Verwaltungsrecht

Vorläufige Zulassung zum Auslandsstudium an Partneruniversität – erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Aktenzeichen  B 8 E 19.291

Datum:
3.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 21877
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12
Studien- und Fachprüfungsordnung § 26

 

Leitsatz

1. Einen Anspruch auf (vorläufige) Zulassung zum Auslandsstudium an einer Partneruniversität steht schon § 26 Abs. 1 S. 3 der Studien- und Fachprüfungsordnung entgegen. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Zusammenhang mit der Nominierung an Partneruniversitäten im Überseeprogramm verfügt eine Universität sowohl bei der Ausgestaltung des Verfahrens als auch bei der konkreten Auswahlentscheidung über einen weiten Spielraum. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, …, wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Auslandsstudium an einer Partneruniversität der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist seit dem Wintersemester (WS) 2018/2019 bei der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Internationale Betriebswirtschaftslehre (IBWL) eingeschrieben. Zuvor war er ab dem WS 2016/2017 bis einschließlich Sommersemester (SS) 2018 vier Semester lang in Wirtschaftsinformatik eingeschrieben. In diesem Zeitraum bestand der Antragsteller fünf Prüfungen, 13 Prüfungen bestand er nicht und zu neun trat er nicht an. Zudem wurden ihm aufgrund seiner beruflichen Ausbildung vor dem Studium zwei Prüfungen als Leistungen anerkannt. Auf Antrag vom 13. September 2018 genehmigte der Prüfungsausschuss per E-Mail vom selben Tag den Wechsel in das mindestens vierte Fachsemester des Bachelorstudiengangs IBWL. Da der Bachelorstudiengang IBWL bis einschließlich des dritten Fachsemesters zulassungsbeschränkt ist, ist ein Wechsel ohne formelle Bewerbung erst möglich, wenn mindestens 90 anrechenbare ECTS-Punkte erreicht wurden. Der Antragsteller hatte folgende Leistungen zur Leistungsanerkennung vorgelegt:
– Ausbildungszeugnis: Praktikum: 30 ECTS
– Notenauszug Flex Now 2: 27 ECTS
– E-Mail von Frau W…-O… – Anerkennung von „Grundlagen der Unternehmensbesteuerung“: 6 ECTS
– Schein für Internationales Projektmanagement: 6 ECTS
– hinzu kamen noch nicht bewertete Scheine und Prüfungen für Internationales Entrepreneurship, Arbeitsrecht I, Einführung in die BWL und Privatrecht, welche bei der Einstufung ebenfalls Berücksichtigung finden können: 24 ECTS.
Die Einstufung in das vierte Fachsemester erfolgte somit auf Grundlage potenziell zu berücksichtigungsfähiger Leistungen im Umfang von 93 ECTS-Punkten. Die tatsächliche Anerkennung/Anrechnung dieser zuvor erbrachten Leistungen ist ein davon getrennter Vorgang. Auf schriftlichen Antrag des Antragstellers wurden ihm Leistungen im Umfang von 30 ECTS-Punkten angerechnet.
Am 29. November 2018 bewarb sich der Antragsteller für das akademische Jahr 2019/2020 bei der Antragsgegnerin für zwei Auslandssemester im Überseeprogramm.
Zum Zeitpunkt der Bewerbung wies der Antragsteller im Rahmen der IBWL 30 ECTS-Punkte an Kursleistungen vor, zuzüglich 30 ECTS-Punkte für seine berufliche Ausbildung, welche ihm als Praktikum angerechnet wurde.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 teilte die Antragsgegnerin mit, dass dem Antragsteller für das Studienjahr 2019/2020 kein Studienplatz an einer Partneruniversität vermittelt werden könne. Auch für etwaige Restplätze in den Austausch- oder Selbstzahlerprogrammen könne er aufgrund seiner bisherigen Studienleistungen nicht berücksichtigt werden. Ihm stehe die Möglichkeit offen, sich im kommenden Wintersemester ein weiteres Mal um einen Platz an den Partneruniversitäten zu bewerben, dann für das akademische Jahr 2020/2021. Die Absage in diesem Jahr habe keinen Einfluss auf eine weitere Bewerbung. Das Bewerbungsverfahren für das nächste Studienjahr beginne im kommenden Wintersemester wieder neu.
Nach telefonischer Erfragung der seiner Ablehnung zugrundeliegenden Gründe am 21. Januar 2019 stellte der Antragsteller seine Situation am 22. Januar 2019 nochmals per E-Mail dar, insbesondere, dass er noch weitere aktuell noch nicht angerechnete Leistungen vorweisen könne.
Am 24. Januar 2019 fand ein persönliches Gespräch zwischen dem Antragsteller und Mitarbeitern des Akademischen Auslandsamtes (AAA) der Antragsgegnerin statt. Mit E-Mail vom 28. Januar 2019 teilte das AAA dem Antragsteller mit, dass auch nach nochmaliger Entscheidung nach dem persönlichen Gespräch seine Teilnahme am Übersee-Austauschprogramm aufgrund seiner bisherigen Studienleistungen (und damit seien explizit seine an der Universität …erbrachten Prüfungsleistungen gemeint) zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich sei. Daran würden auch weitere Anrechnungen von Teilen seiner Berufsausbildung nichts ändern. Er habe die Option, sich im kommenden November nach erfolgreichem Absolvieren der Prüfungen im WS 2018/2019 und SS 2019 erneut für die Überseeprogramme zu bewerben. Falls er weiterhin zum kommenden Wintersemester ein Studium in Übersee anstrebe, könne lediglich an die verschiedenen kommerziellen Vermittlungsorganisationen (College Contact, IEC online etc.) verwiesen werden. Diese hätten auch Universitäten mit sehr geringen Zulassungsvoraussetzungen im Programm, so dass eine Vermittlung gegebenenfalls möglich sei. Zu beachten sei allerdings, dass in diesem Fall Studiengebühren in unterschiedlicher Höhe anfielen. Unter der Voraussetzung weiterer Anrechnungen (Gegenwert von mindestens 45 ECTS an Prüfungsleistungen, (+30 ECTS „Praktikum“)) und erfolgreichen Absolvierens der geplanten Prüfungsleistungen des aktuellen Wintersemesters, könne der Antragsteller bis zum 15. Februar 2019 eine neue Präferenzliste für die Europaprogramme basierend auf der Restplatzliste einreichen.
Auf das Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 31. Januar 2019 entgegnete die Antragsgegnerin unter dem 11. Februar 2019, dass der Sachverhalt erneut geprüft worden sei. Die Voraussetzungen für die Zulassung an einem Übersee-Austauschprogramm im akademischen Jahr 2019/2020 lägen nicht vor: der Antragsteller habe in vier Semestern acht Prüfungen bestanden und 22 Prüfungen nicht bestanden. Selbst eine kurzfristige Anrechnung der Leistungen aus Ausbildung und/oder dem Studium der Wirtschaftsinformatik würde den Notendurchschnitt lediglich auf 3,1 senken. Eine Anrechnung der Ausbildung als unbenotete Leistung ergäbe keine ausreichende Zahl von ECTS. Der Antragsteller könne weiterhin sein Studium ordnungsgemäß abschließen; entsprechende Möglichkeiten und Voraussetzungen für die jeweiligen Arten von Austauschprogramm seien insbesondere in der E-Mail-Nachricht des AAA vom 28. Januar 2019 aufgezeigt.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers erwiderte, dass der Antragsteller im aktuellen Studiengang über 78 ECTS (48 aus der beruflichen Ausbildung, 30 aus dem angerechneten vorherigen Studiengang) verfüge. Aufgrund dieser insgesamt 78 ECTS sei auch die Höherstufung ins vierte Fachsemester erfolgt. Es könne nicht einerseits eine derartige Höherstufung vorgenommen und andererseits die erbrachten ECTS nicht berücksichtigt werden. Eine Berechnung bzw. ein Ansatz könne nur in der Weise erfolgen, dass das vierte Fachsemester und die gesamten bisher erbrachten ECTS zum Ansatz kämen oder alternativ fiktiv das zweite Fachsemester angenommen würde und für dieses zweite Fachsemester die bisher erbrachten tatsächlichen Studienleistungen von 30 ECTS angerechnet würden. Nach beiden Alternativen sei der Antragsteller sowohl im ECTS-Schnitt wie auch im Notendurchschnitt berechtigt, an dem Auslandsprogramm teilzunehmen. Zudem sei das Vorstudium völlig ohne Belang.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 entgegnete die Antragsgegnerin, dass die Leistungen aus dem Vorstudium gleichwohl für die Bewerbung relevant seien. Die Einstufung in das vierte Fachsemester sei auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers erfolgt, mit Verweis auf möglicherweise anrechenbare Leistungen aus seiner Ausbildung und dem Studiengang Wirtschaftsinformatik. Die Anrechnung von Teilen seiner Ausbildung (18 ECTS ohne Note) und 15 zusätzliche ECTS aus dem vorherigen Studiengang mit den Noten 3,7/3,7/4,0 habe der Antragsteller nach eigener Aussage zum Bewerbungszeitpunkt 30. November 2018 noch nicht beantragt gehabt, weil er sich durch das erneute Ablegen dieser Prüfungen bessere Noten erhofft habe. Für die Bewerbung für das Auslandsstudium seien nur die Angaben ausschlaggebend, die der Studierende in seiner Bewerbung selbst angegeben habe: viertes Fachsemester, Leistungsnachweis im Umfang von 30 ECTS (an der Universität … im Studiengang Wirtschaftsinformatik erbracht), Praktikum im Umfang von 30 ECTS (dieses wurde allerdings nicht während der Studienzeit in … erbracht, sondern lediglich seine berufliche Vorbildung im Wintersemester 2018/2019 als Praktikum anerkannt). Die somit „tatsächlichen Studienleistungen“ von 30 ECTS im vierten Fachsemester entsprächen weder den Mindestvoraussetzungen im Rahmen der Überseeprogramme (mindestens 60 durch Kursleistung erbrachte ECTS) noch den Mindestvoraussetzungen für die Europaprogramme (mindestens 45 durch Kursleistungen erbrachte ECTS). Die Anrechnung von weiteren 18 ECTS aus der beruflichen Ausbildung sei vom Antragsteller erst Anfang Februar 2019 angestoßen worden und erst am 13. Februar 2019 erfolgt. Diese ECTS seien für die ursprüngliche Bewerbung zum 30. November 2018 nicht zu berücksichtigen gewesen. Diese wären lediglich für eine Bewerbung im Nachrückverfahren für die europäischen Austauschprogramme relevant; dafür hätte der Antragsteller jedoch im Rahmen der vorgegebenen Frist (15. Februar 2019) noch eine neue Präferenzliste nachreichen müssen, was nicht geschehen sei. Der alternativ vorgeschlagene Ansatz, „fiktiv das zweite Fachsemester und für dieses zweite Fachsemester die bisher erbrachten tatsächlichen Studienleistungen von 30 ECTS“ anzunehmen, führe ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Studierende nicht für ein Übersee-Austauschprogramm habe berücksichtigt werden können. Denn hierzu hätten Studierende mit entsprechender Leistung mindestens im dritten Fachsemester sein müssen. Um die Mindestanforderungen für ein Übersee-Austauschprogramm zu erfüllen, müsse der Antragsteller entweder mindestens im dritten Fachsemester sein (und in den vorherigen zwei Studiensemestern mindestens 40 ECTS an Kursleistungen mit einem Notendurchschnitt von 2,9 oder besser erbracht haben) oder im vierten Fachsemester sein und während der vorherigen drei Semester mindestens 60 ECTS an Kursleistungen erbracht haben. Beides treffe auf den Antragsteller nicht zu. Der Antragsteller habe während des persönlichen Gesprächs am 24. Januar 2019 erklärt, dass er entgegen der Angaben in der ursprünglichen Bewerbung noch weitere Leistungen aus dem vorherigen Studium anrechnen lassen könne. Daher sei ihm per E-Mail am 28. Januar 2019 die Möglichkeit eingeräumt worden, nach Anrechnung von weiteren 15 ECTS aus dem Studiengang Wirtschaftsinformatik bis zum 15. Februar 2019 doch eine Bewerbung für die Restplätze in den Europaprogrammen einzureichen. Diese Möglichkeit habe er jedoch nicht genutzt.
Der Aussage, dass das Vorstudium für das aktuelle Studium der IBWL „völlig ohne Belang“ wäre, sei entgegenzuhalten, dass die Studienleistungen, die der Antragsteller im Rahmen seiner Bewerbung bei der Universität angegeben und entsprechend habe berücksichtigt sehen wollen, gerade aus der Zeit stammen, zu der er noch im Studiengang Wirtschaftsinformatik eingeschrieben gewesen sei. Zum anderen sei das Studium der Wirtschaftsinformatik inhaltlich verwandt mit dem jetzigen Studium der IBWL (nur so sei eine Anrechnung von Studienleistungen möglich). Bei den nicht bestandenen Prüfungen handele es sich bis auf drei Ausnahmen ausschließlich um wirtschaftswissenschaftliche Kurse, die auch im Rahmen des Studiengangs IBWL belegt werden könnten, teils sogar Pflichtkurse seien.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28. März 2019, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 29. März 2019, ließ der Antragsteller beantragen,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller im akademischen Jahr 2019/2020 zum Auslandsstudium an einer Partneruniversität der Antragsgegnerin vorläufig zuzulassen.
Gleichzeitig wurde beantragt,
dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen.
Nach der Studien- und Fachprüfungsordnung der Antragsgegnerin sei ein Pflichtstudienaufenthalt im Umfang von zwei Semestern im Ausland erforderlich. Ohne dieses Auslandsstudium sei es nach der Studienordnung der Antragsgegnerin nicht möglich, das Studium erfolgreich abzuschließen. Der Antragsteller sei hierzu auch zuzulassen, nachdem er über die erforderlichen 60 ECTS-Punkte verfüge.
Es sei nirgends geregelt, dass zu berücksichtigende ECTS-Punkte durch Kursleistungen erbracht sein müssen. Auch die weiteren 18 ECTS-Punkte seien zu berücksichtigen, nachdem diese am 13. Februar 2019, und damit vor Fristablauf am 15. Februar 2019, angerechnet worden seien.
Im Rahmen der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sei der Antragsteller zum Auslandsstudium zuzulassen. Insbesondere habe die Antragsgegnerin auch keine Kapazitätsbegrenzung eingewandt.
Eilbedürftigkeit sei gegeben. Eine Hauptsacheentscheidung sei nicht vor Beginn des akademischen Jahres 2019/2020 zu erwarten. Damit sei im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 GG ein Anspruch auf vorläufige Zulassung gegeben.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 10. April 2019,
den begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung kostenpflichtig abzuweisen.
Der Antrag sei unzulässig, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Dieses gehe insbesondere verloren, wenn sich der Antrag faktisch erledigt habe, weil die angestrebte Regelung zu spät käme. Der Antragsteller begehre die vorläufige Zulassung zum Auslandsstudium an einer Partneruniversität der Universität … im akademischen Jahr 2019/2020. Die Antragsgegnerin könne aber Studierende der Partneruniversität lediglich für eine Teilnahme am Austauschprogramm vorschlagen. Im Anschluss daran müsse ein Bewerbungsverfahren an der jeweiligen Partneruniversität durchgeführt werden, an dessen Ende alleine die Partneruniversität über die Zulassung des Austauschstudierenden entscheide. Den Bewerbungsschluss hierfür lege die jeweilige Partneruniversität fest. An den vom Antragsteller in seiner Bewerbung angeführten amerikanischen Hochschulen seien die jeweiligen Bewerbungsfristen bereits abgelaufen, so dass eine fristgerechte Bewerbung an diesen Universitäten zum Wintersemester 2019/2020 zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen wäre.
Ein Anordnungsanspruch sei unabhängig davon nicht glaubhaft gemacht. Die für eine Teilnahme an den Überseeprogrammen in der Akte des AAA genannten Leistungsvoraussetzungen bezüglich der bereits erbrachten ECTS-Punkte und des Notendurchschnittes stellten lediglich Voraussetzungen für eine Bewerbung für die Austauschprogramme dar. Das Erfüllen dieser Voraussetzungen berechtige zwar zur Teilnahme am Auswahlverfahren, führe aber nicht automatisch zu einer Zulassung an einer Gastuniversität, da die Zulassungsvoraussetzungen für einen Studienplatz an den einzelnen Partneruniversitäten unterschiedlich seien. Eine Zulassung könne immer nur von der gastgebenden Universität ausgesprochen werden. Den Antragsteller an einer ausländischen Partneruniversität zuzulassen, sei der Universität … daher unmöglich. Eine Leistungspflicht entfalle bei objektiver oder subjektiver Unmöglichkeit. In der Antragsbegründung sei angeführt, dass nach der Studien- und Fachprüfungsordnung ein Pflichtstudienaufenthalt im Umfang von zwei Semestern im Ausland erforderlich sei. Jedoch seien auch die Sätze 3-5 des § 26 Abs. 1 der Studien- und Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Internationale Betriebswirtschaftslehre an der O…-F…-Universität … vom 30. September 2016, geändert durch Vierte Satzung zur Änderung der Studien- und Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Internationale Betriebswirtschaftslehre an der O…-F…-Universität … vom 21. März 2019 (im Folgenden Studien- und Fachprüfungsordnung) zu berücksichtigen:
„(3) Jede bzw. jeder Studierende sucht sich seinen Studienplatz im Ausland selbst.“
„(4) Das Akademische Auslandsamt der O…-F…-Universität unterstützt im Rahmen bestehender Hochschulpartnerschaften und vorhandener Förderprogramme die Vermittlung von Studienplätzen im Ausland.“
„(5) Ein Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes besteht nicht.“
Im Übrigen werde auf das Schreiben vom 22. Februar 2019 Bezug genommen. Die Studien- und Fachprüfungsordnung schreibe auch nicht vor, dass der Auslandsstudienaufenthalt in einem bestimmten Land zu absolvieren wäre. Dem Studierenden seien in der E-Mail der Universität vom 28. Januar 2019 Wege aufgezeigt worden, wie er den Auslandsstudienaufenthalt mit Unterstützung des AAA absolvieren könnte. Der Antragssteller sei also in keiner Weise am erfolgreichen Abschluss seines Studiums gehindert worden. Ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich.
Der Studierende führe zudem die Frist „15. Februar 2019“ an, bis zu der er sich im Nachhinein noch zusätzliche Leistungen anerkennen habe lassen. Diese Frist sei für die von ihm gewünschten Überseeprogramme von vornherein nicht relevant, denn sie beziehe sich explizit auf das Nachreichen einer neuen Präferenzliste für die Europaprogramme (für Universitäten in Nordamerika und Australien sei Fristende für das Nachreichen der Präferenzliste bereits am 8. Februar 2019 gewesen). Der Studierende habe sich jedoch seit dem 24. Januar 2019 nicht mehr beim AAA gemeldet, weder um über die nachträglich erfolgte Anrechnung zu informieren noch um eine neue Präferenzliste einzureichen.
Mit Schriftsatz vom 24. April 2019 erwiderte der Bevollmächtigte des Antragstellers, dass der Antrag zulässig sei. Eine vorläufige Zulassung zum Auslandsstudium an einer Partneruniversität im akademischen Jahr 2019/2020 sei noch möglich. Das akademische Jahr 2019/2020 beginne mit August 2019 und ende mit Ablauf Mai 2020. Bei diversen Universitäten seien noch Bewerbungsfristen offen. Dies sei insbesondere bei der University of Georgia (20. Juli 2019) und dem College of Charleston (1. Juni 2019) der Fall. Es handele sich hierbei um die Ziffern eins und fünf auf der Präferenzliste. Eine Zulassung führe dazu, dass der Antragsteller von der Antragsgegnerin einer dieser Partneruniversitäten vorgeschlagen werde. Ein derartiger Vorschlag führe regelmäßig zu einer entsprechenden Zulassung durch die Partneruniversität. Die Antragsgegnerin habe dies mit Schreiben vom 17. Januar 2019 gänzlich abgelehnt. Gegen diese Weigerung richte sich das Eilverfahren. Beigefügt sei weiterhin eine Kopie der Präferenzliste. Das Original sei fristgerecht am 30. November 2018 unterschrieben vorgelegt worden. Eine Abschrift der entsprechenden Bestätigung der Antragsgegnerin werde zur Glaubhaftmachung beigefügt. Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung sei, dass die Teilnahme an dem Auslandsstudium an einer der ausländischen Partneruniversitäten nicht verpflichtend wäre, sei dies unzutreffend. Dies sei vielmehr nach der Studienordnung verpflichtend. Die Nichtzulassung führe im Übrigen dazu, dass der Antragsteller die Regelstudienzeit überschreiten und damit seinen Anspruch aus BAföG verlieren würde. Unzutreffend sei auch, dass sich der Antragsteller nicht mehr gemeldet hätte. Es sei vielmehr mit diversen Anwaltsschriftsätzen vom 31. Januar 2019, 15. Februar 2019 und 5. März 2019 an die Antragsgegnerin herangetreten worden. Die Antragsgegnerin habe auch prinzipiell weiterhin eine Zulassung zum Programm „Übersee“ und damit zum Auslandsstudium abgelehnt. Am 24. Januar 2019 habe ein entsprechendes Gespräch mit Mitarbeitern des AAA stattgefunden, bei dem unter anderem darüber gesprochen worden sei, den Antragsteller zuzulassen bzw. vorzuschlagen. Diese hätten beispielsweise die Universität von Iowa vorgeschlagen. Damit sei der Antragsteller auch einverstanden gewesen. Im Nachhinein sei das nach Besprechung in der Gesamtkommission abgelehnt worden. Insoweit werde auf die eidesstattliche Erklärung des Antragstellers verwiesen.
Hilfsweise werde der Eilantrag dahingehend modifiziert, dass beantragt wird,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller im akademischen Jahr 2019/2020 zum Auslandsstudium an einer der Partneruniversitäten der Antragsgegnerin zum Programm „Übersee“ zuzulassen und im Rahmen dieser Zulassung zum Programm „Übersee“ der Universität of Georgia oder alternativ dem College of Charleston vorzuschlagen.
Hilfsweise wird geeigneter sinngemäßer einstweiliger Rechtsschutz beantragt, der es dem Antragsteller ermöglicht, an dem Programm „Übersee“ teilzunehmen.
