Verwaltungsrecht

Vormerkung für öffentlich geförderten Wohnraum – Prozesskostenhilfe für vorläufigen Rechtsschutz

Aktenzeichen  12 CE 19.1630

Datum:
24.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 25275
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1, § 123, § 166
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für eine noch zu erhebende Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist mangels erkennbarer Erfolgsaussichten abzulehnen, wenn der Antragsteller ungekündigt eine öffentlich-geförderte Wohnung bewohnt und sich weder aus den vorliegenden Akten noch aus seiner Darlegung ergibt, weshalb er bereits vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren einer „neuen“ Sozialwohnung bedarf. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 12 E 19.1515, M 12 K 19.1514 2019-07-30 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2019 (Az.: M 12 E 19.1515) wird abgelehnt.

Gründe

I.
1. Der schwerbehinderte Antragsteller, der seit 1. Februar 2016 in München eine öffentlich geförderte Zweizimmerwohnung bewohnt, beantragte bei der Antragsgegnerin am 7. Februar 2019 erneut die Registrierung für öffentlich geförderten Wohnraum. Daraufhin merkte ihn die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6. März 2019 wiederum für eine öffentlich geförderte Wohnung vor, setzte als angemessene Wohnungsgröße einen Wohnraum mit einer Fläche ab 10 m² fest und stufte ihn in Rangstufe I mit insgesamt 114 Punkten (71 Grundpunkte wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, 8 Vorrangpunkte, 35 Anwesenheitspunkte) ein. Daraufhin stellte der Antragsteller mit Telefax vom 28. März 2019 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und erhob zugleich „Klage auf Leistung und sofortigen Vollzug des Bescheids vom 6. März 2019“; weiterhin beantragte er für die genannten Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Den Eilantrag begründete er dahingehend, dass „irreparable Nachteile noch vor April entstehen würden“. Ergänzend führte er mit Telefax vom 21. April 2019 aus, die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt nicht begriffen. Ihm drohe zwar keine Kündigung, jedoch erhebliche Schäden und Nachteile durch einen örtlich bekannten Gewalt- und Straftäter.
2. Mit Beschluss vom 30. Juli 2019 lehnte das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgehend von einer Auslegung des Antrags dahingehend, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller Wohnungsvorschläge zu unterbreiten bzw. ihm öffentlich geförderten Wohnraum zuzuweisen, ab. Zum einen würde mit der begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen, zum anderen besitze der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch.
3. Hiergegen wendet sich der Antragsteller nunmehr mit Telefax vom 9. August 2019, mit dem er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine anwaltschaftliche Vertretung erstrebt, um die Beschwerde begründen zu können. Demgegenüber beantragt die Antragsgegnerin, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da der Antragsteller vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht anwaltlich vertreten sei.
II.
1. Der nach § 88 VwGO dahingehend auszulegenden Antrag des Antragstellers, ihm für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2019 Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 29a), ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gilt im vorliegenden Fall nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht nicht.
2. Der Antrag erweist sich jedoch als unbegründet, da nach dem (rudimentären) Vorbringen des Antragstellers nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Erfolgsaussichten der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erkennbar fehlen. Ungeachtet der Frage einer zutreffenden Auslegung des Klageantrags und daran anschließend des Antragsbegehrens im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Aktuell bewohnt er ungekündigt eine öffentlich-geförderte Wohnung. Weshalb er bereits vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren einer „neuen“ Sozialwohnung bedarf, ergibt sich weder aus den vorliegenden Akten noch hat es der Antragsteller auch nur ansatzweise dargelegt.
Angesichts dessen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für eine noch zu erhebende Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
3. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nach § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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