Verwaltungsrecht

Versagung der Gewährung von Zuschüssen für Schule

Aktenzeichen  7 CS 16.52

Datum:
8.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO §§ 80 V, 123 I
BaySchFG BaySchFG Art. 45 II Nr. 2
VwVfG VwVfG § 35

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.842,50 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller betreibt eine staatlich genehmigte, private Realschule und begehrt eine Weitergewährung von Zuschüssen gemäß Art. 45 BaySchFG. Aufgrund schulaufsichtlicher Beanstandungen hatte der Antragsgegner mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 u. a. die weitere Zahlung der Zuschüsse ab dem 1. Oktober 2015 versagt.
Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 4. November 2015 Klage erheben und am 9. November 2015 beantragen, festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung habe, hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die Zuschüsse vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag als unzulässig, den Hilfsantrag als unbegründet abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der weiteren Gewährung der Zuschüsse sei in der Hauptsache eine Verpflichtungs- und keine Anfechtungsklage statthaft; ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sei deshalb nicht zulässig. Bezüglich des Hilfsantrags fehle es bereits an einem Anordnungsgrund.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht insbesondere geltend, die Anforderungen, die an eine genehmigte Ersatzschule zu stellen sind, erfüllt zu haben; ein Grund für „wesentliche“ schulaufsichtliche Beanstandungen habe nicht vorgelegen. Ein „Versagen“ von Zuschüssen stelle einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG (gemeint: Art. 35 BayVwVfG) dar, gegen den die erhobene Anfechtungsklage nicht nur statthaft sei, sondern auch aufschiebende Wirkung entfalte. Bezüglich des abgelehnten Hilfsantrags habe ein Anordnungsgrund ersichtlich vorgelegen, denn der Antragsteller sei derzeit auf evidente Weise in Not, weil ihm von einem Tag auf den anderen durch den Antragsgegner der „Geldhahn zugedreht“ worden sei.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Beschwerde entspreche bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 VwGO und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Antrag im Hauptantrag unzulässig und im Hilfsantrag unbegründet ist. Der Verwaltungsgerichtshof folgt den – sehr ausführlichen – Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Zusammenfassend ist zu bemerken:
1. Der (Haupt-)Antrag, in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO (lediglich) festzustellen, die am 4. November 2015 erhobene Klage habe aufschiebende Wirkung, würde auch im Erfolgsfall keinen effektiven Rechtsschutz des Antragstellers bewirken und ist deshalb unzulässig. Ein derartiger Antrag kann zwar ausnahmsweise – bei irrtümlichem faktischen Vollzug oder versehentlicher Missachtung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels durch die zuständige Behörde – in Betracht kommen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 109 f., „Sonderformen des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO“); diese Voraussetzungen liegen hier aber ersichtlich nicht vor: Der Antragsgegner hat dem Antragsteller vielmehr in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids bewusst auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 BaySchFG die weitere Gewährung von Zuschüssen „versagt“. Dagegen ist – wie bereits der Wortlaut dieses Bescheids nahelegt – in der Hauptsache eine Versagungsgegenklage als Unterfall der Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft; im Eilverfahren sind ggf. Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Antragstellers durch Erlass einer notfalls auch vollstreckbaren (vgl. § 172 VwGO) einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu treffen (vgl. zum Ganzen: Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 110).
2. Der hilfsweise gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die Zuschüsse bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig weiter zu zahlen, hat auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller begehrt damit in tatsächlicher Hinsicht eine Vorwegnahme der Hauptsache – eine solche ist rechtlich aber nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Entscheidend für eine mögliche Vorwegnahme der Hauptsache ist das Gewicht des Anordnungsgrundes. Je stärker der Anordnungsgrund, desto eher kommt eine Vorwegnahme zulasten der Behörde in Betracht (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66 m. w. N.). Einen derartigen, gewichtigen Anordnungsgrund hat der Antragsteller aber auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht: Sein (wiederholter) und nicht näher substantiierter Vortrag, es sei evident und nachvollziehbar, dass ein Ausfall von Zuschüssen eine große Lücke in seinem Etat verursache, wofür es keines Nachweises bedürfe, wird den geschilderten strengen rechtlichen Voraussetzungen insoweit nicht gerecht. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts der im Beschwerdeverfahren vorgelegte und bereits auf den 20. Januar 2014 datierte „Brandschutznachweis“ eines privaten Ingenieurbüros, der zwar einen „Maßnahmenkatalog zur brandschutztechnischen Ertüchtigung“, nicht jedoch einen Kostenvoranschlag oder -rahmen oder aber Hinweise darauf enthält, ob und ggf. in welchem Umfang mit der diesbezüglichen Umsetzung begonnen wurde. Eine erhöhte Dringlichkeit, die eine Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO rechtfertigen würde, ist damit nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben