Verwaltungsrecht

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen krankheitsbedingter Fristversäumnis

Aktenzeichen  M 7 K 16.3830, M 7 S 16.3831

Datum:
1.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 57 Abs. 2, § 60, § 74 Abs. 1 S. 2, § 80 Abs. 5, § 166
ZPO ZPO § 222 Abs. 1, Abs. 2
BGB BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2
WaffG WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2b, § 45 Abs. 2, Abs. 4

 

Leitsatz

Eine Krankheit greift als Grund für eine „nicht verschuldete“ Versäumung einer Rechtsmittelfrist nur dann durch, wenn sie so schwer war, das der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang zu informieren (Anschluss an BVerwG BeckRS 2008, 38105). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– € festgesetzt.
IV. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antrags- und das Klageverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller und Kläger (im Folgenden: Antragsteller) wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und begehrt Prozesskostenhilfe für sein Antrags- und Klageverfahren.
Das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen erteilte dem Antragsteller am 15. März 1990 eine Waffenbesitzkarte (Nr. …*), in die eine Pistole und die Erlaubnis zum Erwerb zweier Wechselsysteme eingetragen sind. Nachdem er am 18. November 2011 in den Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt München verzogen war, forderte ihn das Kreisverwaltungsreferat mit Schreiben vom 19. Januar 2012 auf, nachzuweisen, dass er Waffe und Munition gem. § 36 WaffG ordnungsgemäß aufbewahre. Er teilte am 1. Februar 2012 telefonisch mit, dass er das Griffstück der Waffe nicht mehr habe. Auf eine weitere Aufforderung vom 20. April 2012, die sichere Verwahrung seiner Schusswaffe nachzuweisen, bat er wegen Umzugs und Krankenhausaufenthalts um eine Fristverlängerung. Nach Wiederzuzug in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Bad Tölz-Wolfratshausen forderte ihn das Landratsamt mit Schreiben vom 16. September 2014 auf, die sichere Aufbewahrung seiner Schusswaffen und der Wechselsysteme innerhalb der nächsten zwei Wochen nachzuweisen. Dies könne anhand von aussagekräftigen Fotos oder einer Rechnungskopie vom Tresor erfolgen. Auf dieses Schreiben sowie auf weitere Schreiben vom 13. Oktober und 3. Dezember 2014 sowie vom 23. Oktober 2015 reagierte der Antragsteller nicht. Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 hörte das Landratsamt den Antragsteller zum Widerruf der Waffenbesitzkarte an. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass das Landratsamt ermächtigt sei, von der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen, wenn die Mitwirkung an der Überprüfung der sicheren Aufbewahrung der in seinem Besitz befindlichen Waffe verweigert werde.
Mit Bescheid vom 1. April 2016, zugestellt am 26. April 2016, widerrief das Landratsamt die ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. … und gab dem Antragsteller auf, die Waffenbesitzkarte spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zurückzugeben (Nr. 1 und 2 des Bescheides). Der Antragsteller wurde verpflichtet, die Pistole einschließlich der Munition umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides, einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dies dem Landratsamt nachzuweisen. Die Sicherstellung der Waffe und der entsprechenden Munition nach fruchtlosem Ablauf der Frist (Nr. 3 des Bescheides) sowie der Sofortvollzug der Nrn. 2 und 3 des Bescheides (Nr. 4 des Bescheides) wurden angeordnet. Weiter wurde für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung in Nr. 2 des Bescheides nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 200,– € angedroht. In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt, dass es sich bei den beiden Wechselsystemen lediglich um Voreinträge handele, ein tatsächlicher Erwerb habe nicht stattgefunden. Eine Waffenbesitzkarte sei gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG nicht mehr besitze. Der Antragsteller sei im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf § 45 Abs. 4 WaffG hingewiesen worden, wonach das Landratsamt ermächtigt sei, von seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen, wenn er die Mitwirkung an der Überprüfung der sicheren Aufbewahrung der in seinem Besitz befindlichen Waffen verweigere. Da der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung durch die Waffenbehörde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und somit davon auszugehen sei, dass er seine Waffen und die entsprechende Munition nicht sorgfältig verwahre, sei in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens von seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen. Für Einzelheiten und für die Begründung der einzelnen Verpflichtungen wird auf die Ausführungen in dem Bescheid Bezug genommen.
Am 27. April 2016 meldete sich der Antragsteller telefonisch beim Landratsamt und machte geltend, dass er die Kurzwaffe nur noch in Teilen besitze. Die Wechselsysteme seien von ihm nie beschafft worden. Dies habe er schon Anfang 1990 dem Kreisverwaltungsreferat mitgeteilt. Am 12. Mai 2016 teilte er telefonisch mit, dass er Klage gegen den Widerruf einlegen werde.
Mit Schreiben des Landratsamtes vom 19. Juli 2016 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Widerrufsbescheid bestandskräftig geworden sei, und ihm letztmalig eine Frist bis zum 4. August 2016 gesetzt, um die Waffenbesitzkarte zurückzugeben und seine Kurzwaffe und die entsprechende Munition abzugeben bzw. unbrauchbar zu machen. Für den Fall dass der Antragsteller dem nicht nachkomme, wurde ihm eine Wohnungsdurchsuchung mit richterlichem Durchsuchungsbeschluss angekündigt. Am 26. Juli 2016 rief der Antragsteller beim Landratsamt an und bat um einen Aufschub, da er beim Verwaltungsgericht München einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund seiner Schwerbehinderung (100%) stellen möchte. Dieser werde wohl am 29. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht eingehen. Er werde dem Landratsamt die Eingangsbestätigung des Gerichts faxen. Nachdem ihm das Landratsamt einen Bußgeldbescheid angekündigt hatte, bat er erneut um Fristverlängerung, um den Antrag auf Wiedereinsetzung beim Gericht stellen zu können.
Am 24. August 2016 erschien der Antragsteller persönlich bei der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts München, erhob Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 1. April 2016 und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Weiter beantragte er, ihm hinsichtlich der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und ihm sowohl für das Klageals auch das Antragsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags machte er geltend, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten. Er sei schwer herzkrank und reagiere auf Stress, was für ihn in seiner Lebenssituation nach Scheidung und Insolvenz auch die Kontaktaufnahme mit Behörden bedeute, mit Herzrasen und Herzproblemen. In der Sache machte er geltend, dass die streitgegenständliche Waffe unbrauchbar sei und er nur noch einzelne Teile dieser Waffe besitze, die so nicht funktionsfähig seien. Er sei auch nicht mehr im Besitz von Munition für diese Waffe. Dennoch wolle er die Waffenbesitzkarte behalten. Er legte weiter ein ärztliches Attest vom 23. August 2016 vor, wonach er sich in laufender ärztlicher Behandlung befinde, schwer herzkrank und aktuell nicht verhandlungsfähig sei.
Mit Schreiben vom 9. September 2016 beantragte der Antragsgegner, den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 1. April 2016 sei bereits unzulässig, da die Klagefrist nicht gewahrt worden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klage sei abzulehnen, da die Voraussetzungen nicht gegeben seien. Der Antragsteller sei am 24. August 2016 gesundheitlich in der Lage gewesen, persönlich beim Verwaltungsgericht München vorzusprechen, obwohl ihm eine Bescheinigung des Internisten vom Vortag noch Verhandlungsunfähigkeit attestiert habe. Es sei zu vermuten, dass Hintergrund der Klageeinreichung die elektronische Aufforderung des Antragsgegners vom 19. August 2016 gewesen sei, die Waffenbesitzkarte sowie die Kurzwaffe bzw. Teile der Kurzwaffe abzugeben und die damit verbundene Androhung eines kostenpflichtigen Bußgeldbescheides für den Fall der Nichtabgabe der Waffenbesitzkarte. Die am 22. August 2016 telefonisch beantragte Fristverlängerung sei dem Antragsteller versagt worden. Die Untätigkeit des Antragstellers sei auf seinen Unwillen, nicht auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen. Erstmals am 26. Juli 2016 habe der Antragsteller gegenüber der Behörde gesundheitliche Probleme erwähnt. Nachweise seien der Behörde nie vorgelegt worden. Im Übrigen sei der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch unbegründet.
Dem Antragsteller wurde vom Gericht mehrmals eine Fristverlängerung für die von ihm angekündigte Stellungnahme eingeräumt, zuletzt bis Ende Januar 2017. Am 1. Februar 2017 machte er geltend, dass die Vorwürfe und Darstellung des Landratsamtes nicht richtig seien. Richtig sei allein, dass er aus gesundheitlichen Gründen seit 2011 sehr eingeschränkt gewesen sei. So habe er zwei Herzinfarkte erlitten, doppelseitige Lungenembolie, Knochenbrüche (Becken und Oberschenkelhals) und mehrere OP gehabt und sich einen Keim in der Reha eingefangen. Weiter habe er seit 2012 massive Probleme mit offenen Gliedmaßen. Daher habe seine Priorität nicht der Waffenbesitzkarte gegolten. Wenn er schon so oft angeschrieben worden sei, warum habe das Landratsamt dann keine persönliche Prüfung durchgeführt. Er habe nach seiner Insolvenz und Scheidung mit Behörden kämpfen müssen und Schwierigkeiten gehabt. Richtig sei allein die Behauptung des Landratsamtes, dass er schriftlich zu der vorgegebenen Zeit keine Stellungnahme abgegeben habe aufgrund seiner Gesamtsituation. Er lasse sich wegen seiner gesundheitlichen Gesamtlage nicht als unzuverlässig hinstellen, zumal das ganze Vorgehen des Landratsamts dazu führe, eigene Fehler und verloren gegangene Unterlagen unter den Tisch zu kehren. Die Schreiben, die angeführt worden seien, habe er nie erhalten, ansonsten „bitte Nachweis durch das Landratsamt“. Eine Meldung an das Landratsamt sei ebenso erfolgt, dass er nur noch Teile der Waffe besitze, die Teile nicht schussfähig seien und diese sicher verwahrt würden. Einen Anwalt könne er sich nicht leisten und er habe keine Kraft mehr, sich für die Gerichtshilfe zu erklären.
Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
Die Anträge haben keinen Erfolg.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 WaffG und Art. 21a VwZVG) Verfügungen in Nrn. 1 und 5 des angefochtenen Bescheides und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) Nebenverfügungen in Nrn. 2 und 3 des angefochtenen Bescheides (§ 88, § 122 Abs. 1 VwGO). Weiter begeht er Prozesskostenhilfe für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und die Klage gegen den Widerrufsbescheid.
Entfaltet ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens darstellen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.
Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen, da die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. April 2016 unzulässig ist. Mit der Klageerhebung am 24. August 2016 hat der Kläger die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO von einem Monat deutlich versäumt. Der am 26. April 2016 zugestellte und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Widerrufsbescheid ist seit dem 28. Mai 2016 bestandskräftig (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB).
Die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 1 VwGO kommt eine Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er schwer herzkrank sei und auf Stress, was für ihn auch die Kontaktaufnahme mit Behörden bedeute, mit Herzproblemen reagiere. Das Gericht geht davon aus, dass der Vortrag des Klägers, dass er schwer herzkrank sei, zutreffend ist. Dies wird auch durch das vorgelegte ärztliche Attest bestätigt. Eine Krankheit greift als Grund für eine „nicht verschuldete“ Versäumung einer Rechtsmittelfrist aber nur dann durch, wenn sie so schwer war, das der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang zu informieren (vgl. BVerwG, B. v. 27.9.1993 – 4 NB 35/93 – juris Rn. 3, B. v. 22.7.2008 – 5 B 50/08 – juris Rn. 7). Eine solche Handlungsunfähigkeit lag aber innerhalb der Rechtsmittelfrist offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller hat sich in dieser Zeit zweimal telefonisch an das Landratsamt gewandt, Einwendungen gegen den Widerrufsbescheid gemacht und Klage zum Verwaltungsgericht München angekündigt. Er hätte daher auch – zumindest telefonisch – einen Rechtsanwalt beauftragen können, fristwahrend eine Klage zu erheben. Weiter ist nicht ersichtlich, dass es ihm nicht möglich gewesen ist, ein kurzes Fax an das Verwaltungsgericht zu senden. Soweit der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 1. Februar 2017 weitere Einzelheiten über seinen Gesundheitszustand geschildert und Schwierigkeiten geltend gemacht hat, ergibt sich daraus keine Handlungsunfähigkeit in dem genannten Sinne. Auch das vorgelegte ärztliche Attest bescheinigt dem Kläger diese nicht. Das ärztliche Attest vom 23. August 2016 geht nur davon aus, dass der Antragsteller aktuell nicht verhandlungsfähig sei.
Es kommt daher nicht mehr auf die sachlichen Einwendungen des Antragstellers gegen den Widerrufsbescheid an. Das Gericht weist hier nur darauf hin, dass die Verpflichtung, den Nachweis der sicheren Aufbewahrung zu erbringen, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG allein den Antragsteller als Waffenbesitzer trifft. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller vorgetragen hat, dass ihm das Griffstück für die Pistole fehle. Das Landratsamt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass wesentliche Teile von Schusswaffen – wie z.B. der Lauf – den Schusswaffen bei den gesetzlichen Verpflichtungen gleichstehen.
Bei dem Antrag auf Prozesskostenhilfe hat der Antragsteller bereits nicht seine Bedürftigkeit nachgewiesen. Unabhängig davon war der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Klage- und das Antragsverfahren abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Wie dargelegt, hat der Antragsteller die Klagefrist gegen den Widerrufsbescheid deutlich versäumt und es liegt kein Wiedereinsetzungsgrund vor.
Die Kostenentscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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