Verwaltungsrecht

Widerruf einer Ausnahmegenehmigung für die Durchführung einer nichtöffentlichen Versammlung

Aktenzeichen  AN 18 S 20.02484

Datum:
19.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 32219
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
BayVwVfG Art. 49
8. BayIfSMV § 5, § 7
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 21
IfSG § 28

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten um die Durchführung des Parteitags des Landesverbands … der Partei … mit bis zu 751 Teilnehmern.
Der Antragsteller ist der Landesverband … der … – Partei. Er plant für den 21. November 2020 die Durchführung eines Parteitags mit bis zu 751 Mitgliedern in den Räumlichkeiten des „…“ sowie einem daran angeschlossenen Zeltbau in der Gemeinde … im Landkreis … Der Antragsteller trat erstmals am 26. August 2020 an den Antragsgegner, vertreten durch das Landratsamt …, heran und beantragte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Durchführung des damals noch für den 26. September 2020 vorgesehenen Landesparteitags. Am 10. September 2020 teilte der Antragsteller mit, dass der Parteitag nunmehr auf den 21. November 2020 verschoben werde.
Daraufhin erteilte der Antragsgegner mit Bescheid des Landratsamts … vom 15. September 2020, Az.: …, auf der Grundlage der damals gültigen Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) eine Ausnahmegenehmigung für die Durchführung des Landesparteitags am 21. November 2020 mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 751 Personen. Diese Genehmigung wurde mit verschiedenen Auflagen zum Infektionsschutz (Ziffern 1.1 bis 1.9) sowie mit einem jederzeitigen Widerrufsvorbehalt versehen (Ziffer 3).
Mit weiterem Bescheid des Landratsamts … vom 16. November 2020, Az.: …, stellte der Antragsgegner fest, dass der Bescheid vom 15. September 2020 seine Gültigkeit nach § 26 der nunmehr gültigen Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) verloren hat (Ziffer 1), erklärte hilfsweise die Aufhebung des Bescheids vom 15. September 2020 (Ziffer 2) und lehnte den Antrag auf die Erteilung eine Ausnahmegenehmigung für den am 21. November 2020 geplanten Landesparteitag ab (Ziffer 3). Des Weiteren wurde die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffer 2 des Bescheids angeordnet (Ziffer 4).
Am 17. November 2020, 20:57 Uhr, hat der Antragsteller das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht.
Er erhebt verschiedene Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 28 IfSG sowie der
8. BayIfSMV und stellt überdies die ordnungsgemäße Ermessensausübung im Zusammenhang mit dem Widerruf der Ausnahmegenehmigung vom 15. September 2020 infrage. Insbesondere seien hierbei seine grundrechtlichen Positionen aus Art. 8 und Art. 21 Abs. 4 GG verkannt und dem in Bezug auf eine Durchführung des Parteitags bestehenden Vertrauensschutz nur unzureichend Rechnung getragen worden.
