Verwaltungsrecht

Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Missachtung der Corona-Verordnung

Aktenzeichen  22 CS 21.902

Datum:
31.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16397
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2
6. BayIfSMV § 1
7. BayIfSMV § 1

 

Leitsatz

Gaststättenbetriebe sind zur Beachtung der Vorschriften des Gesundheitsrechts verpflichtet, zu denen auch die  Maskenpflicht wegen der Corona-Pandemie gehört. Die Gaststättenerlaubnis kann deshalb widerrufen werden, wenn der Gastwirt seine Mitarbeiter und Gäste nicht zur Einhaltung der Maskenpflicht anhält.  (Rn. 16 – 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 S 21.273 2021-03-09 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde ihr erstinstanzliches Begehren weiter, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid zu erreichen, mit dem der Antragsgegner ihr die Gaststättenerlaubnis widerrufen, die Fortsetzung des Gaststättenbetriebs untersagt und das Betreiben ihres Ladengeschäfts ab sofort untersagt hat.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2018 erteilte das Landratsamt L. … der Antragstellerin die Erlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „C. …“ in der Betriebsstätte H. …straße …, … L. … Ausweislich einer Gewerbe-Ummeldung vom 30. Mai 2018 verkauft die Antragstellerin an der Betriebsstätte auch Wohnaccessoires, Tee und Kräuter, Geschenkartikel und Möbel.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2021 widerrief das Landratsamt L. … die Gaststättenerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete die Antragstellerin, den Ausschank- und Bewirtungsbetrieb unverzüglich einzustellen und alle damit verbundenen Einrichtungen stillzulegen (Nr. 2), untersagte ab sofort das Betreiben eines Ladengeschäfts mit Kundenverkehr (Nr. 3) und ordnete für die Nrn. 1-3 die sofortige Vollziehung an (Nr. 4). Die Anordnung in Nr. 1 des Bescheids stütze sich auf § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG. Die Antragstellerin sei gaststättenrechtlich unzuverlässig, weil sie Hygienevorgaben zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht umgesetzt habe. Die Schließungsanordnung (Nr. 2 des Bescheids) beruhe auf § 15 Abs. 2 GewO und erfolge im pflichtgemäßen Ermessen. Nr. 3 des Bescheids beruhe auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sei angesichts der von COVID-19 ausgehenden Gefahren zum wirksamen Gesundheitsschutz erforderlich; der Ausgang des Hauptsacheverfahrens könne insoweit nicht abgewartet werden. Die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis L. … betrage zur Zeit 126,9. Dessen ungeachtet habe die Antragstellerin angekündigt, ihren Betrieb wieder öffnen zu wollen.
Die Antragstellerin erhob unter dem 10. Februar 2021 Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Augsburg, über die noch nicht entschieden ist (Au 5 K 21.270). Gleichzeitig beantragte sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen Nrn. 1-3 des Bescheids wiederherzustellen.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 9. März 2021 ab. Am 22. März 2021 legte die Antragstellerin dagegen Beschwerde ein, die mit am 8. April 2021 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag sowie mit weiterem Schriftsatz vom 4. Mai 2021 begründet wurde. Der Antragsgegner trat der Beschwerde entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. März 2021 bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.
Zunächst ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass gegen die Anordnung des Sofortvollzugs für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis, die Anordnung der Betriebseinstellung und die Untersagung des Betriebs des Ladengeschäfts im Bescheid vom 15. Januar 2021 keine Bedenken bestehen (1.). Weiter hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Regelungen zur Maskenpflicht nach der 6./7. BayIfSMV nach summarischer Prüfung im Eilverfahren auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruhen (2.) sowie Befreiungstatbestände von der Maskenpflicht durch das Personal der Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht waren (3.). Der Vortrag der Antragstellerin gibt darüber hinaus keinen Anlass, von der Bewertung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Relativierung der Maskenpflicht in ihrer Gaststätte und ihrem Laden durch einen entsprechenden Aushang (4.) und ihre Äußerungen auf einer Kundgebung (5.) abzuweichen. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis stellt sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als verhältnismäßig dar (6.). Auch hat das Verwaltungsgericht die angeordnete Schließung (§ 31 GastG) der Gaststätte (7.) und die Untersagung des Betriebs des Ladengeschäfts (§ 35 GewO) zutreffend als voraussichtlich rechtmäßig angesehen (8.).
1. Der Vortrag der Antragstellerin, der Sofortvollzug sei nicht ausreichend begründet worden und seine Voraussetzungen lägen in der Sache nicht vor, greift nicht durch. Sie bringt vor, die Behörde müsse bezogen auf den konkreten Einzelfall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts darlegen. Das Landratsamt habe sich aber auf Allgemeinplätze beschränkt. Voraussetzung für die Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis sei zudem, dass die Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lasse. Die Gesundheit der Gäste und Mitarbeiter sei zwar ein wichtiges Gemeinschaftsgut in diesem Sinne, doch lasse sich eine konkrete Gefährdung dessen weder dem Bescheid noch den Entscheidungsgründen des Erstgerichts entnehmen. Der Bescheid belege nicht, dass in der Vergangenheit tatsächlich Gesundheitsgefahren für Personen, die sich in der Gaststätte aufgehalten hätten, aufgetreten oder für die Zukunft zu erwarten seien. Dabei lasse die Behörde völlig unbeachtet, dass der Betrieb der Antragstellerin seit dem 2. November 2020 auf Grundlage der 8. BayIfSMV vollständig geschlossen sei. An diese Regelung habe sich die Antragstellerin unstreitig gehalten. Keinesfalls habe damit gerechnet werden müssen, sie werde ihren Betrieb vollständig wieder öffnen; es habe sich (wohl bei dem Schreiben vom 11. Januar 2018) um eine bundesweite Aktion gehandelt. Insoweit fehle es an der Darlegung konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu – ausgehend von der Voraussetzung des Sofortvollzugs, dass eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lassen müsse – ausgeführt, dass die Vorschriften der BayIfSMV dem Schutz der menschlichen Gesundheit als einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut dienten. Das Tragen einer Maske sei als Bestandteil des jeweils zugrunde liegenden Gesamtkonzepts der BayIfSMV ein wirksames Mittel in Bezug auf die Verringerung des Infektionsrisikos und damit eine (von vielen) Schutzmaßnahmen vor Gesundheitsgefahren durch das Corona-Virus (Bezugnahme auf Entscheidungen des BayVGH). Das Verhalten der Antragstellerin im Umgang mit der Maskenpflicht zeige, dass ihr die Einsicht in die Notwendigkeit solcher Anforderungen in der aktuellen Pandemielage oder die Fähigkeit fehle, entsprechend zu handeln. Dem könne nur durch den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung wirksam begegnet werden (BA Rn. 75).
