Verwaltungsrecht

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Aktenzeichen  AN 9 K 17.32560, AN 9 K 17.32611, AN 9 K 17.32612

Datum:
22.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 23060
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Tenor

1.    Die Klagen werden abgewiesen. 
2.    Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. 

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.
Die Bescheide des Bundesamts vom 07. April 2017 sind, soweit sie angefochten wurden, rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.
Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (vgl. Ziff. 1.) noch auf subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Ziff. 2.). Ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 – 7 AufenthG (vgl. Ziff. 3.) steht den Klägern nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auch die übrigen Anordnungen in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 10. November 2017 (vgl. Ziff. 4.) sind rechtmäßig.
1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 3 Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sofern nicht die in dieser Bestimmung angeführten – hier nicht einschlägigen – besonderen Voraussetzungen nach § 60 Abs. 8 AufenthG erfüllt sind. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. BGBL Jahr 1953 II Seite 559, BGBL Jahr 1953 II 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Diese Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337 S. 9 – RL 2011/95/EU) umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 11). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind unter anderem gemäß § 3c Nr. 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3b Abs. 2 AsylG.
Die Furcht vor Verfolgung ist nach § 3 Abs. 1 AsylG dann begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Für die Verfolgungsprognose gilt ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, auch wenn der Antragsteller Vorverfolgung erlitten hat. Dieser im Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 14). Vorverfolgte bzw. geschädigte Asylantragsteller werden durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 15; EuGH, U.v. 2.3.2010 – C-175/08 – juris Rn. 94). Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 23).
Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, weil nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 14; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37).
Nach diesen Maßstäben ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen.
Der Einzelrichter schließt sich aufgrund des etwa seit April 2018 vorherrschenden grundlegenden Wandels der politischen Verhältnisse in Äthiopien und der daraus folgenden Situation für Oppositionelle der aktuellen Rechtsprechung des 8. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes München an (vgl. U.v. 12.3.2019 – 8 B 18.30252; U.v. 12.3.2019 – 8 B 18.30274; U.v. 13.2.2019 – 8 B 18.30261; U.v. 13.2.2019 – 8 B 18.30257; U.v. 13.2.2019 – 8 B 18.31645 – alle juris). Hiernach kann aufgrund der aktuellen Erkenntnisquellen, die in das Klageverfahren einbezogen wurden, von einer grundlegenden Veränderung der politischen Verhältnisse seit April 2018 im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausgegangen werden mit der Folge, dass den Klägern weder aufgrund der behaupteten früheren Ereignisse in Äthiopien (sog „Vorfluchtgründe“) noch infolge einer exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland (sog. „Nachfluchtgründe“) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichtete, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.
Die Angaben des Klägers 1) sind schon nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt seiner letzten Ausreise aus Äthiopien zu belegen, da er sich nach seinen eigenen Angaben zuvor jahrelang unbehelligt in Ägypten aufgehalten hat, dann aber aus eigenem Antrieb mit seinem Sohn nach Äthiopien in die Hauptstadt … zurückgekehrt ist, dort den Sohn einer Tante in die Obhut gegeben und sich bei ausländischen Konsulaten bzw. Behörden um die Regelung seiner Ausreiseformalitäten gekümmert hat. Wenn der Kläger tatsächlich Verfolgung befürchtet hätte, wäre nicht anzunehmen, dass er freiwillig nach Äthiopien und insbesondere in die Hauptstadt zurückgekehrt wäre und dort Behörden und öffentliche Stellen aufgesucht hätte.
Es kann im vorliegenden Fall aber offen bleiben, ob die Kläger vor ihrer Ausreise aus Äthiopien aufgrund der geschilderten Geschehnisse, die sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt geschildert hat, bereits verfolgt wurde oder von Verfolgung bedroht war und ob sie deshalb die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU für sich in Anspruch nehmen können. Denn selbst wenn man dies zu seinen Gunsten annimmt, sprechen infolge der Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien triftige Gründe gegen die Wiederholung einer solchen Verfolgung.
Die politische Lage in Äthiopien hat sich für Regierungsgegner und Oppositionelle seit Anfang 2018 deutlich entspannt. Am 15. Februar 2018 gab der damalige Premierminister Heilemariam Desalegn bekannt, sein Amt als Regierungschef und Parteivorsitzender der EPRDF (Ethiopian People‘s Revolutionary Demokratic Front) niederzulegen (BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 8 B 18.31645 – Rn. 19 juris). Die äthiopische Regierung verhängte am 16. Februar 2018 einen sechsmonatigen Ausnahmezustand mit der Begründung, Proteste und Unruhen verhindern zu wollen. Nachdem der Rat der EPRDF, die sich aus den vier regionalen Parteien TPLF (Tigray People’s Liberation Front), ANDM (Amhara National Democratic Movement), OPDO (Oromo People’s Democratic Organisation) und SEPDM (Southern Ethiopian Peoples’ Democratic Movement) zusammensetzt, Abiy Ahmed zum Premierminister gewählt hatte, wurde dieser am 2. April 2018 als neuer Premierminister vereidigt (BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 8 B 18.31645 – Rn. 19 juris). Abiy Ahmed gehört in Äthiopien der Ethnie der Oromo an (vgl. Amnesty International, Stellungnahme vom 11.7.2018 zum Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.3.2018 S. 1), der größten ethnischen Gruppe Äthiopiens, die sich jahrzehntelang gegen wirtschaftliche, kulturelle und politische Marginalisierung wehrte (vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe-Länderanalyse vom 26.9.2018 zum Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.3.2018).
Seit seinem Amtsantritt wurde eine Vielzahl tiefgreifender Reformen in Äthiopien umgesetzt. Mitte Mai 2018 wurden das Kabinett umgebildet und altgediente EPRDF-Funktionsträger abgesetzt; die Mehrheit des Kabinetts besteht nun aus Oromo. Der bisherige Nachrichten- und Sicherheitsdienstchef und der Generalstabschef wurden ausgewechselt (vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme an den Verwaltungsgerichtshof vom 14.6.2018 S. 1). Am 5. Juni 2018 wurde der sechsmonatige Ausnahmezustand vorzeitig beendet. Mit dem benachbarten Eritrea wurde ein Friedensabkommen geschlossen und Oppositionsparteien eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren (vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Fokus Äthiopien Der politische Umbruch 2018 vom 16. Januar 2019). Für Oppositionelle hat sich die Situation deutlich verbessert. Bereits unmittelbar nach dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed im April 2018 wurde das „Maekelawi-Gefängnis“ in Addis Abeba geschlossen, in dem offenbar insbesondere auch aus politischen Gründen verhaftete Gefangene verhört worden waren (vgl. BFA Länderinformationsblatt S. 24; Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht S. 17) und im August 2018 das „Jail Ogaden“ in der Region Somali geschlossen (vgl. BFA Länderinformationsblatt S. 24 f.). In der ersten Jahreshälfte 2018 sind ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte Personen vorzeitig entlassen worden. Seit Anfang des Jahres sind über 7.000 politische Gefangene freigelassen worden, darunter unter anderem führende Oppositionspolitiker (Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht S. 9 f.).
Am 20. Juli 2018 wurde ein allgemeines Amnestiegesetz erlassen, nach welchem Personen, die bis zum 7. Juni 2018 wegen Verstoßes gegen bestimmte Artikel des äthiopischen Strafgesetzbuches sowie weiterer Gesetze, insbesondere wegen begangener politischer Vergehen, strafrechtlich verfolgt wurden, innerhalb von sechs Monaten einen Antrag auf Amnestie stellen konnten (vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme an den Verwaltungsgerichtshof vom 7.2.2019; Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht S. 11).
Am 5. Juli 2018 wurde als wesentliche und asylrechtlich relevante Veränderung in Äthiopien die Einstufung der Untergrund- und Auslands-Oppositionsgruppierungen Ginbot7 (auch Patriotic Ginbot7 oder PG7), OLF und ONLF (Ogaden National Liberation Front) als terroristische Organisationen durch das Parlament von der Terrorliste gestrichen und die Oppositionsgruppen wurden eingeladen, nach Äthiopien zurückzukehren, um am politischen Diskurs teilzunehmen (vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 7.2.2019; VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 – B 7 K 17.32826 – juris Rn. 44). Weiterhin als terroristisch gelten nur noch zwei Organisationen, nämlich die international aktive Al-Qaida sowie die somalische Al Shabaab (vgl. schweizerische Eidgenossenschaft, Fokus Äthiopien Der politische Umbruch 2018 vom 16. Januar 2019). Am 7. August 2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der OLF in Eritrea ein Versöhnungsabkommen. In den vergangenen sechs Monaten sind verschiedene herausgehobene äthiopische Exilpolitiker nach Äthiopien zurückgekehrt, die nunmehr teilweise aktive Rollen im politischen Geschehen haben (vgl. Auswärtiges Amt, Stellungahme vom 7.2.2019; BFA Länderinformationsblatt S. 23).
Unter Zugrundelegung dieser positiven politischen Entwicklungen ist nicht anzunehmen, dass bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der von ihnen angegebenen früheren oppositionellen Tätigkeit und Flucht noch Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Kläger aufgrund der geschilderten Aktivitäten auch heute noch in Äthiopien verfolgt werden könnten. Gerade politische Gefangene und Regimegegner wurden in den vergangenen Monaten freigelassen und zum Gespräch eingeladen. Dies spricht dafür, dass die Kläger trotz einer eventuellen früheren Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr keiner der in § 3a AsylG aufgeführten Verfolgungshandlungen (mehr) ausgesetzt sein werden.
Zugunsten der Kläger ist zu würdigen, dass die politischen Verhältnisse teilweise unübersichtlich und instabil sind, nicht nur positive Reformbestrebungen in Äthiopien zu verzeichnen sind, sondern es nach wie vor viele aus politischen Gründen Inhaftierte in den äthiopischen Gefängnissen gebe. Hierzu wird auf die umfangreichen Ausführungen des BayVGH in seinem Urteil vom 13.2.2019 – 8 B 18.31645 – verwiesen:
„So ist es in Äthiopien in den vergangenen Monaten mehrfach zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen der Regierung und der Bevölkerung gekommen. Auch leidet das Land mehr denn je unter ethnischen Konflikten (vgl. The Danish Immigration Service S. 11). Am 15. September 2018 kam es nach Rückkehr der Führung der OLF zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten verschiedener Lager sowie zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, die zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert haben. Zu weiteren Todesopfern kam es, als tausende Menschen gegen diese Gewaltwelle protestierten (vgl. BFA Länderinformationsblatt S. 8, 19; Schweizerische Flüchtlingshilfe S. 7). Bei einer Demonstration gegen die Untätigkeit der Regierung bezüglich der ethnisch motivierten Zusammenstöße im ganzen Land vertrieb die Polizei die Demonstranten gewaltsam und erschoss dabei 5 Personen. Insgesamt 28 Menschen fanden bei den Zusammenstößen angeblich den Tod. Kurz darauf wurden mehr als 3.000 junge Personen festgenommen, davon 1.200 wegen ihrer Teilnahme an der Demonstration gegen ethnische Gewalt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe S. 7), die laut Angaben der Polizei nach „Resozialisierungstrainings“ allerdings wieder entlassen wurden (vgl. AA, Ad-hoc-Bericht S. 11). Auch soll die äthiopische Luftwaffe bei Angriffen im Regionalstaat Oromia am 12./13. Januar 2019 sieben Zivilisten getötet haben. Die Regierung räumte hierzu ein, Soldaten in die Region verlegt zu haben, warf der OLF aber kriminelle Handlungen vor. Mit einer Militäroffensive sollte die Lage wieder stabilisiert werden (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 21. Januar 2019 – Äthiopien).
Auch in den Regionen sind Gewaltkonflikte nach wie vor nicht unter Kontrolle (vgl. BFA Länderinformationsblatt S. 6 f.). In den Regionen Oromia, SNNPR, Somali, Benishangul Gumuz, Amhara und Tigray werden immer mehr Menschen durch Gewalt vertrieben. Aufgrund der Ende September 2018 in der Region Benishangul Gumuz einsetzenden Gewalt wurden schätzungsweise 240.000 Menschen vertrieben (vgl. BFA Länderinformationsblatt S. 8 f.). Rund um den Grenzübergang Moyale kam es mehrfach, zuletzt Mitte Dezember 2018, zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Volksgruppen der Somali- und Oromia-Region sowie den Sicherheitskräften, bei denen zahlreiche Todesopfer zu beklagen waren. Über 200.000 Menschen sind seit Juli 2018 vor ethnischen Konflikten in der Somali-Region geflohen (vgl. BFA Länderinformationsblatt S. 9 f.). Auch in der Region Benishangul Gumuz sind bewaffnete Oppositionsgruppen und Banden aktiv und es bestehen Konflikte zwischen verfeindeten Ethnien, welche regelmäßig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Trotz des Einsatzes von Sicherheitskräften des Bundes zur Unterdrückung der Gewalt dauern die Konflikte weiterhin an. Ebenso gibt es an der Grenze zwischen der Region Oromia und der SNNPR bewaffnete Auseinandersetzungen. Insgesamt erhöhte sich die Zahl an Binnenflüchtlingen in Äthiopien deswegen allein in der ersten Jahreshälfte 2018 auf etwa 1,4 Millionen Menschen (vgl. Neue Züricher Zeitung vom 27.12.2018, „Äthiopiens schmaler Grat zwischen Demokratie und Chaos“).
Bei diesen Ereignissen handelt es sich nach Überzeugung des Senats auf der Grundlage der angeführten Erkenntnismittel aber nicht um gezielte staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Oppositionelle wegen ihrer politischen Überzeugung, sondern um Vorfälle in der Umbruchsphase des Landes bzw. um Geschehnisse, die sich nicht als Ausdruck willentlicher und zielgerichteter staatlicher Rechtsverletzungen, sondern als Maßnahmen zur Ahndung kriminellen Unrechts oder als Abwehr allgemeiner Gefahrensituationen darstellen. Dies zeigt etwa auch die Tatsache, dass das äthiopische Parlament am 24. Dezember 2018 ein Gesetz zur Einrichtung einer Versöhnungskommission verabschiedet hat, deren Hauptaufgabe es ist, der innergemeinschaftlichen Gewalt ein Ende zu setzen und Menschenrechtsverletzungen im Land zu dokumentieren (vgl. BFA Länderinformationsblatt S. 20).“
Dennoch ist nach Überzeugung des Gerichts für das Vorliegen „stichhaltiger Gründe“ im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU, durch die die Vermutung der Wiederholung einer Vorverfolgung widerlegt wird, es gerade nicht erforderlich ist, dass die Gründe, die die Wiederholungsträchtigkeit einer Vorverfolgung entkräften, dauerhaft beseitigt sind (BayVGH U.v. 13.02.2019 – 8 B 17.31645 – juris).
Die Kläger können sich auch nicht auf die Geltendmachung von sog. Nachfluchtgründen im Sinne des § 28 Abs. 1a AsylG berufen.
Insbesondere ist eine exilpolitische Betätigung der Kläger zu 1) oder 2) in Deutschland, soweit sie von diesen geschildert wurde, nicht geeignet, infolge der grundlegenden Veränderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien eine derartige Verfolgungsfurcht zu begründen.
Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Aufgrund der jüngsten gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Streichung der OLF von der Terrorliste und der Rückkehr namhafter Exilpolitiker der OLF, kann nicht (mehr) angenommen werden, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, etwa weil sie einfaches Mitglied der TBOJ/UOSG sind oder waren oder weil sie diese Organisation durch die Teilnahme an einer oder an mehreren Demonstrationen oder Versammlungen unterstützt haben, im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind (vgl. VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 – B 7 K 17.32826 – juris Rn. 48; VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 – RO 2 K 17.32132 – juris Leitsatz und Rn. 34). Diese Auffassung wird auch durch die Einschätzung des Auswärtigen Amts bestätigt, wonach aktuell nicht davon auszugehen ist, dass eine (einfache) Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation, die in Äthiopien nicht (mehr) als Terrororganisation eingestuft ist, bzw. in einer ihr nahestehenden Organisation bei Rückkehr nach Äthiopien negative Auswirkungen nach sich zieht (vgl. AA, Stellungnahme vom 7.2.2019, S. 2).
Eine Verfolgungsgefahr im Sinn des § 3 ff. AsylVfG liegt auch nicht im Hinblick auf die Klägerin zu 3) vor, da nicht davon ausgegangen werden kenn, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Fall der Rückkehr nach Äthiopien mit ihren Eltern dort die Zwangsbeschneidung drohen würde.
Zwar ist eine konkret drohende Beschneidung geeignet, Flüchtlingsschutz zu begründen (VG Ansbach, U.v. 06.02.2019 – AN 3 K 17.34974). Allerdings hat die Klägerin zu 2), die Mutter der Klägerin zu 3) die Gefahr der Beschneidung der Tochter erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und dabei auch angegeben, dass sie selbst in Äthiopien nicht beschnitten worden sei, weil sie als kleines Kind krank gewesen sei. Die Klägerin zu 2) hat auch erklärt, sie könnten die Beschneidung der Tochter nicht verhindern, da dies Tradition sei, wenn ein Mädchen nicht beschnitten werde, habe es viele Probleme. Sie könnten sich nicht dagegen wehren, da die Eltern wollten, dass Mädchen beschnitten würden.
Daraus schließt das Gericht, dass die Mutter der Klägerin zu 3), die Klägerin zu 2), selbst nicht für die Durchführung der Beschneidung ihrer Tochter eintritt, der Kläger zu 1) hat sich zu diesem Thema überhaupt nicht geäußert. Im Hinblick auf die Ablehnung der Beschneidung durch die Klägerin zu 2) und die Tatsache, dass sie selbst nicht beschnitten ist, erkennt das Gericht nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Klägerin zu 3) nun in Äthiopien eine Zwangsbeschneidung droht, zumal es das erklärte Ziel der äthiopischen Regierung ist, die mit großen regionalen Unterschieden nach wie vor weit verbreitete Genitalverstümmelung durch Aufklärung- und Überzeugungskampagnen abzuschaffen und sich langsam insgesamt ein Rückgang der Beschneidungen verzeichnen lässt (vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 17.10.2018, S. 18). Warum eine Zwangsbeschneidung bei der Klägerin zu 3) gegen den Willen der Eltern durchgeführt werden sollte, bzw. weshalb es den Eltern nicht möglich sein sollte, sich gegen entsprechende Erwartungen seitens der Familien durchzusetzen, wurde aus dem Vortrag der Mutter nicht deutlich (VGH München, B.v. 21.11.2018 – 8 ZB 18.32980). Insbesondere haben die Kläger zu 1) und 2) bewiesen, dass sie in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, und sogar im Ausland mehrere Jahre ihren Lebensunterhalt gesichert während des Aufenthalts in … Dass es den Klägern als Familie nicht möglich sein sollte, auch in Äthiopien sich dem Einfluss ihrer Großfamilie, soweit diese für die Beschneidung eintreten sollte, zu entziehen, ist nicht dargelegt, insbesondere ist nicht anzunehmen, dass wirtschaftliche Gründe die Kläger zwingen würden, wiederum sich zurück zur Familie zu begeben und sie sich damit deren Einfluss nicht entziehen könnten. Schließlich hat die Klägerin zu 2) angegeben, in … gelebt zu haben, wo das Risiko einer Zwangsbeschneidung ohnehin deutlich geringer ist als in ländlichen Regionen.
2. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 AsylG steht den Klägern auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes zu.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall der Kläger nicht erfüllt.
Dass den Klägern bei ihrer Rückkehr die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), machen sie selbst nicht geltend. Ebenso wenig kann angesichts der oben genannten grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien angenommen werden, dass den Klägern in Äthiopien Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohen. Unter dem Gesichtspunkt der schlechten humanitären Bedingungen in Äthiopien scheidet die Gewährung subsidiären Schutzes schon deswegen aus, weil die Gefahr eines ernsthaften Schadens insoweit nicht von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG (hierzu VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 54 ff.).
Schließlich steht den Klägern auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu.
Nach dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist.
Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 82 ff.)
Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG bei den Klägern, die keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände aufweist, nicht vor. Zwar werden, wie vorstehend ausgeführt, in Äthiopien zunehmend ethnische Konflikte mit Waffengewalt ausgetragen, die erhebliche Binnenvertreibungen zur Folge haben. Es gibt nach aktueller Erkenntnislage aber in keiner Region Äthiopiens bürgerkriegsähnliche Zustände.
Die Konflikte zwischen Ethnien oder die Auseinandersetzungen der Regierung mit bewaffneten Oppositionsbewegungen haben trotz begrenzten Einflusses und Kontrolle der Zentralregierung in der Somali-Region keine derartige Intensität (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 8 B 31645 – juris). Jedenfalls lässt sich für die Stadt …, aus der die Kläger stammen und in der er sich nach seinen eigenen Angaben zuletzt aufgehalten hat, nicht feststellen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass jede Zivilperson im Fall einer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.
3. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 9).
Dass sich die Kläger in einer derartigen besonders gravierenden Lage befände, machen sie weder geltend noch ist dies ersichtlich.
Trotz der schwierigen Bedingungen ist nicht ersichtlich, dass die Kläger ihren Lebensunterhalt in Äthiopien nicht bestreiten könnten. Die Kläger zu 1) und 2) sind weitgehend gesund, die Klägerin zu 2) war nach den vorgelegten Attesten nur zeitweise erkrankt, neue Belege für eine anhaltende Erkrankung und insbesondere in der Weise, dass die Kläger nicht arbeitsfähig wären, liegen nicht vor. Anhaltspunkte für eine fehlende Erwerbsmöglichkeit in Äthiopien bestehen nicht. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es für die Kläger sicher nicht leicht wird, wieder in Äthiopien zu leben. Es ist ihnen aber zuzumuten, sich in Äthiopien eine Arbeit zu suchen, wofür sie als Rückkehrer gute Chancen haben.
Ebenso wenig besteht wegen der schlechten humanitären Bedingungen in Äthiopien ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach dieser Bestimmung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer dagegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Allerdings kann ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 31 f.).
Nach diesen Maßstäben ist bei den Klägern ein nationales Abschiebungsverbot nach dieser Bestimmung im Hinblick auf die schlechten humanitären Bedingungen in Äthiopien zu verneinen. Die obigen Ausführungen gelten insoweit entsprechend.
4. Die nach Maßgabe der §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Die Kläger besitzen keine Aufenthaltsgenehmigung und sind auch nicht als Asylberechtigte anerkannt.
Die Klage hat auch gegen die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate keinen Erfolg.
Die Beklagte war nach § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 75 Nr. 12 AufenthG zur Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) berufen. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist auch ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Das Vorliegen besonderer Umstände ist von den Klägern weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vorgenommene Befristung auf 30 Monate begegnet keinen Bedenken.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.


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