Unter dem 3. Mai 2019 merkte die Antragsgegnerin an, dass der Antrag unzulässig sei, da eine Nominierung bzw. ein Vorschlag des Studierenden für die gewünschten amerikanischen Universitäten zeitlich infolge Bewerbungsfristablaufs nicht mehr möglich sei. Die Bewerbungsfristen hätten an der University of Georgia am 15. März 2019 bzw. am College of Charleston am 29. März 2019 geendet (Bl. 69 ff. d. Gerichtsakte). Die anderslautenden Termine, die im Schreiben des Antragstellers vom 25. April 2019 genannt worden seien, seien für die Anmeldung von … Austauschstudierenden nicht relevant. Selbst wenn noch Gründe für eine Zulässigkeit des Antrags vorgetragen werden sollten, liege wegen der abgelaufenen Bewerbungsfrist kein Anordnungsgrund vor.
Der Studierende erfülle unabhängig davon aufgrund seiner bisherigen Studienleistungen nicht die erforderlichen Kriterien für eine Nominierung: Den Behauptungen des Antragstellers sei zu entnehmen, dass seiner Ansicht nach ein Vorschlag bzw. eine Nominierung eines Studierenden regelmäßig auch zur Zulassung an der Gastuniversität führe. Diese Regelhaftigkeit bestehe aber nur soweit, als die Bewerber und Bewerberinnen vorab ein Auswahlverfahren in … durchlaufen, nach dessen Abschluss nur entsprechend qualifizierte Studierende für die jeweiligen Universitäten nominiert werden. Die letzte Entscheidung über die Zulassung liege gleichwohl in jedem Fall bei der Partnerhochschule. Der behauptete Automatismus bestehe daher gerade nicht. Wie der Information bezüglich der Bewerbungsvoraussetzungen für Überseeprogramme (Bl. 44 d. Akte des AAA) zu entnehmen sei, akzeptiere nur eine überschaubare Anzahl an Universitäten in Übersee Studierende, welche lediglich die Mindestvoraussetzungen für eine Bewerbung erfüllen. Die amerikanischen Universitäten stellten vergleichsweise hohe Anforderungen an die akademischen Qualitäten zukünftiger Austauschteilnehmer und Austauschteilnehmerinnen.
Der Antragsteller erfülle nicht nur die allgemeinen Bewerbungsvoraussetzungen für die Teilnahme an Übersee-Austauschprogramm von vornherein nicht, sondern auch die weiteren akademischen Zulassungsvoraussetzungen der von ihm in Betracht gezogenen amerikanischen Partneruniversitäten. Dementsprechend sei er von der Auswahlkommission der Antragsgegnerin für eine Teilnahme am Austauschprogramm mit einer amerikanischen Partnerhochschule einstimmig nicht ausgewählt worden.
Die Studienordnung verlange lediglich, dass ein Pflichtstudienaufenthalt von zwei Semestern im Ausland absolviert werde. Nicht vorgeschrieben sei dagegen, dass dieser Pflichtstudienaufenthalt an einer … Partneruniversität absolviert werden müsse. Im Gegenteil sei ausdrücklich festgehalten, dass kein Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes bestehe.
Die Finanzierung des eigenen Studiums sei grundsätzlich die private Angelegenheit des Studierenden und nicht die Aufgabe der Universität. Die Tatsache, dass dem Studierenden für das akademische Jahr 2019/2020 eine Teilnahme an den US-Austauschprogrammen verwehrt worden sei, führe nicht zwangsläufig dazu, dass er sein Studium nicht in der Regelstudienzeit abschließen könne und damit seinen BAföG-Anspruch nicht bis zum Schluss wahren könne. Dem Studierenden seien diesbezüglich mehrere Möglichkeiten aufgezeigt worden, u.a. mit Schreiben vom 17. Januar 2019 sowie mit E-Mail vom 28. Januar 2019 (Bl. 23 und 32 d. Akte des AAA). Die in der E-Mail der Universität vom 28. Januar 2019 eröffnete Möglichkeit, bis zum 15. Februar 2019 noch weitere Studienleistungen anrechnen zu lassen und eine Präferenzliste für die Europaprogramme nachzureichen, habe der Studierende verstreichen lassen. Hierauf habe sich der Hinweis, dass der Studierende sich seit dem 24. Januar 2019 nicht mehr gemeldet habe, bezogen.
Den Ausführungen des Antragstellers bezüglich eines angeblich mündlich versprochenen Austauschplatzes sei zu widersprechen: Dass in dem Gespräch zwischen dem Antragsteller und Mitarbeitern des AAA am 24. Januar 2019 der Eindruck vermittelt worden wäre, dass man ihn der University of Iowa für einen Austauschplatz vorschlagen könne, treffe nicht zu. Mit dieser Universität unterhalte die Antragsgegnerin keine Kooperation. Dem Studierenden sei während des Gesprächs am 24. Januar 2019 zu keinem Zeitpunkt die Vermittlung an eine Übersee-Partneruniversität in Aussicht gestellt worden. Im Gegenteil sei betont worden, dass er die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle und auch durch Anrechnung weiterer Leistungen aus Berufsausbildung und Vorstudium nicht erfüllen könne. Dies sei in den Schreiben an den Antragsteller vom 11. Februar 2019 und 22. Februar 2019 erneut klargestellt worden. Dem Studierenden sei im Gespräch am 24. Januar 2019 deutlich vermittelt worden, dass zunächst Rücksprache mit den anderen Mitgliedern der Auswahlkommission gehalten werde und dass – wenn überhaupt – lediglich eine Chance auf eine Vermittlung im europäischen Bereich bestehe, dies aber sicher auch nur unter konkreten Auflagen. Letzteres sei dem Studierenden anschließend per E-Mail am 28. Januar 2019 mitgeteilt worden.
Unter dem 8. Mai 2019 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, dass nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen für ein Auslandsstudium Beginn Wintersemester 2019/2020, unabhängig davon, dass sehr wohl die entsprechenden Voraussetzungen für die Zulassung beim Antragsteller vorgelegen haben, ein Sachstand 30. November 2018 zugrunde zu legen wäre, wie von der Antragsgegnerin ohne Rechtsgrundlage willkürlich behauptet. Nicht nachvollzogen werden könne auch, aus welchen Gründen ein Schnitt von 2,66 nicht ausreichend sein solle. Es handele sich vielmehr um eine offensichtlich zumindest durchschnittliche Leistung, wie sie bei einer Vielzahl von anderen Studenten, die problemlos zu dem Programm zugelassen worden seien, ebenfalls vorlägen. Die Sache hake daran, dass die Antragsgegnerin die beim Antragsteller vorhandenen ECTS-Punkte in rechtswidriger Weise nicht einbezogen und den Antragsteller damit nicht zu dem Programm Übersee zugelassen habe. Das Verhalten der Antragsgegnerin sei hier rein willkürlich und entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage. Der Antrag sei zulässig. Wie ausgeführt und glaubhaft gemacht sei die Teilnahme an dem Austauschprogramm an den angegebenen Universitäten University Northern Iowa, der University of Georgia sowie dem College of Charleston weiterhin möglich.
Der modifizierte Antrag vom 24. April 2019 werde auch auf die University of Northern Iowa bezogen.
Am 9. Mai 2019 legte die Antragsgegnerin einen anonymisierten Auszug aus der diesjährigen Bewerberliste für die USA-Austauschprogramme vor Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2019 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, dass die von der Antragsgegnerin eingereichte Liste nicht das volle Spektrum der Partneruniversitäten in den USA zeige. Abgebildet seien die beliebtesten Universitäten, denen möglicherweise die Studenten mit den besten Leistungen vorgeschlagen werden. Soweit der schlechteste Studierende mit einem Durschnitt von 2,7 und 60 ECTS einer Partneruniversität vorgeschlagen worden sei, habe der Antragsteller mit einer Note von 2,66 und 60 ECTS-Punkten damit bessere Leistungen erbracht als der schlechteste zugelassene Studierende mit 2,7 und lediglich 57 ECTS.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 führte die Antragsgegnerin aus, dass der Sachstand vom 30. November 2018 für die Entscheidung zugrunde zu legen gewesen sei, da auf diesen Tag der Bewerbungsschluss gefallen sei. Da bei der Auswahl die Leistungen der einzelnen Bewerber und Bewerberinnen miteinander verglichen werden müssten, sei es aus Gründen der Chancengleichheit unausweichlich, für alle einen einheitlichen Endtermin vorzusehen. Die Entscheidung über die Vergabe von Studienplätzen erfolge in der Regel im Januar/Anfang Februar. Zu diesem Zeitpunkt würden alle Studierenden über den Ausgang der Auswahlsitzungen informiert. Bei der Abgabe der Bewerbungen finde lediglich eine Vollständigkeitsprüfung statt. Da die Korrektur der Prüfungen des laufenden Wintersemesters zum Zeitpunkt der Auswahlsitzungen noch nicht abgeschlossen sei und damit ohnehin keine zusätzlichen Leistungen in die Bewertung einfließen könnten, bilde der Leistungsstand zum Zeitpunkt der Bewerbung die Grundlage für die Auswahl.
Die Tatsache, dass der Stand zum Bewerbungsschluss entscheidend sei, müsse dem Antragsteller bekannt gewesen und zudem ausschlaggebend gewesen sein für die von ihm gewählten Termine, zu denen er sich Leistungen anrechnen ließ. Die zusätzlichen Leistungen, die der Antragsteller zwar beim Prüfungsausschuss zur Einstufung in das vierte Fachsemester geltend gemacht habe, habe er bei seiner Bewerbung für das Auslandsstudium zunächst nicht angegeben. Um die Mindestvoraussetzungen für die Überseeprogramme zu erfüllen, habe er zwischenzeitlich alle anrechnen lassen.
Die dem Gericht vorgelegte Bewerberliste enthalte alle Bewerber und Bewerberinnen, die sich für das Studienjahr 2019/2020 um einen Studienplatz in den USamerikanischen Austauschprogrammen beworben haben. Dass nicht alle … Partneruniversitäten auf dieser Liste erwähnt werden, liege daran, dass es nur für die in der Liste aufgeführten Universitäten Bewerber und Bewerberinnen gegeben habe bzw. Studierende vermittelt worden seien. Für die Auswahlentscheidung und nachfolgend für die Nominierung von zukünftigen Austauschstudierenden müsse die Universität der Partneruniversität glaubhaft nachweisen, dass die nominierten Studierenden an der Universität adäquate Leistungen erbracht haben und somit von einem erfolgreichen Besuch von Kursen an der Gastuniversität auszugehen sei. Neben dem Notendurchschnitt seien auch die pro Semester erworbenen ECTS durch Prüfungsleistungen bzw. die Anzahl der erfolgreich absolvierten Kurse relevant. Leistungen, die im Rahmen von Praktika erbracht worden seien, würden nicht herangezogen, da diese kein Indiz für das erfolgreiche Absolvieren von Prüfungen darstellen. Die beiden schlechtesten erfolgreich vermittelten Studierenden hätten einen Notendurschnitt von 2,7 und die zum Zeitpunkt der Bewerbung vorliegenden 57 ECTS allesamt durch das erfolgreiche Absolvieren von Lehrveranstaltungen in den vorherigen zwei Semestern erworben. Die Studienleistungen der beiden Studierenden seien folglich wesentlich höher zu bewerten als diejenigen des Antragstellers, welcher seit Beginn seines Studiums 2016/2017 bis zum Zeitpunkt der Bewerbung im November 2018 in den vorhergegangen vier Semestern lediglich 45 ECTS durch das erfolgreiche Absolvieren von Lehrveranstaltungen erbracht habe und nur durch Berücksichtigung von Teilen seiner Berufsausbildung (18 ECTS im Bereich Prüfungsleistungen und 30 ECTS im Bereich Praktikum) überhaupt in das vierte Fachsemester IBWL eingestuft habe werden können. Dass die Prognose der Auswahlkommission sich am Kriterium der Bestenauswahl orientiert habe und damit objektiv richtig gewesen sei, belegten auch die Studienleistungen der vom Antragsteller zum Vergleich herangezogenen Studierenden im aktuellen Wintersemester: beide Studierende hätten auch im vergangenen Wintersemester wiederum ca. 30 ECTS erbracht, während beim Antragsteller weiterhin keine Leistungssteigerung erkennbar sei. Er habe erneut nur neun ECTS erbracht.
Unter dem 15. Mai 2019 wies der Bevollmächtigte des Antragstellers daraufhin, dass hinsichtlich der Leistungsprognose nach der eigenen Aufstellung der Antragsgegnerin der Antragsteller im Sommersemester 2018 mit den Noten 1,7 (Internationales Entrepreneurship), nochmals 1,7 (Modulprüfung: Internationales Entrepreneurship), 2,3 (Internationales Projektmanagement) und 2,3 (Modulprüfung: Internationales Projektmanagement) benotet worden sei, was zum einen eine erhebliche Leistungssteigerung und eine positive Entwicklung darstelle. Zudem seien die Fristen bei den ausländischen Universitäten keine Ausschlussfristen. Eine Restplatzliste von Universitäten, die Studenten aufnehmen, habe der Antragsteller nicht erhalten, nachdem er generell zum Programm Übersee nicht zugelassen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass noch Restplätze zu Verfügung stünden.
Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Gemäß § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil der Antrag aus den nachstehend ausgeführten Gründen (2.) keinen Erfolg hat.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag hat in der Sache keinen Erfolg, die Hilfsanträge sind bereits unzulässig.
a. Soweit der Antragsteller mit seinem Hauptantrag begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller im akademischen Jahr 2019/2020 zum Auslandsstudium an einer Partneruniversität der Antragsgegnerin vorläufig zuzulassen, ist das Begehren dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller lediglich eine Zulassung zu einer Partneruniversität im Überseeprogramm erstrebt. Zum einen hatte der Antragsteller nur für dieses sein Interesse Partneruniversitäten in den USA betreffend durch Angabe auf seiner Präferenzliste bekundet und sich für die Europaprogramme auch trotz nachdrücklicher Aufforderung und Inaussichtstellen der Möglichkeit der Nominierung durch die Antragsgegnerin nicht beworben, zum anderen wurde auch schriftsätzlich nur zur Begehr eines Auslandsstudienplatzes im Überseeprogramm in den USA vorgetragen.
