Verwaltungsrecht

Widerruf des kleinen Waffenscheins wegen Unzuverlässigkeit

Aktenzeichen  24 ZB 19.550

Datum:
12.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 801
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 105, § 106
WaffG, § 4, § 5

 

Leitsatz

Verstöße gegen strafprozessuale Vorschriften sind für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit – hier im Zusammenhang mit den Aufbewahrungsvorschriften – ebenso unerheblich wie der Ausgang eines in dieser Sache eingeleiteten Strafverfahrens. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 7 K 18.2266 2019-02-06 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000, – Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen den mit Bescheid des Beklagten vom 17. April 2018 ausgesprochenen Widerruf seines Kleinen Waffenscheins.
Das Verwaltungsgericht hat seine entsprechende Klage mit Urteil vom 6. Februar 2019 abgewiesen. Der Kläger sei im waffenrechtlichen Sinne nachträglich unzuverlässig geworden, weil er zwei Waffen vorschriftswidrig in geladenem Zustand aufbewahrt habe.
Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht geltend, an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden ernstliche Zweifel, weil insbesondere nicht ausreichend aufgeklärt worden sei, ob die anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung sichergestellten Waffen tatsächlich geladen gewesen seien. Außerdem seien im Rahmen der Durchsuchung auch einzelne Vorschriften des Strafprozessrechts nicht im erforderlichen Umfang beachtet worden.
Der Beklagte – Landesanwaltschaft Bayern – hält den Antrag auf Zulassung der Berufung für unbegründet und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des vorgelegten Behördenakts verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden können (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548).
Gemessen daran hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt, dass das angefochtene Urteil fehlerhaft sein könnte. Er macht zwar geltend, Beklagter und Verwaltungsgericht hätten den Sachverhalt lediglich unvollständig aufgeklärt und ihm insbesondere „unterstellt“, seine beiden Waffen in geladenem Zustand aufbewahrt zu haben, obwohl „weder die durchsuchenden, noch die asservierenden Beamten“ eindeutige Aussagen zum tatsächlichen Ladezustand seiner Waffen getroffen hätten. Allerdings hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Urteilsbegründung – selbstständig tragend – vor allem darauf abgestellt, dass es unstreitig der Kläger selbst war, der gegenüber den Polizeibeamten angegeben hat, seine Waffen seien geladen und überdies ein entsprechendes Protokoll unterzeichnet hat. Mit dem Einwand des Klägers, diese Einlassung sei falsch und unter anderem seiner Aufregung während der Hausdurchsuchung geschuldet gewesen, hat sich bereits das Verwaltungsgericht ausführlich befasst und überzeugend dargelegt, dass und aus welchem Grund seine später nachgeschobene Darstellung des Geschehensablaufs insgesamt unglaubhaft und deshalb nicht geeignet ist, die Annahme der inhaltlichen Richtigkeit seiner zunächst getätigten Aussage zu erschüttern (UA S. 13ff.). Soweit der Kläger darüber hinaus die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts für willkürlich hält, weil es die Aussage eines Polizisten zitiert habe, der indes nichts zu dem Ladezustand seiner Waffen habe sagen können, schränkt das die Aussagekraft der vom Kläger selbst gemachten Angaben nicht ein und bleibt daher ohne Einfluss auf das Ergebnis des Urteils. Dasselbe gilt im Hinblick auf die geltend gemachten Verstöße gegen § 105 und § 106 StPO – ob und in welcher Weise der Kläger oder seine Ehefrau bei der in einem anderen Zusammenhang vorgenommenen polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung tatsächlich anwesend waren, ist für das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ebenso unerheblich wie der Umstand, dass das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren mittlerweile eingestellt wurde und er seine Waffen in ungeladenem Zustand zurückerhalten hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 u. 2 GKG, § 47 Abs. 1 u. 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben