Verwaltungsrecht

Versuch von Prüferbeeinflussung durch Anbringen des Zusatzes „Zweitversuch“ auf Prüfungsarbeiten

Aktenzeichen  W 2 K 19.1086

Datum:
16.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 19511
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
APO § 35 Abs. 3 S. 1
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1 S. 1
LPO I § 13 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Verwaltungsakte des Beklagten im Schreiben vom 19. Juli 2019 (Az. …), mit denen er die Einzelprüfung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Frühjahr 2019 EP-Nr. … wegen eines Beeinflussungsversuches mit der Note „ungenügend“ bewertet, die Mitteilung über die Einzelleistungen vom 14. Juni 2019 einzieht und die weitere Nutzung dieser Notenmitteilung untersagt, werden aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache konnte trotz Ausbleiben des ordnungsgemäß geladenen und belehrten Beklagten mündlich verhandelt werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Klage ist zulässig.
1.1 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Sie verhält sich nicht subsidiär zu einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Bescheinigung über das Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte sich – im Fall einer rechtskräftigen Aufhebung der streitgegenständlichen Verwaltungsakte – weigern würde, der Klägerin eine auf der Notenmitteilung vom 14. Juni 2019 basierende Bescheinigung über das Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt an Gymnasien auszustellen. Da es sich dabei um eine im regulären Prüfungsverfahren von Amts wegen zu erlassende Bescheinigung handelt, die keines gesonderten Antrags bedarf, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beklagte die Bescheinigung – nach rechtskräftiger Aufhebung der Verwaltungsakte vom 19. Juli 2019 – im regulären Geschäftsgang ausstellen wird. Es bedarf zur Verfolgung der klägerischen Interessen nicht vorrangig einer Verpflichtungsklage auf Erteilung dieser Bescheinigung.
1.2 Die Anfechtungsklage ist auch insoweit richtige Klageart, als das Schreiben des Beklagten vom 19. Juli 2019 – trotz fehlender Kennzeichnung als Bescheid und ohne erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung:- verbindliche Regelungen mit Außenwirkung beinhaltet. Als Verwaltungsakte können diese mit der erhobenen Anfechtungsklage angegriffen werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Mitteilung der Einzelleistungen vom 14. Juni 2019 selbst keine solche Regelungswirkung entfaltet (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 25.4.2008 – 7 ZB 07.2331 – juris, Rn. 9ff.). Denn anders als die bloße Mitteilung der Noten knüpft die Bewertung der Einzelprüfung mit „ungenügend“ als Sanktion an die Feststellung eines Beeinflussungsversuches an. Sie hat damit nicht lediglich informatorischen Charakter und geht über die bloße Mitteilung einer Einzelnote hinaus. Mit dieser Sanktion enthält das Schreiben eine Einzelfallregelung, die der Beklagte mit Rechtsbindungswillen gegenüber der Klägerin erlassen hat. Denn die Klägerin wird ersichtlich nicht lediglich über eine Rechtauffassung des Beklagten in Kenntnis gesetzt oder zu einer noch zu erlassenden Sanktionierung angehört. Auch das Einziehen und die Untersagung der weiteren Verwendung des Mitteilungsschreibens vom 14. Juni 2019 sind als verbindliche Regelungen mit Außenwirkung zu verstehen und haben mithin den Charakter von Verwaltungsakten.
1.3 Der insoweit statthaften Anfechtungsklage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin nicht zugleich gerichtlich gegen die Bescheinigung vom 31. Juli 2019 vorgegangenen ist. Diese stellt zwar abschließend das Nichtbestehen der Ersten Lehramtsprüfung fest. Sie hat damit Regelungscharakter und wäre grundsätzlich ebenfalls tauglicher Gegenstand einer Anfechtungsklage. Da sie jedoch lediglich die bereits verfahrensgegenständliche Sanktionierung eines vom Beklagten als Beeinflussungsversuch gewerteten Verhaltens (wiederholend) umsetzt, bedarf es einer Erweiterung der Anfechtungsklage auf die Bescheinigung vom 31. Juli 2019 nicht. Vielmehr darf sich die Klägerin darauf verlassen, dass der Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Bescheinigung vom 31. Juli 2019 im Falle einer rechtskräftigen Aufhebung der Verwaltungsakte vom 19. Juli 2019 von Amts wegen durch eine neue, der Notenmitteilung vom 14. Juni 2019 entsprechenden Bescheinigung ersetzt. Im Übrigen wäre die Bescheinigung vom 31. Juli 2019 – mangels Rechtsbehelfsbelehrung:- im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch noch anfechtbar gewesen. Einer entsprechenden Klageerweiterung bedurfte es jedoch aus den dargestellten Gründen nicht.