Der Antragsteller beantragt wörtlich,
1.die Feststellung, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 15. September 2020, Az.:* …, seine Gültigkeit verloren hat, aufzuheben,
2.die hilfsweise Aufhebung des Bescheids vom 15. September 2020, Az.: …, aufzuheben,
3.die Ablehnung des Antrags vom 26. August 2020 in der Fassung vom 10. September 2020 Erteilung eine Ausnahmegenehmigung für den am 21. November 2020 geplanten Landesparteitag aufzuheben,
4.die sofortige Vollziehbarkeit der Z. 2 auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Er tritt den Ausführungen der Antragsschrift entgegen. Insbesondere sei eine pflichtgemäße Ermessensausübung erfolgt, denn die zu Gunsten des Antragstellers streitenden Belange der politischen Betätigungsfreiheit nach Art. 21 GG und des Versammlungsgrundrechts nach Art. 8 GG müssten im konkreten Einzelfall hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) der Allgemeinheit zurücktreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Behördenakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die von dem anwaltlich vertretenen Antragsteller formulierte Antragsschrift legt das Gericht im Hinblick auf den insoweit eindeutigen Wortlaut gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend aus, dass es sich alleine bei der unter Antrag 4 geltend gemachten Aussetzung der sofortigen Vollziehung der in Ziffer 2 des Bescheids vom 16. November 2020 ausgesprochenen Aufhebung des Genehmigungsbescheids vom 15. September 2020 um einen Antrag des vorläufigen Rechtsschutzes, nämlich mit dem Ziel der gerichtlichen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, handelt. Zwar ist der Schriftsatz insgesamt mit den Worten „Anträge gemäß §§ 80 V und 123 VwGO“ überschrieben. Allerdings sind die Anträge 1 bis 3 ihrem Wortlaut nach eindeutig als Anfechtungs- und damit Hauptsacheanträge formuliert. Lediglich Antrag 4 bezieht sich auf einstweiligen Rechtsschutz und insoweit aufgrund eindeutiger Referenz („sofortige Vollziehbarkeit der Z. 2“) auch nur im Hinblick auf den gegen die „Z.2“ (gemeint ist Ziffer 2 des Bescheids vom 16. November 2020) gerichteten (Hauptsache-)Antrag 2. Bezüglich der (Hauptsache-)Anträge 1 und 3 sind keine dem Antrag 4 vergleichbare Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. § 123 Abs. 1 VwGO gestellt worden. Auch im Lichte der Begründung lassen sich keine Anhaltspunkte für ein anderes Verständnis entnehmen. Im Gegenteil wird auch hier lediglich als Annex nach allgemeinen Ausführungen zur vermeintlichen Verfassungsmäßigkeit des § 28 IfSG bzw. der 8. BayIfSMV sowie zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids auf die Anordnung des Sofortvollzugs eingegangen, gegen die sich der Antrag 4 richtet. Aufgrund der vorbeschriebenen eindeutigen Fassung der Anträge und der Tatsache, dass der Kläger anwaltlich vertreten ist, ergibt sich für das Gericht auch im Hinblick auf die Überschrift des Schriftsatzes kein Spielraum, über ein weitergehendes Begehren im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden, als beantragt. Schon im Hinblick auf die vorliegend gegebene Eilbedürftigkeit traf das Gericht an dieser Stelle keine weitergehende Pflicht, auf eine ergänzende Stellung sachgerechter Anträge hinzuwirken.
Der so verstandene zulässige Antrag mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ziffer 2 des Bescheids vom 16. November 2020 war abzulehnen, denn er erweist sich in der Sache als unbegründet. Über die Anträge 1 bis 3 wird im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens entschieden.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die – vom Antragsgegner in Ziffer 4 des Bescheids vom 16. November 2020 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte – hilfsweise Aufhebung des Genehmigungsbescheids vom 15. September 2020 hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das erkennende Gericht eine eigenständige und originäre Interessenabwägung zwischen dem – in der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffer 2 des Bescheids vom 16. November 2020 zum Ausdruck gebrachten – Vollzugsinteresse des Antragsgegners und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu treffen. Bei dieser gerichtlichen Ermessensentscheidung kommt vor allem den – nach dem Wesen des Eilverfahrens nur summarisch zu prüfenden – Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs eine maßgebliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, B.v. 6.7.1994 – 1 VR 10.93 – juris Rn. 4). Dabei können allerdings – eben wegen des summarischen Charakters des Eilverfahrens und seiner nur begrenzten Erkenntnismöglichkeiten – weder schwierige Rechtsfragen vertieft oder abschließend geklärt, noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden; solches muss dem Verfahren der Hauptsache überlassen bleiben (OVG NRW, B.v. 26.1.1999 – 3 B 2861/97 – juris Rn. 4). Wird bei einer derartigen summarischen Prüfung der in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird dem Antrag regelmäßig zu entsprechen sein. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrags. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (BayVGH, B.v. 27.2.2017 – 15 CS 16.2253 – juris Rn. 13).
