Verwaltungsrecht

Verteilung von Asylbewerbern

Aktenzeichen  W 6 K 18.32318

Datum:
5.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 7921
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 26 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 50 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6, § 51, § 55 Abs. 1 S. 2
GG Art. 6 Abs. 1
ZPO § 114
VwGO § 44, § 52 Nr. 2 S. 3, § 166 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Da es sich bei einer Klage auf länderübergreifende Verteilung sowie auch auf die anschließende Zuweisung um Streitigkeiten nach dem AsylG handelt, ist gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem AsylG seinen Aufenthalt zu nehmen hat, nicht aber das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer umverteilt werden will. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Sonstige humanitäre Gründe i.S.d. § 51 Abs. 1 AsylG liegen auch dann vor, wenn nicht der Asylbewerber selbst, sondern nahe Verwandte eine Betreuung und Pflege durch den Asylbewerber benötigen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Notwendigkeit einer engen familiären Bindung von erwachsenen Kindern und ihren Eltern kann sich gerade dann wieder verstärken und aktualisieren, sobald die Eltern aufgrund Alters oder Krankheit der Pflege und Hilfe ihrer erwachsenen Kinder bedürfen; eine medizinisch-pflegerisch zwingende Notwendigkeit ist nicht erforderlich. (Rn. 32 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
4. Auf Rechtsfolgenseite sieht § 51 Abs. 1 AsylG für die Entscheidung über eine länderübergreifende Verteilung des Asylbewerbers ein intendiertes Ermessen vor. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und die Rechtsanwaltskanzlei … als Prozessbevollmächtigte beigeordnet, soweit er mit seiner Klage eine Aufnahme im Wege der länderübergreifenden Verteilung (§ 51 AsylG) begehrt.
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für eine Klage, gerichtet auf eine länderübergreifende Verteilung nach dem Asylgesetz (AsylG) sowie auf dauerhafte Zuweisung in das Stadtgebiet El..
1. Der Kläger (geb. …1965) ist ukrainischer Staatsangehöriger. Am 4. September 2017 stellte er einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. November 2017 abgelehnt wurde. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Würzburg eingelegte Klage (W 6 K 19.30486) wurde mit Urteil vom 29. August 2019 abgewiesen. Der dagegen erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung (11 ZB 20.30204) wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2020 abgelehnt.
Der Kläger ist seit 19. März 2019 in einer Gemeinschaftsunterkunft in der … , G.  a. M. untergebracht.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 beantragte der Kläger beim Landratsamt Würzburg und mit Schreiben vom 26. März 2018 beim Beklagten seine länderübergreifende Umverteilung (§ 51 AsylG) in den Kreis P. (Schleswig-Holstein), um seine dort lebenden Eltern dauerhaft pflegen zu können.
2. Mit Bescheid vom 1. November 2018 lehnte das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Sch.-H. den Antrag des Klägers auf Umverteilung in den Kreis P. ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der länderübergreifenden Verteilung von Asylbewerbern sei gemäß § 51 Abs. 1 AsylG die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren ledigen Kindern unter 18 Jahren zu berücksichtigen. Sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht seien bei der Entscheidung ebenfalls zu berücksichtigen. Schutzwürdige Interessen im Sinne des § 51 Abs. 1 AsylG seien vom Antragsteller aber nicht aufgeführt worden und auch nicht erkennbar. Die Schwester des Klägers lebe in der Nähe der Eltern und könne deren notwendige Unterstützung leisten. Der Bescheid wurde dem Kläger am 6. November 2018 zugestellt.
