Verwaltungsrecht

Wegen Verfristung unzulässiger Eilantrag

Aktenzeichen  B 4 S 16.442

Datum:
19.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 132058
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1, § 80 Abs. 5, § 123

 

Leitsatz

Ein Hinderungsgrund für die Versäumung der Klagefrist liegt nicht vor, wenn der Betroffene einen ablehnenden Bescheid erhalten, aber die Tragweite nicht erkannt hat.   (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der am … 1973 geborene Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 21.02.2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb erfolglos ein Asylverfahren, das am 10.09.2007 rechtskräftig abgeschlossen wurde. In der Folgezeit wurde er mangels Vorliegens eines Reisepasses und der Verweigerung der Erklärung über eine freiwillige Ausreise im Bundesgebiet geduldet.
Am 31.12.2008 heiratete der Antragsteller die deutsche Staatsangehörige B. K. Daraufhin wurde ihm am 29.01.2009 eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug bis zum 29.04.2009 erteilt. Die letzte Verlängerung wurde ihm nach einer mehrmonatigen Trennung und anschließenden Versöhnung der Eheleute bis zum 23.02.2013 gewährt.
Mit Schreiben vom 25.06.2012 teilte die Ehefrau des Antragstellers mit, dass sie sich am 15.04.2012 endgültig von ihm getrennt habe. Die Ehe wurde am 30.09.2013 geschieden.
Am 14.02.2013 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
Mit Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 17.04.2015 wurde der Antragsteller wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Am 04.08.2015 gab der Antragsteller als Aufenthaltszweck zunächst an, er wolle ein duales Studium in Düsseldorf betreiben und seinen Lebensunterhalt durch eine geringfügige Beschäftigung sowie Leistungen des Jobcenters bestreiten. Unter Umständen wolle er auch einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung.
Mit Schreiben vom 16.09.2015 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags vom 14.02.2013 an. Er wurde darauf hingewiesen, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt seien. Ihm wurde eine Gelegenheit zur Äußerung bis 15.10.2015 eingeräumt.
Mit Bescheid vom 03.12.2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1), forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides, im Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb von 30 Tagen nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit zu verlassen (Nr. 2) und drohte ihm im Falle der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Islamische Republik Iran oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Nr. 3). Für den Fall einer notwendig werdenden Abschiebung befristete die Antragsgegnerin die Wirkung der Abschiebung auf ein Jahr ab dem Tag des Verlassens des Bundesgebietes (Nr. 4). Zur Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG seien seit der Scheidung des Antragstellers nicht mehr erfüllt. Ebenso seien auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt, da sein Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Darüber hinaus liege ein Ausweisungsinteresse vor, da der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei. Damit erfülle er den Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG in der ab dem 01.01.2016 gültigen Fassung. Sonstige Aufenthaltsrechte seien nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Insbesondere sei kein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 AufenthG erworben, da die erforderlichen Bestandszeiten der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausreichten.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 07.12.2015 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.
Am 09.06.2016 sprach der Antragsteller in der Ausländerbehörde vor und legte seinen neuen iranischen Pass vor, der in Verwahrung genommen wurde. Als er mit der erfolgten Ablehnung seines Antrag auf Aufenthaltserlaubnis konfrontiert wurde, gab er an, dass er weder das Anhörungsschreiben noch den ablehnenden Bescheid erhalten habe.
Mit Telefax vom 16.06.2015 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Ausländeramt den Antrag, rückwirkend einen Aufenthaltstitel nach § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG ab dem Zeitpunkt der Antragstellung vom 14.02.2013 festzustellen.
Mit Telefax vom 15.06.2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 07.12.2015 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Gleichzeitig hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, die Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids zum 03.12.2015 einzuhalten. Als er am 09.06.2016 bei der Antragsgegnerin vorgesprochen habe, sei er aus allen Wolken gefallen, als er von dem Bescheid vom 03.12.2015 erfahren habe. Er habe gedacht, dem Amt gehe es um die Vorlage des neuen gültigen Reisepasses und dass er bei dessen Vorlage die neue Aufenthaltserlaubnis erhalten würde. Hätte der Kläger von dem Bescheid gewusst, hätte er niemals einen neuen iranischen Pass besorgt. Seine Verwirrung erkläre der Antragsteller damit, dass er sich im vergangenen Herbst und Winter wegen persönlicher Erlebnisse in einer tiefen Depressionsphase befunden habe. Deshalb habe er sich um eine Reihe von Dingen nicht kümmern können. Die Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 S. 3 VwGO sei eingehalten, da dem Antragsteller Inhalt und Bedeutung der Verfügung vom 03.12.2015 erst anlässlich der persönlichen Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 09.06.2016 bewusst geworden sei.
Außerdem hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
Hilfsweise hat er gemäß § 123 VwGO beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Gesetzgeber verlange im Falle einer Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerade keinen anderen Aufenthaltszweck, als denjenigen, der sich als Folge einer solchen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus§ 31 AufenthG ergebe. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die befristete Verlängerung auf ein Jahr würden vom Kläger erfüllt. Das Argument der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe keinen neuen Aufenthaltszweck beantragt, sei nicht haltbar. Er habe daher einen Anspruch auf rückwirkende Feststellung des Aufenthaltstitels nach § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG ab dem Zeitpunkt seiner Antragstellung vom 14.02.2013.