In Anwendung dieser Maßstäbe kann die in Ziffer 2 des Bescheids vom 16. November 2020 angeordnete hilfsweise Aufhebung des Genehmigungsbescheids vom 15. September 2020 nicht als offensichtlich rechtswidrig eingestuft werden, so dass die Erfolgsaussichten der hiergegen gerichteten Anfechtungsklage (Ziffer 2 der Antragsschrift) zumindest als offen anzusehen sind (dazu unter a)). Die damit vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zulasten des Antragstellers aus (dazu unter b)). Die Frage, ob die Bedingung für eine Ausübung des in Ziffer 3 des Bescheids vom 15. September 2020 aufgenommenen Widerrufsvorbehalts eingetreten ist, der lediglich hilfsweise verfügte Widerruf also überhaupt inhaltlich wirksam und damit anfechtbar geworden ist, kann somit dahinstehen.
a) Die in Ziffer 2 des Bescheids vom 16. November 2020 angeordnete hilfsweise Aufhebung des Genehmigungsbescheids vom 15. September 2020 erweist sich bei der im gerichtlichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO alleine möglichen summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig.
aa) Die Aufhebung, bei der es sich rechtstechnisch um den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts handelt, findet in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayVwVfG eine hinreichende Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Einen solchen Widerrufsvorbehalt, der wiederum eine Nebenbestimmung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG darstellt, enthält auch der hier widerrufene Genehmigungsbescheid vom 15. September 2020.
In Ziffer 3 dieses Bescheids hat der Antragsgegner die dort erteilte Ausnahmegenehmigung für die Durchführung des …Landesparteitags am 21. November 2020 für jederzeit widerruflich erklärt.
Die bloße Aufnahme eines solchen Widerrufsvorbehalts führt aber für sich genommen noch nicht dazu, dass ein begünstigender Verwaltungsakt jederzeit frei widerruflich wäre. Insbesondere müssen hierfür die in dem Widerrufsvorbehalt genannten besonderen Gründe vorliegen, deren Bedeutung ggf. durch Auslegung festzustellen ist (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 49 Rn. 42). Derartige besondere Widerrufsgründe hat der Antragsgegner auch in dem Bescheid vom 15. September 2020 vorgesehen. Wie dessen Begründung entnommen werden kann, ist die Aufnahme des Widerrufsvorbehalts namentlich deshalb erfolgt, um erforderlichenfalls auf die sich schnell ändernde Infektionslage in der derzeitigen Corona-Pandemie reagieren zu können und auf diese Weise dem Infektionsschutz Rechnung zu tragen und die Verbreitung des Virus zu hemmen (siehe S. 3 des Bescheids vom 15.9.2020). Der Antragsgegner hat sich hierdurch letztlich vorbehalten, die Ausnahmegenehmigung zur Durchführung des Landesparteitags am 21. November 2020 – wie auch von Gesetzes wegen in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG vorgesehen – bei Eintritt einer mit Blick auf das Infektionsgeschehen veränderten Sachlage widerrufen und hierdurch einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus vorbeugen und die damit für die Gesundheit der Bevölkerung sowie die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitswesens einhergehenden Gefährdungen abwehren zu können.
Eine solche Veränderung des Infektionsgeschehens im Rahmen der COVID-19-Pandemie, die nach der Konzeption des Widerrufsvorbehalts den Anknüpfungspunkt für eine Aufhebung der Ausnahmegenehmigung vom 15. September 2020 darstellen soll, ist hier tatsächlich eingetreten. Verglichen mit dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 15. September 2020 zeichnete sich bei Ergehen des Widerrufsbescheids am 16. November 2020 eine deutliche Verschärfung des Pandemiegeschehens ab. Verzeichnete Bayern im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 15. September 2020 noch 62.401 bestätigte COVID-19-Erkrankungen, belief sich deren Anzahl bei Erlass des Widerrufsbescheids am 16. November 2020 auf insgesamt 158.849 Fälle. Verglichen mit dem jeweiligen Vortag wurden mit Stand vom 15. September 2020 427 Neuerkrankungen registriert, am 16. November 2020 waren 2.428 neue Fälle zu verzeichnen. Ein ähnliches Bild liefern auch die für Bayern jeweils ermittelten Sieben-Tages-Inzidenzwerte. Hatte die Sieben-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner am 15. September 2020 noch bei lediglich 17,8 gelegen, war diese bis zum 16. November 2020 auf 182,0 angestiegen (siehe zum Ganzen die Täglichen Lageberichte des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 15.9.2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Sept_2020/2020-09-15-de.pdf? _blob=publicationFile, und vom 16.11.2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-16-de.pdf? _blob=publicationFile).
bb) Sind damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufsvorbehalts dem Grunde nach erfüllt, führt auch dieser Umstand noch nicht zu einer freien Widerruflichkeit der für die Durchführung des Landesparteitags erteilten Genehmigung. Vielmehr stellt Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde (Wortlaut: „darf“). Zu beachten ist immer auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Kopp/Ramsauer, 19. Aufl. 2018, VwVfG, § 49 Rn. 35).
Diese Anforderungen werden im Bescheid des Antragsgegners vom 16. November 2020 nach summarischer gerichtlicher Prüfung jedenfalls nicht in offensichtlicher Weise verkannt. Weder leidet dieser an auf den ersten Blick erkennbaren äußerlichen Mängeln, noch vermag das Gericht bei summarischer Prüfung offensichtliche Ermessensfehler oder eine sich aufdrängende Unverhältnismäßigkeit der darin getroffenen Widerrufsentscheidung zu erkennen.
(1) Die Widerrufsentscheidung ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie hilfsweise ergangen ist. Ein hilfsweise zu einem anderen Verwaltungsakt erlassener Verwaltungsakt ist rechtstechnisch eine Regelung mit einer aufschiebenden Bedingung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Satz 2, Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG. Der Verwaltungsakt wird nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG mit seiner Bekanntgabe äußerlich wirksam. Inhaltlich wird er wirksam, wenn der hauptsächlich erlassene Verwaltungsakt „wegfällt“. Es gibt keinen Rechtssatz, der hilfsweise erlassene Regelungen ausschließt (BayVGH, U.v. 2.7.2004 – 1 B 02.1006 – juris Rn. 60).
(2) Auch mit der Rüge, der Bescheid vom 16. November 2020 sei nicht ausreichend begründet worden, vermag der Antragsteller bei summarischer Prüfung nicht durchzudringen. Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayVwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Steht – wie hier – eine Ermessensentscheidung im Raum, so soll die Begründung nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG auch diejenigen Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Diesem formellen Begründungserfordernis wird der Bescheid vom 16. November 2020 bei summarischer Prüfung gerecht. Es werden darin sowohl die tatsächlichen (Gliederungspunkt I.) wie auch die rechtlichen Gründe (Gliederungspunkt II.) für die Widerrufsentscheidung dargestellt. Der Bescheid lässt zudem die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte erkennen (Gliederungspunkt II. 3.).
(3) Die in dem Bescheid getroffene Widerrufsentscheidung erweist sich bei summarischer Prüfung überdies nicht als offensichtlich ermessensfehlerhaft. Spezifische Ermessensfehler, auf deren Überprüfung das Gericht an dieser Stelle gemäß § 114 Satz 1 VwGO beschränkt ist, sind insoweit weder in substantiierter Weise vorgetragen, noch drängen sich diese anderweitig auf.
(a) Offensichtliche Hinweise auf einen die Widerrufsentscheidung beeinflussenden Ermessensfehlgebrauch vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Solches wird zunächst nicht schon deshalb anzunehmen sein, weil in den Gründen des Bescheids vom 16. November 2020 nicht hinreichend herausgestellt wird, dass es sich bei dem Landesparteitag des Antragstellers nicht etwa um eine bloße Veranstaltung im Sinne des § 5 8. BayIfSMV, sondern vielmehr um eine verfassungsrechtlich geschützte Versammlung im Sinne des Art. 8 GG handelt. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen (BVerfG, U.v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06 – NJW 2011, 1201 Rn. 63). Einen solchen Zweck verfolgt auch der hier inmitten stehende Landesparteitag des Antragstellers, welcher direkt oder indirekt der kollektiven Willensbildung dient. Diesem kommt als nichtöffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen sogar ein besonders stabiler Grundrechtsschutz zu (vgl. Maunz/Dürig/Depenheuer, Stand: 91. EL April 2020, GG, Art. 8 Rn. 152). Ungeachtet dieser inhaltlichen Undifferenziertheit des Bescheids vom 16. November 2020 wird in der Sache aber dennoch nicht von einem hieran anknüpfenden Ermessensdefizit auszugehen sein. Es ist an dieser Stelle nämlich zu berücksichtigen, dass sich der Bescheid jedenfalls hilfsweise mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit auseinandersetzt und dieses gegen den – mit dem Widerruf verfolgten – Gesundheitsschutz einer großen Anzahl an Personen abwägt. Eine derartige Vorgehensweise ist – jedenfalls unter Zugrundelegung des im gerichtlichen Eilverfahren geltenden summarischen Prüfungsmaßstabs – nicht zu beanstanden.
Es kann des Weiteren nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsgegner bei seiner Entscheidung, die für den Landesparteitag am 21. November 2020 erteilte Ausnahmegenehmigung zu widerrufen, in einer Art und Weise von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, dass dies in mitursächlicher Weise auf das Entscheidungsergebnis durchgeschlagen hätte. An dieser Stelle kann der Antragsteller namentlich mit seinem Einwand, der Antragsgegner sorge sich in unzulässiger Weise um Verstöße gegen die Satzung der … – Partei, nicht durchdringen. Insoweit ist zu beachten, dass sich diese Erwägung des Antragsgegners alleine auf die Frage bezieht, ob dem Antragsteller anstelle eines gänzlichen Widerrufs der Ausnahmegenehmigung für den Landesparteitag am 21. November 2020 nicht wenigstens eine solche für die Durchführung einer Parteiveranstaltung mit 100 Personen zu erteilen gewesen wäre. Die diesbezüglichen Überlegungen des Antragsgegners müssen jedoch schon deshalb ins Leere führen, weil eine derartige Zusammenkunft überhaupt keiner Ausnahmegenehmigung bedürfte, sondern bei Einhaltung der Vorgaben des § 7 Abs. 2 8. BayIfSMV ohne weiteres zulässig wäre. Dies gilt selbst dann, wenn man mit der Antragstellerseite davon ausgehen sollte, dass der Anwendungsbereich der an die Begriffsbestimmung des Bayerischen Versammlungsgesetzes anknüpfenden Bestimmung des § 7 8. BayIfSMV auf öffentlich zugängliche Versammlungen beschränkt sein sollte. In Anbetracht der – bereits erwähnten – verfassungsrechtlichen Wertung des Art. 8 GG, wonach nichtöffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen einen besonders stabilen Grundrechtsschutz genießen, muss diese Bestimmung erst recht auch für den nichtöffentlichen Parteitag des Antragstellers gelten (b).
Ebenso wenig drängen sich bei summarischer Prüfung stichhaltige Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung auf. Im Ergebnis dürfte die Entscheidung über den Widerruf der Ausnahmegenehmigung vom 15. September 2020 (noch) keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit des Antragstellers darstellen.
Das Gericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass es sich bei dem Landesparteitag des Antragstellers um eine in besonderem Maße grundrechtlich geschützte nichtöffentliche Versammlung handelt, s.o. Auch wenn diese damit nicht dem – seinem Wortlaut nach ohnehin auf Versammlungen unter freiem Himmel beschränkten – Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG unterfällt, sondern dem Grunde nach vorbehaltlos gewährleistet ist, werden dadurch nicht kategorisch jegliche Grundrechtseinschränkungen ausgeschlossen. Vielmehr darf der Staat unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Verfassung selbst vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte einschließlich des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG einschränken, wenn dies zum Schutz der Grundrechte Dritter oder anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtswerte notwendig ist; insbesondere findet die Versammlungsfreiheit dort ihre Grenzen, wo die Ausübung dieses Grundrechts durch den Grundrechtsträger auf das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Menschen trifft (BVerwG, U.v. 23.3.1999 – 1 C 12.97 – juris Rn. 23).
So ist auch der hier zu entscheidende Fall gelagert. Das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG konkurriert mit den Grundrechten einer Vielzahl an Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, welche bei einer weiteren Verbreitung des Corona-Virus und einer damit zunehmend einhergehenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitswesens in erheblicher Weise gefährdet werden.
Der Widerruf der Ausnahmegenehmigung für die Durchführung des Landesparteitags am 21. November 2020 erweist sich als geeignetes Mittel zur Eindämmung des Corona-Virus und damit zum Schutz der kollidierenden Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Es werden dadurch die mit einer derartigen Form der geschlossenen Zusammenkunft zwangsläufig verbundenen physischen Kontakte und das hieraus resultierende Infektionsrisiko reduziert.
Der Widerruf der Ausnahmegenehmigung ist zur Erreichung des beabsichtigten Schutzes von Leben, Gesundheit und der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitswesens ferner erforderlich. Nach den Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts stellt die Reduzierung persönlicher Kontakte in der Bevölkerung nach wie vor eine der wichtigsten Maßnahmen zum Schutz vor einer Verbreitung des Coroanvirus dar (vgl. RKI, Infektionsschutzmaßnahmen, Stand: 18.11.2020 – Wie kann man sich bzw. seine Mitmenschen vor einer Ansteckung schützen? – abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html). Hinzu kommt, dass der Parteitag als geschlossene Veranstaltung typischerweise in besonderem Maße auf zwischenmenschliche Interaktion und Kommunikation aller Teilnehmer angelegt ist (siehe dazu BayVGH, B.v. 16.7.2020 – 20 NE 20.1500 – juris Rn. 21). Mildere ebenso effektive Mittel sind bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen. Dies gilt namentlich für die Anordnung einer für die gesamte Veranstaltungsdauer – auch an den Sitzplätzen – bestehenden Maskenpflicht; diese stellt im Vergleich zur Unterbindung persönlicher Kontakte kein ebenso effektives Mittel dar.
Ebenso wenig kann bei summarischer Prüfung die Angemessenheit des Widerrufs der Ausnahmegenehmigung von vorneherein verneint werden. Stattdessen spricht vieles dafür, dass die kollidierenden Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG – gerade vor dem Hintergrund anhaltend hoher COVID-19-Fallzahlen seit Ende Oktober 2020 – in der hier zu entscheidenden Fallkonstellation in der Lage sind, die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit des Antragstellers zu überwiegen. Vor allem die hiergegen erhobenen Einwände des Antragstellers vermögen dies nicht substantiiert in Frage zu stellen. Keiner näheren Erörterung bedarf an dieser Stelle die von der Antragstellerseite geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 28 IfSG und der darauf in Verbindung mit § 32 IfSG beruhenden 8. BayIfSMV. Trotz bestehender Zweifel, ob die nach der 8. BayIfSMV vorgesehenen Einschränkungen noch mit den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts bzw. des Bestimmtheitsgebots aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG vereinbar sind, handelt es sich hierbei um eine schwierige Rechtsfrage, für deren Erörterung das summarische Eilverfahren keinen Raum bietet und deren Klärung einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss (vgl. dazu ausführlich BayVGH, B.v. 29.10.2020 – 20 NE 20.2360 – juris Rn. 28 ff.). Bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht offensichtlich festzustellen, ist die von der Antragstellerseite gerügte, den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG zuwiderlaufende Ungleichbehandlung im Vergleich zu Gottesdiensten, für welche § 6 8. BayIfSMV – anders als § 7 8. BayIfSMV für Versammlungen – gerade keine zahlenmäßige Beschränkung der Teilnehmerzahl vorsieht. Es kann insoweit jedoch nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass das Infektionsrisiko von Gottesdiensten, die – anders als der hiesige Parteitag – in der Regel nicht auf einen kommunikativen Austausch der Teilnehmer gerichtet sind, grundsätzlich anders bewertet werden muss und daher ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist. Des Weiteren vermag das Gericht auch den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 21 Abs. 4 GG nicht nachzuvollziehen. Der Regelungsgehalt dieser Norm beschränkt sich darauf, dass die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei und deren Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleibt; ein Bezug zu der vorliegenden Fallkonstellation ist insoweit nicht ersichtlich. Ebenfalls unbehelflich ist an dieser Stelle die Rüge der Antragstellerseite, wonach es der Antragsgegner versäumt habe, in den Bescheid vom 16. November 2020 eine (vermeintlich) von Verfassungs wegen notwendige Befristung aufzunehmen. Da der Bescheid in der Sache auf den Widerruf der Ausnahmegenehmigung für den am 21. November 2020 geplanten Landesparteitag des Antragstellers gerichtet ist, ist der damit verbundenen Regelungswirkung eine solche Befristung von vorneherein immanent. Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, dass ihm nach seiner Satzung die von Seiten des Antragsgegners vorgeschlagenen Durchführung eines Online-Parteitags (noch) nicht möglich sei. Dieser Einwand wird bereits durch das eigene Vorbringen des Antragstellers entkräftet, wonach die für den Parteitag am 21. November 2020 vorgesehenen Wahlen auch auf postalischem Wege erfolgen könne. Warum es in einem solchen Fall nicht möglich sein sollte, die erforderliche Aufstellung von Kandidaten fristgerecht bis Juni 2021 abzuschließen, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan. Erfolglos bleibt schließlich das Vorbringen, es seien im Vertrauen auf den Bestand des Bescheids vom 15. September 2020 bereits jetzt Organisationskosten in Höhe von etwa 90.000 EUR angefallen. Ein derartiger Vertrauensschutz war durch den Bescheid vom 15. September 2020, in dessen Ziffer 3 sich der Antragsgegner für den Fall einer Verschärfung des COVID-19-Infektionsgeschehens ausdrücklich eine jederzeitige Widerrufsmöglichkeit vorbehalten hatte, gerade nicht begründet worden. Vielmehr war der Bescheid vom 15. September 2020 von vorneherein mit dem Makel einer jederzeitigen Widerruflichkeit behaftet. Auch nach der gesetzgeberischen Wertung kann in Fällen, in denen ein Bescheid mit einem Widerrufsvorbehalt im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 3, Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG versehen wurde, nicht von einem solchen Vertrauensschutz ausgegangen werden. So ist insbesondere die Entschädigungsregelung des Art. 49 Abs. 6 BayVwVfG, nach der die Behörde den Betroffenen für einen infolge des Widerrufs eines begünstigenden Verwaltungsakts entstandenen Vermögensnachteil zu entschädigen hat, ausdrücklich auf die Fälle des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 BayVwVfG beschränkt.
b) Jedenfalls fiele hier eine – bei nicht eindeutig zu beurteilenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs anzustellende – Interessenabwägung zulasten des Antragsgegners aus. Hierbei hat das Gericht die widerstreitenden grundrechtlichen Interessen des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3, Art. 21 Abs. 1 GG einerseits und das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einer Vielzahl von Bürger anderseits umfassend zu würdigen und einem angemessenen Ausgleich zuzuführen.
Zu Gunsten des Antragstellers ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei dem für den 21. November 2020 geplanten Landesparteitag um eine – wie bereits dargelegt – nach der verfassungsmäßigen Wertung des Art. 8 Abs. 1 GG besonders geschützte nichtöffentliche Versammlung handelt. Dazu kommt der Antragsteller mit der Durchführung des Parteitags seiner durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten verfassungsmäßigen Aufgabe nach, als politische Partei an der verfassungsmäßigen Willensbildung des Volkes mitzuwirken.
Auf Seiten des Antragsgegners streitet hier das öffentliche Interesse an einem möglichst wirksamen Schutz der Bevölkerung vor den mit einer Verbreitung des Corona-Virus einhergehenden Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung, die derzeit angesichts dramatisch angestiegener COVID-19-Fallzahlen – mit Stand vom 18. November 2020 meldete das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bayernweit insgesamt 164.557 aktive Fälle, was im Vergleich zum Vortag einen Zuwachs um 3.692 Neuerkrankungen darstellt, sowie einen Sieben-Tages-Inzidenzwert von 173,19 pro 100.000 Einwohner – als besonders präsent erweist. Für diese ohnehin schon angespannte Infektionslage gingen bei einer Durchführung des vom Antragsteller geplanten Landesparteitags weitere erhebliche Gefahren einher. Dieser droht mit einer derzeitigen Gesamtteilnehmerzahl von 645 Teilnehmern zu einem sog. Infektionsherd zu werden, wobei eine hiervon ausgehende Verbreitung des Cornona-Virus schon angesichts des bayernweiten Teilnehmerkreises allenfalls mit erheblichen Schwierigkeiten nachzuvollziehen wäre. Dabei stellt der Parteitag in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht bereits deshalb eine besondere Gefahrenlage dar, weil er ausweislich der von der Antragstellerseite vorgelegten Tagesordnung auf eine rund neunstündige gleichzeitige Anwesenheit von derzeit 645, ggf. aber bis zu 751 Personen, in geschlossenen Räumlichkeiten ausgelegt ist und dabei als Versammlung gerade auf den persönlichen Austausch der Teilnehmer untereinander ausgelegt ist. Hinzu kommt außerdem, dass es der Antragsteller versäumt hat, sein – auf das Infektionsgeschehen im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 15. September 2020 abgestimmtes – Infektionsschutzkonzept den aktuellen Gegebenheiten anzupassen und darin weitere Sicherheitsvorkehrungen aufzunehmen. Als problematisch stuft das Gericht insoweit namentlich den Umstand ein, dass von der während des Parteitags vorgesehenen Maskenpflicht noch immer weitreichende Ausnahmen – so etwa an den Sitzplätzen und während der Essenseinnahme – bestehen, zumal inzwischen nach § 18 Abs. 2 8. BayIfSMV unter anderem auch an Schulen eine durchgängige Maskenpflicht vorgesehen ist (vgl. zur Wirksamkeit der letztgenannten Regelung: BayVGH, B.v. 7.9.2020 – 20 NE 20.1981 – juris Rn. 17 ff.). In infektionsschutzrechtlicher Hinsicht ebenfalls kritisch zu beurteilen ist die auf dem Parteitag vorgesehene Essensausgabe, während Gastronomiebetriebe derzeit nach § 13 8. BayIfSMV – mit Ausnahme der Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke – grundsätzlich untersagt sind.
2. Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass dem vorliegenden Eilrechtsschutzbegehren der Erfolg auch dann versagt bliebe, wenn entgegen der hier gefundenen Auslegung die unter Ziffer 1 bis 3 gestellten – inhaltlich aber unzweifelhaft als Hauptsacheanträge formulierten – Rechtsschutzbegehren als Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. § 123 Abs. 1 VwGO verstanden werden sollten.
Mit einem entsprechenden Eilantrag gegen die in Ziffer 1 des Bescheids vom 16. November 2020 getroffene Feststellung, dass die am 15. September 2020 erteilte Ausnahmegenehmigung ihre Gültigkeit nach der Bestimmung des § 26 8. BayIfSMV verloren hat, könnte der Antragsteller im Ergebnis schon deshalb nicht durchdringen, weil einer Durchführung des Parteitags dann jedenfalls der hilfsweise erklärte Widerruf nach Ziffer 2 des Bescheids vom 16. November 2020 entgegenstünde. Auch bei einer etwaigen Auslegung des – ebenfalls als Hauptsacheantrag formulierten – Rechtsschutzbegehrens nach Ziffer 3 dahingehend, dass der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden sollte, vorläufig eine Genehmigung zur Durchführung des Parteitags am 21. November 2020 mit dem vorgesehenen Hygienekonzept zu erteilen, könnte der Antragsteller in der Sache nicht durchdringen. Eine Verpflichtung zur Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung scheitert bei summarischer Prüfung jedenfalls daran, dass das dem Antragsgegner in entsprechender Anwendung des § 5 Satz 2
8. BayIfSMV eingeräumte Ermessen vor dem Hintergrund der festgestellten Mängel im Infektionsschutzkonzept des Antragstellers im Ergebnis nicht auf Null reduziert wäre.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist für Versammlungsverbote der halbe Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Daneben macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, den Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben, weil der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben