Verwaltungsrecht

Vorläufige Zulassung zum Abitur

Aktenzeichen  M 3 E 17.601

Datum:
13.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 117035
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayEUG Art. 55 Abs. 1 Nr. 6
VwGO § 123

 

Leitsatz

1. Grundsätzlich hat der Prüfer die maßgeblichen Gründe, die ihn zur Bewertung der Prüfungsleistung veranlasst haben, zumindest in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten darzulegen; die Begründung muss inhaltlich so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer (Anschluss an BayVGH BeckRS 2010, 34159). (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Verpflichtung der Schule, ihre Schüler während des Schulhalbjahrs auf ihre mündlichen Noten hinzuweisen, besteht nicht. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstigen Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht, gilt auch im Prüfungsrechtsverhältnis. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Der am … geborene Antragsteller besuchte im laufenden Schuljahr 2016/2017 die 12. Jahrgangsstufe des …- Gymnasiums … (im Folgenden: die Schule) und begehrt den vorläufigen weiteren Besuch der Schule sowie die Zulassung zu den im Mai 2017 beginnenden Abiturprüfungen.
Die 10. Jahrgangsstufe hatte der Antragsteller wiederholt.
Im Schuljahr 2016/2017 wurden seine Leistungen im Fach Chemie im Halbjahreszeugnis mit insgesamt 0 Punkten bewertet. Die Schulaufgabe Chemie vom 2. Dezember 2016 wurde mit 0 Punkten bewertet; der Durchschnitt der kleinen Leistungsnachweise betrug 1,5 Punkte, wobei sich dieser aus der Bewertung der mündlichen Leistung (Bewertungszeitraum 25. Oktober bis 18. November 2016) mit 2 Punkten und dem angekündigten kleinen Leistungsnachweis vom 15. November 2016 mit 1 Punkt zusammensetzte. In der Nachkorrektur der schriftlichen Leistungsnachweise der Halbjahresleistung 12/1 in Chemie durch eine andere Chemielehrkraft der Schule vom 17. Februar 2017, wird ausgeführt, dass die Bewertung der Schulaufgabe mit 0 Notenpunkten und die des kleinen Leistungsnachweises mit 1 Notenpunkt korrekt erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 teilte die Schule dem Antragsteller mit, dass er aufgrund der Bewertung der Halbjahresleistung 12/1 im Fach Chemie mit 0 Punkten gemäß § 19 Abs. 9 und § 44 Abs. 2 Nr. 6 GSO nicht zum Abitur zugelassen werden könne. Da der Antragsteller bereits die 10. Jahrgangsstufe wiederholt habe, überschreite er gemäß § 14 Abs. 4 GSO die Höchstausbildungsdauer am Gymnasium, sodass für ihn der Schulbesuch gemäß Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG ende.
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom … Februar 2017 Widerspruch, den die Schule mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2017 aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Lehrerkonferenz zurückwies. In der Lehrerkonferenz vom 21. Februar 2017 wurde die ordnungsgemäße Leistungsbewertung im Fach Chemie einstimmig bestätigt, die Zulassung zum Abitur wurde mit einer Gegenstimme abgelehnt.
Mit Schriftsätzen vom … Februar 2017 und vom … Februar 2017 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Februar 2017 vorläufig zum Abitur im Schuljahr 2016/ 2017, und ihn vorläufig zum Schulbesuch zuzulassen.
Zur Begründung wird vorgetragen, die Note 0 Punkte im Fach Chemie im Zwischenzeugnis sei nicht gerechtfertigt bzw. willkürlich festgesetzt; außerdem läge ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Der Antragsteller habe sich bereits vor Zeugnisausgabe per E-Mail am 26. Januar 2017 mit dem Chemielehrer in Verbindung gesetzt, um ein Gespräch zwecks Besprechung der mündlichen Note zu erhalten. Am 27. Januar 2017 habe der Chemielehrer im Unterreicht bei der Verteilung von Referaten dem Antragsteller dessen Bitte auf Übernahme eines Referats mit der Bemerkung abgeschlagen, auch ein Referat würde nichts mehr an seiner Note ändern. Andere Schüler hätten dagegen die Möglichkeit bekommen, Referate vorzutragen um dadurch eine Verbesserung ihrer Note zu erreichen. Hierin bestünde eine Ungleichbehandlung.
Auch hätte der Lehrer den Antragsteller früher auf die Situation hinweisen müssen, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, den zur Abiturzulassung fehlenden Punkt durch eine mündliche Abfrage oder ein Referat zu erzielen. Ihm seien zwar die Bewertungen der schriftlichen Tests bekannt gewesen, nicht aber die mündliche Note; von dieser habe er erst auf Nachfrage am 26. Januar 2017 Kenntnis erlangt. Auch der Oberstufenleiter habe den Antragsteller in einem Gespräch am 26. Januar 2017 nicht darauf hingewiesen, dass eine Änderung der Note aufgrund des Notenschlusses gar nicht mehr möglich gewesen sei. Ein vorheriger und rechtzeitiger Hinweis seitens der Schule sei unerlässlich gewesen, um an der mündlichen Note des Antragstellers, die erhebliches Gewicht für die Gesamtnote im Zwischenzeugnis habe und ausschlaggebend für die Zulassung zum Abitur sei, etwas zu ändern. Dies sei ohne großen Aufwand möglich und zumutbar gewesen. Für den Antragsteller sei es nicht erkennbar gewesen, in welchem Zeitraum sein mündlicher Unterrichtsbeitrag bewertet worden sei. Die Verbesserung dieser Bewertung sei ihm verwehrt worden. Es dränge sich vielmehr der Verdacht auf, der Antragsteller sei bewusst vom Chemielehrer im Ungewissen gelassen worden.