Der so verstandene Antrag ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Es besteht bereits kein Anordnungsanspruch des Antragstellers. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 1 der Studien- und Fachprüfungsordnung. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Studien- und Fachprüfungsordnung ist im Verlauf des Bachelorstudiums neben dem empfohlenen Praktikum im Ausland ein Pflichtstudienaufenthalt im Umfang von zwei Semestern im Ausland zu verbringen. Damit ist nach der Studien- und Fachprüfungsordnung zwar einen Auslandsstudienaufenthalt zu absolvieren, jedoch ist es dem Studierenden überlassen, wo er diesen durchführt. Gemäß Satz 3 des § 26 Abs. 1 der Studien- und Fachprüfungsordnung sucht sich jede bzw. jeder Studierende seinen Studienplatz im Ausland selbst. Einem Anspruch auf (vorläufige) Zulassung zum Auslandsstudium an einer Partneruniversität der Antragsgegnerin steht somit schon § 26 Abs. 1 Satz 3 der Studien- und Fachprüfungsordnung entgegen. Es ist gerade nicht so, dass die Antragsgegnerin dafür verantwortlich wäre, dass jede bzw. jeder Studierende ihren bzw. seinen nach der Studien- und Fachprüfungsordnung erforderlichen Auslandsstudienplatz erhält. Da das AAA der O…-F…-Universität nach § 26 Abs. 1 Satz 4 der Studien- und Fachprüfungsordnung im Rahmen bestehender Hochschulpartnerschaften und vorhandener Förderprogramme die Vermittlung von Studienplätzen im Ausland unterstützt, kann nicht von einer Zulassung, vielmehr von einer beratend und organisatorisch zur Seite stehenden Tätigkeit bei der individuellen Suche der bzw. des jeweiligen Studierenden gesprochen werden. Satz 5 des § 26 Abs. 1 der Studien- und Fachprüfungsordnung regelt ausdrücklich, dass ein Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes nicht besteht. Bereits nach dem Wortlaut der Studien- und Fachprüfungsordnung besteht damit gegenüber der Antragsgegnerin kein Anspruch auf (vorläufige) Zulassung zum Auslandsstudium an einer Partneruniversität der Antragsgegnerin.
Zum anderen besteht ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung des Antragstellers zum Auslandsstudium an einer Partneruniversität der Antragsgegnerin im akademischen Jahr 2019/2020 auch deshalb nicht, weil die Entscheidung über die Zulassung durch die jeweilige Partneruniversität – für das Überseeprogramm in den USA -, nicht aber durch die Antragsgegnerin getroffen wird.
Es besteht auch kein Automatismus dahingehend, dass ein Vorschlag bzw. eine Nominierung eines Studierenden regelmäßig auch zur Zulassung an der Gastuniversität führt. Allenfalls nach dem erfolgreichen Durchlaufen des Auswahlverfahrens in …, nach dessen Abschluss nur entsprechend qualifizierte Studierende auch für die jeweiligen Universitäten nominiert werden, lässt sich – nach den Angaben der Antragsgegnerin – von einer gewissen Regelhaftigkeit sprechen, wobei auch hier wie in jedem Fall die letzte Entscheidung über die Zulassung bei der Partnerhochschule liegt.
Die Pflicht zur Absolvierung eines zweisemestrigen Auslandsstudienaufenthaltes wird auch nicht dadurch unmöglich, dass kein Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes nach § 26 Abs. 1 Satz 5 der Studien- und Fachprüfungsordnung und auf vorläufige Zulassung zum Auslandsstudium besteht. Neben der Unterstützung durch das AAA der O…-F…-Universität bei der Vermittlung von Studienplätzen im Ausland im Rahmen bestehender Hochschulpartnerschaften und vorhandener Förderprogramme kann der Antragsteller über kommerzielle Vermittlungsorganisationen oder Selbstzahlerprogramme in Übersee (als (Austausch-) Partneruniversitäten sowie als reine Selbstzahlerprogramme) sich selbst – wie es Satz 3 des § 26 Abs. 1 der Studien- und Fachprüfungsordnung vorsieht – einen Studienplatz im Ausland zu suchen.
b. Hinsichtlich des Hilfsantrages, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller im akademischen Jahr 2019/2020 zum Auslandsstudium an einer der Partneruniversitäten der Antragsgegnerin zum Programm „Übersee“ zuzulassen und im Rahmen dieser Zulassung zum Programm „Übersee“ der Universität of Georgia oder dem College of Charleston oder alternativ der University of Northern Iowa vorzuschlagen, bestehen bereits Zweifel, ob das Rechtsschutzziel des Eilverfahrens überhaupt noch hinsichtlich der genannten Universitäten erreicht werden könnte.
aa. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist zumindest hinsichtlich der ausdrücklich erwähnten Universitäten, der Universität of Georgia, dem College of Charleston sowie der University of Northern Iowa, entfallen. Ausweislich der Homepage der University of Georgia war die Application Deadline der 15. März (https://studyaway.uga.edu/index.cfm?FuseAction=Programs.ViewProgram& Program_ID=13228, aufgerufen am 8. Mai 2019 sowie Datum der Application Deadline am 15. März Seite 4 des Incoming Graduate Exchange Student Handbook, vgl https://studyaway.uga.edu/index.cfm?FuseAction=Abroad.ViewLink& Parent_ID=919B0C6F-5056-BA1F-74627E63B46F723C& Link_ID=92F6628F-5056-BA1F-74E1A144EF51733C, aufgerufen am 8. Mai 2019) sowie für das College of Charleston für Herbst 2019 und das akademische Jahr 2019/2020 am 29. März (http://international.cofc.edu/international-students/exchange-students.php, aufgerufen am 8. Mai 2019). Ebenso ergibt sich für die University of Northern Iowa der Fristablauf zur Nominierung durch die Partneruniversität am 1. März sowie die Application Deadline am 30. April aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Fact-Sheet-Auszug (Bl. 108 d. Gerichtsakte). Dem steht auch nicht entgegen, dass für die Universität of Northern Iowa auf Seite 2 der International Admissions Application (als International Student Application verlinkt unter https://uni.edu/studyabroad/international-exchange-students, aufgerufen am 23. Mai 2019) für Undergraduates ein Rolling System angegeben ist. Dieses Dokument ist jedoch unter Ziffer 1 einer Gliederung über den Bewerbungsprozess verlinkt, nachdem es unter derselben Überschrift „Applying to UNI“ heißt, dass alle Studierenden, die von internationalen Partneruniversitäten kommen, zunächst von ihrer Heimatuniversität vorgeschlagen werden müssen. Die hierfür gesetzte Frist ist – wie soeben ausgeführt – dem Fact Sheet zu entnehmen. Selbst eine andere Auslegung dahingehend, dass je nach Zeitpunkt der Bewerbung, die im Rolling System jederzeit versandt werden kann, diese Bewerbung nur zum jeweils nächstgelegenen Frühjahrs- oder Herbsttermin der Nomination Deadline Berücksichtigung findet, ändert nichts am Ergebnis des Fristablaufes.
Das Anliegen des Antragstellers der Universität of Northern Iowa vorgeschlagen werden zu wollen, ist auch deshalb unzulässig, weil er dies nicht vorher bei der Antragsgegnerin beantragt hat. Die Universität of Northern Iowa war auf der bei der Bewerbung für die Überseeprogramme einzureichenden Präferenzliste des Antragstellers nicht aufgeführt. Diese Universität war auch sonst nicht vom Antragsteller benannt worden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass – wie vom Antragsteller vorgetragen – eine diesbezügliche Nominierungsmöglichkeit vom AAA in den Raum gestellt worden sei, für den Fall, dass die übrigen Mitglieder der Auswahlkommission einverstanden seien. Ein solcher Gesprächsinhalt lässt sich weder der Aktennotiz des AAA entnehmen, die den Inhalt des Gespräches vom 24. Januar 2019 zusammenfasst (Bl. 37 ff. d. Akte des AAA), noch hat der Antragsteller dies glaubhaft gemacht. Insbesondere hat die eidesstattliche Erklärung des Antragstellers vom 24. April 2019 nicht die University of Northern Iowa zum Gegenstand. Die benannte eidesstattliche Erklärung beinhaltet nur eine Aussage zur University of Iowa. Diese ist aber weder eine Partneruniversität der Antragsgegnerin (https://www.uni- …de/auslandsamt/studieren-im-ausland/ich-moechte-ins-ausland/wohin/uebersee-partneruniversitaeten/, aufgerufen am 7. Mai 2019) noch ist sie mit der University of Northern Iowa identisch. Der Antragsgegnerin war es daher nicht möglich, vor Befassung durch das Gericht explizit individuell über dieses Begehren des Antragstellers zu entscheiden.
bb. Unabhängig hiervon hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO glaubhaft gemacht.
