Verwaltungsrecht

Zahlungsanspruch des Leistungserbringers im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis

Aktenzeichen  12 C 18.314

Datum:
19.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 16781
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VIII §§ 27 ff., § 78b
VwGO § 40 Abs. 1
GVG § 17a Abs. 4

 

Leitsatz

1. Der Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Jugendhilfeträger beruht auf einem privatrechtlichen Schuldbeitritt des Jugendhilfeträgers zu dem privatrechtlichen Vertrag zwischen Hilfeempfänger und Leistungserbringer, für den der Zivilrechtsweg eröffnet ist. (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe setzt neben dem Abschluss einer Leistungs- und Entgeltvereinbarung eine ausdrückliche Kostenzusage im Einzelfall voraus. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 18 K 16.2815 2017-10-11 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Klägerin betreibt als Trägerin der freien Jugendhilfe unter anderem die Einrichtung SBW (Sozialpädagogisch Betreutes Wohnen), für die sie mit der Kommission Kinder- und Jugendhilfe München ab 1. Januar 2007 eine Leistungsvereinbarung und mit der Entgeltkommission München ab 1. Dezember 2006 eine Entgeltvereinbarung geschlossen hat. Mit ihrer beim Verwaltungsgericht München erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die nicht vollständige, sondern gekürzte Auszahlung der Tagessätze, die in den den jeweiligen Hilfeempfängern Jugendhilfeleistungen bewilligenden Bescheiden festgesetzt wurden, durch die Beklagte wegen nicht den Leistungs- und Entgeltvereinbarungen entsprechender Leistung und verlangt Zahlung von – zuletzt – 14.844,75 €. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 hat das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen.
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 11. Oktober ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 146 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nach § 40 Abs. 1 VwGO zu Recht verneint, da die klägerische Forderung auf einem privatrechtlichen Schuldbeitritt der Beklagten zu dem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Hilfeempfänger und der Klägerin im Rahmen des jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses beruht, für den der Zivilrechtsweg eröffnet ist.
1.1 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die zu dieser Fragestellung ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundessozialgerichts und auch des erkennenden Senats auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. April 2017 (12 ZB 17.1; juris) anlässlich einer Eingliederungshilfemaßnahme nach § 35a SGB VIII ausgeführt, dass im sogenannten jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer regelmäßig ein privatrechtlicher Vertrag vorliegt, dem der Jugendhilfeträger durch Bewilligung der Kostenübernahme als weiterer Schuldner beitritt. Dieser Schuldbeitritt erfolgt mittels privatrechtsgestaltendem Verwaltungsakt, durch den der Leistungserbringer zugleich einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Jugendhilfeträger erwirbt. Dadurch wandelt sich die zivilrechtliche Schuld aus dem zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen (Dienst-)vertrag nicht in eine öffentlich-rechtliche um.
1.2 Der Senat kann sich – ebenso wie auch das Verwaltungsgericht – bei seiner Einschätzung, dass ein Schuldbeitritt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers teilt, zu der er erklärt wird, auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses (U.v. 31.3.2016 – III ZR 267/15 – NJW 2016, 2734, 2736 Rn. 21 ff.) stützen. Mit Recht weisen die Klägerbevollmächtigten darauf hin, dass sich die Entscheidung über die Frage des richtigen Rechtswegs maßgeblich nach dieser Aussage richtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten geht der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31. März 2016 sehr wohl auf das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis ein. Insbesondere hebt er die Besonderheit und zugleich Schwierigkeit bei der Beurteilung von Ansprüchen der im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis verbundenen Beteiligten hervor und betont, dass die im Leistungsdreieck zusammengefassten Beziehungen unterschiedlicher Rechtsnatur sind. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bewilligt aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung gegenüber dem Leistungsberechtigten die Hilfe und erklärt die Entgeltübernahme (Kostenübernahme) durch Verwaltungsakt. Die Leistungserbringung selbst erfolgt dann durch den Leistungsträger aufgrund eines mit dem Leistungsberechtigten ausdrücklich oder konkludent geschlossenen – privatrechtlichen – Vertrages zu den Konditionen, die zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Träger der Einrichtung vereinbart wurden (§ 78b SGB VIII). Die Verpflichtung zur Übernahme des Entgelts besteht insoweit nicht gegenüber dem Einrichtungsträger, sondern gegenüber dem Leistungsberechtigten. Grundlage der Leistungserbringung bzw. –verschaffung ist damit allein der gesetzliche Leistungsanspruch des Hilfeberechtigten (Banafsche in: Hauck/Noftz, SGB, 01/18, § 78b SGB VIII Rn. 13).
