Verwaltungsrecht

Vorläufiger Rechtsschutz gegen bevorstehende Überstellung nach Italien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens

Aktenzeichen  M 9 S 18.50879

Datum:
23.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 56581
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
AsylG § 34a Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Die Frist für den Eilantrag beträgt eine Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides.  (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Überstellung nach Italien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.
Die Antragstellerin ist (alles nach eigenen Angaben, die Antragstellerin hat keine Personaldokumente des Heimatlandes vorgelegt) nigerianische Staatsangehörige und geboren am … 1996. Sie hat am 14. August 2017 beim Bundesamt für … (im Folgenden: Bundesamt) – Außenstelle Ma. einen Asylantrag gestellt hat.
Für die Antragstellerin folgt aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang ein Eurodac-Treffer für Italien (IT2AG04COM; Bl. 43 der Bundesamtsakte).
Mit Bescheid vom 16. November 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3). Die Nr. 4 des Bescheids enthält die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Auf den Bescheid und seine Begründung wird Bezug genommen.
Ausweislich der in der Bundesamtsakte enthaltenen Kopie der Empfangsbestätigung wurde der Bescheid der Antragstellerin am 21. November 2017 zugestellt.
Die Antragstellerin ließ hiergegen mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 22. November 2017, beim Verwaltungsgerichts München eingegangen per Telefax am selben Tag, Klage erheben (Az.: M 9 K 17.53418) und beantragen, den Bescheid des Bundesamts vom 16. November 2017, zugegangen am 21. November 2017, aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sowie hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen und „höchst“ hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG vorliegen; weiterhin wird die Aufhebung die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beantragt. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung enthält der Schriftsatz dagegen nicht, ebenso wenig der weitere Schriftsatz vom 19. Dezember 2017, mit dem die Klage begründet wurde.
Erst mit einem weiteren Schriftsatz des Bevollmächtigten, auf den Bezug genommen wird, vom 19. März 2018, beim Verwaltungsgericht München eingegangen per Telefax am selben Tag, wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO „wiederherzustellen“ (gemeint ist: anzuordnen).
Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten vor, äußerte sich in der Sache aber nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Klageverfahren und der Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist bereits unzulässig. Der Eilantrag wurde nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides und damit nicht fristgerecht im Sinne von § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt.
Der streitgegenständliche Bescheid wurde der Antragstellerin ausweislich der Empfangsbestätigung (Bl. 182 der Bundesamtsakte) am 21. November 2017 zugestellt. Aus der Bundesamtsakte geht zweifelsfrei hervor, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung:, die dem Bescheid beigefügt war, korrekt über die einwöchige Frist für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO belehrt wurde. Die Antragsfrist endete folglich mit Ablauf des 28. November 2017 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB). Im Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags bei Gericht am 19. März 2018 war die Antragsfrist somit bereits längst abgelaufen. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht gestellt.
Der Antrag wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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