1.1 Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin kommt es nicht darauf an, dass etwa belegt wäre, dass in der Gaststätte der Antragstellerin in der Vergangenheit mangels Einhaltung der Maskenpflicht tatsächlich Gesundheitsgefahren aufgetreten seien. Vielmehr ist entscheidend, dass das Tragen einer Maske von der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Einschätzungen als wirksames Mittel in Bezug auf die Verringerung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 angesehen wird und mit Blick auf das Infektionsgeschehen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 15. Januar 2021, aber auch im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung am 9. März 2021 weiterhin so virulent war, dass bei Öffnung der Gaststätte und des Ladengeschäfts ohne konsequente Beachtung der Maskenpflicht mit konkreten Gesundheitsgefahren gerechnet werden musste. Darauf wurde im Bescheid unter Hinweis auf die aktuelle 7-Tages-Inzidenz im Landkreis L. … von damals 126,9 hingewiesen, ohne dass die Antragstellerin dargelegt hätte, warum dieser Wert kein hinreichender Indikator für das Ausmaß des Infektionsgeschehens gewesen wäre. Auch hat sie nicht dargelegt, aus welchen Gründen das derart begründete besondere Vollzugsinteresse nunmehr im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr vorliegen sollte.
1.2 Soweit die Antragstellerin meint, wegen der vollständigen Schließung ihrer Gaststätte aufgrund der 8. BayIfSMV seien konkrete Gesundheitsgefahren durch ihren Betrieb ohnehin ausgeschlossen, übersieht sie, dass die Rechtslage sich insoweit – ohne weiteres auch vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens – wieder ändern kann. Dürften Gaststätten ihren Betrieb nach infektionsschutzrechtlichen Regelungen wieder aufnehmen, wie dies aktuell für die Außengastronomie bei Inzidenzwerten unter 100 vorgesehen ist, würden bei Betriebsaufnahme durch die Antragstellerin ohne Beachtung der Maskenpflicht bei fortwirkendem Infektionsgeschehen wiederum Gesundheitsgefahren hervorgerufen. Zudem hatte die Antragstellerin auch nach Inkrafttreten der 8. BayIfSMV die Möglichkeit, mitnahmefähige Speisen und Getränke zu verkaufen. Auch insoweit war die Einhaltung der Maskenpflicht von wesentlicher Bedeutung. Im Übrigen hat die Antragstellerin durch ihr Schreiben vom 11. Januar 2021 an den Landrat des Landkreises L. …, in dem sie ankündigte, ihren Betrieb ggf. entgegen den geltenden Vorschriften wieder öffnen zu wollen (s. hierzu auch unten Ziffer 6.2), gezeigt, dass sie die Nichtbeachtung der Vorschriften zur Schließung von Gaststätten jedenfalls in Erwägung zieht.
2. Bezüglich der Maskenpflicht rügt die Antragstellerin, das Erstgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der BayVGH bereits in mehreren Entscheidungen in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG grundsätzlich eine ausreichende Rechtsgrundlage der 6. BayIfSMV gesehen habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe erhebliche Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen des Parlamentsvorbehalts mit Blick auf die für den Rechtsstreit allein maßgebliche 6. BayIfSMV geäußert (B.v. 14.7.2020 – 20 NE 20.1489 – juris; B.v. 29.10.2020 – 20 NE 20.2360 – juris); auch der VGH BW sehe dies fraglich (B.v. 11.11.2020 – 1 S 3379.20 – juris). § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sei eine infektionsschutzrechtliche Generalklausel, die eine konkrete Gefahr im Einzelfall bekämpfe. Die in §§ 28 ff. IfSG vorgehaltenen Instrumente seien ursprünglich für kleinräumige und kleingliedrige Interventionen gedacht gewesen, was am Bezug der Einzelperson zur Infektionsgefahr ersichtlich werde. Darauf könnten aber nicht landesweit geltende Verbote für sämtliche Bürger Bayerns gestützt werden. Die Anforderung des Art. 80 Abs. 1 GG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt sein müssten, gelte umso mehr, je eingriffsintensiver eine Maßnahme sei. Das BVerfG fordere bei Maßnahmen mit hoher Eingriffsintensität bestimmte Verdachtsgrade und eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrenlage. Bei Eingriffen in besonders sensible Grundrechtssphären wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht seien besondere Vorkehrungen zu dessen Schutz zu treffen. Hinzu träten Kontroll- und Evaluationsmöglichkeiten, Berichtspflichten oder Kontrollen durch unabhängige Stellen. Auch bei Inkrafttreten der 7. BayIfSMV vom 1. Oktober 2020 sei die Regelung in § 28a IfSG noch nicht zur Anwendung gekommen. Sämtliche der Antragstellerin zur Last gelegten Vorwürfe datierten auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Oktober 2020. Daher sei irrelevant, ob der Verordnungsgeber die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) jedenfalls seit dem 20. November 2020 stützen könne und ob der BayVGH keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 28a IfSG habe.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, der BayVGH sei in mehreren Eilentscheidungen (BayVGH, B.v. 30.3.2020 – 20 NE 20.632 – juris; B.v. 9.4.2020 – 20 NE 20.663 – BeckRS 2020, 5446; B.v. 28.4.2020 – 20 NE 20.849 – BeckRS 2020, 7227) davon ausgegangen, dass die im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie erlassenen Bestimmungen in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG grundsätzlich eine ausreichende Rechtsgrundlage finden dürften. Auch die Verpflichtung zum Tragen einer MNB habe der BayVGH als voraussichtlich von der Ermächtigungsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG gedeckt angesehen (B.v. 7.7.2020 – 20 NE 20.1477 – juris Rn. 15). Nach § 28 Abs. 1 IfSG treffe die Behörde bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich sei, worunter eine Anordnung zum Tragen von Schutzmasken grundsätzlich fallen dürfte. Die Anordnung zum Tragen einer MNB dürfte somit in der damaligen und aktuellen Situation zumindest bei der Einhaltung eines möglichst weiten Abstand zu anderen Personen und der Befolgung allgemeiner Hygieneregeln eine grundsätzlich geeignete Maßnahme sein, die Infektionszahlen zu reduzieren. Diese Eignung ergebe sich auch vor dem Hintergrund der Rückkehr zu einem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben. Nichts Anderes gelte im Hinblick auf die Verpflichtung von Mitarbeitern in der Gastronomie nach § 13 Abs. 4 Satz 2 der 6. BayIfSMV bzw. § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 7. BayIfSMV, eine MNB zu tragen, sowie für das Personal in Handels- und Dienstleistungsbetrieben nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der 6./7. BayIfSMV. Schließlich könne der Verordnungsgeber die Verpflichtung zum Tragen einer MNB jedenfalls seit dem 20. November 2020 auf die seitdem gültige Regelung in § 28a IfSG i.Vm. § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG stützen. Der BayVGH habe auch keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 28a IfSG (BayVGH, B.v. 8.12.2020 – 20 NE 20.2461 – juris Rn. 24 ff.) (BA Rn. 54 f.).