Des Weiteren sei die Bewertung der mündlichen Leistungen des Antragstellers vom Lehrer fehlerhaft vorgenommen worden. Die Stellungnahme des Lehrers vom 17. Februar 2017 zum Zustandekommen der Note sei zu allgemein gehalten und erschöpfe sich in Floskeln; Bewertungskriterien bzw. – Schlüssel seien nicht dargelegt worden. Die Anzahl der gestellten Fragen in Relation zu den nicht beantworteten oder falschen Antworten des Antragstellers sei nicht angegeben worden. Der Chemielehrer führe lediglich pauschal an, dass eine Tendenz in Richtung einer ausreichenden Leistung nicht gegeben gewesen sei. Darüber hinaus sei die Bewertung mit zwei Punkten auch nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller habe sich während des Zeitraums der Bewertung ein- bis zweimal pro Stunde gemeldet und korrekte Antworten gegeben. Im Einzelnen werden im Schriftsatz des Antragstellers vom … März 2017 verschiedene Fragen und Antworten aufgezeigt, die dem Antragsteller noch in Erinnerung geblieben seien und darlegten, dass er keineswegs mangelhafte Kenntnisse des Inhalts gezeigt habe.
Die Note habe eine einschneidende Bedeutung für die gesamte Zukunft des Antragstellers. Die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife verlängere sich um Jahre. Nachdem er die Höchstausbildungsdauer aufgrund der Nichtzulassung zum Abitur überschreite, bleibe ihm nur die Möglichkeit des Besuchs der Fachhochschule. Darüber hinaus müsse er mit dem Makel seines Lebenslaufs leben. Aus dem derzeitigen Ausschluss vom Schulbesuch ergebe sich die besondere Dringlichkeit des Antrags, da er sich derzeit nur durch reines Selbststudium das erforderliche Abiturwissen aneignen müsse.
Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2017, eingegangen am Bayerischen Verwaltungsgericht München am 27. Februar 2017, beantragte der Antragsgegner den Eilantrag des Antragstellers abzulehnen.
Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Zulassung zur Abiturprüfung nicht gestattet werden könne, da der Antragsteller die Zulassungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 9 i.V.m. § 44 Abs. 2 Nr. 6 GSO nicht erfülle. Der Antragsteller habe im belegungspflichtigen Fach Chemie 0 Notenpunkte im Ausbildungsabschnitt 12/1 des Schuljahres 2016/2017 erreicht. Gemäß § 19 Abs. 9 GSO gelte damit das Fach für das ganze Schuljahr als nicht belegt. Der Antragsteller könne im Ausbildungsabschnitt 12/2 Chemie auch nicht nachbelegen, da gemäß § 19 Abs. 10 GSO eine Nachbelegung nur für ein ganzes Jahr möglich sei. Damit erreiche er gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 6 GSO nicht die für die Zulassung zum Abitur vorgeschriebenen 132 Halbjahreswochenstunden, sondern nur 126 Halbjahreswochenstunden. Eine Wiederholung der 12. Jahrgangsstufe sei auch nicht möglich, da der Antragsteller gemäß § 14 Abs. 4 GSO die Höchstausbildungsdauer in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 von 4 Schuljahren überschreite und damit der Schulbesuch mit 31. Januar 2017 gemäß Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG ende.