1.3 Aus der Entgeltvereinbarung selbst ergibt sich kein Anspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Entgeltübernahme. Dieser folgt erst aus der ausdrücklichen Kostenzusage im Einzelfall. Da sich durch den Schuldbeitritt mittels privatrechtsgestaltendem Verwaltungsakt die zivilrechtliche Schuld aus dem zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen Vertrag aber nicht in eine öffentlich-rechtliche umwandelt, sondern der Schuldbeitritt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers teilt, zu der er erklärt wird (vgl. hierzu ausführl. BGH, U.v. 31.3.2016 – III ZR 267/15 –, a.a.O.; BayVGH; B.v. 21.4.2017 – 12 ZB 17.1 – juris, Rn. 2), war der Bundesgerichtshof auch zur Entscheidung über das zivilrechtlich zu beurteilende Rechtsverhältnis im Hinblick auf die Erstattung von Kosten für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII befugt.
1.4 Entgegen der Auffassung der Beklagtenbevollmächtigten kann der insoweit maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. BSG, U.v. 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R – juris) nicht die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht entgegengehalten werden. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, dass die zitierten Entscheidungen schon keinen vergleichbaren Sachverhalt behandeln, sondern im Wesentlichen die Klassifizierung von Pflegesatzvereinbarungen im Sinne von § 93 Abs. 2 BSHG als öffentlich-rechtliche Verträge betreffen. Im Übrigen ergingen die zitierten Entscheidungen zu Fragen des vormals in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallenden, bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Bundessozialhilfegesetzes. Da seit dem 1. Januar 2005 für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG jedoch ausschließlich die Sozialgerichte zuständig sind, kann die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu nicht mehr ohne weiteres herangezogen werden. Vielmehr ist auf die nunmehr vom Bundessozialgericht fortentwickelte Rechtsprechung, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, abzustellen, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht.
1.5 Soweit die Beklagte meint, dass die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit im Anwendungsbereich des SGB VIII bei Schuldbeitritten des Jugendhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers zu einem Verlust der gesamten Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis führe, übersieht sie, dass sowohl die Beziehungen zwischen Jugendhilfeträger und Hilfeempfänger als auch zwischen Leistungsträger und Jugendhilfeträger öffentlich-rechtlicher Natur und damit der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugeordnet sind. Daraus folgt zugleich, dass etwa im Hinblick auf die Verfahrensdauer oder auch in weiteren Verfahren zwischen den Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere den Belegungsstopp betreffend, eine Auseinandersetzung mit Rechtswegfragen oder der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht notwendig gewesen ist. Ungeachtet dessen ist es auch nicht ungewöhnlich, dass im Hinblick auf denselben Lebenssachverhalt wegen der unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Beteiligten und deren unterschiedlicher Ansprüche verschiedene Rechtswege gegeben sind.
1.6 Mit dem Einwand, aufgrund fehlender Wortgleichheit zwischen § 78b Abs. 1 SGB VIII und § 75 Abs. 3 SGB X lasse sich eine Analogie zu den genannten Entscheidungen zum SGB XII nicht herstellen, kann die Beklagte ebenfalls nicht durchdringen. Zutreffend verweisen die Klägerbevollmächtigten auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/10330), in der ausdrücklich ausgeführt ist, dass die §§ 78a ff. SGB VIII den Regelungen des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes (§§ 93 ff. BSGH und seit 1.1.2005: §§ 75 ff. SGB XII) nachgebildet sind. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Beklagten besteht auch zwischen den Begriffen „Entgelt“ in § 78b Abs. 1 SGB VIII und „Vergütung“ in § 75 Abs. 3 SGB XII kein eine Analogie verbietender Unterschied. Dies belegt schon der Umstand, dass der Begriff „Vergütung“ auch in den §§ 78a ff. SGB VIII vorkommt (s. § 78d Abs. 2 Satz 4 SGB VIII; Banafsche in: Hauck/Noftz, SGB, 01/18, § 78b SGB VIII Rn. 28). Die unterschiedliche Formulierung beruht lediglich darauf, dass nach der Intention des Gesetzgebers im Bereich der Jugendhilfe mit einem differenzierten Entgelt den spezifischen Besonderheiten der Jugendhilfe Rechnung getragen werden soll, da die Komplexität und Unterschiedlichkeit der Einzelfälle in besonderer Weise eine individuell zugeschnittene Entscheidungsfindung mit dem Ziel, die jeweils notwendige und geeignete Hilfe einzusetzen, erfordert, im Gegensatz zu der sich im Wesentlichen aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammengesetzten Vergütung nach § 75 Abs. 3 SGB XII (vgl. hierzu Banafsche in: Hauck/Noftz, SGB, 01/18, § 78b SGB VIII Rn. 29). Ein inhaltlicher Unterschied ergibt sich hieraus nicht.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Verwaltungsgericht im streitgegenständlichen Beschluss vom 11. Oktober 2017 auch zutreffend davon ausgegangen, dass diese durch Erklärung der Kostenübernahme im Rahmen der bewilligten Maßnahme dem zwischen dem leistungsberechtigten Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer ausdrücklich oder jedenfalls konkludent geschlossenen privatrechtlichen Vertrag beigetreten ist. Für diese Annahme ist der die Gewährung von Jugendhilfe bewilligende Verwaltungsakt gegenüber dem Hilfeberechtigten zusammen mit der bewilligten Kostenübernahme sowie der entsprechenden Mitteilung an die Klägerin ausreichend. Ein fehlender Rechtsbindungswille und bloßer Hinweis auf eine rein verwaltungstechnische Abwicklung des Zahlungsverkehrs kann in den – wenn auch immer gleichlautenden – Schreiben der Beklagten nicht gesehen werden. Jedenfalls hat die Beklagtenseite sich nicht dazu verhalten, was gerade in dem hier vorliegenden Verfahren gegen die Annahme eines Rechtsbindungswillens sprechen könnte.
3. Der Eröffnung des Zivilrechtswegs im Hinblick auf die klägerische Forderung steht auch nicht, wovon das Verwaltungsgericht ebenfalls völlig zu Recht ausgeht, die ab dem 1. Januar 2007 bzw. ab 1. Dezember 2006 geschlossene Leistungs- bzw. Entgeltvereinbarung nach § 78b SGB VIII entgegen.
3.1 Wie bereits ausgeführt, begründet allein die Entgeltvereinbarung selbst noch keine unmittelbare Verpflichtung des öffentlichen Trägers zur Entgeltübernahme gegenüber dem Leistungserbringer, vielmehr ergibt sich eine solche erst mit der ausdrücklichen Kostenzusage im Einzelfall. Zu Recht weisen deshalb die Klägerbevollmächtigten darauf hin, dass ein Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers erst entsteht, wenn der Jugendhilfeträger eine einzelfallbezogene Hilfeleistung in einer vom Hilfeempfänger gewählten Einrichtung nach Maßgabe der §§ 11 ff. SGB VIII gewährt, der Hilfeempfänger mit dem Einrichtungsträger einen privatrechtlichen Betreuungsvertrag abschließt und der Jugendhilfeträger durch den Bewilligungsbescheid dieser privatrechtlichen Schuld beitritt. Die vorliegend geltend gemachten Ansprüche beruhen entgegen der Auffassung der Beklagten gerade nicht auf den abgeschlossenen Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach § 77 bzw. § 78b SGB VIII. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, dass Gegenstand der Vereinbarung nach §§ 78a ff. SGB VIII nicht die Beschaffung von Dienstleistungen gegen Entgelt, sondern die Klärung der Bedingungen für die Leistungsabwicklung im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis im Einzelfall ist (Wiesner, SGB VIII, § 78b Rn. 7, m.w.N.). Gegenstand der Leistungsvereinbarung (Nr. 1) sind Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote, Gegenstand der Entgeltvereinbarung (Nr. 2) sind hingegen differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Wiesner, a.a.O., § 78b, Rn. 8, 10). Der Abschluss dieser Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 SGB VIII bildet mithin erst die Voraussetzung für die Übernahme des Leistungsentgelts (§ 78b Abs. 3 SGB VIII). Diese regeln deshalb andere Rechtsbeziehungen als der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Zahlungsanspruch der Klägerin. Die von der Beklagten hierzu zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12. November 1991 (KZR 22/90) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1993 (5 C 41.91 –, BVerwGE 94, 202-211) ist auch insoweit unbehelflich, da diese Entscheidungen die Qualifizierung von Pflegesatzvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG als öffentlich-rechtliche Verträge betreffen. Solche sind im gegenständlichen Verfahren nicht Streitgegenstand.
3.2 Auch mit dem Einwand, die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. April 2017 (12 ZB 17.1 – juris) habe keine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII zum Gegenstand, sondern betreffe Vertragsbeziehungen über Einzeltherapiemaßnahmen nach § 35a SGB VIII und könne deshalb nicht herangezogen werden, vermag die Beklagte nicht durchzudringen. Fehlende Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII führen lediglich dazu, dass eine Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nicht grundsätzlich besteht, sondern nur dann, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII) im Einzelfall geboten ist (§ 78b Abs. 3 SGB VIII). Eine solche beeinflusst aber die Rechtsnatur der zwischen dem Leistungserbringer (hier der Klägerin) und dem Hilfeberechtigten aufgrund des Schuldbeitritts des Jugendhilfeträgers (hier der Beklagten) bestehenden Beziehungen nicht.
Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.
4. Die Beklagte trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden in den Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben.
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 17 a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG).
6. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.1994 – 4 B 223.93 –, NVwZ 1994, 782).


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