Im Zusammenhang mit der Bewerberauswahl zur Nominierung an Partneruniversitäten im Überseeprogramm verfügt die Antragsgegnerin sowohl bei der Ausgestaltung des Verfahrens als auch bei der konkreten Auswahlentscheidung über einen weiten Spielraum. Der Antragsteller kann lediglich beanspruchen, dass über seine Bewerbung in einer den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 GG genügenden Weise entschieden wird. Ein mit einer einstweiligen Anordnung regelungsfähiger Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung besteht allenfalls dann, wenn eine sachlich nicht mehr gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Antragstellers festgestellt werden kann. Hiervon ausgehend bleibt der Antrag ohne Erfolg, weil nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung keine solchen Mängel feststellbar sind.
Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens. Gemäß der für den Antragsteller geltenden Studien- und Fachprüfungsordnung ist ein Pflichtstudienaufenthalt im Umfang von zwei Semestern im Ausland zu verbringen, § 26 Abs. 1 Satz 1 der Studien- und Fachprüfungsordnung. Während des Studienaufenthaltes an einer ausländischen Universität sollen Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 20 ECTS-Punkten erbracht werden, die angerechnet werden (vgl. § 26 Abs. 2 der Studien- und Fachprüfungsordnung i.V.m § 10 der Allgemeinen Prüfungsordnung für betriebswirtschaftliche Studiengänge der Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften der O…-F…-Universität …vom 30. September 2015 zuletzt geändert durch die zweite Satzung zur Änderung der Allgemeinen Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre der Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften der O…-F…-Universität …vom 26. Januar 2017). Die Antragsgegnerin unterstützt im Rahmen bestehender Hochschulpartnerschaften und vorhandener Förderprogramme die Vermittlung von Studienplätzen im Ausland. Für das Überseeprogramm mit USamerikanischen Partneruniversitäten, für das sich der Antragsteller bewarb, müssen die Bewerber nach den auf der Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlichten Bewerbungsvoraussetzungen neben den sprachlichen Voraussetzungen einen Notendurschnitt von schlechtestenfalls 2,9 und im Schnitt mindestens 20 ECTS pro Semester erbracht haben (https://www.uni- …de/auslandsamt/studieren-im-ausland/ich-moechte-ins-ausland/wohin/bewerbungsvoraussetzungen-uebersee/, aufgerufen am 24. Mai 2019). Zu den mit der Bewerbung einzureichenden Unterlagen gehören neben dem Sprachtestergebnis ein ausgefülltes Bewerbungsformular sowie ein tabellarischer Lebenslauf auf Englisch, eine frei formulierte Antragsbegründung (Motivationsschreiben) in englischer Sprache, eine englische Auflistung der bisher besuchten Studienveranstaltungen, ein tagesaktueller FlexNow-Ausdruck sowie die persönliche Präferenzliste. Zudem ist ein Dozentengutachten auf Englisch vorzulegen (zum Bewerbungsverfahren https://www.uni- …de/auslandsamt/studieren-im-ausland/ich-moechte-ins-ausland/wohin/bewerbungsverfahren-uebersee/, aufgerufen am 24. Mai 2019). Bei der Abgabe der Bewerbungen erfolgt nach den Angaben der Antragsgegnerin lediglich eine Vollständigkeitsprüfung. Die Plätze werden grundsätzlich aufgrund der schriftlichen Bewerbungen vergeben. An der Auswahl sind je nach Programm neben dem Akademischen Auslandsamt auch verschiedene Dozentinnen und Dozenten beteiligt. Zu Anfang eines jeden Jahres müssen zuerst die Platzzusagen der jeweiligen Gasthochschule abgewartet werden, bevor die Bewerber über den Ausgang des Bewerbungsverfahrens unterrichtet werden können. Die Benachrichtigung über das Ergebnis erfolgt schriftlich, sobald es vorliegt. In der Regel ist mit einer Antwort bis Ende Februar zu rechnen. Die Auswahl findet grundsätzlich in der ersten Vergaberunde für jedes Programm, d.h. jede Partnerhochschule, einzeln statt. Für Bewerberinnen und Bewerber, die an der Hochschule ihrer ersten Wahl keinen Platz erhalten konnten, wird danach in einer zweiten Vergaberunde versucht, ihnen noch einen Platz entsprechend ihrer Präferenzliste anzubieten. Die wichtigsten Auswahlkriterien sind die bisher erbrachten Studienleistungen und die Argumentation der Antragsbegründung für die persönlichen Studienpläne im Ausland. Das Sprachzeugnis dient als Nachweis über das Verfügen ausreichender Sprachkenntnisse, um dem Unterrichtsbetrieb an der Gasthochschule folgen zu können. Sofern das von der Partnerhochschule geforderte Mindestniveau erreicht ist, spielt das Sprachzeugnis als weiteres Auswahlkriterium keine Rolle (zum Auswahlverfahren https://www.uni- …de/auslandsamt/studieren-im-ausland/ich-moechte-ins-ausland/wohin/auswahlverfahren-uebersee/, aufgerufen am 24. Mai 2019).
Nach den Angaben der Antragsgegnerin muss sie für die Auswahlentscheidung und nachfolgend für die Nominierung von zukünftigen Austauschstudierenden der Partneruniversität glaubhaft nachweisen, dass die nominierten Studierenden in ihrem bisherigen Studium an der Universität adäquate Leistungen erbracht haben und somit von einem erfolgreichen Besuch von Kursen an der Gastuniversität auszugehen ist.
Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung der Antragsgegnerin beruht auf sachgerechten Auswahlkriterien: Neben dem Notendurschnitt sind auch die pro Semester erworbenen ECTS durch Prüfungsleistungen bzw. die Anzahl der erfolgreich absolvierten Kurse in besonderem Maße relevant. Dass Leistungen, die im Rahmen von Praktika erbracht wurden, allgemein nicht herangezogen werden, ist nicht zu bemängeln, da diese kein Indiz für das erfolgreiche Absolvieren von Prüfungen darstellen. Auch der Einwand des Antragstellers, dass nirgendwo festgehalten sei, dass die zu berücksichtigenden ECTS durch Kursleistungen erbracht sein müssen, greift nicht durch. Bereits nach Sinn und Zweck ergibt sich, dass eine Vergleichbarkeit nur dann gewährleistet ist, wenn die geforderten Bewerbungsvoraussetzungen unter vergleichbaren Bedingungen hinsichtlich des zum Erwerb der Voraussetzungen zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmens und vergleichbarer anzulegender Maßstäbe entstanden sind. Legt die Antragsgegnerin – auch nur mündlich und/oder intern – als Entscheidungsmaßstab fest, dass die erforderlichen ECTS-Punkte durch Kursleistungen zu erbringen sind, und wendet sie diesen Maßstab bei sämtlichen Auswahlentscheidungen für das Übersee-Programm an, hält die Antragsgegnerin sich damit im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraumes. Gerade vor dem Hintergrund der zu treffenden Prognoseentscheidung, ob sich der jeweilige Bewerber an der Gastuniversität bewährt, bleibt als Indiz für das erfolgreiche Absolvieren von Prüfungen und Kursen nur die Beschränkung auf durch Kursleistungen bei der Antragsgegnerin erbrachte ECTS, da nichts anderes an der Gastuniversität – wie zum Beispiel die Anerkennung einer vorher absolvierten Ausbildung – möglich ist. Die herausgezogenen Auswahlkriterien sind nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Einwand des Antragstellers nichts, dass es an einer Rechtsgrundlage mangele. Denn damit verkennt er den weiten Spielraum der Antragsgegnerin bei der Ausgestaltung des Verfahrens. Da die Auswahlkriterien ferner bei allen Bewerbern gleich angewandt werden, ist eine generelle Ungleichbehandlung nicht erkennbar.
