehrt, wie das Verwaltungsgericht und die Beklagte zutreffend festgestellt haben, der Kläger zu 1) auch in Italien arbeiten könne (vgl. UA S. 19 u. VG München, Gerichtsakte, Bl. 49), greift die Klägerseite nicht substantiiert an.
Nicht durchdringen kann die Klägerseite mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe die familiären Bindungen des Klägers zu 1) nicht hinreichend berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat ebenso wie bereits die Beklagte die familiären Bindungen in die Abwägung eingestellt (vgl. UA S. 18 u. Behördenakte, Bl. 50). Dabei hat die Beklagte, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen ist, auch die Änderung der Lebensumstände durch die Eheschließung nach dem Erlass der Verlustfeststellung berücksichtigt, diese allerdings aus diesem Grund auch nicht so stark gewichtet (vgl. UA S. 18 u. S. 19). Das Verwaltungsgericht hat insbesondere auch aus der Perspektive der betroffenen Kinder, die im Übrigen nicht mehr ganz klein sind, die Intensität des Eingriffs bestimmt, indem es das Alter der Kinder, die Gewöhnung an eine Trennung im Alltag sowie die Möglichkeiten der Fernkommunikation, einer Wohnsitznahme des Klägers zu 1) in geringer Entfernung zu Deutschland sowie entsprechender Besuche berücksichtigt hat. All dies greift die Klägerseite nicht substantiiert an und ist im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
Nicht zum Erfolg führt ferner die Rüge, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 2) ohne Probleme einer ähnlichen Hilfstätigkeit wie der Kläger zu 1) zur Sicherung des Lebensunterhalts nachgehen könnte und nicht auf den Kläger angewiesen sei. Die Aussage, dass dies „ohne Probleme“ möglich ist oder dass „sie auf den Kläger zu 1) nicht angewiesen ist“, ist dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zu entnehmen (vgl. UA S. 19). Abgesehen davon greift die Klägerseite − unter Berücksichtigung der von ihr selbst vorgelegten Stellungnahmen − dies auch nicht substantiiert an. Die Stellungnahme des SkF e.V. vom 19. Dezember 2018, auf die sich die Klägerseite vorrangig zu stützen scheint, ist erkennbar veraltet. Dazu ist zu berücksichtigen, dass die Familie seit September 2016 durch die ambulante Erziehungshilfe unterstützt wird, wodurch es „gelang, den Bedürfnissen der Kinder nachzukommen und den Familienalltag ohne Partner zu bewältigen“ (vgl. VG München, Gerichtsakte, Bl. 101 u. 104). Zu dem Umfang der Betreuung des Bruders der Klägerin zu 2) hat die Klägerseite im Einzelnen nichts vorgetragen. Aus der Stellungnahme des SkF e.V. vom 2. Juli 2020 geht außerdem hervor, dass neben der Ehefrau mittlerweile drei erwachsene Familienmitglieder im Haushalt leben, teils auch mit eigenem Einkommen (vgl. VG München, Gerichtsakte, Bl. 106 f.), und damit ebenfalls bezüglich der schulpflichtigen Kinder mithelfen können. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Kläger zu 1) in Italien wird arbeiten können (s.o.). Mit Erwirtschaftung des Familieneinkommens ist daher ein Beitrag zum Lebensunterhalt gemeint. Im Übrigen zeigt die Zulassungsschrift auch nicht auf, dass der Erwerbsmöglichkeit der Klägerin zu 2) ein Gewicht zukommen könnte, welches angesichts aller Umstände (s.o.) das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Verlustfeststellung des Klägers zu 1) beeinflussen könnte.
Davon, dass der Kläger zu 1) ein faktischer Inländer sein soll, wie die Klägerseite argumentiert, kann in Anbetracht aller Umstände, darunter, dass er in Italien aufgewachsen ist und sozialisiert wurde, der fehlenden Integrationsleistungen und der fortbestehenden Bindungen nach Italien, nicht die Rede sein. Die Klägerseite kann auch nichts aus dem Argument herleiten, dass die Verlustfeststellung nicht nur den Kläger zu 1) in seinem Recht aus Art. 8 EMRK betreffe, sondern auch seine Familie, die Kläger zu 2) bis 8). Art. 8 EMRK hat den Schutz des Familienlebens zum Gegenstand. Die Klägerseite legt nicht dar, dass und inwieweit die von dem Verwaltungsgericht an dem Maßstab des Art. 8 EMRK vorgenommene Prüfung in Bezug auf ihre Belange, welche die Belange des Klägers zu 1) spiegeln, Lücken lässt und dass und inwiefern diesen Belangen in der Abwägung mehr Gewicht zukommen können soll. Schließlich hat die Klägerseite ihr Argument nicht substantiiert, dass die Kläger zu 2 bis 8) gezwungen würden, nach Italien zu ziehen und ihr Leben im Bundesgebiet aufzugeben, um mit dem Kläger zu 1) zusammenleben zu können.
ee) Die Zulassungsschrift zeigt schließlich auch keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 19) in Bezug auf die Befristungsentscheidung der Beklagten nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU auf (vgl. VG München, Gerichtsakte Bl. 51 f.). Die entsprechenden Feststellungen und Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht substantiiert angegriffen. Dies gilt insbesondere für den Einwand, die Festlegung einer Sperrfrist in Höhe von sechs Jahren sei unverhältnismäßig, weil diese bei derartigen familiären Bindungen (sechs Kindern, zwei Stiefkindern und Ehefrau) grundsätzlich in einem zweiten Prüfungsschritt herabzusetzen sei. Ein derartiger (schematischer) Grundsatz für bestimmte Familiengrößen oder Familienzuschnitte existiert nicht. Nach § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen. Abgesehen davon hat die Beklagte die Höchstfrist gerade wegen der familiären Bedingungen auf sechs Jahre reduziert (vgl. VG München, Gerichtsakte Bl. 52). Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Prüfung auf die erhebliche Straffälligkeit des Klägers zu 1), die Wiederholungsgefahr, insbesondere die fehlende Distanzierung von den Straftaten und die unbehandelte Gewaltproblematik, abgestellt und sodann die Familienbindungen des Klägers zu 1) im Bundesgebiet als hinreichend berücksichtigt angesehen. Dem setzt die Zulassungsschrift nichts an Substanz entgegen. Insbesondere zeigt die Klägerseite nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die familiären Bindungen falsch gewichtet hat und diesen ein Gewicht zukommen könnte, welches angesichts aller Umstände das Ergebnis der Prüfung beeinflussen könnte. Fehl geht auch der Einwand, die Festsetzung der Sperrfrist dürfe nicht erneut zu einer Bestrafung führen. Die Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU erfolgt aus Gründen der Gefahrenprävention. Im Übrigen gelten die zu der Ausübung des Ermessens angestellten Erwägungen entsprechend, da die Klägerseite auf ihr Vorbringen hierzu Bezug nimmt.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 8.1 des Katalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend. Auch bei Personenmehrheiten auf Beteiligtenseite (subjektive Klagehäufung) erfolgt grundsätzlich eine Zusammenrechnung der Streitwerte, weil das Prozessrechtsverhältnis zwischen einem Kläger zu einem Beklagten regelmäßig einen eigenen Streitgegenstand bildet (vgl. Schindler Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, GKG, 35. Aufl., Stand: 1.10.2021, § 39 Rn. 22).
4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.


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