Der Vortrag der Antragstellerin gibt im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung keinen Anlass, von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzurücken.
Zunächst ist der BayVGH, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, in mehreren Entscheidungen zur Maskenpflicht davon ausgegangen, dass die Verpflichtung zum Tragen einer MNB als Bestandteil des der 6. BayIfSMV zugrunde liegenden Gesamtkonzepts zum Schutz vor einer ungehinderten Ausbreitung bzw. zur Kontrolle des Infektionsgeschehens voraussichtlich von der Ermächtigungsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG gedeckt ist (BayVGH, B.v. 7.7.2020 – 20 NE 20.1477 – juris Rn. 15 ff.); der Senat nahm dabei an, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg haben werde (Rn. 11). Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des BayVGH vom 14. Juli 2020 – 20 NE 20.1489 – juris bezog sich dagegen nicht auf die Verpflichtung zum Tragen einer MNB, sondern auf die Untersagung von Veranstaltungen aufgrund der 6. BayIfSMV. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sah der BayVGH in diesem Verfahren als offen an, zum einen mit Blick auf die Frage der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts, zum anderen mit Blick auf die Vereinbarkeit mit Art. 12 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die weiter angeführte Entscheidung vom 29. Oktober 2020 – 20 NE 20.2360 – bezieht sich ebenfalls auf Eingriffe in Art. 12 GG durch Einschränkungen des Betriebs von Gaststätten (Sperrstunde und Beschränkung der zulässigen Anzahl von Personen bei privaten Zusammenkünften), wobei der BayVGH auch hier von offenen Erfolgsaussichten ausging. Die Antragstellerin verweist insoweit lediglich auf die in einem anderen Sachzusammenhang stehenden Aussagen zu den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts bei erheblichen Eingriffen in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG), ohne darzulegen, warum diese Anforderungen konkret in Bezug auf die Regelungen der 6. und 7. BayIfSMV, die dazu verpflichten, eine MNB zu tragen, nicht erfüllt sein sollten. Soweit sie auf die Bedeutung von Art. 80 Abs. 1 GG insbesondere bei eingriffsintensiven Maßnahmen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht Bezug nimmt, mangelt es an einer Darlegung, inwieweit die hier in Rede stehende Pflicht zum Tragen einer MNB durch Personal im Servicebereich und Kunden einer Gaststätte, soweit diese sich nicht an ihrem Sitzplatz aufhalten, eine entsprechende Grundrechtsintensität erreichen sollte. Dies gilt insbesondere für den Verweis auf Kontroll- und Evaluationsmöglichkeiten durch unabhängige Stellen sowie Berichtspflichten, mit dem die Antragstellerin auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u.a. zum Anti-Terror-Datei-Gesetz (BVerfG, U.v. 24.4.2013 – 1 BvR 1215/07 – juris) sowie zum Bundeskriminalamt-Gesetz (BVerfG, U.v. 20.4.2016 – 1 BvR 966/09 u.a. – juris) Bezug nehmen dürfte, ohne die Vergleichbarkeit mit der dortigen Materie darzulegen. Dabei war nach der 6. und 7. BayIfSMV lediglich eine aus Stoff bestehende sog. Alltagsmaske verlangt. Zudem wären die Befreiungs- und Ausnahmetatbestände nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der 6./7. BayIfSMV zu berücksichtigen. Die 7. BayIfSMV ist hier entgegen der Auffassung der Antragstellerin neben der 6. BayIfSMV einschlägig, da dem Bescheid des Beklagten auch Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte (Aushang für die Gäste) vom Oktober 2020 zugrunde liegen. Auf § 28a IfSG und dessen Verfassungsmäßigkeit kommt es insoweit nicht an.
3. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Befreiung von der Maskenpflicht und der Glaubhaftmachung eines Befreiungstatbestands rechtfertigen ebenfalls keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Sie trägt diesbezüglich vor, Personen, die glaubhaft machen könnten, dass ihnen das Tragen einer MNB aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar sei, seien davon befreit. Die Auffassung des Erstgerichts, für die Glaubhaftmachung bedürfe es fachärztlicher Bescheinigungen, die bestimmten Qualitätsstandards entsprechen müssten, sei verfehlt. In dem vom Erstgericht herangezogenen Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 20 C 20.2185 – juris bezüglich der Befreiung eines Schülers von der Maskenpflicht im Rahmen des Schulbesuchs habe der BayVGH ausgeführt, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung mit Befundtatsachen und Diagnose sei erforderlich, um die Verwaltung bzw. das Gericht in die Lage zu versetzen, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen. Die Antragstellerin sei jedoch weder Verwaltung noch Gericht. Sie habe auch keine rechtlichen Mittel, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung durch einen Kunden oder Gast durchzusetzen. Dies habe auch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht in einem vorgelegten Informationsschreiben vom 24. Februar 2021 klargestellt. Die Antragstellerin sei auch nicht in der Lage, Befundtatsachen oder Diagnosen einzuordnen, um entscheiden zu können, ob eine ausreichende fachärztliche Bescheinigung vorliege. Infolgedessen hätten die Atteste für die Mitarbeiter M.F., S.D. und K.S. den Anforderungen der 6. BayIfSMV entsprochen. Die Angabe einer Diagnose sei zum damaligen Zeitpunkt nicht Voraussetzung gewesen. Soweit ein solches Attest an die Betriebsadresse der Antragstellerin adressiert und durch einen Arzt ausgestellt worden sei, dessen Praxis über 100 km von der Betriebsadresse entfernt liege, habe das alleinig den Grund, dass es sich dabei um den Hausarzt der Antragstellerin handele. Die Antragstellerin habe darauf hingewirkt, dass ihre Beschäftigten der Pflicht zum Tragen einer MNB nachgekommen seien. Zu weiteren Schritten wäre sie nicht berechtigt gewesen. Von ihr habe nur verlangt werden können, was ex ante durch gesetzliche Verordnungen vorgeschrieben gewesen sei. Erst im Anschluss an die Entscheidung des BayVGH zur Maskenpflicht an Schulen vom 26. Oktober 2020 – 20 CE 20.2185 – habe sich der Verordnungsgeber bemüht gesehen, nachvollziehbare Befundtatsachen sowie Diagnosen im ärztlichen Attest zu fordern. Der Hinweis des Antragsgegners, es hätten keine Atteste bezüglich der Befreiung von drei Mitarbeitern der Antragstellerin von der Maskenpflicht vorgelegen, sei falsch.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts lagen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Maskenpflicht für die Mitarbeiter der Antragstellerin offensichtlich nicht vor. Für die Glaubhaftmachung, dass das Tragen einer MNB aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, bedürfe es nach der Rechtsprechung des BayVGH fachärztlicher Bescheinigungen, die bestimmten Qualitätsstandards entsprechen müssten (nachvollziehbare Befundtatsachen sowie Diagnose). Die Atteste für die Mitarbeiter M.F., S.D. und K.S. genügten diese Anforderungen nicht. Das Attest für M.F. lasse bereits keine Diagnose erkennen. Es werde lediglich pauschal ausgeführt, dass M.F. aus medizinischen Gründen, die nicht näher spezifiziert würden, längere Zeit eine MNB nicht tragen könne. Nachvollziehbare Befundtatsachen fehlten. Für S.D. und K.S. seien undatierte, vorgedruckte Atteste mit dem Betreff „Attest zur Vorlage bei den Behörden und diversen Kontrollinstanzen“ vorgelegt worden. Die bis auf Namen und Geburtsdaten identischen Bescheinigungen weckten erhebliche Zweifel daran, dass diese überhaupt auf einer individualisierten fachärztlichen Untersuchung und Einschätzung beruhten. Es werde lediglich eine Befreiung vom Tragen einer Schutzmaske, die gesundheitliche Auswirkungen haben könne, attestiert. Inwieweit solche Auswirkungen im konkreten Fall eintreten könnten, werde nicht dargelegt, sondern nur allgemein ausgeführt, dass schon eine leichte Form der Hyperkapnie als auch eine zusätzliche Keimbesiedlung durch Atemschutzmasken sich negativ auf die Gesundheit auswirken könnten. Das Attest sei an die Betriebsadresse adressiert und durch einen Arzt ausgestellt worden, dessen Praxis über 100 km von der Betriebsadresse entfernt liege. Für die Antragstellerin habe auch ohne medizinischen Sachverstand offensichtlich erkennbar sein müssen, dass die Atteste den Anforderungen einer Glaubhaftmachung nicht genügten, da nicht einmal der Grund der Befreiung genannt worden sei. Zu den Pflichten eines zuverlässigen Betreibers einer Gaststätte gehöre allerdings die Aufsicht über das dort tätige Personal. Dazu gehöre es darauf hinzuwirken, dass die Beschäftigten der Pflicht zum Tragen einer MNB nachkämen, bzw. gewissenhaft zu prüfen, ob eine glaubhafte Befreiung vorliege. Als zuverlässige Gaststättenbetreiberin hätte sie derart offensichtliche Gefälligkeitsatteste nicht akzeptiert. Zudem sei die Möglichkeit, eine legale Befreiung vom Tragen einer MNB durch geeignete Schutzwände nicht in Betracht gezogen worden.
3.1 Der BayVGH hat in seinem Beschluss zur Maskenpflicht an Schulen ausgeführt, die rechtliche Situation bei der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Befreiung von der Maskenpflicht sei nicht vergleichbar mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber einem Arbeitgeber. Mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen solle eine überwiegende Wahrscheinlichkeit belegt werden, dass Personen aus gesundheitlichen Gründen von der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Tragen einer MNB befreit seien. In derartigen Konstellationen müsse die Verwaltung bzw. das Gericht aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen. Anders als etwa bei einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit seien hier auch die Grundrechtspositionen insbesondere anderer Schüler sowie des Schulpersonals betroffen, denn die Maskenpflicht diene dazu, andere vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen (B.v. 26.10.2020 – 20 C 20.2185 – juris Rn. 19).
Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, warum die hier vorliegende Konstellation – Durchsetzung der Maskenpflicht gegenüber ihren Mitarbeitern – anders zu beurteilen sei. In beiden Fällen richtet sich die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Maskenpflicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 6./7. BayIfSMV. Die mit der 9. BayIfSMV eingefügte Konkretisierung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung (vgl. hierzu die Begründung zur 9. BayIfSMV, BayMBl. 2020 Nr. 684 vom 30.11.2020) hat im Übrigen keine eigenständige Regelungswirkung. Denn die o.g. Anforderungen an die Glaubhaftmachung folgen schon aus dem allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsatz, wonach die Darlegungslast für das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes denjenigen trifft, der sich auf den Befreiungstatbestand beruft und dessen Einflussbereich die darzulegenden Tatsachen unterliegen (BayVGH, B.v. 1.2.2021 – 20 NE 21.172 – BeckRS 2021, 1835 Rn. 5).
Gaststättenbetreiber sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG (Versagung der Erlaubnis bei Unzuverlässigkeit) insbesondere zur Beachtung der Vorschriften des Gesundheitsrechts verpflichtet, zu denen die Vorschriften der 6./7. BayIfSMV zu rechnen sind. Die Regelung zur Maskenpflicht in Gaststätten dient wie diejenige im Schulbereich dem Schutz vor Ansteckungen mit dem Coronavirus durch Dritte, die durch infizierte Personen, die keine Maske tragen, einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt werden. Ausnahmen davon sind nur bei Vorliegen der in den Verordnungen genannten Voraussetzungen zulässig. Die Pflicht zur Beachtung der Vorschriften durch Gaststättenbetreiber bezüglich ihres Personals wird dadurch verstärkt, dass Gaststättenbetreiber nach § 22 Nr. 10 der 6. BayIfSMV bzw. § 24 Nr. 11 der 7. BayIfSMV eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn sie nicht sicherstellen, dass das Personal der Maskenpflicht nachkommt. Vor diesem Hintergrund muss auch ein medizinisch nicht gebildeter privater Gaststättenbetreiber im Rahmen seiner Verantwortung für den Gesundheitsschutz in seinem Betrieb von seinem Personal vorgelegte Atteste jedenfalls auf Nachvollziehbarkeit überprüfen. Fehlt einem Attest wie den hier (in den Akten) vorliegenden schon eine auf die konkrete Person, die durch das Attest von der Maskenpflicht befreit werden soll, bezogene Diagnose, so kann der Gaststättenbetreiber nicht davon ausgehen, dass hinreichende Gründe für eine Befreiung von der Maskenpflicht glaubhaft gemacht sind, wie es die Regelung verlangt. Ein anderes Ergebnis hinsichtlich der Glaubhaftmachung ergäbe sich auch nicht aus der – auf die baden-württembergische Rechtslage und ein dortiges beamtenrechtliches Dienstverhältnis bezogenen – differenzierenden Entscheidung des VG Freiburg (B.v. 10.3.2021 – 3 K 477.21 – juris Rn. 21 ff.), denn auch die dort genannten Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Danach muss das Attest erkennen lassen, dass es zur Vorlage an den Dienstherrn erstellt wurde und dass die ärztliche Einschätzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsbedingungen einschließlich Art und Umfang der im konkreten Fall bestehenden Maskenpflicht vorgenommen worden ist. Auf die Frage, wo sich die das Attest ausstellende Arztpraxis befindet, kommt es insoweit nicht an.
3.2 Die Antragstellerin hat weiterhin nicht dargelegt, dass sie datenschutzrechtlich nicht befugt sei, von ihren Mitarbeitern die Vorlage eines Attests zu verlangen, das den Anforderungen der Rechtsprechung des BayVGH genügt. Das vorgelegte Schreiben des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht vom 24. Februar 2021 bezieht sich nicht auf das Verhältnis zwischen einem Gaststättenbetreiber und seinen Arbeitnehmern, sondern – dies folgt auch aus der Bezugnahme auf den Beschluss des BayVGH vom 1. Februar 2021 – 20 NE 21.172 – BeckRS 2021, 1835 – auf das Verhältnis von Kunden oder Besuchern zu privaten Laden- oder Gaststättenbetreibern oder sonstigen Unternehmen. Der genannten Entscheidung lag die Frage zugrunde, ob eine Privatperson gegenüber jedermann – etwa auch privaten, nicht zur Verschwiegenheit verpflichteten Ladenbetreibern – Gründe für die Befreiung von der Massenpflicht offenlegen müsse. Dazu hat der BayVGH zwar ausgeführt, die Verpflichtung zur Glaubhaftmachung eines Befreiungstatbestandes gelte ausschließlich gegenüber den für den Vollzug des Infektionsschutzrechts zuständigen Behörden. Er hat hervorgehoben, dass die Betreiber von Einrichtungen, in denen für die Besucher, Kunden, Begleitpersonen, Gäste oder Nutzer eine Maskenpflicht gelte, diesen gegenüber die Maskenpflicht weder durchzusetzen noch etwaige Verstöße zu sanktionieren hätten. Zum Verhältnis zwischen einem Gaststättenbetreiber und seinen Mitarbeitern hat sich der BayVGH in dem Beschluss dagegen nicht geäußert. Die Antragstellerin hat insoweit nicht dargelegt, aus welchen Gründen die in dem Schreiben des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht genannte Vorschrift des § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BDSG keine hinreichende Rechtsgrundlage für eine entsprechende Verarbeitung von Daten ihrer Mitarbeiter durch Gaststättenbetreiber als private Arbeitgeber und damit nichtöffentliche Stellen darstellen sollte. Danach ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten abweichend von Art. 9 Abs. 1 DSG-VO aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie des Schutzes vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren, zulässig (vgl. hierzu auch BT-Drs. 19/4674 S. 211, wonach ein erhebliches öffentliches Interesse, das die Verarbeitung der entsprechenden Daten erforderlich macht, im Bereich der Bekämpfung von Pandemien in Betracht kommt; s. auch VG Köln, B.v. 19.1.2021 – 7 L 2007.20 – juris Rn. 42 f.). Für die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit der Überprüfung entsprechender Atteste durch Arbeitgeber spricht auch, dass diese im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gemäß § 618 BGB zu Schutzmaßnahmen gegenüber ihren Arbeitnehmern verpflichtet sind (vgl. ArbG Siegburg, U.v. 16.12.2020 – 4 Ga 18.20 – juris Rn. 26). Zudem sind Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG verpflichtet, erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Dabei dient die Maskenpflicht – soweit sie sich auf eine Alltagsmaske nach der 6./7. BayIfSMV bezieht – vor allem dem Schutz anderer, nicht dem des Maskenträgers. Schließlich bezweckt die Maskenpflicht bezüglich des Servicepersonals der Gaststätte auch den Schutz der Gesundheit der dort anwesenden Gäste, zu dem der Gaststättenbetreiber ebenfalls verpflichtet ist. Diesen Verpflichtungen könnte der Gaststättenbetreiber nicht nachkommen, wenn er nicht befugt wäre, von seinen Mitarbeitern zur Glaubhaftmachung von Befreiungstatbeständen von der Maskenpflicht ein Attest mit hinreichend konkreten und nachvollziehbaren Angaben zu verlangen.
4. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin mit dem verfahrensgegenständlichen Aushang dokumentiert hat, dass in ihrer Gaststätte und ihrem Laden die Maskenpflicht mindestens relativiert sei. Die Antragstellerin meint demgegenüber, aus dem an der Gaststätte angebrachten Aushang ergebe sich nicht, dass sie nicht gewillt gewesen sei, auf die Einhaltung der Maskenpflicht durch ihre Gäste hinzuwirken. Zum damaligen Zeitpunkt sei allgemein bekannt gewesen, dass beim Betreten einer Gaststätte eine MNB zu tragen sei; Gleiches gelte für Befreiungstatbestände. Hierauf habe die Antragstellerin hingewiesen, auch wenn der Zusatz „sonstige Gründe“ begrifflich missglückt gewesen sei. In anderen Bundesländern, u.a. Baden-Württemberg, sei allerdings eine Unzumutbarkeit des Maskentragens aus „sonstigen Gründen“ vorgesehen gewesen. Zur Überprüfung von Befreiungen der Gäste vom Tragen der MNB sei die Antragstellerin nicht befugt.
Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, auch der am Geschäft im Oktober 2020 angebrachte Aushang dokumentiere, dass die Antragstellerin nicht gewillt gewesen sei, die gesetzlichen Vorgaben zu befolgen. In dem Aushang heiße es, „In unserem Café und Laden brauchen Sie aber keinen Mundschutz tragen, wenn Ihnen das aus gesundheitlichen Gründen oder sonstigen Gründen nicht möglich ist. Wenn Sie ohne Maske hereinkommen, gehen wir davon aus, dass es so ist. Ein Teil unserer Mitarbeiter sind per Attest von der Maskenpflicht befreit. (…)“. Anders als der Wortlaut des Textes erkenne die gesetzliche Regelung eine Befreiung nur bei gesundheitlichen Gründen oder aufgrund von Behinderung, nicht aber aus sonstigen Gründen an. Zu den Pflichten eines zuverlässigen Gaststättenbetreibers gehöre auch die Aufsicht über die Gäste, einschließlich der Hinwirkung darauf, dass diese der Pflicht zum Tragen einer MNB nachkämen.
Auch nach Auffassung des Senats hat die Antragstellerin mit dem Aushang, wonach auch aus „sonstigen Gründen“ auf das Tragen einer Maske verzichtet werden könne, ihre Gäste indirekt zu diesem Verzicht aufgefordert. Soweit in den Infektionsschutzverordnungen anderer Bundesländer eine entsprechende Formulierung verwendet worden sein sollte, ist das für den vorliegenden Fall nicht relevant. Zudem kann dahinstehen, inwieweit die Antragstellerin berechtigt wäre, die Maskenpflicht gegenüber ihren Gästen durchzusetzen, insbesondere von ihnen die Vorlage von Attesten mit nachvollziehbaren Befundtatsachen und Diagnosen zu verlangen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 1.2.2021 – 20 NE 21.172 – BeckRS 2021, 1835 Rn. 4). Bereits indem die Antragstellerin ihren Gästen durch den Aushang ausdrücklich ermöglicht hat, in ihrem Café und Laden vom Tragen der Maske abzusehen, hat sie gezeigt, dass sie keinen Wert auf die Beachtung der Vorschriften des Gesundheitsschutzes legt und sich nicht um deren Einhaltung bemüht, obwohl eine zuverlässige Gaststättenbetreiberin zu deren Beachtung verpflichtet ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG).
5. Auch die Rüge der Antragstellerin, mit Blick auf ihre Äußerungen im Rahmen einer Kundgebung am 11. November 2020 habe sie von ihren Rechten nach Art. 8 und Art. 5 GG Gebrauch gemacht, führt nicht zur Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie trägt vor, sie habe sich nicht verfassungswidrig geäußert. Ihrer Äußerung sei auch nicht zu entnehmen, dass sie die Rechtslage für ihren Betrieb nicht für verbindlich gehalten habe. Sie habe einerseits lediglich zu medizinischen Problemen beim Tragen einer MNB Stellung genommen, andererseits mit der Formulierung, dass man einen anderen Weg im Geschäft gehen wolle, nicht zum Ausdruck gebracht, Regelungen der Corona-Verordnungen nicht für verbindlich zu erachten.
Das Verwaltungsgericht hat in den Äußerungen der Antragstellerin auf der Kundgebung ein Unterstreichen ihrer persönlichen Haltung im Hinblick auf das Tragen einer MNB im Betrieb gesehen. Sie habe sich auf der Kundgebung dahin geäußert, dass es sich für sie komisch angefühlt habe, sich etwas vor den Mund zu binden. Sie habe sich dazu entschieden, im Geschäft einen anderen Weg zu gehen. Sie selbst habe ein Attest – eine Maskenbefreiung – und das hätten auch die meisten Mitarbeiter, weil sie sich unter der Maske einfach nicht wohlfühlten. Sie könne es als Arbeitgeberin nicht verantworten, dass ihre Mitarbeiter krank würden, was eine Folge des Maskentragens sei.
Es trifft zwar zu, dass es der Antragstellerin freisteht, auf einer Kundgebung von ihrer Meinungsfreiheit Gebrauch zu machen und sich ablehnend gegenüber der Maskenpflicht und den Folgen des Maskentragens zu äußern. Dabei bezog sich die Aussage, dass sie in ihrem Geschäft einen anderen Weg gehen wolle, entgegen ihrem Vortrag aber offensichtlich auf die – mit Ausnahme der Befreiungstatbestände uneingeschränkt geltende – Maskenpflicht. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, die Antragstellerin habe damit auch meinen können, dass sie ggf. gesonderte Hygienekonzepte mit den Behörden habe ausarbeiten, die Gaststätte schließen oder nur noch eine Außenbewirtung oder den Laden habe betreiben wollen, überzeugt insoweit nicht. Zum einen stand die Aussage in unmittelbaren Zusammenhang damit, dass sie keine Maske tragen wolle, zum anderen ist der zeitliche Zusammenhang mit dem im Oktober an ihrem Geschäft angebrachten Aushang zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Aussagen zutreffend in die Bewertung der gaststätten- und gewerberechtlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin einbezogen.
6. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt sich der Widerruf der Gaststättenerlaubnis auch als verhältnismäßig dar. Die Antragstellerin trägt hierzu vor, es sei widersprüchlich, dass das Erstgericht sie nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens als unzuverlässig betrachte, nachdem aus seiner Sicht nur wenige dokumentierte Verstöße vorlägen; das Gericht habe dabei strittige Rechtsfragen zulasten der Gaststättenbetreiberin ausgelegt. Die Antragstellerin habe aber nicht vorhersehen können, wie die Gerichte die Bestandteile einer Verordnung auslegen würden. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, dass rechtliche Pflichten erst nach den ihr zur Last gelegten Verstößen durch die Gerichte geklärt worden seien.
Im Übrigen sei der Betrieb der Antragstellerin seit dem 2. November 2020 lockdown-bedingt ohnehin geschlossen. Sie habe seitdem daher nicht mehr zeigen können, dass sie willens und/oder in der Lage sei, die Gaststätte nach den gesetzlichen Vorgaben zu führen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden sei aber der Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens. Bis zum Januar 2021 sei die Antragstellerin nicht negativ in Erscheinung getreten. Sie habe sich an die Vorgaben der BayIfSMV zur Schließung ihres Betriebs gehalten. Es habe sich – gemeint wohl: bei ihrem Schreiben vom 11. Januar 2021 an den Landrat des Landkreises L. … – um eine bundesweite Aktion selbständiger Gewerbetreibender gehandelt. Dies werde im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung übersehen. Zudem habe sich das Erstgericht zur Frage der Anwendung des Bußgeldkatalogs zur Corona-Pandemie nicht geäußert. Darin könne ein milderes Mittel im Vergleich zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis liegen. Die Antragstellerin sei nicht verpflichtet gewesen, aufgrund des Bußgeldbescheids vom 5. Oktober 2020 ihr Verhalten zu ändern, weil es ihr zustehe, den darin liegenden Vorwurf durch ein gerichtliches Verfahren überprüfen zu lassen.
Das Verwaltungsgericht hat zur Verhältnismäßigkeit ausgeführt, ein Widerruf einer Gaststättenerlaubnis könne allenfalls in besonderen Ausnahmefällen unverhältnismäßig sein. Es müssten mildere, gleich effektive Mittel vorliegen, die geeignet wären, den aus der Unzuverlässigkeit erwachsenden Gefahren wirksam zu begegnen. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei hier durch das Verhalten der Antragstellerin und die damit verbundenen Gesundheitsgefahren gerechtfertigt; es könne nicht abgewartet werden, ob vermeintlich mildere Maßnahmen, wie sie der Bevollmächtigte vorgetragen habe, zum selben Erfolg führten. Ein milderes Mittel zur Einhaltung der Vorgaben der BayIfSMV und zur Verhinderung von Gesundheitsgefahren für die Allgemeinheit sei nicht ersichtlich.
6.1 Soweit die Antragstellerin meint, strittige Rechtsfragen seien zu ihren Lasten ausgelegt worden, konnten an der generellen Geltung der Maskenpflicht nach der 6./7. BayIfSMV für Gäste und Mitarbeiter der Gaststätte sowie des Ladens für die Antragstellerin keine Zweifel bestehen. Soweit sie der Auffassung sein sollte, sie habe nicht wissen können, dass die von ihren Mitarbeitern vorgelegten Atteste zur Glaubhaftmachung der Befreiungstatbestände nicht ausreichten, wäre es ihre Aufgabe gewesen, sich – ggf. unter Einholung von Rechtsberatung – über die Rechtslage zu informieren.
6.2 Dass zwischen der Schließung der Gaststätte der Antragstellerin Anfang November 2020 infolge des Inkrafttretens der 8. BayIfSMV und dem Bescheiderlass im Januar 2021 zweieinhalb Monate vergingen, gibt keinen Anlass, bezogen auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses von der Prognose der Unzuverlässigkeit wegen der vorherigen Verstöße gegen die Maskenpflicht abzusehen. Diese wurden durch die Regelungen zur Schließung von Gaststätten nach der 8. BayIfSMV in keiner Weise relativiert. Eine vollständige Betriebsschließung ab November 2020 hätte zwar bewirkt, dass keine weiteren derartigen Verstöße hätten begangen werden können, doch kann sich dies nicht zugunsten der Antragstellerin auswirken. Soweit sie bis zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht gegen die ab dem 2. November 2020 geltenden Vorgaben zur Schließung der Gaststätten verstoßen hat, beseitigt dies ebenso wenig ihre aus den Verstößen gegen die Maskenpflicht folgende Unzuverlässigkeit. Diese wird vielmehr durch ihr Schreiben an den Landrat des Landkreises L. … vom 11. Januar 2021, in dem sie ankündigt, ihren Betrieb ab dem 18. Januar 2021 wieder zu öffnen, auch wenn der Lockdown durch „die Regierung“ nicht aufgehoben werde, gerade bestätigt. Mit dem Schreiben machte sie nach seinem klaren Wortlaut deutlich, dass sie ihren Betrieb ggf. auch entgegen dem geltenden Recht wieder öffnen wolle, auch wenn sie diese Absicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bestreitet. Ob es sich um eine bundesweite Aktion gehandelt haben könnte, ist insoweit nicht maßgeblich.