2. Die Klage ist auch insgesamt begründet.
Die an die Kennzeichnung der Prüfungsarbeiten als „Zweitversuch“ anknüpfende Sanktionierung einer versuchten Prüferbeeinflussung durch die Bewertung der Prüfung als „ungenügend“ ist – unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls – rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Dies gilt gleichermaßen für die, ebenfalls im Schreiben vom 19. Juli enthaltene und darauf fußende Einziehung und Verwendungsuntersagung der Notenmitteilung vom 14. Juni 2019.
2.1 Gemäß § 13 Abs. 1 der Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I – LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl S. 180; BayRS 2038-3-4-1-1-K) in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) sind bei der Ersten Staatsprüfung im Rahmen der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Erste Lehramtsprüfung) die Vorschriften über Unterschleif und Beeinflussungsversuch der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) vom 14. Februar (GVBl S. 76; BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Für die verfahrensgegenständlichen Prüfungen findet mithin § 35 Abs. 3 Satz 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung i.d.F. v. 17. April 2013 Anwendung. Dieser sieht vor, dass ein Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin, der oder die einen Prüfer oder eine Prüferin zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen versucht, die Prüfung nicht bestanden hat.
2.1.1 Formelle Einwände gegen diese Rechtsgrundlage oder ihr Zustandekommen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
2.1.2 Auch materiell rechtlich bestehen keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 13 Abs. 1 LPO I i.d.F. v. 22. Juli 2014 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 1 APO i.d.F. v. 17. April 2013 mit höherrangigem Recht.
2.1.2.1 Zulässig, jedoch unter dem Aspekt der Regelungsklarheit nicht optimal, ist die in § 13 Abs. 1 LPO I i.d.F. v. 22. Juli 2014 gewählte Regelungstechnik des Verweises in die Allgemeine Prüfungsordnung. So erschließt sich dem in der Regel rechtsunkundigen Prüfling der Tatbestand der Prüferbeeinflussung und die daran anknüpfende Sanktion erst durch eine Zusammenschau beider Regelungswerke. Diese – der Vermeidung von Redundanzen und dem Ziel eines fächerübergreifend kohärenten staatlichen Prüfungsrechts dienende – Verzahnung ist für den Prüfling jedoch nicht so komplex und unübersichtlich, dass es einem gewissenhaften und sorgfältigen Prüfling nicht möglich oder zumutbar wäre, sich ggf. durch Nachfrage beim zuständigen Prüfungsamt im Vorfeld der Prüfung Klarheit über den konkreten Inhalt und die Reichweite der Regelung bezogen auf seine jeweilige Prüfung zu verschaffen.
2.1.2.2 Eine entsprechende Obliegenheit, die dem gerade auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben entspringt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn 213), bezieht sich nicht allein auf die bloße Kenntnis des Wortlauts der einschlägigen Normen, sondern inhaltlich auf deren Bedeutungsgehalt und Reichweite. Alleine der Verweis darauf, dass die in Rede stehende Fallgruppe der versuchten Prüferbeeinflussung (Kennzeichnung einer Arbeit als „Zweitversuch“) im Prüfungstermin der Klägerin nicht ausdrücklich im Merkblatt der Beklagten aufgeführt ist, entlastet die Prüflinge mithin nicht, sich im Zweifelsfall bei der jeweiligen Prüfungsbehörde Gewissheit über die prüfungsrechtlichen Vorgaben zu verschaffen. In diesem Sinne mangelt es dem in § 13 Abs. 1 LPO I i.d.F. v. 22. Juli 2014 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 1 APO i.d.F. v. 17. April 2013 normierten Tatbestand der Prüferbeeinflussung auch nicht an einer hinreichenden Bestimmtheit des Tatbestandes, auch wenn – weder beispielhaft noch abschließend – konkret die als „Beeinflussungsversuch“ zu wertenden Handlungen aufgelistet sind. Damit weist der Tatbestand der versuchten Prüferbeeinflussung zwar eine beachtliche Weite auf. Dies ist jedoch dem Normzweck, also der Gewährleistung umfassender Chancengleichheit und dem Schutz der objektiven Aussagekraft der staatlichen Prüfungsnoten geschuldet. Schon aufgrund der latenten Umgehungsgefahr könnte dieser Schutz mit einer enumerativen Auflistung der verbotenen Beeinflussungspraktiken nicht gleichermaßen gewährleistet werden bzw. hätte eine nur beispielhafte Aufzählung vergleichsweise wenig zusätzliche Aussagekraft.
Da es sich bei der verfahrensgegenständlichen Ersten Staatsprüfung um einen Bestandteil der Ersten Lehramtsprüfung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 LPO I) handelt, die gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 LPO I Einstellungsprüfung i.S. des Leistungslaufbahngesetzes ist, ist diese rein auf das Schutzgut hin orientierte Ausgestaltung des Tatbestands auch im Lichte von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zulässig. Denn sie ist einerseits geeignet und erforderlich, um den Wettbewerbscharakter und das Vertrauen in die Qualität der Prüfungsergebnisse zu gewährleisten. Berücksichtigt man andererseits, die Möglichkeit bzw. Obliegenheit des Prüflings, sich über die genauen Prüfungsmodalitäten Klarheit zu verschaffen, ist die tatbestandliche Weite der Norm zum Schutz der dahinterstehenden Rechtsgüter auch (noch) angemessen.
2.1.2.3 Auch ist grundsätzlich die Sanktion des Nichtbestehens der Prüfung als gesetzliche Rechtsfolge mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar. Denn unter den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21. März 2012 im Verfahren 6 C 19/11 (juris) aufgestellten Maßgaben genügt eine prüfungsrechtliche Sanktionsnorm auch dann den allgemeinen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie unterschiedslos jeden Versuch der Prüferbeeinflussung mit einem Bewertungsausschluss belegt und der Prüfungsbehörde dabei kein Entschließungsermessen einräumt. Die Verhältnismäßigkeit der Sanktion ist – insbesondere bei einer Handlung, die von vornherein objektiv nicht dazu geeignet ist, einen Prüfer zu beeinflussen – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Einzelfall auf der Ebene der Gesetzesanwendung zu klären und dort grundgesetzkonform zu berücksichtigen. So führt das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., Rn. 27) ausdrücklich aus: „Die Prüfungsbehörde kann daher ohne Verletzung der ihr durch Art. 20 Abs. 3 GG auferlegten Bindung an Gesetz und Recht Konstellationen gerecht werden, in denen der Unwertgehalt eines unlauteren Prüfungsverhaltens ausnahmsweise als gering anzusehen ist und dieses daher die Schwelle zur Sanktionswürdigkeit nicht überschreitet (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1981 – BVerwG 7 B 300, 301.80 – UA S. 3).“
2.2 Jedenfalls im Rahmen einer solchen – gerichtlich vollständig zu überprüfenden – Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt man im konkreten Einzelfall der Klägerin zu dem Ergebnis, dass die Sanktionierung der Anmerkung „Zweitversuch“ auf der Prüfungsarbeit mit der Bewertung als „nicht bestanden“ rechtswidrig ist.
2.2.1 Die prüfungsrechtliche Sanktion des Nichtbestehens ist bereits formell rechtswidrig, da die Klägerin entgegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG nicht zuvor vom Beklagten angehört wurde.
2.2.1.1 Gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes dem Beteiligten, in dessen Rechte eingegriffen werden soll, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Denn auch bei der Tätigkeit des ministeriellen Prüfungsamtes handelt es sich um behördliches Handeln i.S.v. Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG. Es ist auch nicht ersichtlich, dass einer Anhörung die Besonderheiten des Prüfungsverfahrens i.S.v. Art. 2 Abs. 3 Nr. 3 BayVwVfG entgegenstehen oder sie gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse entbehrlich gewesen wäre. Im Gegenteil, schon wegen der im Lichte von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gebotenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei der Verhängung der Sanktion hätte es einer Anhörung auch in der Sache bedurft. Der Klägerin wurde keine Gelegenheit gegeben, die bei dieser Abwägung zu ihren Gunsten sprechenden Aspekte überhaupt vorzutragen.
Dies gilt umso mehr als der Klägerin durch die Mitteilung über die Einzelleistungen vom 14. Juni 2019 das „Bestehen“ der Ersten Lehramtsprüfung bereits kommuniziert worden war. Zwar handelt es sich dabei, wie bereits ausgeführt, nicht um einen Verwaltungsakt i.S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, so dass die rechtlichen Vorgaben der Art. 48ff. BayVwVfG nicht anzuwenden sind. Jedoch darf der materielle Gedanke des Vertrauensschutzes deshalb nicht völlig außer Betracht bleiben. Dieser gebietet – verfassungsrechtlich verankert – auf Verfahrensebenen, dass die Klägerin tatsächlich zum Vorwurf der Prüferbeeinflussung Stellung nehmen kann. Er überformt und grundiert damit das einfachgesetzliche Anhörungserfordernis des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG.
2.2.1.2 Schon deshalb ist zweifelhaft, ob das Fehlen der Anhörung überhaupt gem. Art. 45 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG geheilt werden kann.
Denn im Lichte von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist nach der mehrfach zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) bei Tathandlungen, die objektiv gar nicht geeignet sind, einen verantwortungsbewussten und gewissenhaften Prüfer zu beeinflussen, eine gesonderte Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Sanktion geboten. Diese eröffnet dem Beklagten zwar kein – gerichtlich nur beschränkt überprüfbares – Ermessen, erfordert jedoch im Vorfeld der Entscheidung eine sorgfältige Ermittlung der konkreten Umstände des Einzelfalles, bei der wesentliche Aspekte regelmäßig außerhalb der originären Kenntnis der Prüfungsbehörde liegen. Mithin hat die Anhörung des betroffenen Prüflings in dieser Konstellation nicht nur eine verfahrensrechtliche Dimension, sondern trägt wesentlich zur materiellen Entscheidungsgrundlage bei. Andernfalls liefe die grundrechtlich auf der Ebene der Gesetzesanwendung gebotene Abwägung regelmäßig ins Leere, wenn dem betroffene Prüfling mangels vorheriger Anhörung nicht tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt würde, die zu seinen Gunsten sprechenden Aspekte rechtzeitig vor Erlass der Sanktion vorzutragen.
Zudem gebietet die tatbestandliche Weite der Norm eine sorgfältige Ermittlung gerade auch des subjektiven Tatbestands. Dies gilt jedenfalls und besonders dann, wenn die sanktionierte Handlung nach rechtlich-normativen Maßstäben gar nicht zu einer tatsächlichen Beeinflussung des Prüfers führen kann. Denn es kommt im Rahmen dieser Abwägung typischerweise nicht lediglich auf die der Prüfungsbehörde regelmäßig bekannten objektiven Umstände der Tatbestandsverwirklichung an. Vielmehr sind – wie das Bundesverwaltungsgericht hinreichend deutlich gemacht hat (a.a.O.) – wesentlich auch die subjektiven Beweggründe und der Verständnishorizont des betroffenen Prüflings einzubeziehen. Diese sind ohne eine Anhörung für die Prüfungsbehörde gerade zur subjektiven Motivationslage des Prüflings jedoch schlicht nicht nachvollziehbar bzw. lassen sich auch nicht ohne Weiteres aus den objektiven Umständen im Wege des Rückschlusses ziehen. Da sich die fehlende Anhörung hier nicht lediglich als Missachtung eines Beteiligungsrechtes, sondern als materielles Ermittlungsdefizit auswirkt, erscheint eine nachträgliche Heilung mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nur schwer vereinbar.