3. Am 14. November 2018 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,
den Bescheid vom 1. November 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Umverteilungsbegehren für einen dauerhaften Aufenthalt in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten nach El. zuzustimmen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger begehre seine Umverteilung nach El., wo seine Eltern leben würden. Diese seien fortgeschrittenen Alters und würden unter schweren gesundheitlichen Beschwerden und Einschränkungen leiden und seien auf eine physische und psychische Unterstützung und Betreuung durch den Kläger angewiesen. Insbesondere die Mutter leide aufgrund langer Trennung von ihrem Sohn unter Demenz. Trotz des ambulanten Pflegedienstes sei es nicht möglich, die Mutter des Klägers unbeaufsichtigt zu lassen. Der Vater des Klägers sei erheblich bewegungseingeschränkt und nicht imstande, für sich selbst zu sorgen. Ihm sei die Betreuung seiner Ehefrau nicht möglich. Die Beklagtenseite meine, dass wegen der örtlichen Nähe der Halbschwester zu den Eltern keine Notwendigkeit der Anwesenheit des Klägers bestehe. Dies sei unrichtig, da es medizinisch belegt sei, dass die Eltern des Klägers nicht imstande seien, für sich zu sorgen. Die Halbschwester des Klägers sei anderweitig erheblich eingespannt, da sie eine eigene Familie habe und beruflich bedingt oft abwesend sei. Darüber hinaus sei die Beziehung zwischen Mutter und Halbschwester bereits in der Vergangenheit angespannt gewesen, nach der Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Verfassung reagiere die Mutter nahezu immer negativ auf Besuche der Tochter. Die medizinischen Unterstützungsmaßnahmen des eingesetzten Pflegedienstes würden nicht ausreichen, da die Mutter fast ausschließlich ihren Sohn akzeptiere und seine Hilfe annehme. Der Kläger habe auch die moralische Verpflichtung, seine Eltern zu unterstützen. Längerfristige Besuchsaufenthalte des Klägers seien vom zuständigen Landratsamt Würzburg bis zum Erlass der hier streitgegenständlichen Entscheidung vorübergehend geduldet worden, nach der Ablehnung des klägerischen Begehrens durch die Beklagte verweigere das zuständige Landratsamt Würzburg dem Kläger nunmehr weitere Aufenthalte bei seinen Eltern.
Zur gesundheitlichen Verfassung seiner Mutter, Frau T. K. (geb. …1933), legte der Kläger mehrere ärztliche Berichte und Atteste vor. Laut ärztlichem Bericht der Klinik für Geriatrie des Regio Klinikums El. vom 8. Mai 2018 erlitt Frau K. eine Schenkelhalsfraktur, die unfallchirurgisch behandelt wurde und einen mehrwöchigen stationären Aufenthalt erforderlich machte. Zudem wird Frau K. unter anderem Demenz, Depression, arterielle Hypertonie, Vorhofflimmern, Hypothyreose, Thoraxmagen, Eisenmangelanämie, Hypokalämie, Polyarthritis, Coxarthrose, Gonarthrose sowie eine Makuladegeneration beiderseits attestiert.
Ferner wurde ein ärztlicher Bericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Herr H.-J. L. (El.) vom 28. März 2017 vorgelegt, wonach die Mutter des Klägers unter anderem an einer Depression leide. Mit weiterer ärztlicher Bescheinigung vom 6. Dezember 2018 teilte Herr H.-J. L. mit, die Mutter des Klägers leide unter Depression und Demenz und sei auf ständige Betreuung und Pflege angewiesen, der Ehemann sei mit diesen Aufgaben allein überfordert. Besonders geeignet sei der Kläger, zu dem ein enges Verhältnis bestehe. Es sei wünschenswert, wenn der Sohn nach El. umziehen könne, um die ständige Pflege der Mutter zu übernehmen. Dies wiederholte Herr H.-J. L. mit ärztlicher Bescheinigung vom 21. März 2019.
Laut einem vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. G. T. (El.) vom 27. Februar 2018 leide die Mutter des Klägers an einer operationsbedürftigen Gon- und Coxarthrose und sei nur im Rollstuhl mobilisierbar. Seit September 2011, nach einer Magenoperation, sei eine deutliche Verschlechterung des Allgemeinzustandes mit Entwicklung einer Depression aufgetreten. Psychische sowie somatische Beschwerden der Patientin seien auf die Trennung bzw. die Schwierigkeiten in der Familienzusammenführung mit dem Kläger zurückzuführen. Aktuell zeige sich eine schleichende dementive Entwicklung mit Wortfindungsstörungen und Aggressivität. Der Vater des Klägers, Herr L. K. (geb. …1933), leide seit Oktober 2015 an einer linksseitigen Beinvenenthrombose und sei nicht in der Lage, die vollständige pflegerische Betreuung der Ehefrau zu leisten. Er leide aktuell an einer schmerzhaften, belastungsabhängigen Gonarthrose beidseitig mit Bewegungseinschränkungen. Aufgrund der Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes seien die Eltern des Klägers auf alltägliche Hilfe angewiesen.
Ein vorgelegter ärztlicher Bericht der Regio Klinik El. vom 26. Oktober 2015 bescheinigt dem Vater des Klägers unter anderem eine Muskelvenenthrombose, Gastritis, benigne Prostatahyperplasie sowie arteriellen Hypertonus.
In einem vom Kläger vorgelegten Schreiben des ambulanten Pflegedienstes P. (H.) vom 28 November 2018, welcher die Eltern des Klägers pflegerisch betreue, wird mitgeteilt, dass sich der Zustand der Eheleute extrem verschlechtert habe. Frau K. habe eine Schwerbehinderung (100 Grad) mit Gehbehinderung. Hinzu komme die Altersdemenz, sodass sie sehr verwirrt und vergesslich sei und starke Wortfindungsstörungen habe. Sie sei 24 Stunden auf Hilfe angewiesen. Besonders nach der Schenkelhalsfraktur und der darauffolgenden Operation sei sie unruhig und aggressiv. Der Pflegedienst dürfe lediglich die Grundversorgung erbringen und habe keine Möglichkeit, stundenlang bei Frau K. zu sein. Herr K. sei ebenfalls sehr schwach, habe schmerzhafte belastungsabhängige Gonarthrose und sei taub. Die Familie sei in erster Linie auf den einzigen Sohn angewiesen. Aufgrund der fortschreitenden Demenz von Frau K. sei er die einzige Person, die sie wahrnehme, akzeptiere und deren Hilfe sie annehme.
In einem vom Kläger vorgelegten Schreiben vom 20. November 2018 teilte der Vater des Klägers, Herr L. K. dem Landratsamt Würzburg seinen Wunsch nach einem Umzug des Klägers nach El. mit. Er sei bei der Pflege seiner Frau auf die Hilfe seines Sohnes angewiesen, da er selbst pflegebedürftig sei. Die Stiefschwester des Klägers, Frau V. R. lebe getrennt von den Eltern und arbeite täglich, sodass auf ihre Hilfe nicht gezählt werden könne. Außerdem sei das Verhältnis immer sehr schwierig gewesen und mit der fortschreitenden Demenz reagiere seine Ehefrau sehr aggressiv auf die Tochter.
Mit vom Kläger vorgelegter Erklärung vom 22. Januar 2019 teilte die Halbschwester des Klägers, Frau V. R. (geb. …1955) mit, dass sie bei der Pflege ihrer Mutter nicht helfen könne, da ihre Beziehung zur Mutter immer schwierig gewesen sei. Seit 1978 lebe sie getrennt von der Familie bei der zweiten Ehemutter. Infolge der Demenz sei die Mutter in Bezug zu ihr reizbar und aggressiv. Außerdem arbeite sie täglich und könne physisch nicht mehr nach dem Arbeitstag ihre Mutter pflegen. Mit vorgelegtem ärztlichem Bericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G. H. (El.) wird Frau R. ein Verdacht auf das Carpaltunnel-Syndrom attestiert.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Umverteilung in den Kreis P., da kein Grund nach § 51 Abs. 1 AsylG vorliege. Eine Zusammenführung mit nicht in § 51 Abs. 1 AsylG genannten Personen sei nur bei Hinzutreten von besonders qualifizierten Umständen geeignet, humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht wie Zusammenführung von Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern zu begründen. Solche qualifizierenden Umstände lägen im Fall des Klägers jedoch nicht vor. Bei allem Verständnis für den Wunsch des Klägers, bei seinen Eltern in El. wohnen zu wollen und ihnen Beistand und Unterstützung zu leisten, bestehe unter Berücksichtigung der ärztlichen Atteste, auch wenn diese nicht den Vorgaben eines qualifizierten fachärztlichen Gutachtens entsprechen, keine vergleichbare Situation wie bei Eltern und ihren minderjährigen Kindern, zumal sich die Eltern des Klägers offensichtlich gegenseitig unterstützen seit sehr langer Zeit auch ohne die dauerhafte Unterstützung durch den Kläger die täglichen Dinge des Alltags bewerkstelligen könnten und eine möglicherweise angezeigte gelegentliche weitere Unterstützung durch entsprechende Fachärzte und Betreuer und insbesondere durch die Schwester des Klägers hinreichend gewährleistet sei. Es sei nicht ersichtlich, dass es für die Schwester des Klägers unmöglich sei, ihre Eltern hinreichend zu unterstützen. Selbst unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Atteste sei nicht dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Eltern des Klägers zwingend auf zusätzliche Hilfe und Unterstützung durch den Kläger angewiesen seien. Eine Unterstützung der Eltern des Klägers sei in ausreichender Weise auch durch gegebenenfalls längerfristige Besuchsaufenthalte des Klägers gewährleistet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten als Prozessbevollmächtigten ist zulässig und teilweise begründet.
Nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der vom Gericht anzustellenden Prüfung dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten gestellt werden. Insbesondere wäre es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen.
1. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Maßstäbe sind im Hauptsacheverfahren hinreichende Erfolgsaussichten für die nicht mutwillige Klage gegeben, soweit der Kläger im Rahmen einer länderübergreifenden Verteilung seine Aufnahme durch den Beklagten begehrt. Soweit der Kläger seine konkrete Zuweisung in das Stadtgebiet El. mit der Postleitzahl … beantragt, bietet die Klage hingegen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1.1 Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG hat ein Asylbewerber grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Gemäß § 51 Abs. 1 AsylG ist aber bei Ausländern, die – wie der Kläger – nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, auf Antrag der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 – 3 AsylG oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch eine länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen. Ein Asylbewerber kann hiernach ausnahmsweise auf seinen Antrag hin entgegen der sonst maßgeblichen landesinternen Verteilung (§ 50 AsylG) über Ländergrenzen hinweg verteilt werden.
Im Falle einer solchen Aufnahme des Asylbewerbers ist seine landesinterne Verteilung im aufnehmenden Land wie im Falle des § 50 AsylG durch Zuweisung umzusetzen. Dafür ist § 50 Abs. 4 – 6 AsylG in dem Sinne entsprechend anzuwenden, dass im Anschluss an die länderübergreifende Verteilung eine Zuweisung des Asylbewerbers nach diesen Regeln stattfindet (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2014, § 51 Rn. 18; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 51 Rn. 8).
1.2 Der Kläger ließ mit der Klageschrift vom 14. November 2018 beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom 1. November 2018 zu verpflichten, dem Umverteilungsbegehren des Klägers für den dauerhaften Aufenthalt in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten nach  El. zuzustimmen. Der Sache nach begehrt der Kläger hiermit im Wege der Verpflichtungsklage nicht nur die Zustimmung zur Aufnahme nach § 51 AsylG, sondern im Rahmen eines weiteren Verpflichtungsbegehrens zugleich in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 4 – 6 AsylG die konkrete Umsetzung seiner Aufnahme seitens des Beklagten durch Zuweisung in das Stadtgebiet El. mit der Postleitzahl ….
Für die fristgemäß erhobenen und im Wege der objektiven Klagehäufung verbundenen (§ 44 VwGO) Verpflichtungsklagen ist das Verwaltungsgericht Würzburg sachlich und örtlich zuständig, da der Kläger seinen Wohnsitz im hiesigen Gerichtsbezirk zu nehmen hat (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung). Da es sich bei einer Klage auf länderübergreifende Verteilung sowie auch auf die anschließende Zuweisung um Streitigkeiten nach dem AsylG handelt, ist gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem AsylG seinen Aufenthalt zu nehmen hat, nicht aber das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer umverteilt werden will (siehe etwa VGH BW, U.v. 2.2.2006, A 12 S 929/09, juris; VG München, U.v. 19.11.2012, M 24 K 12.2623, BeckRS 2013, 45063).
1.3 Die Klage bietet nach summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit der Kläger die Aufnahme im Wege der länderübergreifenden Verteilung gemäß § 51 AsylG begehrt.
1.3.1 Da die asylverfahrensrechtliche Zuweisung eines Asylbewerbers nicht automatisch mit der bestands- bzw. rechtskräftigen Ablehnung eines Asylantrags endet, sondern bis zur Ausreise des Asylbewerbers oder bis zu ihrer anderweitigen Erledigung weiter gilt (siehe Jobs in GK-AsylG, Stand August 2012, § 51 Rn. 2 m.w.N.), findet § 51 AsylG vorliegend trotz der inzwischen rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages des Klägers sowie mangels anderweitiger Erledigung seiner asylverfahrensrechtlichen Zuweisung weiterhin Anwendung. Der Kläger hat den für eine länderübergreifende Verteilung erforderlichen Antrag bei der zuständigen Behörde des Beklagten (§ 51 Abs. 2 AsylG) gestellt.
1.3.2 Das Gericht geht nach summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes vom Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen § 51 Abs. 1 AsylG aus. Der Kläger hat mit seinem nachvollziehbaren und vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfassten Wunsch, seine hochbetagten und erkrankten Eltern täglich zu pflegen sowie ihnen Lebenshilfe zu leisten, einen sonstigen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht vorgebracht, dem im Wege der länderübergreifenden Verteilung Rechnung zu tragen ist.
Zweck der länderübergreifenden Verteilung gem. § 51 AsylG ist es, wichtige Belange eines Asylbewerbers bei der quotenmäßigen Verteilung der Schutzsuchenden nicht hinter den verwaltungstechnischen Erfordernissen zurücktreten zu lassen, die sich aus der föderalen Struktur der Bundesrepublik D. ergeben (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2014, § 51 Rn. 2).
Ob mit Blick darauf i.S.d. § 51 Abs. 1 AsylG sonstige humanitäre Gründe von einem mit der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen Kindern vergleichbarem Gewicht gegeben sind, lässt sich nur einzelfallbezogen beantworten (BayVGH, B.v. 12.9.2002, 25 ZB 02.31330, juris Rn. 1; VG München, U.v. 19.11.2012 – M 24 K 12.2623 – juris Rn. 30). Sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht umfassen insbesondere starke persönliche und familienähnliche Bindungen mit Auswirkung auf die räumliche Präferenz des Asylbewerbers. Gerade Ortswünsche aufgrund gesundheitlicher Notwendigkeiten des Asylbewerbers, aber auch naher Familienangehöriger, sind in der Rechtsprechung anerkannt (siehe die Nachweise bei Jobs in GK-AsylG, Stand August 2012, § 51 Rn. 4). Insoweit kann es auch genügen, wenn nicht der Asylbewerber selbst, sondern nahe Verwandte eine Betreuung und Pflege durch den Asylbewerber benötigen (VG Bremen, G.v. 7.8.1997, 7 KK 929/1997, BeckRS 2014, 46574; siehe auch VG München, U.v. 19.11.2012, M 24 K 12.2623, juris Rn. 30; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2014, § 51 Rn. 9).
Derartige humanitäre Gründe i.S.d. § 51 Abs. 1 AsylG hat der Kläger hinreichend vorgebracht. Der Kläger will aus menschlich nachvollziehbaren Gründen seinen beiden 86 Jahre alten und jeweils mehrfach erkrankten Eltern dauerhaft pflegerisch beistehen und sie bei den Verrichtungen des täglichen Lebens unterstützen. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigungen des die Eltern des Klägers behandelnden Allgemeinarztes Dr. G. T. vom 27. Februar 2018 ist die Mutter des Klägers wegen Arthrose in ihrer Bewegungsmöglichkeit erheblich eingeschränkt und hat sich ihr Gesundheitszustand nach einer Magenoperation und einer sich entwickelnden Depression und Demenz erheblich verschlechtert. Der Vater des Klägers leidet selbst an Arthrose und Bewegungseinschränkungen und kann ausweislich der fachlichen Einschätzung des behandelnden Arztes, Dr. G. T. die notwendigen pflegerischen Leistungen für seine Ehefrau nicht leisten. Der die Eltern betreuende ambulante Pflegedienst hat nachvollziehbar mitgeteilt, dass er nur eine pflegerische Mindestbetreuung erbringen darf, die Mutter des Klägers aufgrund ihrer Schwerbehinderung von 100 Grad (vgl. Bl. 28 der Behördenakte) aber auf eine darüberhinausgehende Betreuung angewiesen ist.
Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte den verständlichen Wunsch des Klägers, seinen hochbetagten und erkrankten Eltern pflegerisch beizustehen und hierfür von Bayern nach Schleswig-Holstein umverteilt zu werden, nicht ausreichend gewürdigt. Auch im Bereich der länderübergreifenden Verteilung nach § 51 AsylG ist der Ausländern zukommende Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten. Hieraus folgt ein Anspruch der Grundrechtsträger, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über die Verteilung des Asylbewerbers familiäre Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen bei der Auslegung des § 51 Abs. 1 AsylG angemessen berücksichtigen (vgl. zur aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG BVerfG, B.v. 27.8.2010 – 2 BvR 130/10, NVwZ 2011, 35). Zu beachten ist dabei, dass der Schutz des Familiengrundrechts – über die sich aus Eltern und minderjährigen Kindern zusammensetzende Kernfamilie hinausgehend – generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen abzielt, wie sie auch zwischen Erwachsenen bestehen können. Familiäre Bindungen haben im Lebensalltag der Familienmitglieder auch eine besondere praktische Relevanz, da sie typischerweise von besonderer Nähe und Zuneigung, von familiärem Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft geprägt sind (zum Ganzen BVerfG, B.v. 24.6.2014 – 1 BvR 2926/13, NJW 2014, 2853 Rn. 22). Insoweit ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass sich die Notwendigkeit einer engen familiären Bindung von erwachsenen Kindern und ihren Eltern gerade dann wieder verstärken und aktualisieren kann, sobald die Eltern aufgrund Alters oder Krankheit der Pflege und Hilfe ihrer erwachsenen Kinder bedürfen und dass sich in diesem Fall – wie auch beim Kläger – der menschliche Wunsch äußern kann, den auf Hilfe angewiesenen erkrankten Eltern persönlich beizustehen, sie zu pflegen sowie sie im Lebensabend zu begleiten. Dass dies im vorliegenden Fall auch dem Anliegen der Eltern des Klägers entspricht, zeigt die Erklärung vom Vater des Klägers, Herrn K. vom 20. November 2018, der zufolge er mit der Pflege seiner Frau überfordert ist, weshalb er einen Umzug seines Sohnes nach El.erbittet.
Der Annahme eines sonstigen humanitären Grundes von vergleichbarem Gewicht steht es vorliegend auch nicht entgegen, dass die Eltern des Klägers bereits pflegerische Hilfe von einem Pflegedienst erhalten. Auch im Falle einer Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern kommt es für die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (so für das Aufenthaltsrecht BVerfG, B.v. 27.8.2010 – 2 BvR 130/10, NVwZ 2011, 35 [37], differenzierend VG München, U.v. 19.11.2012, M 24 K 12.2623, juris Rn. 32). Der familiären Pflege, die auch in anderen Rechtsbereichen primär gefördert und gefordert wird (vgl. § 3 SGB XI), kommt insoweit besonderes Gewicht zu (VG Bremen, G.v. 7.8.1997, 7 KK 929/1997, BeckRS 2014, 46574; zur Bedeutung der Pflege durch Familienangehörige BVerfG, B.v. 27.8.2010 – 2 BvR 130/10, NVwZ 2011, 35 [38]). Der Annahme eines humanitären Grundes steht es auch nicht entgegen, dass die Halbschwester des Klägers die Eltern unterstützen könnte. Zum einen ändert dies nichts an dem vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfassten Wunsch des Klägers, seinen erkrankten Eltern persönlich beizustehen. Zum anderen reagiert die Mutter ausweislich der vorgelegten Erklärungen der Familienmitglieder sowie des Pflegedienstes demenzbedingt zunehmend aggressiv und ablehnend auf die Tochter, zu der offenbar seit langem eine nicht unproblematische Beziehung bestand.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es schließlich für die Annahme eines humanitären Grundes nicht erforderlich, dass eine länderübergreifende Umverteilung zum Zwecke der Pflege und Hilfe der eigenen Eltern in jedem Fall medizinisch-pflegerisch zwingend notwendig sein muss (vgl. auch VG München, U.v. 18.10.2012, M 23 K 12. 30660, Rn. 19; VG Leipzig, U.v. 22.11.1999, A 6 K 30559/99, NVwZ-RR 2000, 323). Auch wenn bereits eine pflegerische Betreuung der Eltern des Klägers in El. durch einen Pflegedienst erfolgt, so wird diese durch eine Lebenshilfe und pflegerische Leistungen des Sohnes jedenfalls ergänzt. Es muss im Rahmen der Umverteilungsentscheidung insoweit bereits Berücksichtigung finden, dass die alltäglichen Belastungen der Eltern des Klägers durch dessen persönlichen Beistand vermindert werden und sich so auch positiv auf deren Krankheitsverläufe auswirken können (vgl. auch VG München, U.v. 18.10.2012, M 23 K 12.30660, Rn. 19; VG Augsburg, U.v. 15.11.2010 – Au 5 E 10.1610, Rn. 27; VG Leipzig, U.v. 22.11.1999, A 6 K 30559/99, NVwZ-RR 2000, 323). Dies gilt hier insbesondere für die Mutter des Klägers, die in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt ist. Eine tägliche Anwesenheit des Klägers kann die pflegerischen Leistungen des ambulanten Pflegedienstes, der nur eine Grundversorgung erbringen darf, ergänzen. Gerade auch die Körperpflege setzt im Übrigen ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Pflegendem und Gepflegtem voraus, das zwischen dem Kläger und seiner Mutter offenbar besteht. Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Herr H.-J. L. (El.) leidet die Mutter des Klägers an Depression und Demenz, deren ihre Ursache auch in der räumlichen Trennung und Abwesenheit des Klägers liegt. Eine familiäre Pflege durch den Kläger ist daher auch geeignet, psychische Belastungen seiner Mutter abzumildern. Da nach alledem für das Vorliegen eines humanitären Grundes von vergleichbarem Gewicht kein positiver Nachweis einer medizinisch zwingenden Pflegeleistung durch den Kläger erforderlich ist, kann es dahinstehen, ob zum Beleg eines medizinisch indizierten humanitären Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 AsylG in entsprechender Anwendung des § 60a Abs. 2 c Satz 1 AufenthG die Vorlage qualifizierter ärztlicher Bescheinigungen notwendig ist.
Der Kläger hat nach alldem humanitäre Gründe dargelegt, denen im Rahmen des § 51 Abs. 1 AsylG Vorrang gegenüber den verwaltungstechnischen Erfordernissen bei der quotenmäßigen Verteilung sowie dem mit einer länderübergreifenden Verteilung des Klägers verbundenen Verwaltungsaufwand zukommt. Im Hinblick auf diesen spezifischen Gesetzeszweck ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass mit der Anerkennung eines sonstigen humanitären Grundes von vergleichbarem Gewicht i.S.d. § 51 Abs. 1 AsylG nicht zugleich eine präjudizielle Aussage über die Voraussetzungen eines etwaigen Antrages auf aufenthaltsrechtliche Duldung gem. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG wegen Vorliegens eines dort vorausgesetzten dringenden humanitären Grundes verbunden ist.
1.3.3 Auf Rechtsfolgenseite sieht § 51 Abs. 1 AsylG für die Entscheidung über eine länderübergreifende Verteilung des Asylbewerbers ein intendiertes Ermessen vor („ist […] Rechnung zu tragen“). Dieses führt in der Regel zu einer dahingehenden Entscheidung, dass den humanitären Gründen des Asylbewerbers im Regelfall Vorrang gebührt (Jobs in GK-AsylG, Stand August 2012, § 51 Rn. 5). Abgewichen kann davon nur in atypischen Fallgestaltungen, etwa wenn besonders gewichtige öffentliche Interessen der Umverteilung entgegenstehen (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 51 Rn. 7). Dahingehende Gesichtspunkte, die gegen eine Aufnahme des Klägers im Wege der länderübergreifenden Verteilung sprechen, hat der Beklagte bislang nicht vorgetragen.
Deshalb ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass dem Kläger gemäß § 51 Abs. 1 AsylG ein Aufnahmeanspruch gegen den Beklagten zusteht.
1.4 Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet die Klage jedoch insoweit, als der Kläger die konkrete Umsetzung seiner Aufnahme seitens des Beklagten durch Zuweisung in das Stadtgebiet El. mit der Postleitzahl … begehrt.
Im Falle einer Aufnahme eines Asylbewerbers gem. § 51 AsylG ist seine landesinterne Verteilung entsprechend § 50 Abs. 4 – 6 AsylG umzusetzen (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2014, § 51 Rn. 18; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 51 Rn. 8). Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG sind auch im Rahmen der landesinternen Verteilung sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht bei der im Ermessen der zuständigen Landesbehörde stehenden Zuteilungsentscheidung zu berücksichtigen (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 50 Rn. 20).
Wenngleich der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren seine Zuweisung nach El. beantragte, konnte der Beklagte bislang sein ihm bei der Zuteilungsentscheidung zustehendes Ermessen noch nicht ausüben, da bereits auf vorgelagerter Stufe eine Aufnahme des Klägers im Wege der länderübergreifenden Verteilung abgelehnt wurde. Die Frage nach der konkreten Zuweisung des Klägers stellt sich erst im Nachgang der Entscheidung über die länderübergreifende Verteilung.
Zwar sind auch hier die oben angeführten humanitären Gründe gemäß § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG in die Ermessensentscheidung einzustellen. Auch bei der landesinternen Zuweisung ist deshalb der menschlich nachvollziehbare Wunsch des Klägers, seinen Eltern tägliche Lebenshilfe und Pflege zukommen zu lassen, bei der Festlegung des Wohnsitzes zu berücksichtigen. Dies würde vorliegend eine Zuweisung des Klägers entweder in die Stadt El. oder aber die nähere Umgebung bedingen, von wo aus der Wohnort der Eltern für den Kläger in zumutbarer Zeit und mit zumutbarem Aufwand täglich erreichbar wäre. Dem Vortrag des Klägers ist demgegenüber aber nicht zu entnehmen, dass ihm darüber hinaus auch ein Anspruch auf eine konkrete Zuteilung in das Stadtgebiet El. mit der Postleitzahl … zusteht. Es sind insofern keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar, dass die Eltern des Klägers auf dessen 24-stündige Verfügbarkeit bzw. Anwesenheit angewiesen sind, dass die Pflegeleistungen sowie die Lebenshilfe des Klägers zwingend eine Haushaltsgemeinschaft des Klägers mit seinen Eltern erfordern oder dass hierfür ein Wohnsitz des Klägers in der unmittelbaren Umgebung oder Nachbarschaft der Eltern erforderlich ist.
2. Der Kläger bezieht ausweislich seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausschließlich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und kann deshalb die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen.
3. Die Beiziehung der bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei erscheint wegen der rechtlichen Schwierigkeiten als erforderlich im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO. Angesichts der Bedeutung des Rechtsstreits für den Antragsteller und der Schwierigkeit der rechtlichen Materie kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, den Rechtsstreit ohne Beistand eines Anwalts zu führen.


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