Verwaltungsrecht

Wehrdienstverweigerung in der Ukraine keine asylrelevante Verfolgung

Aktenzeichen  11 ZB 18.30185

Datum:
5.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 1337
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 3, Nr. 5, § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4
EMRK Art. 9, Art. 15
GG Art. 4 Abs. 3

 

Leitsatz

1 Der Frage, „welche Staatsangehörigkeit bei dem Kläger anzunehmen ist“, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2 Soweit der Kläger sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine staatliche Reaktion auf eine Verweigerung des Wehrdienstes als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren wäre, ist dies geklärt und somit nicht klärungsbedürftig. Im Rahmen des Art. 35 Abs. 3 der ukrainischen Verfassung hat der Kläger die Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 4 K 16.31413 2017-12-08 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend dargelegt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 72; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 124a Rn. 102 ff.; Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 88 m.w.N.). Bei einer auf die tatsächlichen Verhältnisse in einem Herkunftsland gestützten Grundsatzrüge genügt es nicht, die gerichtlichen Feststellungen zu den Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylsuchenden bloß in Zweifel zu ziehen oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2017 – 11 ZB 17.30602 – juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/17.A – juris Rn. 5; B.v. 12.12.2016 – 4 A 2939/15.A – juris Rn. 7 m.w.N.; Berlit, a.a.O., § 78 Rn. 609 ff.). Ferner sind die Voraussetzungen von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht erfüllt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 18.5.2017 – 1 B 98/17 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Der Frage, „welche Staatsangehörigkeit bei dem Kläger anzunehmen ist“, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn es handelt sich schon dem Wortlaut nach um eine Frage, die allein in seinem konkreten Einzelfall entscheidend sein kann. Sie ließe sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Einzelumstände, insbesondere der Staatsangehörigkeit seiner Eltern, des Geburtsorts und etwaiger Verlusttatbestände (vgl. Art. 7 f., 17 ff. ukrainisches Staatsbürgerschaftsgesetz vom 18. Januar 2001 in der Fassung vom 16. Juni 2005 – StGB –, abgedruckt in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht XIX, Stand: 30.6.2016, Ukraine) klären. Der Kläger greift in diesem Zusammenhang die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht an, das seine eigene Darstellung im Verwaltungsverfahren vom 13. Juni 2016, wonach er sowohl die ukrainische als auch die syrische Staatsangehörigkeit besitze, seine Mutter aus der Ukraine und sein Vater aus Syrien stamme und er Inhaber eines ukrainischen Passes gewesen sei, für glaubhafter erachtet hat als die nachfolgende Behauptung seiner Bevollmächtigten im Schreiben vom 15. Mai 2017, dass er ausschließlich syrischer Staatsangehöriger sei. Damit macht er der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend, was nach der abschließenden Sonderregelung des § 78 AsylG nicht zur Zulassung der Berufung führen kann. Eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25/14 – juris Rn. 13, B.v. 12.3.2014 – 5 B 48/13 – juris Rn. 22, B.v. 23.12.2011 – 5 B 24/11 – juris Rn. 2 jeweils m.w.N.) nur mit Erfolg gerügt werden, wenn sie verfahrensfehlerhaft ist, d.h. auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich oder offensichtlich aktenwidrig ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet. Derartige Verstöße zeigt der Zulassungsantrag jedoch nicht auf.
Auch die weiter aufgeworfenen Fragen, „ob dem Kläger zuzumuten ist, aufgrund seiner Homosexualität in die Ukraine abgeschoben werden zu können“, „ob das Recht auf Kriegsdienstverweigerung, Art. 4 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 9 EMRK, dem Kläger ein Aufenthaltsrecht in Deutschland“ gebe und „ob dem Kläger aufgrund seiner schlimmen Erkrankungen ein Aufenthaltsrecht für Deutschland zusteht“, beziehen sich allein auf seinen Einzelfall und formulieren keine fallübergreifenden Fragen.
Legt man die erste dieser Fragen unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens dahin aus, dass er die Klärung begehrt, ob homosexuelle Männer in der Ukraine wegen ihrer sexuellen Orientierung in asylrechtlich erheblicher Weise diskriminiert bzw. verfolgt werden, ist die grundsätzliche Bedeutung nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Denn die Behauptungen im Zulassungsantrag, dass in der Ukraine „mindestens“ ein Notstand im Sinne von Art. 15 EMRK herrsche, in dem die normalen zivilen Mechanismen nicht existierten, und dass der Kläger wegen der erstarkten Nationalisten und Rechtsextremisten damit rechnen müsse, in die Ostukraine zurückgeschickt zu werden, werden nicht ansatzweise belegt. Ebenso wenig setzt sich das Zulassungsvorbringen mit den dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde gelegten Erkenntnismitteln (darunter der Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 7.2.2017, S. 10) auseinander oder nennt Anhaltspunkte oder Erkenntnisse, die die Einschätzungen des Verwaltungsgerichts zweifelhaft erscheinen ließen.
Soweit der Kläger sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine staatliche Reaktion auf eine Verweigerung des Wehrdienstes als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren wäre, ist dies geklärt und somit nicht klärungsbedürftig. Verfolgungshandlung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung sein sowie nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung stellen – was der Kläger hier geltend macht – die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen weder schlechthin eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG dar noch ist eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stets als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG anzusehen. Dahin schlagen derartige Maßnahmen erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (BVerwG, B.v. 10.9.1999 – 9 B 7/99 – juris Rn 3; BayVGH, B.v. 13.1.2017 – 11 ZB 16.31051 – juris Rn. 4, B.v. 15.2.2016 – 11 ZB 16.30012 – juris Rn. 13). Beruft sich der Betreffende auf eine Gewissensentscheidung, kann eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung regelmäßig nur angenommen werden, wenn er durch die fehlende Möglichkeit der Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen und die daraus folgende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung in seinem Recht aus Art. 9 EMRK verletzt wird. Dabei kommt es insbesondere auch darauf an, ob der Betreffende eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst glaubhaft machen kann (BayVGH, B.v. 13.1.2017, a.a.O., B.v. 15.2.2016, a.a.O. Rn. 13 m.w.N.). Mit diesen rechtlichen Maßgaben, die bereits in dem angefochtenen Bescheid dargelegt sind und die sich das Verwaltungsgericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zu eigen gemacht hat, setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Im Übrigen ist die Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger nach seinen Angaben noch nicht zum Wehrdienst eingezogen worden ist und im Rahmen des Art. 35 Abs. 3 der ukrainischen Verfassung die Möglichkeit hat, den Wehrdienst zu verweigern.
Soweit nach Auslegung des Zulassungsvorbringens geklärt werden soll, ob HIV-Infizierte in der Ukraine eine ausreichende medizinische Behandlung erreichen können und in asylrelevanter Weise diskriminiert werden, erschöpft sich der Zulassungsantrag in der Wiedergabe des Klägervortrags und der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, ohne die gerichtliche Einschätzung durch dieser widersprechende Anhaltspunkte oder Erkenntnismittel substantiiert in Zweifel zu ziehen.
Die weitere Frage, „ob bereits im vorliegenden Verfahren Aspekte der Zuwanderung zu berücksichtigen sind“, ist auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht entscheidungserheblich. Denn sie setzt, wie der Kläger selbst vorträgt, zunächst eine „Weiterentwicklung“ des Rechts voraus.
Schließlich werden auch die für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen nach der Bewertung der Lage und des Bürgerkrieges in der Ukraine nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere setzt sich der Zulassungsantrag nicht mit der gemäß § 77 Abs. 2 AsylG in die Urteilsgründe einbezogenen Einschätzung der Beklagten und den angegebenen Erkenntnissen zu den aktuellen Verhältnisse in den unter der Kontrolle der ukrainischen Regierung stehenden Landesteilen (vgl. Bescheid vom 1.9.2016, S. 3 ff.) auseinander. Für die undifferenzierte Behauptung, dass in der Ukraine ein Bürgerkrieg herrsche und dass ohne Aufklärung der Hintergründe der Ausschreitungen bzw. des Brandanschlags in Odessa vom 2. Mai 2014 keine Abschiebungen in die Ukraine erfolgen könnten, werden keine nachprüfbaren Anhaltspunkte oder Erkenntnisse angegeben. Die aus den Ereignissen von Odessa gezogenen Schlussfolgerungen sind schon im Ansatz nicht nachvollziehbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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