In einer Stellungnahme vom 17. Februar 2017 legte der Chemielehrer das Zustandekommen der Leistungsbewertung des Antragstellers im Ausbildungsabschnitt 12/1 dar. Der mündliche Unterrichtsbeitrag sei im Zeitraum vom 25. Oktober 2016 bis zum 18. November 2016 erhoben worden, in dem die Einzelthemen „Das Haber-Bosch-Verfahren“, „Energieumsatz bei chemischen Reaktionen“, „Entropie“ und „Richtung chemischer Reaktionen“ behandelt worden seien. Der Antragsteller hätte auf mehrfache Nachfrage an unterschiedlichen Terminen mangelhafte Leistungen gezeigt, die zu der Bewertung von 2 Notenpunkten geführt hätten. In einer ergänzenden Stellungnahme der Schule vom 30. März 2017 ging der Chemielehrer detailliert auf die jeweils vom Antragsteller vorgetragen mündlichen Unterrichtsbeiträge ein. Keine der vom Antragsteller aufgeführten Fragestellungen seien so vom Chemielehrer gestellt worden, da sie bereits nicht dem Anspruch der Schule an die im Rahmen einer sinnvollen Abiturvorbereitung erforderliche operationalisierte Aufgabenstellung genügten. Darüber hinaus habe der Antragsteller im Verlauf des Bewertungszeitraums sowie während des gesamten Schulhalbjahres 12/1 den Eindruck erweckt, dass er dem Unterrichtsverlauf nicht folgte. Unter anderem sei er mehrfach aufgefordert worden, sein Smartphone während des Unterrichts nicht zu benutzen. Fragen, die an den ganzen Kurs oder auch direkt an ihn gestellt worden seien, habe er mehrfach weder wieder holen noch beantworten können. Eine rege Mitarbeit, wie sie im Schreiben des Antragstellers vom … März 2017 vorgetragen wurde, sei in keinster Weise gegeben gewesen.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz läge nicht vor, da im Schulhalbjahr 12/1 keine Referate im Fach Chemie vergeben worden seien; das vom Antragsteller angesprochene Angebot vom 27. Januar 2017 an die Schüler des Chemiekurses, ein freiwilliges Referat zu halten, habe sich auf das Halbjahr 12/2 bezogen. Der Chemielehrer habe dem Antragsteller erklärt, dass ein Referat, das er nach dem No-tenschluss am 26. Januar 2017 halten würde, keinen Einfluss auf die Noten des ersten Halbjahres haben würde und eine Verbesserung der Noten für das Halbjahr 12/1 nach dem Notenschluss nicht mehr möglich sei.
Die Bewertung des mündlichen Unterrichtsbeitrags mit 2 Notenpunkten sei dem Antragsteller im Vorfeld des Elternsprechabends, welcher am 30. November 2016 stattgefunden habe, mitgeteilt worden, um ihm und seinen Eltern ein Gespräch zu ermöglichen. Zum Gesamtnotenbild des Antragstellers wurde angemerkt, dass aus den Ausbildungsabschnitten 11/1, 11/2 und 12/1 bereits 8 Unterpunktungen, also einbringungspflichtige Fächer mit weniger als 5 Notenpunkten für die zum Abitur einzubringenden 40 Halbjahresleistungen vorlägen. Eine weitere Unterpunktung würde gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 3 GSO die Nichtzulassung zur Abiturprüfung bedeuten.
Mit Schriftsatz vom … April 2017 ging die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf die dem Gericht am 30. März 2017 übersandten ergänzenden Stellungnahmen der Schule ein. Hierin wird bestritten, dass der Oberstufenkoordinator und der Chemielehrer am 30. Januar 2017 in dem Gespräch mit der Mutter des Antragstellers auf den Notenschluss verwiesen haben.
Zur ergänzenden Stellungnahme des Chemielehrers vom 30. März 2017 wird erwidert, dass es unzutreffend sei, dass der Antragsteller eine unzureichende Arbeitshaltung an den Tag gelegt habe und er im Vorfeld des Elternsprechtages über die Bewertung seines Unterrichtsbeitrags informiert worden sei. Der Antragsteller habe nach der Bekanntgabe seiner schriftlichen Leistungen verstärkt am Unterrichtsgeschehen teilgenommen. Schlicht Weg falsch sei die Behauptung des Chemielehrers, der Antragsteller habe die Reaktionsgleichung nur mit großer Hilfestellung korrekt aufstellen und die Reaktionsbedingungen nicht ableiten können. Die Reaktionsgleichung habe er ohne Hilfeleistung aufgestellt, die Reaktionsbedingungen zu nennen sei nicht Teil seiner Aufgabe gewesen. Ebenso habe er ohne Hilfestellung die Grundlagenfrage zur Wirkung eines Katalysators beantworten können. Bezüglich des Themas „Energieumsatz bei chemischen Reaktionen“ widerspreche sich der Chemielehrer in den beiden Stellungnahmen, wonach er einmal das Thema mit aufführe, andererseits jedoch behaupte, keine Aufgabe dazu gestellt zu haben, weil es sich um eine Neueinführung zuvor noch nicht bekannter Größen handele. Zudem habe der Antragsteller zu dem Thema die im Schriftsatz aufgeführten Beiträge geleistet, die umso mehr hätten honoriert werden müssen, wenn der Stoff so problematisch sei. Zum Thema „Entropie“ habe der Antragsteller nach Hilfe von Mitschülern eine richtige Antwort gegeben und habe den Stoff am Ende der Stunde nach Hilfestellung wiedergeben können. Das Arbeitsblatt zur „Richtung chemischer Reaktionen“ habe er aufgrund eines Todesfalls in der Familie nicht vorbereitet und den Lehrer vor der Unterrichtsstunde davon in Kenntnis gesetzt. Dennoch habe ihn der Lehrer während der Stunde zur Präsentation aufgefordert und seine Leistung trotz der emotionalen Situation des Antragstellers bewertet.
Schließlich werden Zeugnisse der vorhergehenden Jahrgangsstufen eingereicht, wonach die Leistungen des Antragstellers in Chemie im Halbjahreszeugnis der 11. Klasse mit 6 Punkten und in den Zwischenzeugnissen der 9. und 10. Klasse jeweils mit der Note 2 bewertet wurden; dies belege das erforderliche Grundwissen des Antragstellers im Fach Chemie.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte sowie die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 3 K 17.1237) Bezug genommen.
II.
Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Zulassung des Antragstellers zum Abitur im Schuljahr 2016/2017 und die vorläufige Zulassung zum Unterricht im Schuljahr 2016/2017 ist zulässig, jedoch unbegründet.
Zwar kann der Antragsteller die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund glaubhaft machen, nicht dagegen aber das Bestehen eines zu regelnden Rechts, den Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Ein Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Bei einer Regelungsanordnung muss glaubhaft gemacht werden, dass die begehrte Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Nachteil muss sich zum einen unmittelbar auf das Rechtsverhältnis beziehen und er muss zum anderen wesentlich sein. Ein wesentlicher Nachteil sind vor allem die Gefahr der Vereitelung von Rechten des Antragstellers sowie ferner sonstige wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht in einem Haupt-sacheprozess erstreiten müsste (BayVGH, B.v. 12.8.2015 – 3 CE 15.570 – Rn. 3).
Bei der Entscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte.
Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist es dem Gericht allerdings regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Denn es würde dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn dem Antragsteller in vollem Umfang gewährt würde, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen kann. Allerdings gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist.
Der Antragsteller hat die Dringlichkeit der begehrten Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht; die Abiturprüfungen beginnen bereits im Mai 2017, sodass eine rasche Klärung von Nöten ist.
Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs des Antragstellers auf die Zulassung zur Abiturprüfung und zum weiteren Schulbesuch. Die Verweigerung der Zulassung zum Abitur 2017 (nachfolgend unter 1.) und des weiteren Schulbesuchs (nachfolgend unter 2.) erscheint nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
1. Gemäß § 44 Abs. 2 Nummer 6 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), die zuletzt durch § 8 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden ist, setzt die Zulassung zur Abiturprüfung unter anderem voraus, dass „unter Berücksichtigung des Ausbildungsabschnitts 12/2 mindestens die gemäß Anlage 5 vorgeschriebenen 132 Halbjahreswochenstunden sowie die vorgeschriebenen Fächer und Seminare als belegt nachgewiesen werden“. Gemäß § 19 Abs. 9 GSO gilt bei einer Halbjahresleistung von 0 Punkten ein Fach für das betreffende Schuljahr als nicht belegt.
Der Antragsteller hat im Schuljahr 2016/2017 im ersten Ausbildungsabschnitt 12/1 im belegungspflichtigen Fach Chemie 0 Notenpunkte erreicht. Die Belegungspflicht der Fächer ergibt sich aus § 19 Abs. 1 GSO und den für die Jahrgangsstufen 11 und 12 gemäß § 15 Abs. 2 GSO i.V.m. Anlagen 3, 4 und 5 festgelegten Stundentafeln. Neben den in § 19 Abs. 1 S. 1 GSO aufgezählten Pflichtfächern, sind ferner u.a. eine fortgeführte Fremdsprache und eines der Fächer Physik oder Chemie oder Biologie zu belegen (§ 19 Abs. 1 S. 2 GSO). Ferner ist gemäß § 19 Abs. 1 S. 3 GSO in Jahr gangsstufe 11 mindestens eine weitere Naturwissenschaft oder fortgeführte Informatik oder eine weitere fortgeführte Fremdsprache zu belegen. Der Antragssteller hat seinem Notenbogen vom 23. Februar 2017 zufolge Englisch als fortgeführte Fremdsprache belegt und als Naturwissenschaften Biologie und Chemie. Da nur eine Fremdsprache belegt wurde, gilt die Belegungspflicht entsprechend Anlage 5 der GSO (s. dort unter Wahlpflichtbereich Nr. 6 und 8 sowie der amtlichen Anmerkung zu Fußnote 4) für beide Naturwissenschaften (Biologie und Chemie) in allen vier Ausbildungsabschnitten von 11/1 bis 12/2.
Aufgrund der Fiktion des § 19 Abs. 9 GSO gilt das Fach Chemie für den Antragsteller hinsichtlich des ganzen Schuljahrs 2016/2017 als nicht belegt. Die in § 19 Abs. 10 GSO gewährte Nachbelegungsmöglichkeit betrifft nur Fälle, in denen in der Jahrgangsstufe 11 eine Halbjahresleistung von 0 Punkten besteht; die verfehlte Belegungsverpflichtung kann in diesem Fall durch Besuch eines Kurses im betreffenden Fach in der Jahrgangsstufe 12 erfüllt werden. Die Bewertung mit 0 Punkten im belegungspflichtigen Fach Chemie bestand jedoch für den Antragsteller im Ausbildungsabschnitt 12/1, sodass § 19 Abs. 10 GSO für ihn nicht zur Anwendung kommt.
Somit konnten für den Antragssteller die Halbjahreswochenstunden des Fachs Chemie für die gesamte Jahrgangsstufe 12 als nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 6 GSO nachgewiesen werden. Es handelt sich dabei entsprechend der Vorgabe zum Wahlpflichtbereich Nr. 8 der Anlage 5 der GSO um je 3 Halbjahreswochenstundenzahlen, somit um 6 Halbjahreswochenstundenzahlen, die von den vorgeschriebenen 132 Halbjahreswochenstunden abgezogen werden müssen. Dementsprechend erreichte der Antragsteller nur 126 Halbjahreswochenstunden statt der vorgeschriebenen 132 Halbjahresstunden.
Die Berechnung der Halbjahresleistung im Fach Chemie für den Ausbildungsabschnitt 12/1 erfolgte entsprechend § 29 Abs. 2 S.2 GSO. Hiernach ergibt sie sich als Durchschnittswert aus der Punktzahl der Schulaufgabe sowie aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise. Die Schulaufgabe des Antragstellers vom 2. Dezember 2016 wurde mit 0 Punkten bewertet. Der Durchschnitt der kleinen Leistungsnachweise betrug 1,5 Punkte, bestehend aus dem angekündigten kleinen Leistungsnachweis vom 15. November 2017 mit der Bewertung von 1 Punkt und der Bewertung des mündlichen Unterrichtsbeitrags mit 2 Punkten. Der Durchschnittswert der Schulaufgabe und der kleinen Leistungsnachweise betrug somit 0,75 Punkte. Grundsätzlich wird das Ergebnis gerundet; eine Aufrundung zur Endpunktzahl 1 ist nach § 29 Abs. 2 S. 4, 2. Halbsatz GSO jedoch nicht zulässig. Die Gesamtbewertung des Antragstellers mit 0 Punkten im Fach Chemie für den Ausbildungsabschnitt 12/1 entsprach somit den gesetzlichen Berechnungsvorgaben.
Doch auch die inhaltliche Bewertung der Halbjahresleistung im Fach Chemie des Ausbildungsabschnitts 12/1 mit 0 Punkten kann im Rahmen der im Eilrechtsverfahren lediglich kursorisch möglichen Prüfung voraussichtlich nicht beanstandet werden. Die Frage der inhaltlichen Bewertung der Halbjahresleistung im Fach Chemie des Ausbildungsabschnitts 12/1 betrifft lediglich die Bewertung des mündlichen Unterrichtsbeitrags. Bezüglich der Bewertungen der schriftlichen Leistungen des Antragstellers -dem angekündigten kleinen Leistungsnachweis vom 15. November 2016 und der Schulaufgabe vom 2. Dezember 2016 – die einer nicht beanstandeten Nachkorrektur unterzogen wurden, werden keine Einwände erhoben.
Der Antragsteller wendet einerseits ein, der Chemielehrer beschränke sich bei der Bewertung des mündlichen Unterrichtsbeitrags auf eine zu allgemeine und pauschal gehaltene Begründung. Zum anderen trägt der Antragsteller einzelne, von ihm ge leistete mündliche Beiträge vor, aufgrund derer er eine Bewertung dieser Leistung mit nur 2 Punkten als nicht gerechtfertigt ansieht.
Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen darauf, ob das Verfahren fehlerfrei durchgeführt wurde, ob die Prüfungsbehörde anzuwendendes Recht verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (BVerwG, U. v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – BVerwGE 91, 262 Rn. 24). In diesem Rahmen muss das Gericht Einwänden gegen die der Bewertung der Prüfer zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen nachgehen. Ist dieser Rahmen nicht überschritten, so hält sich die Bewertung im Rahmen des den Prüfern verbleibenden und vom Gericht nicht überprüfbaren Bewertungsspielraums. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem stehen, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst werden, und dass die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zu Grunde liegen, sich nicht regelhaft erfassen lassen (BVerwG, U.v. 9.12.1992 a.a.O. Rn. 30). Geht es bei einer Prüfungsleistung nicht um Fachfragen, deren zutreffende oder wenigstens vertretbare Beantwortung ggf. mit sachverständiger Hilfe nachprüfbar ist, besteht zwar einerseits für den Prüfling eine größere Freiheit der Gestaltung, diese korrespondiert jedoch andererseits mit der entsprechend größeren Freiheit der Bewertung seitens der Prüfer (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1994 – 6 C 5/93 – NVwZ-RR 1994, 582, zu den Anforderungen an die Bewertung und Rüge fehlerhafter Bewertung bei einer Themenklausur).
Die Bewertung der mündlichen Leistung des Antragstellers wurde von dem Prüfer ausreichend begründet. Grundsätzlich hat der Prüfer die maßgeblichen Gründe, die ihn zur Bewertung der Prüfungsleistung veranlasst haben, zumindest in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten darzulegen; die Begründung muss inhaltlich so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer (z.B. BayVGH, B.v. 14.12.2010 – 7 ZB 10.2108 – juris – unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 9.12.1992 a.a.O. U. v. 6.9.1995 – 6 C 18/93 – BVerwGE 99, 185). Diesen Maßstäben wird mit den Stellungnahmen des Chemielehrers vom 17. Februar 2017 und vom 30. März 2017 entsprochen. Die Begründung setzt sich detailliert mit den Unterrichtsbeiträgen des Antragstellers auseinander, sie gibt die jeweiligen Fragestellungen wieder, die erwartete Antwort sowie die Bewertung der vom Antragsteller gegebenen Antwort. Die Begründung ist daher weder zu allgemein noch pauschaliert.
Die Bewertung der vorgetragenen mündlichen Beiträge des Antragstellers unterliegt nur der vorgenannten eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, da es hierbei weniger um die fachliche Richtigkeit der Antworten geht, sondern um den erwarteten Umfang der Antworten. Der Stellungnahme der Schule ist zu entnehmen, dass die Antworten des Antragstellers trotz starker Hilfestellungen und zusätzlich gewährter Arbeitszeit im Falle des Beitrags zur „Richtung chemischer Reaktionen“, nur teilweise, in unspezifischer Form oder gar nicht gegeben werden konnten. Das Festlegen des Anforde-rungsumfangs und der Erwartungen an die Qualität der Antworten liegt in dem oben dargestellten Bewertungsspielraum des Prüfers. Die Aussage des Antragstellers, der Lehrer habe seine Antworten nicht als falsch beanstandet, spricht ebenfalls für diese Annahme, dass die Benotung von 2 Punkten auf eine zwar nicht gänzlich fehlende, aber unzureichende Beantwortung der Fragen zurückzuführen ist. Dies belegt auch die in der Schule gebräuchliche „neue Aufgabenkultur“. Hiernach sind die Aufgabenstellungen durch die Schule operationalisiert zu stellen, wonach der jeweilige Operator den Umfang und die Tiefe der erwarteten Antworten vorgibt. Vor allem komplexe re Aufgabenstellungen lagen den Schülern über die Dokumentenkamera auch in Schriftform vor.
Die nachfolgenden Beispiele belegen im Einzelnen, dass die Bewertung mit 2 Punkten nicht auf eine Unrichtigkeit der Antworten zurückzuführen ist – dies wird in den Fachstellungnahmen der Schule nicht vorgetragen – sondern, dass die Antworten nicht dem erwarteten Anforderungsprofil der 12. Jahrgangsstufe entsprochen haben: Bezüglich der Aufgaben zum Haber-Bosch-Verfahren, wendet der Antragsteller ein, die ihm gestellte Aufgabe habe sich auf das Aufstellen der Reaktionsgleichung beschränkt und nicht das Nennen der Reaktionsbedingungen umfasst. Die Schule dagegen trägt vor, das Aufstellen einer Reaktionsgleichung sei eine im ersten Jahr Chemie erlernte Arbeitstechnik, sodass allein ihre Beantwortung keinen maßgeblichen Anteil an der Bildung des Unterrichtsbeitrags haben könne. Auf die Klärung der Frage, ob nun die Gleichung mit oder ohne Hilfestellung aufgestellt wurde, kommt es somit gar nicht an.
In der Stellungnahme der Schule vom 17. Februar 2017 wird das Thema „Energieumsatz bei chemischen Reaktionen“ in einer Aufzählung aller im maßgeblichen Zeitraum behandelten Einzelthemen genannt. Dass zu diesem Thema keine Aufgaben gestellt wurden, da es laut Stellungnahme der Schule vom 30. März 2017 aufgrund einer Neueinführung zuvor noch nicht bekannter Größen für die Schüler zu problematisch sein könnte, stellt keinen Widerspruch dar, der zu einem Bewertungsfehler führen würde. Auch hier liegt es im Ermessen des Prüfers, das Anforderungsprofil festzulegen, das er bei der Bewertung der Leistungen des Antragstellers und seiner Mitschüler gleichermaßen zugrunde gelegt hat. Inwiefern der Prüfer die vom Antragsteller zum Thema aufgeführten Antworten in seine Bewertung hat einfließen lassen, ist wiederum Teil des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums.
Zum Thema „Entropie“ widerspricht der Antragsteller lediglich der Aussage der Schule, dass er keine korrekte Antwort gegeben habe, ohne eine genannte richtige Antwort zu belegen. Gleiches gilt bezüglich des Vortrags, er habe den Stoff am Ende der Stunde verstanden und nach Hilfestellung wiedergegeben.
Der schulischen Einschätzung der Leistung des Antragstellers als mangelhaft hinsichtlich des Themas „Richtung chemischer Reaktionen“, widerspricht der Antragsteller nicht. Er trägt vielmehr vor, er habe sich aufgrund eines Todesfalls in der Familie nicht auf die Stunde vorbereiten können und auch in der Stunde aufgrund seiner emotionalen Situation keine ausreichende Leistung erbringen können; der Lehrer habe diesen Hintergrund gekannt und dennoch geprüft. Die Richtigkeit dieser Aussage unterstellt, kann ein Bewertungsfehler trotzdem nicht festgestellt werden; ein Schüler muss bei Erscheinen in der Schule grundsätzlich auch davon ausgehen, geprüft zu werden; andernfalls gibt es die Möglichkeit der Krankschreibung.
Letztendlich bleibt es jedoch, auch bei Herausnahme der Bewertung des zuletzt genannten Themas, bei dem im Falle prüfungsspezifischer Wertungen bestehenden Beurteilungsspielraum des Prüfers, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Dass hier bei der Beurteilung von falschen Tatsachen ausgegangen wurde, Verfahrensfehler begangen wurden, der Prüfer sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder die Entscheidung nicht ausreichend begründet hat, ist nicht der Fall.
Die Noten des Antragstellers in den vorangegangenen Schuljahren im Fach Chemie spielen für die Bewertung der Leistung des Antragsteller im streitgegenständlichen Schulhalbjahr 12/1 keine Rolle. Auch wenn sie als Beleg eines bestehenden Grundwissens des Antragstellers in Chemie angeführt werden, so beschränkt sich die Be wertung des Prüfers allein auf die erbrachten Leistungen in 12/2. Im Übrigen bleibt es beim Beurteilungsspielraum des Prüfers.
Die Schule hat auch keine sonstigen Pflichten, insbesondere eine Informationspflicht verletzt, die zu einer anderen Beurteilung der Zulassungsfrage führen würde. Wenn die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 bzw. Abs. 3 GSO nicht erfüllt sind, teilt dies die Schule gemäß § 44 Abs. 5 GSO der Schülerin oder dem Schüler schriftlich unter Angabe des Grundes mit. Dieser Mitteilungsverpflichtung kam die Schule mit ihrem Schreiben vom 1. Februar 2017 nach. Eine sonstige Informationspflicht der Schule über das Notenbild der Schüler ist der GSO nicht zu entnehmen. So findet sich für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 im Falle der Versetzungsgefahr in § 40 Abs. 4 GSO eine Hinweispflicht für die Schule. Die entsprechende Vorschrift für die Ausbildungsabschnitte 11/1, 11/2 und 12 /1 (§ 41 GSO) sieht dies nicht vor. Abgesehen von der im vorliegenden Fall erfüllten, speziellen Mitteilungsverpflichtung nach § 44 Abs. 5 GSO, bleibt es somit bei dem aus Art. 6 Abs. 2 GG folgenden allgemeinen Auskunftsanspruch der Eltern auf Informationen über die Leistungen und leistungsbezogene Verhalten ihres Kindes in der Schule sowie dem – mangels spezialgesetzlicher Regelung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG – entsprechenden Informationsanspruch des betroffenen Schülers. Eine Verpflichtung der Schule, ihre Schüler während des Schulhalbjahrs auf ihre mündlichen Noten hinzuweisen, besteht danach nicht. Dieser Fall ist von der Konstellation zu unterscheiden, in der seitens des Schülers oder der Eltern ausdrücklich um die Mitteilung des aktuellen Notenstands des Schülers gebeten wird; für diesen Fall wird in der Regel von einem Anspruch auf individuelle Information auszugehen sein. Schließlich besteht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 29.5.1981 – 7 B 170.80, juris) kein allgemeiner Rechtsanspruch der Eltern auf besondere Mitteilung schlechter, versetzungsgefährdender Leistungen oder besondere Hinweise auf einen Leistungsabfall.
Letztendlich kann die endgültige Klärung dahinstehen, da der Antragsgegner vorträgt, dem Antragsteller im Vorfeld des Elternsprechabends, welcher am 30. November 2016 stattfand, mitgeteilt zu haben, dass sein im Zeitraum vom 25. Oktober bis 18. November 2016 erhobener mündlicher Unterrichtsbeitrag mit 2 Notenpunkten bewertet wurde. Der Antragsteller bestreitet dies und trägt vor, von der mündlichen Note erst auf seine Nachfrage am 26. Januar 2017 Kenntnis erhalten zu haben. Wer die (materielle) Beweislast trägt, bestimmt sich nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Norm zu ermitteln; enthält diese wie hier keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (ständige Rspr, BVerwG, U.v. 13.10.1988 – 5 C 35/85, BVerwGE 80, 290 (296); Kopp/Schenke § 108 VwGO, Rn. 13). Dies gilt auch im Prüfungsrechtsverhältnis, das inhaltlich geprägt ist durch den allgemeinen Prüfungsanspruch, der auf Zulassung zur Prüfung und Durchführung des Prüfungsverfahrens einschließlich der Bewertung der Leistungen und Bescheidung über das Prüfungsergebnis gerichtet ist (Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 4. Auflage, Rn. 841). Somit muss davon ausgegangen werden, dass die Schule den Antragsteller sogar in Eigeninitiative über die Bewertung der mündlichen Note informiert hat. Jedenfalls aber hat sich der Antragsteller nicht vor dem 26. Januar 2017 von sich aus über seinen Leistungsstand informiert. Weiterer Hinweis auf die Richtigkeit der Aussage der Schule, sie habe den Antragsteller schon im Vorfeld des Elternsprechtags über die Bewertung des Unterrichtsbeitrags informiert, ist, dass sich unter dem kleinen Leistungsnachweis vom 15. November 2016 ein Vermerk der Chemielehrkraft findet, wonach „die Zeit im Unterricht nicht nur abzusitzen“ sei. Dies bestätigt die Aussage des Chemieprüfers, dass bei dem Antragsteller über das gesamte Halbjahr eine unzureichende Arbeitshaltung zu beobachten gewesen sei. Dem Antragsteller musste somit bekannt gewesen sein, dass auch seine mündlichen Leistungen nicht den Anforderungen der Schule entsprachen, sodass er sich durchaus vor Notenschluss spätestens nach dem Elternsprechabend am 30. November 2016 – um eine Verbesserung seiner mündlichen Chemienote hätte bemühen können.
Die Bewertung des angekündigten kleinen Leistungsnachweis vom 15. November 2016 mit 1 Punkt war dem Antragsteller am 30. November 2016 ebenfalls bekannt, sodass er sich seine Durchschnittsnote der kleinen Leistungsnachweise (1,5 Punkte) bereits hätte errechnen können. Spätestens mit Herausgabe der mit 0 Punkten bewerteten Schulaufgabe vom 2. Dezember 2016, musste sich der Antragsteller somit der Gefahr einer Gesamtnote im Fach Chemie mit 0 Punkten bewusst sein. Jedenfalls hätte er in diesem Zeitpunkt seinen Lehrer bezüglich seines Notenstandes ansprechen können und etwaige Unklarheiten bezüglich der mündlichen Note abklären können.
Der Versuch des Antragsstellers (E-Mail vom 26. Januar 2017), mit dem Chemielehrer ein Gespräch über seine mündliche Note zu suchen, erfolgte am Tag des Notenschlusses. Am nachfolgenden Tag, dem 27. Januar 2017 erläuterte der Chemielehrer dem Antragsteller sodann, dass er nach Notenschluss nichts mehr an der festgesetzten Note ändern könne. Dass die Zeugnisausgabe später war, spielt insofern keine Rolle, da die Schule für die Bewertung der Unterrichtsleistungen auf den Tag des Notenschlusses abstellt. Der Einwand des Antragsstellers, ihm sei zu Unrecht die Möglichkeit der Notenverbesserung verwehrt worden, greift aufgrund des verspäteten Zeitpunkts damit nicht. Bezüglich des weiteren Einwands des Antragstellers, der Oberstudienleiter Herr R. habe dem Antragsteller gegenüber bei einem Gespräch am 26. Januar 2017 nicht erwähnt, dass eine Änderung der Note aufgrund des Notenschlusses nicht mehr möglich sei, sei auf die obigen Ausführungen zur Informationspflicht der Schule verwiesen. Letztendlich ist der Inhalt des Gesprächs vom 26. Januar 2017 nicht entscheidungserheblich, da den Schülern der 12. Jahrgangsstufe seit dem 28. September 2016 bekannt war, dass der Notenschluss auf den 25. Ja nuar 2017 datiert war. Dies belegen der Aushang des Schulaufgabenplans im Oberstufenzimmer der Schüler und die Ablage der entsprechenden Datei auf einer digitalen Lernplattform der Schüler; der Notenschluss wurde dabei durch besondere farbliche Kennzeichnung optisch hervorgehoben. Die Bedeutung darüber, dass eine mit 0 Punkten bewertete Halbjahresleistung zu einer Nichtbelegung und damit zu einer Versagung der Abiturzulassung führen muss, wurde den Schülern der 12. Jahrgangsstufe am 12. September 2016 und am 1. Dezember 2016 von den Oberstufenkoordinatoren der Schule in eigens einberufenen Sitzungen mitgeteilt.
2. Der Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung zum Schulbesuch dürfte sich mit Zeitablauf erledigt haben, da für die Schüler der Jahrgangsstufe 12 bis zum Abitur kein Unterricht mehr stattfindet. Ein solcher Anspruch lag jedoch aufgrund der Rechtmäßigkeit der Beendigung des Schulbesuchs gemäß Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG auch im Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor.
Gemäß Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 371) geändert worden ist, endet der Schulbesuch bei den Schülerinnen und Schülern anderer als Pflichtschulen, durch Überschreitung der Höchstausbildungsdauer, die für die einzelnen Schularten in der Schulordnung festgelegt ist; für Härtefälle können Ausnahmen vorgesehen werden.
Für das Gymnasium gilt bezüglich der Höchstausbildungsdauer § 14 GSO. Gemäß dessen Absatz 4 Satz 1 beträgt die Höchstausbildungsdauer in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 vier Schuljahre. Der Antragsteller hatte die 10. Jahrgangsstufe wiederholt, sodass er sich bereits im vierten Schuljahr befand; eine Wiederholung der 12. Jahrgangstufe war somit für den Antragsteller ausgeschlossen. Die Höchstausbildungs dauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann (§ 14 Abs. 3 GSO). Aufgrund des Verbots der Teilnahme an der Abiturprüfung (§ 44 Abs. 4 GSO) wegen der fehlenden Zulassungsvoraussetzung des § 44 Abs. 2 Nr. 6 GSO zum Abitur, stand bereits im Zeitpunkt des Halbjahreszeugnis fest, dass der Antragsteller den Schulabschluss nicht innerhalb des Schuljahrs 2016/2017 würde erreichen können. Das Ende des Schulbesuchs wurde somit in rechtmäßiger Weise auf den 31. Januar 2017 festgesetzt.
Gründe für das Vorliegen eines Härtefalls wurden nicht vorgetragen.
Der Antragsteller hat nach alldem voraussichtlich keinen Anspruch auf Zulassung zur Abiturprüfung und zum Schulbesuch.
Angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache fällt die Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen zulasten des Antragstellers aus. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, Nr. 38.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 15.11.2013.


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