Jedenfalls fehlt es hier an einer tatsächlichen Heilung gem. Art. 45 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG. Denn diese käme nur in Betracht, wenn eine vollwertige Gewährung des Anhörungsrechts sichergestellt gewesen wäre (vgl. dazu: Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 28 Rn. 80). Dies bezieht sich gerade auch auf die Pflicht zur Kenntnisnahme und ernsthafter Erwägung der vorgetragenen Tatsachen (vgl. Sachs, a.a.O. Rn. 16/40 m.w.N.). Anknüpfungspunkt für eine solche Heilung wäre der vorgerichtliche und gerichtliche Schriftwechsel, in dem die Klägerin u.a. zu ihren subjektiven Beweggründen und (Fehl-)Vorstellungen bei Abfassen der verfahrensgegenständlichen Anmerkung vortragen lässt. Es ist jedoch gerade nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich im Hinblick auf die Ermittlung des subjektiven Tatbestands oder der Verhältnismäßigkeit der Sanktionierung mit dem Vortrag der Klägerin ernsthaft auseinandergesetzt hat. So setzt sie das Vorliegen einer Beeinflussungsabsicht implizit voraus, ohne dies konkret zu begründen. Soweit sie sich mit dem Vortrag der Klägerin auseinandersetzt, erschöpft sich diese Auseinandersetzung in der Abgrenzung ihrer eigenen Verantwortungssphäre gegenüber (vermeidbaren) Fehlvorstellungen der Klägerin. Sie verkennt dabei, dass diese „Fehlvorstellungen“ – sofern sie tatsächlich bestanden haben – auch im Falle der „Vermeidbarkeit“ Relevanz für den subjektiven Tatbestand und die Frage der Verhältnismäßigkeit der Sanktion haben. Mithin fehlt es auch unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen und gerichtlichen Parteienkorrespondenz an den rechtlich relevanten Stellen an einer tatsächlichen Einbeziehung des klägerischen Vortrags. Eine Heilung gem. Art. 45 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG kommt deshalb nicht in Betracht.
2.2.2 Die Bewertung der Einzelprüfungen mit „ungenügend“ aufgrund eines Versuchs der Prüferbeeinflussung ist auch materiell rechtswidrig.
So erfüllt die Anmerkung „Zweitversuch“ auf der Prüfungsarbeit zwar objektiv den in § 13 Abs. 1 LPO I i.d.F. v. 22. Juli 2014 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 1 APO i.d.F. v. 17. April 2013 normierten Tatbestand in der Variante der versuchten Prüferbeeinflussung, jedoch fehlt es an Feststellungen zum subjektiven Tatbestand und einer hinreichenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit.
2.2.2.1 Gemäß § 13 Abs. 1 LPO I i.d.F. v. 22. Juli 2014 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 1 APO i.d.F. v. 17. April 2013 hat ein Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin die Prüfung nicht bestanden, wenn er oder sie versucht, einen Prüfer oder eine Prüferin zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen.
2.2.2.1.1 Mit der Anmerkung „Zweitversuch“ hat die Klägerin ihre Prüfungsarbeit mit einer Information versehen, die der strengen Anonymität des Prüfungsverfahrens entgegensteht und – nach objektivem Empfängerhorizont – wohl für den Prüfer oder die Prüferin bestimmt war. Aus der Sicht eines verständigen Prüfers stellt sich diese Information wohl auch nicht lediglich als neutrales Datum zum Leistungsstand der Klägerin dar. Sie hat – zumindest latent – Appellcharakter dahingehend, die Klägerin – wenn möglich – vor dem Nichtbestehen der Prüfung zu bewahren, weil eine weitere Wiederholung nicht möglich ist und mit dem Nichtbestehen der Prüfung das Scheitern des Studiums verbunden wäre.
Legt man den Maßstab des objektiven Empfängerhorizontes an, sind andere Deutungen der Anmerkung „Zweitversuch“ – wie etwa die bloße Rechenschaft über den aktuellen Leistungsstand – aber ebenfalls nicht ausgeschlossen, so dass sich der tatsächliche Aussagegehalt bei verständiger Würdigung schon nicht eindeutig bestimmen lässt, geschweige denn dass daraus ohne Weiteres Rückschlüsse auf den Bedeutungsgehalt gezogen werden können, den die Klägerin selbst der Anmerkung beigemessen hat.
2.2.2.1.2 Ausgangspunkt der weiteren rechtlichen Prüfung muss zunächst sein, dass die den Prüfern objektiv zur Kenntnis gebrachte Information – rechtlich betrachtet – gerade nicht geeignet ist, einen Prüfer bzw. eine Prüferin tatsächlich zu beeinflussen, weil von einem verantwortungsbewussten und gewissenhaften Prüfer erwartet werden kann, dass er solche Mitteilungen angemessen einzuordnen weiß und sich von ihnen bei seiner Bewertung nicht beeinflussen lässt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 35f. bzw. ausführlich: VG Ansbach, B.v. 26. September 2019 – AN 2 E 19.01544 – juris, Rn. 38).
Dabei ließ das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Sanktionswürdigkeit eines solchen generell untauglichen Versuches ausdrücklich offen und stellte wesentlich darauf ab, dass die Klägerin im dortigen Verfahren nicht mit Beeinflussungsabsicht gehandelt habe. Daraus lässt sich entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Sanktionierung eines untauglichen Beeinflussungsversuchs überhaupt nur dann in Betracht zieht, wenn der Prüfling nachweislich in der Absicht gehandelt hat, die Prüfer tatsächlich zu beeinflussen. Mithin kommt der subjektiven Vorstellungswelt der Klägerin im Zeitpunkt der Prüfung ein entscheidender Stellenwert zu. Da es alleine auf ihre subjektive Willensbildung ankommt, gilt dies unabhängig davon, aus welchen Quellen sich ihre Vorstellung speist, welcher Verantwortungssphäre sich etwaige Fehlinformationen zuordnen lassen, ob diese vermeidbar gewesen wäre, oder ob sie ihnen unter Verstoß gegen etwaige Sorgfaltspflichten naiver Weise gefolgt ist.
Nach dieser Maßgabe ist ein bloßer Rückschluss vom objektiven Tatbestand auf den subjektiven Tatbestand nicht ausreichend. Es bedarf vielmehr einer eigenständigen Ermittlung und Begründung der subjektiven Beeinflussungsabsicht.
Daran fehlt es im Fall der Klägerin jedoch vollständig. Deren subjektive Vorstellung über die Bedeutung ihrer Anmerkung beim Abfassen der Prüfungsarbeit bleibt bei der Sanktionsentscheidung der Beklagten völlig unberücksichtigt. Es bleibt letztlich offen, welche subjektive Vorstellung die Klägerin mit der Anmerkung auf ihrer Prüfungsarbeit verbunden hat und welche Motivation sie dabei konkret gehabt haben soll.
2.2.2.2 Selbst, wenn man – wie wohl implizit der Beklagte – unterstellen würde, dass die Klägerin die Anmerkung „Zweitversuch“ mit der Vorstellung bzw. eher Hoffnung angebracht habe, dass sie die Prüfer damit irgendwie zu ihren Gunsten beeinflussen könne, rechtfertigt dies im Rahmen der Verhältnismäßigkeit im konkreten Fall nicht eine Sanktionierung, die zum endgültigen Nichtbestehen der Ersten Lehramtsprüfung führt.
Weder das – bei Unterstellung der Beeinflussungsabsicht – zum Ausdruck kommende subjektive „Gesinnungsunrecht“ noch der objektive Verstoß gegen das Anonymitätsprinzip wiegen so schwer, dass die Verhängung der Sanktion unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls hier angemessen wäre.
Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass das regelwidrige Prüfungsverhalten der Klägerin trotz eines eventuell verbleibenden „Unwertgehaltes“ nicht anderweitig rechtlich sanktioniert werden kann (vgl. dazu: BVerwG, a.a.O., Rn. 27).
Im Rahmen der konkreten Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass der objektive Verstoß gegen das Anonymitätsprinzip hier kaum ins Gewicht fällt, weil es allein aufgrund der Information „Zweitversuch“ gerade nicht möglich ist, Rückschlüsse auf die konkrete Identität der Klägerin zu ziehen. Bei der Tatsache, dass die Klausur im Zweitversuch geschrieben wird, handelt sich vielmehr um einen naheliegenden Umstand, mit dem der Prüfer bzw. die Prüferin bei der Korrektur jeder Klausur grundsätzlich rechnen muss und die – für sich genommen – die Prüfungsarbeit nicht weiter aus der Masse der zu korrigierenden Arbeiten heraushebt oder ihre eine Besonderheit verleiht, die in irgendeiner Form geeignet wäre, die Prüfer „emotional oder sozial unter Druck“ zu setzen. Die Prüfer kennen die Ergebnisse der anderen, parallel geschriebenen Prüfungen nicht und können schon deshalb keine konkreten Rückschlüsse auf die Relevanz ihrer Bewertung für den Prüfungserfolg ziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat selbst die eigenmächtige Durchbrechung der Anonymität mittels eines Anrufs des Prüflings beim Prüfer als nicht so schwerwiegend angesehen, dass damit automatisch die Schwelle der Sanktionswürdigkeit überschritten wäre (vgl. BVerwG, a.a.O.). Dabei war dem Prüfer aufgrund des zweifachen telefonischen Kontakts im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens neben dem Umstand des Wiederholungsversuchs nicht nur Name, Geschlecht und Stimme der dortigen Klägerin, sondern auch ihre „prekäre Gesamtsituation“ (BVerwG, a.a.O., Rn. 5), insbesondere die konkrete Benotung in den anderen, ebenfalls prüfungsrelevanten Klausuren bekannt. Gemessen daran nimmt sich die Anmerkung „Zweitversuch“ geradezu harmlos aus. So mag diese Information zwar – wie die Beklagte es vorträgt – der erste Eindruck sein, den der jeweilige Prüfer bzw. die jeweilige Prüferin noch vor der ersten inhaltlichen Auseinandersetzung von der Arbeit hat, jedoch ist diese nur schriftliche Information im Vergleich zu einem bzw. zwei direkten Telefonaten vergleichsweise unpersönlich und kaum geeignet ein „Nähe-Verhältnis“ herzustellen, von dem der Prüfer sich für eine neutrale Korrektur erst „emotional lösen“ müsste. Zumal ein gewissenhafter und verantwortungsbewusster Prüfer im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung diese Information ohne hin „angemessen“ einzuordnen weiß und sich davon erst gar nicht irritieren oder beeindrucken lässt.
Auch im konkreten Fall hat keiner der beiden Prüfer überhaupt Notiz von der Anmerkung genommen. Jedenfalls hat keiner der Prüfer die Anmerkung in irgendeiner Form beanstandet, geschweige denn sie dem Prüfungsamt mitgeteilt. Dieses Verhalten der Prüfer – das den Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts zur Objektivität und Neutralität von Prüfern entspricht – darf bei einer umfassenden Würdigung des Einzelfalls nicht unberücksichtigt bleiben. Zugunsten der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die Prüfer die Anmerkung entweder gar nicht wahrgenommen oder jedenfalls unkommentiert gelassen haben. Beide Prüfer haben die Arbeit in der Sache korrigiert und bewertet. Sie haben damit zum Ausdruck gebracht, dass sie sich auch tatsächlich nicht von der Anmerkung in irgendeiner Form beeindruckt oder gar beeinflusst gefühlt haben.
Schon deshalb kann dem von der Beklagten ins Feld geführten Gedanken des sog. „Vorfeldschutzes“, mithin des Schutzes der Prüfer davor, mit Anmerkungen und Handlungen behelligt zu werden, die unterhalb der Schwelle eines tauglichen Beeinflussungsversuches liegen, nicht pauschal ein solch schweres Gewicht beigemessen werden, dass er einer tatsächlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall quasi entgehen stünde (i.E. jedoch anders: VG Ansbach, a.a.O., Rn. 44ff.). Im Übrigen ist es für Prüferinnen und Prüfer gerade keine Seltenheit, dass sie die Vornoten oder Zwischenergebnisse der Prüflinge kennen, wie es etwa bei den mündlichen Prüfungen des Ersten und Zweiten Juristischen Staatsexamens der Fall ist. Eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber den anderen Mitprüflingen ist weder dort noch hier ersichtlich.
Auch kommt der grundsätzlich stark für eine Sanktionierung sprechende generalpräventive Aspekt der Abschreckung hier nicht zum Tragen. Denn mit der Änderung des für die Prüflinge bestimmten Merkblattes ab dem folgenden Prüfungstermin hat der Beklagte für die Zukunft zweifelsfrei klargestellt, dass sie Anmerkungen wie die der Klägerin als Versuch der Prüferbeeinflussung ahnden wird. Sie hat damit für die Zukunft Irrtümer und Fehlvorstellungen über die Zulässigkeit oder die Duldung solcher Anmerkungen ausgeschlossen. Es bedarf dafür keiner „Signalwirkung“ durch das Statuieren eines Exempels am Fall der Klägerin. Wer künftig seine Prüfungsarbeiten mit solchen Anmerkungen versieht, tut dies nachweislich in Kenntnis dieses Merkblatts und kann sich nicht mehr auf irrige Annahmen aufgrund von anderweitigen Informationsquellen berufen. Schon deshalb sind zukünftige Fälle anders gelagert, als das hier zu entscheidende Verfahren.
Zwar kann die Klägerin sich nicht zu ihren Gunsten auf eine mutmaßlich hohe Dunkelziffer im Bereich der gem. § 13 Abs. 1 LPO I i.d.F. v. 22. Juli 2014 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 1 APO i.d.F. v. 17. April 2013 unzulässigen Anmerkungen in den vorangegangenen Prüfungsterminen berufen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass es Aufgabe der Prüfungsbehörde ist, für eindeutige und verständliche Vorgaben und Informationen zu sorgen. Diese hat mit der Ergänzung ihres Merkblattes auf ein offensichtlich nicht nur bei der Klägerin bestehendes Fehlverständnis reagiert und damit für die Zukunft Klarheit zu seiner rechtlichen Bewertung und Ahndung solcher Anmerkungen geschaffen. Denn auch die Klägerin ist in naiver Weise „Latrinenparolen“ zweifelhafter Herkunft gefolgt, statt sich sorgfältig und gewissenhaft mit den tatsächlichen Prüfungsbedingungen auseinanderzusetzen. Dies wäre ihr nicht passiert, wenn das Merkblatt bereits im relevanten Prüfungstermin entsprechende Ausführungen enthalten hätte.
Unter Würdigung all dieser einzelfallspezifischen Umstände ist die an das Fehlverhalten der Klägerin anknüpfende Sanktion – auch unter Abwägung der großen Bedeutung der von gem. § 13 Abs. 1 LPO I i.d.F. v. 22. Juli 2014 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 1 APO i.d.F. v. 17. April 2013 geschützten Rechtsgüter im konkreten Fall nicht angemessen.
Mithin ist die im Schreiben vom 19. Juli 2019 verhängte prüfungsrechtliche Sanktion des Nichtbestehens der betroffenen Einzelprüfung – ebenso wie die darauf fußende Einziehung der Mitteilung über die Einzelleistung vom 14. Juni 2019 und die Untersagung deren Verwendung – unverhältnismäßig.
Die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakte sind damit rechtswidrig und entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.
3. Der Klage ist mit der Kostenfolge des § 154 VwGO stattzugeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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