6.3 Der Erlass eines Bußgeldbescheids gegenüber der Antragstellerin am 5. Oktober 2020, der Verstöße gegen die Maskenpflicht durch drei Mitarbeiter der Antragstellerin zum Gegenstand hatte, steht dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis nicht entgegen. Dieser Bescheid sowie ggf. weitere Bußgeldbescheide wären auch nicht als milderes Mittel im Rahmen von Verhältnismäßigkeitserwägungen vorzuziehen gewesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Widerruf einer Gaststättenerlaubnis, bei dem es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, ebenso wie die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in aller Regel verhältnismäßig ist; ein Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Regelfolge ist nur bei extremen Ausnahmefällen geboten (vgl. zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis BayVGH, B.v. 28.4.2014 – 22 CS 14.182 – juris Rn. 18; zur Gewerbeuntersagung BayVGH, B.v. 24.10.2012 – 22 ZB 12.853 – juris Rn. 26; B.v. 8.5.2020 – 22 ZB 20.127 – juris Rn. 41; BVerwG, B.v. 9.3.1994 – 1 B 33.94 – juris Rn. 3). Insbesondere ist der Erlass eines Bußgeldbescheids als Mittel des Ordnungswidrigkeitenrechts insoweit nicht vorrangig oder als milderes Mittel zu betrachten. Dabei kommt es auf die Frage, inwieweit die Antragstellerin schon aufgrund des nicht bestandskräftigen Bußgeldbescheids zur Änderung ihres Verhaltens verpflichtet gewesen wäre, nicht an.
7. Mit ihrer weiteren Rüge, dass sich die Notwendigkeit zur Schließung ihrer Gaststätte (Nr. 2 des Bescheids) durch den Lockdown gerade nicht gestellt habe, da der Betrieb bis auf die Möglichkeit der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ohnehin geschlossen gewesen sei, kann die Antragstellerin ebenfalls nicht durchdringen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nach § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO die Fortsetzung des zuständigen Betriebs von der Behörde verhindert werden, sofern ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese betrieben wird. Nach dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis sei die Schließungsanordnung veranlasst gewesen. Gegen die Anordnung der unverzüglichen Einstellung des Ausschank- und Bewirtungsbetriebs bestünden mit Blick auf die sofortige Vollziehung des Erlaubniswiderrufs keine Bedenken. Zwar könne eine Fristsetzung geboten sein, wenn dies für den Gewerbetreibenden Schäden vermeiden würde, doch könnten die Gefahren für die Allgemeinheit schwerer wiegen als der Schaden des Gewerbetreibenden. Hier lasse sich der Gesundheitsschutz mit einer etwaigen Abwicklungsfrist nicht vereinbaren. Ohne dass es darauf ankäme, seien im Zeitpunkt der Schließungsanordnung das Café und das Ladengeschäft mit Ausnahme der Möglichkeit zur Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ohnehin gemäß § 12 und § 13 der 11. BayIfSMV geschlossen gewesen.
Dies ergibt sich schon daraus, dass sie ohne die entsprechende Anordnung auch nach Bescheiderlass – unter Beachtung der geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen – die Möglichkeit zum erlaubnisfreien Gaststättenbetrieb (§ 2 Abs. 2 GastG) gehabt hätte und in diesem Rahmen weitere Verstöße gegen die Maskenpflicht und damit Gesundheitsgefahren zu befürchten gewesen wären. Darauf hat der Bescheid zu Recht hingewiesen. Soweit die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken erlaubnisfrei wäre, hätte ihr dies bereits unmittelbar nach Bescheiderlass offengestanden. Ab dem Zeitpunkt, ab dem Gaststätten nach den infektionsschutzrechtlichen Regelungen wieder weitergehend öffnen dürfen, gälte dies erst recht.
8. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Untersagung des Betriebs des Ladengeschäfts mit Kundenverkehr sind aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden, insbesondere durch den Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt worden. Sie trägt vor, sie sei nicht gewerberechtlich unzuverlässig. Zudem werde ihr bis auf weiteres ab sofort das Betreiben eines Ladengeschäfts mit Kundenverkehr untersagt, also das Betreiben eines jeden und/oder irgendeines Ladengeschäfts mit Kundenverkehr. Der Anwendung von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO auf das ausgeübte Gewerbe stehe die Sperrwirkung des § 35 Abs. 8 GewO entgegen, worauf das Erstgericht nicht eingegangen sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Untersagung des Betriebs des Ladengeschäfts mit Kundenverkehr als voraussichtlich rechtmäßig angesehen. Gegenstand der Verfügung, die auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gestützt sei, sei nach dem eindeutigen Wortlaut der Anordnung das Ladengeschäft der Antragstellerin. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit sei ebenso zu beurteilen wie die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit und liege hier vor. Der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO stehe auch nicht § 35 Abs. 8 GewO entgegen. Die Formulierung „soweit“ in § 35 Abs. 8 GewO begrenze nach Wortlaut und Systematik die Sperrwirkung insoweit, als besondere Untersagungsvorschriften für einzelne Gewerbe bestünden. Eine Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO solle hingegen möglich bleiben, soweit die spezialgesetzlichen Vorschriften bezogen auf das ausgeübte Gewerbe keine abschließenden, an die Unzuverlässigkeit anknüpfenden Betriebsunterbindungsregelungen enthielten. In Bezug auf das Ladengeschäft der Antragstellerin griffen die Spezialvorschrift des § 15 Abs. 2 GastG und auch andere besondere Untersagungstatbestände nicht, und ein Fortbetrieb des Ladengeschäfts könne aufgrund dieser Vorschrift nicht verhindert werden.
Das Verwaltungsgericht ist damit entgegen dem Vortrag der Antragstellerin auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen zu § 35 Abs. 1 und 8 GewO eingegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 54.1, 54.2.1, 1.1.1, 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 (wie Vorinstanz).
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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