Der Antrag nach § 123 VwGO werde hilfsweise für den Fall gestellt, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werde. Ein Anordnungsanspruch liege darin, dass der Antragsteller zum heutigen Zeitpunkt einen Anspruch auf rückwirkende Feststellung des Aufenthaltstitels nach § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG habe. Dieser Anspruch sei auch nicht durch die Versäumung der Klagefrist und durch etwaige Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages untergegangen. Würde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben, würde gleichwohl der Antrag gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG im Raum stehen, über den die Antragsgegnerin dann noch nicht entschieden hätte.
Ergänzend wurden für den Antragsteller vorgelegt eine Zusage der Firma I. Security vom 16.06.2006, dass sie den Antragsteller zu einem Bruttogehalt von 1.900 EUR einstellen werde, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis habe, sowie ein fachärztliches Attest vom 15.06.2016 der Allgemeinmediziner Dr. L. und Dr. H.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 24.06.2016 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hält allenfalls einen Antrag nach § 123 VwGO für statthaft. Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht. Die Klage sei unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben. Rechtsunkenntnis könne ein Fristversäumnis nicht entschuldigen. Nachweise für eine ernsthafte Erkrankung des Antragstellers im Herbst und Winter seien nicht vorgelegt. Das ärztliche Attest vom 15.06.2016 reiche nicht aus. Insbesondere lasse sich daraus nicht entnehmen, dass die psychische Erkrankung des Antragstellers gerade im maßgeblichen Zeitraum des Anhörungsverfahrens und des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides so schwer gewesen sei, dass er außer Stande gewesen sei, seine Interessen wahrzunehmen oder einen Bevollmächtigten zu beauftragen. Immerhin sei der Antragsteller laut Arbeitgeberbescheinigung in der Lage gewesen, in der Zeit vom 19.09.2015 bis 28.05.2016 ein Beschäftigungsverhältnis auszuüben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig.
Zwar ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dem Grunde nach statthaft, weil aufgrund eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vom Zeitpunkt ihres Ablaufs bis zur ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt und gegen den Verlust der mit der Antragsablehnung endenden verfahrensrechtlichen Fiktion vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch genommen werden kann (BayVGH, B. v. 08.12.2006 – 24 CS 06.2260 Rn. 13).
Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist aber nur solange gegeben, als ein noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80, Rn. 130). Davon ist hier jedoch nicht auszugehen.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.12.2015 ist bestandskräftig geworden. Er wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 07.12.2015 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten ordnungsgemäß zugestellt. Die erst am 15.06.2016 beim Verwaltungsgericht eingegangene Anfechtungsklage ist entgegen § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht innerhalb eines Monats erhoben worden und daher verspätet.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO wegen der vom Antragsteller versäumten Klagefrist kann nicht gewährt werden, weil er nicht ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Klageerhebung einzuhalten.
Ein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, B. v. 04.10.2002 – 5 C 47.01, 5 B 33.01 – juris Rn. 2 m.w.N.; BayVGH, B. v. 19.09.2014 – 10 CS 14.1485 – Rn. 17). Danach ist hier von einem Verschulden des Antragstellers auszugehen.
Das Vorbringen des Antragstellers, er habe von dem ablehnenden Bescheid nichts gewusst, bzw. er habe dessen Tragweite nicht erkannt, ist an sich schon widersprüchlich, weil das Nichterkennen der Tragweite jedenfalls den Erhalt des Bescheides voraussetzt. Soweit er zuletzt vortragen lässt, er habe sich im vergangenen Herbst und Winter wegen persönlicher Erlebnisse in einer tiefen Depressionsphase befunden, ist dies in keiner Weise glaubhaft gemacht, schon gar nicht für den monatelangen Zeitraum zwischen Zugang des Bescheids und Klageerhebung. Das ärztliche Attest von 15.06.2016 erschöpft sich darin, dass bestätigt wird, dass der Antragsteller an diesem Tag in der Praxis gewesen sei und von Problemen im sozialen Umfeld und seinen psychischen Störungen berichtet habe. Vor ca. 10 Jahren sei er wegen Depressionen in Behandlung und seither in größeren Abständen in der Praxis gewesen. Es habe sich eine Angststörung mit depressiver Auslenkung entwickelt, die zu einem inadäquaten Verhalten gegenüber Behörden und dazu geführt habe, dass der Antragsteller Post lange Zeit nicht geöffnet habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Antragsteller während dieses gesamten Zeitraums in einem Arbeitsverhältnis stand und er auch in der Lage war, sich einen neuen Reisepass bei den iranischen Behörden zu besorgen.
Da schon ein anzuerkennender Hinderungsgrund für die Fristversäumnis nicht vorliegt, erübrigen sich Ausführungen zur Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. Satz 1 VwGO.
2. Wegen der Unzulässigkeit der vom Antragsteller verspätet erhobenen Klage konnte auch der hilfsweise gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen, keinen Erfolg haben. Dieser Antrag ist von vorn-herein nicht zulässig, weil der Antragsteller vorrangig vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO hätte erreichen können (BayVGH, B. v. 12.08.2015 – 10 C 14.1640, juris). Für den Auffangtatbestand des § 123 VwGO ist insofern kein Raum (§ 123 Abs. 5 VwGO).
Im Übrigen ist auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Der vom Antragsteller begehrte Aufenthaltstitel nach § 31 Abs. 1 AufenthG wurde von der Antragsgegnerin bereits in dem Bescheid vom 03.12.2015 unter Hinweis auf die zu kurze Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft bestandskräftig abgelehnt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten trägt.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (jeweils halber Auffangwert für Haupt- und Hilfsantrag).


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