Verwaltungsrecht

Vorläufige Aussetzung der Abschiebung, Vater-Kind-Beziehung, rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung

Aktenzeichen  10 CE 21.1834

Datum:
19.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 22513
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
GG Art. 6 Abs. 1 und 2
EMRK Art. 8

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 10 E 21.2996 2021-06-18 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. In Abänderung von Nr.
I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Juni 2021 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die geplante Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren M 10 K 21.310 vorläufig auszusetzen.
II. In Abänderung von Nr.
II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Juni 2021 trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Abschiebung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im (Hauptsache-) Verfahren M 10 K 21.310 (Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Duldung) auszusetzen, weiter.
Diesen Antrag hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. Juni 2021 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Eilrechtsschutzantrag sei unzulässig, soweit der Antragsteller zur Begründung seines Anordnungsanspruchs seine Ehe und die Beziehung zum Sohn seiner Ehefrau aus einer früheren Beziehung anführe. Denn diese Lebenssachverhalte seien bereits Gegenstand des rechtskräftig gewordenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 6. August 2020 (M 12 K 20.1283; s. BayVGH, B.v. 12.11.2020 – 10 ZB 20.2257) gewesen; insofern sei rechtskräftig festgestellt, dass diese Beziehungen keine Unmöglichkeit der Abschiebung bzw. Ausreise des Klägers bewirkten. Auch in seiner (wegen einer Risikoschwangerschaft der Ehefrau gleichwohl stattgebenden) Entscheidung vom 28. Januar 2021 (10 CE 21.313) habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass sich aus der bestehenden Ehe als solcher noch kein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung ergebe.
Im Übrigen sei der Antrag nach § 123 VwGO unbegründet, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht habe. Die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergebe sich insbesondere auch nicht unter Berücksichtigung seiner Beziehung zu seinem am 9. April 2021 geborenen Sohn R. aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Zwar würde eine Abschiebung einen gravierenden Einschnitt in die Beziehung des Antragstellers zu seinem Sohn und damit einen erheblichen Eingriff in Art. 6 GG darstellen. Altersbedingt sei der Sohn auch in besonders hohem Maße auf die Fürsorge seiner Eltern angewiesen. Gleichwohl sei die Abschiebung dem Antragsteller zumutbar. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, das bei Straftätern wie dem Antragsteller besonders hoch zu gewichten sei. Aufgrund der Vielzahl der vom Antragsteller begangenen Straftaten und seines bekannt aggressiven Auftretens bestehe weiterhin eine hohe Wiederholungsgefahr. Auch eine erneute Inhaftierung des Antragstellers, die ebenfalls einen gravierenden Eingriff in die Beziehung zu seinem Sohn bedeuten würde, könne nicht ausgeschlossen werden. Eine Unmöglichkeit der Ausreise folge schließlich nicht aus einer besonderen Schutz- bzw. Unterstützungsbedürftigkeit der Ehefrau des Antragstellers oder aus dem behördlichen Zuwarten mit der beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung bis nach der Geburt des Sohnes R.
Zur Begründung seiner Beschwerde lässt der Antragsteller vortragen, das Verwaltungsgericht habe sich in der angegriffenen Entscheidung nur unzureichend mit dem glaubhaft gemachten Vorbringen zur tatsächlich gelebten familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn R. und der Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG auseinandergesetzt. Seit der Geburt des Kindes am 9. April 2021 bestehe eine tatsächlich gelebte familiäre Beistands- und Fürsorgegemeinschaft. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und seiner Ehefrau (der Mutter) übernehme der Antragsteller regelmäßig bzw. täglich Betreuungsleistungen für den gemeinsamen Sohn R. wie insbesondere Waschen, Zähneputzen, Wickeln, Anziehen, Zubereitung der Babynahrung und Fläschchengeben, ins-Bett-Bringen, nächtliche Versorgung des Kindes, Übernahme von Arztterminen, Beaufsichtigung und Betreuung während der Abwesenheit der Mutter sowie gemeinsame Freizeitaktivitäten (z.B. Besuch von Kinderspielplätzen und Ausflüge). Zudem sei sein Sohn R. ausweislich der vorgelegten aktuellen ärztlichen Bescheinigungen aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung (kongenitaler Klumpfuß bds.) in besonderem Maße auf die Fürsorge durch den Antragsteller angewiesen. Sein Sohn müsse seit der fünften Lebenswoche an beiden Beinen einen Gips tragen, der wöchentlich ausgetauscht werde. Dadurch sei er in der Beweglichkeit stark eingeschränkt, werde im Oberschenkelbereich immer wieder wund und sei aufgrund der Schmerzen unruhig und weinerlich. Nach einer operativen Achillessehnentenotomie müsse sein Sohn auch in den kommenden Lebensjahren bis zum Wachstumsabschluss aufwändige Therapien absolvieren und bedürfe auch aus diesem Grund der emotionalen und physischen Unterstützung durch den Vater. Infolge der auch krankheitsbedingt zeitintensiven Versorgung und Betreuung habe sich eine besondere persönliche Nähe zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn entwickelt, weshalb von einem besonderen geistig-emotionalen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 GG überwiege daher das Bleibeinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Die Annahmen des Verwaltungsgerichts einer hohen Wiederholungsgefahr und einer nicht ausgeschlossenen erneuten Inhaftierung des Antragstellers seien reine Mutmaßungen bzw. Unterstellungen. Dabei verkenne das Verwaltungsgericht, dass sich gewichtige familiäre Belange insbesondere dann gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durchsetzen könnten, wenn eine “Zäsur” in der Lebensführung des betroffenen Ausländers vorliege, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lasse, dass er bei weiterem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen werde. Angesichts dieser Umstände lasse sich ein hinreichendes Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht aus der mehrfachen (früheren) Straffälligkeit des Antragstellers herleiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Der Antragsteller, dessen (kurzfristige) Abschiebung durch die Antragsgegnerin laut deren Mitteilung vom 13. Juli 2021 weiter beabsichtigt und bereits eingeleitet worden ist, hat den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer einstweiligen Duldung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren M 10 K 21.310 nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund einer tatsächlich gelebten familiären Beistands- und Erziehungsgemeinschaft mit seinem am 9. April 2021 geborenen Sohn R. in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO genügenden Weise dargelegt und glaubhaft gemacht.
Dabei ist das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass eine Abschiebung nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK aus familiären Gründen rechtlich unmöglich sein kann, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem – insbesondere noch sehr kleinen – Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, jedoch verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12; BayVGH, zuletzt B.v. 30.3.2021 – 10 CE 21.610 – juris Rn. 4; B.v. 3.5.2021 – 10 CE 21.1038 – juris Rn. 5 m.w.N.).
Andererseits hat das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet umso eher zurückzustehen, je gewichtiger das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet ist. Diesem Aspekt kommt umso größere Bedeutung zu, je mehr das öffentliche Interesse nicht allein auf einwanderungspolitische Erwägungen, sondern darüber hinaus auf das Sicherheitsinteresse des Staates zurückzuführen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dies betrifft insbesondere Fälle, wenn der betreffende Ausländer – wie der Antragsteller – im Bundesgebiet in erheblichem Umfang Straftaten begangen hat und eine erhebliche Gefahr erneuter Straffälligkeit besteht (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2021 – 10 CE 20.3127 – Rn. 19 unter Verweis auf VGH BW, B.v. 23.11.2020 – 11 S 3717/20 – juris Rn. 32). Ob die (geplante) Abschiebung zu einer unzumutbaren Familientrennung und damit einem unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK führen würde, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (stRspr des BVerfG, vgl. z.B. B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 22.1.2021 – 10 CE 20.3127 – Rn. 19).
Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze und unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, wie er sich dem Senat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung (auch) aufgrund des hinreichend glaubhaft gemachten Beschwerdevorbringens darstellt, lebt der Antragsteller aktuell mit seiner Ehefrau, deren Sohn aus einer früheren Beziehung sowie dem gemeinsamen Sohn R. in familiärer Lebensgemeinschaft. Weiter ist vom Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass er in vielfältiger Weise tägliche Betreuungs- und Beistandsleistungen für das erst ca. dreieinhalb Monate alte Kleinkind erbringt, das infolge seiner fachärztlich attestierten Erkrankung (angeborener Klumpfuß beidseitig, vgl. dazu die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 30.6., 1.7. und 5.7.2021, Bl. 45 ff. der VGH-Akte) und erforderlichen aufwändigen ärztlichen Behandlungen bzw. Therapien in besonderer Weise auf die Betreuung und Fürsorge beider Elternteile angewiesen ist. Nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und seiner Ehefrau (Bl. 39 ff. der VGH-Akte) erbringt der Antragsteller täglich Betreuungsleistungen für seinen Sohn wie insbesondere Waschen, Anziehen, Windelwechseln, Zubereitung der Babynahrung und Fläschchengeben, ins-Bett-Bringen, nächtliche Versorgung des Kindes, Übernahme von Arztterminen, Beaufsichtigung und Betreuung während der Abwesenheiten der Mutter und unternimmt mit beiden Kindern gemeinsame Freizeitaktivitäten (z.B. Besuch von Kinderspielplätzen und Ausflüge). Dass die Fürsorge und Betreuung des Sohnes R. gerade auch aufgrund seiner Erkrankung und der insoweit erforderlichen längerfristigen ärztlichen Behandlung und Therapiemaßnahmen besondere Anforderungen an beide Elternteile und damit auch den Antragsteller stellt, ergibt sich nicht nur aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, sondern liegt für den Senat auf der Hand. Daraus ergibt sich zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für den Senat, dass der Sohn R., aber daneben auch die Mutter und Ehefrau des Antragstellers, auf die maßgebliche Unterstützung des Antragstellers angewiesen sind und dass dieser wesentliche väterliche Betreuungsleistungen tatsächlich erbringt und demgemäß eine enge Bindung zu seinem Sohn aufgebaut hat.
Diese nach Einschätzung des Senats gewichtigen familiären Belange setzen sich nicht zwangsläufig gegenüber den gegenläufigen, ebenfalls gewichtigen, öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des seit langer Zeit vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers, der eine Vielzahl von Straftaten begangen und dabei auch hohe Aggressivität bewiesen hat, durch. Insbesondere aber dann, wenn die Geburt eines Kindes eine “Zäsur” in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei weiterem Aufenthalt keine (erheblichen) Straftaten mehr begehen wird, kommt ein Vorrang gegenüber den gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründen in Betracht (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 23).
Letzterer Frage ist das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Interessenabwägung und Entscheidung aber nicht in ausreichender Weise nachgegangen, sondern hat ohne entsprechende tatsächliche Würdigung eine hohe Wiederholungsgefahr und negative Legalprognose einschließlich einer drohenden erneuten Inhaftierung des Antragstellers angenommen. Diese Würdigung wird im Hauptsacheverfahren noch durchzuführen sein. Insbesondere wird auch weiter aufzuklären sein, ob die Geburt des Sohnes R. für den Antragsteller tatsächlich eine “Zäsur” im oben dargelegten Sinn darstellt, die enge Vater-Sohn-Bindung von Dauer ist und der Antragsteller die erforderlichen Unterstützungsleistungen für seinen Sohn weiterhin erbringt.
Für die zeitlich überschaubare Dauer dieses Hauptsacheverfahrens ist für den Senat derzeit nicht ersichtlich, dass die Gefährdung durch den Antragsteller so hoch und das Sicherheitsinteresse demgemäß so bedeutsam ist, dass dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung aktuell Vorrang gegenüber den dargelegten gewichtigen familiären Belangen zukommen müsste. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Trennung oder Beendigung dieser schützenswerten Vater-Kind-Beziehung mangels hinreichend konkreter Aufenthalts -bzw. Rückkehrperspektive des Antragstellers jedenfalls eine längerfristige wäre.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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