Auch ein Fehler bei der konkreten Auswahlentscheidung ist nicht ersichtlich. Insoweit ist die gerichtliche Prüfung der Entscheidung, welche Bewerber den Partneruniversitäten vorgeschlagen werden, darauf beschränkt, ob das Auswahlverfahren mit Fehlern behaftet gewesen ist, ob die Kommission von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, einen anerkannten Bewertungsmaßstab nicht beachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Denn bei der Auswahlentscheidung handelt es sich um einen prüfungsähnlichen Vorgang, bei dem der Kommission ein Beurteilungsspielraum zusteht. Insbesondere die Bewertung eines Bewerbers in Bezug auf Motivation und Eignung für das gewünschte Austauschprogramm kann nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden. Sie ist zugleich eine wertende und vergleichende Entscheidung der von den Konkurrenten eingereichten Motivationsschreiben, bei der sich die Beurteilungsgrundlagen nachträglich nicht nachvollziehen und nicht wiederholen lassen (vgl. VG Berlin, B.v. 2.2.2016 – 3 L 12.16 – juris Rn. 11).
Zugrunde zu legen ist daher der zum Bewerbungsschluss am 30. November 2018 vorliegende Sachstand. Da bei der Auswahl die Leistungen der einzelnen Bewerber und Bewerberinnen verglichen werden müssen, ist es aus Gründen der Chancengleichheit geboten, für alle einen einheitlichen Endtermin vorzusehen. Das materielle Recht gebietet hier nichts anderes als das Abstellen auf den Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses. Ansonsten wäre es möglich, die Wettbewerbschancen durch Ersuchen gerichtlichen Rechtsschutzes bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens zu eigenen Gunsten zu beeinflussen und zu verändern, und so im Nachhinein die behördliche Auswahlentscheidung ohne Korrekturmöglichkeit der Behörde und „Gleichzugsmöglichkeit“ der Mitbewerber zu umgehen.
Gemessen an diesen Grundsätzen war für den Antragsteller der von ihm erbrachte Leistungsnachweis vom 29. November 2018 maßgeblich (Bl. 16 der Akte des AAA). Daraus ergibt sich ein Notendurchschnitt von 2,66 sowie 30 durch Kursleistungen erbrachte ECTS sowie 30 ECTS durch ein anerkanntes Pflichtpraktikum, das aufgrund seiner früheren Ausbildung anerkannt wurde. Später vorgenommene Anrechnungen spielen deshalb keine Rolle.
Die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des zum Bewerbungszeitpunkt- und Bewerbungsende tagesaktuellem FlexNowAusdrucks getätigte Prognoseentscheidung in Bezug auf den Antragsteller über den Fortgang der Studienleistungen des Antragstellers an der Gastuniversität in Übersee lässt keinen Fehler erkennen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Kommission die Studienleistungen des Antragstellers auf falscher Tatsachengrundlage erhoben oder sonst fehlerhaft als eher unterdurchschnittlich eingestuft und dies ihrer Entscheidung mit zugrunde gelegt hatte.
An dieser Bewertung ändert die Tatsache, dass der Antragsteller erst zum Wintersemester 2018/2019 in das Studienfach der IBWL wechselte und ins 4. Fachsemester eingestuft wurde, nichts, da der Bachelorstudiengang IBWL bis einschließlich des dritten Fachsemesters zulassungsbeschränkt ist und somit eine niedrigere Einstufung ohne formelle Bewerbung – damit auch der Alternativvorschlag des Bevollmächtigten hinsichtlich einer Einstufung des Antragstellers ins zweite Fachsemester – nicht möglich war. Wegen des maßgeblichen Zeitpunkts zur Beurteilung der Sachlage ist auch der Umstand ohne Belang, dass der Antragsteller in der auf seine Bewerbung folgenden Zeit sich hat weitere Prüfungsleistungen anrechnen lassen.
Aufgrund dessen ist auch keine Ungleichbehandlung des Antragstellers im speziellen bei der konkreten Auswahlentscheidung ersichtlich.
Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung der Antragsgegnerin vor. Die dem Gericht von der Antragsgegnerin übermittelte Bewerberliste enthält nach Angaben der Antragsgegnerin alle Bewerber und Bewerberinnen, die sich für das Studienjahr 2019/2020 um einen Studienplatz in den USamerikanischen Austauschprogrammen beworben haben. Nach den Angaben der Antragsgegnerin liege die Tatsache, dass nicht alle …Partneruniversitäten auf dieser Liste erwähnt werden, daran, dass es nur für die in der Liste aufgeführten Universitäten Bewerber und Bewerberinnen gegeben habe bzw. Studierende vermittelt worden seien. Anhand dieser Liste wird die von der Antragsgegnerin an den Grundsätzen der Bestenauswahl orientierte Entscheidung deutlich. Die schlechtesten erfolgreich vermittelten Studierenden (Studenten 1, 9 und 10) hatten einen Notendurschnitt von 2,7 und zum Zeitpunkt der Bewerbung 57 ECTS vorliegen, die durch das Absolvieren von Lehrveranstaltungen in den vorherigen zwei Semestern erbracht wurden. Der Antragsteller hatte dagegen lediglich 45 ECTS durch das erfolgreiche Absolvieren von Lehrveranstaltungen seit Beginn seines Studiums im Wintersemester 2016/2017 bis zum Zeitpunkt der Bewerbung im November 2018, mithin innerhalb von insgesamt vier Semestern, erbracht, sich davon aber lediglich 30 ECTS anrechnen lassen und sich mit diesen im vierten Fachsemester beworben. Irrelevant dafür ist, dass der Antragsteller u.a. auch durch Berücksichtigung von Teilen seiner mehrjährigen Berufsausbildung 93 ECTS erzielte, um in das 4. Fachsemester IBWL eingestuft werden zu können, da die Anrechnung von ECTS im neu gewählten Studiengang IBWL davon unabhängig ist. Die Berücksichtigung von Studierenden mit dem gleichen Notendurchschnitt wie der Antragsteller, die jedoch in zwei Semestern 57 ECTS erzielten, anstelle des Antragstellers, der in drei Semestern 30 ECTS erreichte, ist im Rahmen der Bestenauslese nicht zu beanstanden.
c. Der zweite Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller hilfsweise einen geeigneten sinngemäßen einstweiligen Rechtsschutz begehrt, der es ihm ermöglicht, an dem Programm „Übersee“ teilzunehmen, ist bereits unzulässig. Der Antrag „hilfsweise wird geeigneter sinngemäßer einstweiliger Rechtsschutz beantragt, der es dem Antragsteller ermöglicht, an dem Programm „Übersee“ teilzunehmen“, enthält kein hinreichend bestimmtes Begehren, das zum Gegenstand einer – ggf. nach § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vollstreckbaren – einstweiligen Anordnung gemacht werden könnte. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einen von einem anwaltlich vertretenen Antragsteller so formulierten Antrag dahin umzudeuten bzw. umzuformulieren, dass er den an einen zulässigen Rechtsschutzantrag zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. VG Berlin, B.v. 19.7.2011 – 3 L 378.11 – juris Rn. 4 ff.).
Nach alledem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Als unterliegender Teil trägt der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG wobei gemäß Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des Auffangwertes zugrunde gelegt wird*


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben