Aktenzeichen M 1 S 19.51221
Leitsatz
Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Würzburg verwiesen.
Gründe
Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat.
Die Antragstellerin hatte nach Erkenntnis des Gerichts ihren Aufenthalt sowohl zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses wie auch gegenwärtig in … im Regierungsbezirk Unterfranken und somit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Würzburg zu nehmen.
Der Antragsbevollmächtigte wurde zur Verweisung angehört und gab hierzu an, dass der Antrag versehentlich, offenbar aufgrund des in München anhängigen Asylverfahrens des Ehemannes beim Verwaltungsgericht München eingereicht wurde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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