Verwaltungsrecht

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage einer nicht glaubhaften Vorverfolgungsgeschichte

Aktenzeichen  AN 18 K 17.30124

Datum:
5.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 25688
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3b § 4, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
AufenthG § 60 Abs. 5, 7, § 60a Abs. 2c
ZPO § 139 Abs. 5, § 283
VwGO § 67 Abs. 2 S. 2 Nrn. 3 bis 7, § 173
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Einzelrichter konnte die Verwaltungsstreitsache gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten, die unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen worden war, verhandeln und entscheiden.
Die zulässige Klage bleibt in der Sache erfolglos.
I.
Die Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts für … vom 4. Januar 2017 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insbesondere steht dem Kläger zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2020 weder ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder auf die Feststellung der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu. Zu Recht ergangen sind außerdem die in Ziffer 5 des Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung sowie das in Ziffer 6 enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird an dieser Stelle gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen. Ergänzend ist – auch im Hinblick auf das klägerische Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und die sich zu diesem Zeitpunkt ergebende aktuelle Auskunftslage für Afghanistan – wie folgt auszuführen:
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 Alt. 1 AsylG.
Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a AsylG Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 19). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 32; U.v. 4.7.2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 16).
Eine derart begründete Furcht vor Verfolgung kann sich namentlich aufgrund einer in dem Heimatland bereits erlittenen Vorverfolgung ergeben. Der Ausländer wird insoweit durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU privilegiert; danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dabei muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Kläger behaupteten individuellen Vorverfolgungsschicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor erneuter Verfolgung herleitet, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Wegen der hinsichtlich der Geschehnisse im Herkunftsland häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten kann schon allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – BVerwGE 71, 180/182; B.v. 21.7.1989 – 9 B 239.89 – juris Rn. 3). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag allerdings kann dem Kläger nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – BVerwGE 71, 180/183; B.v. 20.8.1974 – I B 15.74 – BeckRS 1974, 31276401).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es dem Kläger nicht gelungen, ein individuelles Vorverfolgungsschicksal glaubhaft zu machen und das erkennende Gericht somit von einer daraus abzuleitenden begründeten Furcht vor (erneuter) Verfolgung zu überzeugen. Abgesehen davon, dass die klägerische Fluchtgeschichte keinerlei Zusammenhang mit den Verfolgungsgründen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG aufweist, ist sein diesbezüglicher Sachvortrag durch zahlreiche Steigerungen und Ungereimtheiten geprägt und erweist sich damit zur Überzeugung des erkennenden Gerichts in wesentlichen Punkten als unglaubhaft, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
a) Die geschilderte Fluchtgeschichte stellt bereits deshalb keine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung dar, weil es insoweit an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG notwendigen Verknüpfung mit einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG abschließend aufgezählten Verfolgungsgründe fehlt. Es ist gerade nicht ersichtlich, dass die vom Kläger bei einer Rückkehr in die Heimat befürchteten Maßnahmen des Besitzers der entwendeten Schafe bzw. der aufgrund dieses Vorfalls einberufenen Ältestenversammlung („Jirga“) im Sinne einer erkennbaren Gerichtetheit (vgl. dazu BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – BVerwGE 162, 44 Rn. 13) auf einen der Verfolgungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG – Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – zurückzuführen wären.
Ausgehend von seinen Ausführungen vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger durch den Herdenbesitzer vielmehr deshalb in Anspruch genommen, weil er für diesen als Schäfer tätig gewesen und dabei von einem unbekannten Mann überfallen worden sei, der einen Teil der Tiere entwendet habe. So gab der Kläger – in diesem Punkt jeweils übereinstimmend – an, als Schäfer gearbeitet und dabei eine Herde von 195 Schafen beaufsichtigt zu haben, als er eines Nachts von einem Unbekannten überfallen und gefesselt worden sei, welcher sodann 45 Tiere aus dieser Herde entwendet habe. Als der Kläger am nächsten Morgen dem Herdenbesitzer von dem Vorfall berichtet habe, habe ihn dieser zunächst dazu aufgefordert, den Räuber der Schafe zu benennen. Da der Kläger hierzu nicht in der Lage gewesen sei, habe der Herdenbesitzer ihn selbst für die Entwendung der Tiere verantwortlich gemacht und eine Versammlung der Dorfältesten – eine sog. „Jirga“ – einberufen; diese habe beschlossen, dass der Kläger entweder den Räuber der Schafe benennen oder aber dem Herdenbesitzer den dadurch entstandenen Schaden ersetzen müsse. Das Vorgehen des Herdenbesitzers und die Einberufung der „Jirga“ knüpfen damit im Sinne einer objektiv erkennbaren Gerichtetheit an das Abhandenkommen der vom Kläger beaufsichtigten Schafe an, ohne dass ein irgendwie gearteter Bezug zu den Verfolgungsgründen der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG ersichtlich wäre.
b) Darüber hinaus kann die klägerische Fluchtgeschichte allenfalls im Ausgangspunkt, d.h. hinsichtlich des Raubs der Schafe durch eine unbekannte Person und die daraufhin von dem Besitzer der Tiere einberufene „Jirga“, als glaubhaft erachtet werden. Im Übrigen, d.h. soweit sich der Kläger in der Folge auf eine angeblich bestehende Lebensgefahr beruft, ist sein Sachvortrag nach der gerichtlichen Überzeugungsbildung hingegen als unglaubhaft einzustufen, da seine diesbezüglichen Angaben nicht nur durch zahlreiche Unstimmigkeiten, Steigerungen und Mutmaßungen geprägt sind, sondern auch eine deutliche asyltaktische Motivation erkennbar ist.
Bei einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan kann zur Überzeugung des Gerichts zunächst nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dieser durch den Herdenbesitzer umgebracht werden wird. Zwar hat der Kläger im Zuge der Anhörung durch das Bundesamt angegeben, der Besitzer der Schafe würde ihn umbringen, wenn er auf ein entsprechendes Urteil der „Jirga“ hin weder den Räuber der entwendeten Tiere benennen, noch die von der Versammlung beschlossene Summe aufbringen könne. Dass es sich hierbei um eine durch Tatsachen begründete und mithin ernst zu nehmende Befürchtung handeln könnte, vermag das Gericht jedoch nicht zu erkennen; vielmehr beruhen die Angaben des Klägers auf bloßen Mutmaßungen. Hierin sieht sich das Gericht insbesondere durch dessen Einlassung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Darin gab der Kläger an, dass der Herdenbesitzer – von der Einberufung der „Jirga“ abgesehen – keine weiteren Maßnahmen gegen ihn ergriffen, sondern stattdessen die Durchführung dieser Versammlung abgewartet habe. Auch habe ihn der Besitzer der Schafe niemals konkret bedroht. Die klägerische Befürchtung, durch den Herdenbesitzer getötet zu werden, entbehrt nach alledem jeglicher belastbareren Tatsachengrundlage.
Nichts anderes gilt hinsichtlich der erstmalig in der mündlichen Verhandlung geäußerten Mutmaßung, die „Jirga“ werde den Kläger für den Fall, dass dieser weder den Schafsräuber benennen, noch den von der Versammlung festgelegten finanziellen Ersatz leisten könne, wahrscheinlich zum Tode verurteilen. Auch insoweit kann nach der gerichtlichen Überzeugungsbildung nicht von einer beachtlich wahrscheinlichen Gefährdungslage ausgegangen werden. Dies gilt bereits deshalb, weil es sich bei dieser Behauptung – wie der Kläger selbst klargestellt hat – letztlich um eine reine Vermutung ohne belastbare Tatsachengrundlage handelt. Daran vermag auch der weitergehende Sachvortrag, es seien bereits zwei Freunde des Klägers, die ebenfalls als Hirten tätig gewesen und denen gleichermaßen Tiere entwendet worden seien, zum Tode verurteilt worden, nichts zu ändern. Es ist bereits nicht ersichtlich, ob diese Fälle mit der Situation des Klägers überhaupt vergleichbar sind oder ob es dort nicht vielmehr deshalb zu einem Todesurteil gegen die betreffenden Personen gekommen ist, weil die „Jirga“ diese selbst als die verantwortlichen Viehdiebe ausgemacht hat. Dessen ungeachtet stellt sich das diesbezügliche Vorbringen des Klägers – wie bereits die Behauptung der Gefahr eines Todesurteils der „Jirga“ selbst – als erhebliche Steigerung seines bisherigen Sachvortrags dar. So hat der Kläger im Zuge der Anhörung durch das Bundesamt lediglich angegeben, er habe sich deshalb vor dem Urteil der „Jirga“ gefürchtet, weil diese einen hohen Preis für die entwendeten Schafe beschlossen hätte und er diesen nicht hätte aufbringen können. Eine darüberhinausgehende Gefährdung durch ein etwaiges Todesurteil der „Jirga“ hat der Kläger dort jedoch mit keinem Wort erwähnt, sondern lediglich die Befürchtung geäußert, der Herdenbesitzer selbst könne ihn wegen der nicht bezahlten Schulden umbringen.
Schließlich ergeben sich aus der dem Urteil zugrundeliegenden aktuellen Erkenntnislage für Afghanistan keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger alleine wegen der geltend gemachten Zahlungsunfähigkeit eine Bestrafung mit dem Tode drohen würde. Im staatlichen Recht ist die Todesstrafe nach Maßgabe des neuen afghanischen Strafgesetzbuchs, das am 15. Februar 2018 in Kraft getreten ist, für insgesamt 14 Straftatbestände vorgesehen. Hierzu zählen etwa Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriffe gegen den Staat, Mord, Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge sowie Gruppenvergewaltigungen von Frauen. Unter dem Einfluss des islamischen Rechts – der Scharia – droht die Todesstrafe daneben auch bei anderen Delikten, wie etwa Blasphemie, Apostasie (Abfall vom islamischen Glauben), Ehebruch („Zina“) oder Straßenraub. Daneben existiert – vor allem in den ländlichen Gebieten – eine Vielzahl an alternativen Rechtsprechungssystemen. Diese können sowohl bei kriminellen Vergehen als auch bei zivilen Streitigkeiten einberufen werden und wenden zur Streitschlichtung eine Mischung aus Varianten des staatlichen Rechts und der Scharia an. In der Gesellschaft der Paschtunen wird zur Regelung aller gesellschaftlichen und internen Angelegenheiten außerdem das sog. „Paschtunwali“ als zentrale Autorität herangezogen. Zur Lösung von rechtlichen Streitigkeiten existiert eine Justiz in Form von Ältestenversammlungen, den sog. „Jirgas“, die – wie auch andere gesellschaftliche Einrichtungen – demokratische Strukturen aufweisen (vgl. zum Ganzen: Republik Österreich – BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Gesamtaktualisierung 13.11.2019, letzte Kurzinformation v. 18.5.2020, S. 261 und S. 232 f.). Auf welcher Grundlage dem Kläger hiernach bei mangelnder Zahlungsfähigkeit eine Verurteilung zum Tode drohen könnte, ist weder substantiiert vorgetragen, noch anderweitig zu ersehen.
Im Lichte der vorstehenden Ausführungen erweist sich nach der gerichtlichen Überzeugungsbildung auch das weitere klägerische Vorbringen, wonach der Vater im Jahr 2019 durch Mitglieder der Taliban aufgesucht worden sei, die sich wegen des Vorfalls mit den Schafen auf der Suche nach dem Kläger befunden hätten, um in dieser Angelegenheit zu vermitteln, als unglaubhaft. Eine Motivation des Herdenbesitzers, den Taliban von diesem Vorfall zu berichten, um mithilfe von deren Machtposition etwaige Ersatzansprüche gegen den Kläger durchsetzen zu können, mag zwar im Ausgangspunkt noch nachvollziehbar erscheinen. Es erschließt sich dem Gericht jedoch nicht, warum der Herdenbesitzer in dieser Angelegenheit zunächst mehr als fünf Jahre nach Ausreise des Klägers zuwarten sollte, um sich schließlich der Hilfe der Taliban zu bedienen. Eigenen Angaben zufolge hat der Kläger sein Heimatland etwa zwei Jahre und neun Monate vor der Anhörung durch das Bundesamt am 26. August 2016, mithin also um den Jahreswechsel 2013/2014, verlassen, so dass zwischen der Entwendung der Schafe und dem angeblichen Auftauchen der Taliban ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren liegt. Hätte der Herdenbesitzer nach einer derart langen Zeitspanne etwaige Ersatzansprüche noch immer geltend machen wollen, wäre es naheliegend gewesen, dass er sich bereits zuvor in regelmäßigen Abständen nach dem Aufenthaltsort des Klägers erkundigt oder aber seine finanziellen Interessen gegenüber dessen Vater oder Familie geltend gemacht hätte. Derartiges kann den klägerischen Angaben aber gerade nicht entnommen werden; auch kann davon ausgegangen werden, dass die Familie, zu der ein regelmäßiger telefonischer Kontakt bestehe, den Kläger über derartige Vorkommnisse informiert hätte. Dessen ungeachtet könnte selbst bei Wahrunterstellung derartiger Vermittlungsbemühungen der Taliban noch nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass der Kläger deshalb der beachtlich wahrscheinlichen Gefahr ausgesetzt wäre, Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG zu erleiden.
Schließlich tritt zur Überzeugung des Gerichts vor dem Hintergrund der Einlassung des Klägers gegenüber dem Bundesamt eine deutliche asyltaktische Motivation seines Vorbringens zu Tage. So hat der Kläger dort auf Nachfrage, warum er sich einer etwaigen Bedrohung durch den Eigentümer der Schafe nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil Afghanistans entzogen habe, explizit angegeben, er habe sich deshalb zu einem Verlassen des Landes entschieden, weil er einfach nicht mehr in Afghanistan habe leben wollen. Er habe dort kein gutes Leben gehabt; sein Plan sei es daher gewesen, nach Deutschland zu kommen, um dort ein besseres Leben zu haben. Anhand dieser Angaben des Klägers kommt deutlich zum Ausdruck, dass dieser sein Heimatland vorrangig aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, um seinen Lebensstandard in Deutschland verbessern zu können.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, weil es ihm nicht gelungen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme vorzubringen, dass ihm in Afghanistan ein ernsthafter Schaden droht.
a) Dem Kläger droht kein beachtlich wahrscheinlicher ernsthafter Schaden durch die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG.
Unter dem Begriff der Todesstrafe sind dabei alle aufgrund der Strafrechtsordnung eines anderen Staates bzw. einer staatsähnlichen Herrschaftsordnung in einem gerichtlichen Verfahren, das nicht notwendig rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen muss, als Sanktion verhängten Bestrafungen mit dem Tod zu verstehen. Demgegenüber ist die Regelung nicht auf Tötungen durch nichtstaatliche Organisationen oder ungesetzliche Hinrichtungen anwendbar (Hailbronner, AuslR, 86. Aktualisierung Juni 2014, AsylG, § 4 Rn. 9; BeckOK-AuslR/Kluth, 26. Ed. 1.7.2020, AsylG, § 4 Rn. 9; ähnlich auch Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG, § 4 Rn. 4).
Unter Zugrundelegung eines solchen Verständnisses vom Begriff der Todesstrafe im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG erscheint es bereits fraglich, inwieweit die vorliegende Fallkonstellation, in der sich der Kläger auf eine Verhängung der Todesstrafe durch eine sog. „Jirga“ beruft, dem Anwendungsbereich der Norm überhaupt unterfällt. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der „Jirga“ nämlich gerade nicht um ein staatliches Gericht, sondern vielmehr um eine rein gesellschaftliche Institution, derer sich die örtliche Gemeinschaft zur Lösung rechtlicher Streitigkeiten bedient. Darauf kommt es aber letztlich gar nicht an, denn das diesbezügliche Vorbringen des Klägers erweist sich nach der gerichtlichen Überzeugungsbildung als unglaubhaft, weshalb jedenfalls aus diesem Grund nicht von einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr der Verhängung der Todesstrafe ausgegangen werden kann, s.o.
b) Auch droht dem Kläger kein ernsthafter Schaden durch Folter bzw. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat; sie ist erniedrigend, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt, sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, ihren moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – NVwZ 2011, 413 Rn. 220). Aufgrund des in § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG enthaltenen Verweises auf § 3c AsylG muss die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung außerdem von einem der dort genannten Akteure ausgehen (BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 6).
Individuelle Umstände, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine in diesem Sinne unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Klägers nahelegen würden, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend macht, bei einer Rückkehr durch den Besitzer der Schafe, die während seiner Tätigkeit als Schäfer durch einen Unbekannten geraubt worden seien, finanziell in Anspruch genommen und von einer „Jirga“ zur Leistung eines hohen Schadensersatzes verurteilt zu werden, folgt aus diesem Umstand alleine noch nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Der weitergehenden Befürchtung des Klägers, der Herdenbesitzer werde ihn umbringen bzw. die „Jirga“ könne ihn zum Tode verurteilen, wenn er die geforderte Ersatzleistung nicht aufbringen könne, kann auch an dieser Stelle jedenfalls deshalb keine Bedeutung zukommen, weil sich der diesbezügliche Sachvortrag – wie bereits dargelegt – als nicht glaubhaft erweist. Nichts anderes gilt hinsichtlich des klägerischen Vorbringen, wonach der Vater im Jahr 2019 von den Taliban aufgesucht worden sei, die nach dem Kläger gesucht und in der Streitigkeit mit dem Herdenbesitzer hätten vermitteln wollen, zumal gerade nicht ersichtlich ist, dass derartige Vermittlungsversuche der Taliban beachtlich wahrscheinlich mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers einhergehen würden, s.o.
Darüber hinaus vermögen ferner die in Afghanistan herrschenden schlechten humanitären Bedingungen als solche keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Klägers im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG zu begründen, weil es insoweit jedenfalls an einem nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG erforderlichen Akteur im Sinne des § 3c AsylG fehlt. Die schlechte Versorgungslage wird vielmehr durch die schlechte wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans, die dort herrschenden Umweltbedingungen sowie maßgeblich durch die volatile Sicherheitslage negativ beeinflusst und bestimmt. Insofern ist nicht festzustellen, dass einem der Akteure des § 3c AsylG ein wesentlicher Beitrag direkt oder indirekt anzulasten wäre und eine Verhaltensänderung zu einer unmittelbaren Verbesserung der Situation führen könnte; insbesondere wird weder die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten, noch werden all diese Umstände gezielt herbeigeführt (ebenso VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 73; U.v. 24.1.2018 – A 11 S 1265/17 – juris Rn. 103).
c) Zuletzt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in Afghanistan ein ernsthafter Schaden in Form einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohen würde, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Individuell im Sinne der Vorschrift sind schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung für Leben und Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 30.1.2014 – C-285/12 – juris Rn. 30; U.v. 17.2.2009 – C-465/07 – juris Rn. 35, 43). Der notwendige Grad willkürlicher Gewalt wird dabei umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07 – juris Rn. 39; VGH BW, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 193). Solche Umstände können sich beispielsweise aus dem Beruf des Schutzsuchenden – etwa als Arzt oder Journalist – sowie aus dessen religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit ergeben. Für die Person des Klägers sind keine derartigen gefahrerhöhenden Umstände ersichtlich; der Umstand, dass er ggf. finanziell durch den Herdenbesitzer in Anspruch genommen würde, reicht insoweit jedenfalls nicht aus, s.o.
Liegen – wie im Fall des Klägers – keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist für die nach der Vorschrift notwendige Individualisierung der allgemeinen Gefahrenlage ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 19; U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – BVerwGE 136, 360 Rn. 33). Dieses wird durch eine quantitative Ermittlung der verletzten getöteten Zivilpersonen in Verhältnis zur Einwohnerzahl sowie eine wertende Gesamtbetrachtung des statistischen Materials bestimmt (BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f.). In diesem Zusammenhang geht die Rechtsprechung allerdings davon aus, dass – bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres – ein Risiko von 1:800 (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f.) bzw. von 1:1.000 (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 11.10 – juris Rn. 20 f.), verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt liegt, dass sich eine im Übrigen unterbliebene wertende Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht mehr auszuwirken vermag. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist dabei der tatsächliche Zielort des Ausländers bei der Rückkehr, für dessen Bestimmung in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird, maßgeblich ist (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 13). Denn für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt (VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 100; U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 202).
In dem hier zu entscheidenden Fall ist als maßgebliche Herkunftsregion des Klägers und damit als Zielort bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Provinz Laghman anzusehen. Dort hat der Kläger bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie – dem Vater, der Mutter sowie drei Schwestern – als Nomade in dem Distrikt … gelebt. Seine Eltern und Geschwister sowie eine Tante väterlicherseits sind dort bis heute ansässig. Das dort vorherrschende Gewaltausmaß reicht indessen für die Annahme einer tatsächlichen Gefahr für den Kläger, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, nicht aus. Allgemein wird die Provinz Laghman als eine der relativ ruhigen Provinzen Afghanistans beschrieben, obgleich in einigen ihrer abgelegenen Distrikte ein Anstieg der Aktivitäten von Taliban- und ISKP-Militanten zu verzeichnen ist (vgl. Republik Österreich – BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Gesamtaktualisierung 13.11.2019, letzte Kurzinformation v. 18.5.2020, S. 140). Sie verfügt über eine geschätzte Gesamteinwohnerzahl von 476.537 Menschen (EASO, Afghanistan Security Situation, Juni 2019, S. 202). Im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 registrierte UNAMA in der Provinz insgesamt 282 zivile Opfer, davon 80 Getötete und 202 Verletzte, wobei im Vergleich zum Vorjahr ein geringfügiger Anstieg um 4% zu verzeichnen war (UNAMA, Afghanistan – Protection of Civilians in an Armed Conflict, Februar 2020, S. 94). Das Gesamtrisiko, in der Provinz Laghman verletzt oder getötet zu werden, lag demnach im Jahr 2019 bei rund 0,059% und damit noch immer deutlich unterhalb des Risikobereichs von 1:800 (0,125%) bzw. 1:1.000 (0,1%), der nach der Rechtsprechung derart weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt liegt, dass selbst bei einer im Übrigen unterbliebenen wertungsmäßigen Gesamtbetrachtung nicht mehr von einer individuellen Gefährdungslage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgegangen werden kann.
Mitunter aufgrund einer darin nicht abgebildeten Dunkelziffer erhobene Bedenken gegen die Aussagekraft des – auch hier zugrunde gelegten – Datenmaterials der UNAMA teilt das Gericht nicht. Zwar trifft es im Ausganspunkt zu, dass sich aufgrund der methodischen Vorgehensweise der UNAMA, die für die Aufnahme von Toten und Verletzten in die Statistik drei unabhängige und überprüfbare Quellen verlangt, zwangsläufig eine gewisse Dunkelziffer ergibt (vgl. dazu Stahlmann, ZAR 2017, 189/192 sowie Gutachten an das VG Wiesbaden v. 28.3.2018, S. 177). Für sich genommen führt diese Unschärfe aber weder zur Unbrauchbarkeit des von UNAMA ermittelten Zahlenmaterials, noch kann daraus auf ein signifikant erhöhtes Gewaltniveau in den betreffenden Provinzen geschlossen werden. Das anhand dieser Zahlen für die Provinz Laghman ermittelte Tötungs- und Verletzungsrisiko ist mit 0,059% noch immer vergleichsweise niedrig, so dass der durch die Rechtsprechung aufgestellte Grenzwert von 1:800 (0,125%) bzw. 1:1.000 (0,1%) auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Sicherheitszuschlags noch nicht erreicht würde. Im Übrigen liegen wohl die tatsächlichen Einwohnerzahlen der betreffenden Provinzen ebenfalls höher, als sie den Erkenntnismitteln angegeben sind, was im Rahmen der Vergleichsberechnung wiederum zu einer Relativierung der hinsichtlich der Opferzahlen bestehenden Dunkelziffer führt.
Schließlich kann dem Kläger in diesem Zusammenhang auch der Verweis auf die Pressemitteilung zu den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2016 (2 BvR 2557/16 und 2 BvR 2564/16) nicht weiterhelfen. Von Relevanz kann insoweit überhaupt nur das erstere Verfahren 2 BvR 2557/16 sein, da in dem letzteren der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG abgelehnt wurde (vgl. BVerfG, B.v. 14.12.2016 – 2 BvR 2564/16 – juris). Doch auch in dem zuerst genannten Verfahren wurde ausdrücklich offengelassen, ob angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan Abschiebungen derzeit verfassungsrechtlich vertretbar sind (vgl. BVerfG, B.v. 14.12.2016 – 2 BvR 2557/16 – juris Rn. 14). Der darin herausgestellten verfassungsrechtlichen Notwendigkeit der Berücksichtigung neuer Erkenntnismittel im Asylverfahren (BVerfG, B.v. 14.12.2016 – 2 BvR 2557/16 – juris Rn. 13) trägt das vorliegende Urteil ebenfalls Rechnung, indem es sich an mehreren Stellen mit der aktuellen Auskunftslage zu Afghanistan auseinandersetzt.
3. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. Ein solches ergibt sich in der hier zu entscheidenden Fallkonstellation weder aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK noch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
a) Es fehlt an den Voraussetzungen für die Zuerkennung eines nationalen Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Einer Abschiebung des Klägers nach Afghanistan stehen weder besondere, in seiner Person liegende Umstände noch die im Abschiebungszielstaat vorherrschende Sicherheitslage entgegen, s.o. Ein Abschiebungsverbot ergibt sich überdies nicht aufgrund der dort vorzufindenden schlechten humanitären Bedingungen.
Zwar können auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat grundsätzlich eine unmenschliche Behandlung des Klägers im Sinne des Art. 3 EMRK begründen. Fehlt es aber – wie hier – an einem verantwortlichen Akteur, so ist ein außergewöhnlicher Fall notwendig, in dem die gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind; dafür reicht es noch nicht, wenn im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde (EGMR, U.v. 25.5.2008 – 26565/05 – NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 23). Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377 Rn. 22; B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 6). Für die Prüfung der humanitären Verhältnisse ist dabei grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen, wobei zunächst die Umstände an dem Ort maßgeblich sind, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 26).
Das Gericht verkennt nicht, dass sich die humanitäre Lage sowohl in Afghanistan generell als auch in Kabul als regelmäßigem Endort der Abschiebung als durchaus besorgniserregend darstellt. So zählt Afghanistan zu den ärmsten Ländern der Welt und belegte im Jahr 2019 Platz 170 von 189 beim Index der menschlichen Entwicklung (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts, 16.7.2020, S. 6). Der Bevölkerungsanteil derjenigen Menschen, die unterhalb der Armutsgrenze leben, stieg im Vergleich zu den Jahren 2011/2012 von 38,3% auf etwa 55% in den Jahren 2016/2017 (vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018, S. 20). Die Arbeitslosenquote wird in den Quellen unterschiedlich eingestuft (Lagebericht des Auswärtigen Amts, 16.7.2020, S. 22: 11,2% im Jahr 2017; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018, S. 20: 24% im Jahr 2016/2017; Republik Österreich – BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Gesamtaktualisierung 13.11.2019, letzte Kurzinformation v. 18.5.2020, S. 318: 1,9 Mio. Afghanen arbeitslos). Besonders Kabul ist durch eine große Anzahl von Binnenflüchtlingen und Rückkehrern stark überlaufen (s. dazu ACCORD, Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mezar-e-Sharif und Kabul, 7.12.2018, S. 14 ff. und 21 ff.). Jahrzehntelange Konflikte machen das Land zudem anfällig für den Ausbruch von Krankheiten; das Gesundheitssystem ist fragil. Speziell im Hinblick auf die derzeit weltweit um sich greifende Corona-Pandemie mangelt es an – in Afghanistan grundsätzlich kostenfrei zur Verfügung gestellten – adäquaten Medikamenten für die Behandlung der Patienten ebenso wie an COVID-19-Testkits und an Isolations- und Behandlungseinrichtungen (vgl. dazu Republik Österreich – BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Gesamtaktualisierung 13.11.2019, letzte Kurzinformation v. 18.5.2020, S. 7). Die Regierung versucht indessen, dieser Entwicklung durch Einschränkungen des öffentlichen Lebens und die Einführung verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen, wie etwa das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstands von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen, entgegenzutreten. Am 18. Juli 2020 kündigte die Regierung außerdem den Start des sog. „Dastarkhan-e-Milli-Programms“ an, auf dessen Grundlage in einer ersten Phase 86 Mio. USD und in einer zweiten Phase 158 Mio. USD zur landesweiten Versorgung von Menschen mit Nahrungsmitteln bereitgestellt werden sollen. Von Seiten der Weltbank wurde außerdem ein Zuschuss über 200 Mio. USD bewilligt, der das Land dabei unterstützen soll, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten (vgl. zum Ganzen: Republik Österreich – BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation – COVID-19 Afghanistan, 21.7.2020, S. 3).
Dennoch geht das Gericht davon aus, dass für alleinstehende, erwerbsfähige und gesunde junge Männer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan selbst dann keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung besteht, wenn diese weder über ein soziales Netzwerk in Afghanistan noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder nennenswertes Vermögen verfügen. Der Einzelrichter schließt sich insoweit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung an (aus neuerer Zeit etwa: BayVGH, U.v. 6.7.2020 – 13a B 18.32817 – juris Rn. 47; U.v. 28.11.2019 – 13a B 19.33361 – juris Rn. 18; U.v. 14.11.2019 – 13a B 19.31153 – juris Rn. 32; B.v. 3.9.2019 – 13a ZB 19.33043 – juris Rn. 6; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris Rn. 34; VGH BW, U.v. 26.6.2019 – A 11 S 2108/18 – juris Rn. 105 ff.; U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 336 ff.; OVG NRW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A – juris Rn. 198; B.v. 17.9.2018 – 13 A 2914/18.A – juris Rn. 23; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 55 ff.). Auch nach Einschätzung des UNHCR können alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter, die keine besonderen Gefährdungsfaktoren aufweisen, grundsätzlich ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018, S. 25).
Gerade auch unter Einbeziehung der in der Person des Klägers begründeten Einzelfallumstände sowie des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass es diesem bei einer Rückkehr nach Afghanistan gelingen wird, sein Existenzminimum sicherzustellen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger bei einer Rückkehr in seinen Heimatdistrikt … in der Provinz Laghman, wo sein Vater, seine Mutter, seine Schwestern sowie eine Tante väterlicherseits noch immer ansässig sind, auf die Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk zurückgreifen kann. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan von seiner Familie aufgenommen werden wird. Insbesondere hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, noch immer in telefonischem Kontakt zu seiner Familie zu stehen. Mit Blick auf seine berufspraktischen Erfahrungen wird es dem Kläger zudem gelingen, sein Existenzminimum langfristig durch eigene Arbeitskraft, etwa in der Landwirtschaft oder auf dem Bau, sicherzustellen. Zwar hat der Kläger in Afghanistan keine Schule besucht. Er hat dort aber seit Kindertagen als Schäfer gearbeitet und auf diese Weise berufspraktische Erfahrungen im Bereich der Landwirtschaft sammeln können. Die Flucht nach Deutschland hat der Kläger nicht nur ohne die Begleitung Angehöriger auf sich genommen, sondern auch die hierfür aufgewandten Kosten über 7.000 EUR nach eigenen Angaben selbst finanziert; neben Ersparnissen von 2.000 EUR habe er während eines etwa einjährigen Türkeiaufenthalts weitere 5.000 EUR erwirtschaften können, indem er dort Wertstoffe wie Papier, Metall oder alte Elektronikgeräte auf den Straßen aufgesammelt und an einen festen Abnehmer verkauft habe. Während seines Aufenthalts in Deutschland hat der Kläger außerdem einen einjährigen Sprachkurs absolviert und dort Lesen und Schreiben gelernt. Anschließend habe er zunächst für sechs Monate in einem Restaurant gearbeitet und sei gegenwärtig als Verkäufer in einem Gemüsemarkt tätig. Nach alledem verfügt der Kläger auf dem afghanischen Arbeitsmarkt über eine vergleichsweise privilegierte Stellung, die es ihm ermöglichen wird, sich gegen die Konkurrenz durchzusetzen.
Die somit für den Kläger bestehende Existenzsicherungsmöglichkeit wird auch durch die derzeit in Afghanistan festzustellende Ausbreitung des Corona-Virus und die damit einhergehenden staatlichen Beschränkungen des öffentlichen Lebens keine dauerhafte Beeinträchtigung erfahren. Der durch die Regierung zur Eindämmung der Pandemie verfügte landesweite „Lockdown“, durch welchen unter anderem tägliche Aktivitäten, das Geschäftsleben und das gesellschaftliche Leben eingeschränkt und begrenzt werden (vgl. Republik Österreich – BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation – COVID-19 Afghanistan, 21.7.2020, S. 3), besteht zwar weiterhin fort, wird aber Berichten zufolge nicht immer konsequent durchgesetzt; so sind in vielen Städten etwa Ladengeschäfte und Restaurants geöffnet (vgl. OCHA, Afghanistan – Stratetic Situation Report: COVID-19, Nr. 65, 26.7.2020, S. 2). Es gehen damit freilich neue Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche einher. Verglichen mit dem Monat März 2020 war im Juli 2020 zudem ein mitunter deutlicher Anstieg der Preise für Weizenmehl, Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis zu verzeichnen, wodurch besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen wie behinderte Menschen und Familien, die zur Erzielung ihres Einkommens auf Gelegenheitsarbeiten angewiesen sind, hart getroffen wurden (vgl. OCHA, Afghanistan COVID-19 Multi-Sectoral Response – Operational Situation Report, 22.7.2020, S. 1). Geschätzte 12,4 Mio. Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen (vgl. OCHA, Afghanistan COVID-19 Multi-Sectoral Response – Operational Situation Report, 22.7.2020, S. 7). Gleichwohl wird die Unterhaltssicherung des Klägers dadurch keine nachhaltige und dauerhafte Beeinträchtigung erfahren, denn es bestehen schon angesichts der wirtschaftlichen Zwänge in Afghanistan keine Anhaltspunkte dafür, dass der landesweite „Lockdown“ auch nach einer Rückkehr des Klägers, die unter Umständen erst in mehreren Monaten zu erwarten steht, noch immer für unbestimmte Zeit fortgelten wird. Hinzu kommt, dass der Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Laghman Aufnahme in die Gemeinschaft seiner dort ansässigen Familie finden kann.
Zur Überbrückung einer finanziell schwierigen Anfangsphase kann der Kläger außerdem auf die Inanspruchnahme von Start- und Reintegrationshilfen, so etwa nach dem „REAG/GARP“-Programm, verwiesen werden. Dieses bietet erwachsenen Personen – im Fall der freiwilligen Rückkehr – die Organisation der Ausreise, die Übernahme der Reisekosten sowie eine einmalige Reisebeihilfe in Höhe von 200 EUR; zusätzlich stünde dem Kläger nach diesem Programm eine Starthilfe in Höhe von 1.000 EUR zur Verfügung (s. dazu die Informationsbroschüre „Freiwillige Rückkehr mit REAG/GARP“, Stand Januar 2020, abrufbar unter: https://files.returningfromgermany.de/files/200213_REAG_GARP_deutsch.pdf). Hinzu kommen ggf. weitere Leistungen nach dem Europäischen Reintegrationsprogramm („ERRIN“). Danach stehen bei einer Ankunft in Afghanistan eine Reihe von Sachleistungen zur Verfügung, wie etwa eine Abholung am Flughafen, eine Unterstützung bei der Weiterreise innerhalb des Herkunftslandes, eine vorübergehende Unterbringung und eine unter Umständen erforderliche Vermittlung zu dringender medizinischer Versorgung. Als weitere Reintegrationsmaßnahmen kommen unter anderem sozialer, juristischer und medizinischer Beistand, längerfristige Unterstützungsleistungen bei der Unterbringung, Hilfe bei der Arbeitsvermittlung sowie Existenzgründungshilfen in Betracht (s. dazu hinsichtlich Afghanistans die Informationsbroschüre „ERRIN-Reintegrationsprogramm für zurückkehrende Migranten“, abrufbar unter https://files.returningfromgermany.de/files/Country%20Leaflet_Afghanistan_DE.pdf).
Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wird im Übrigen nicht etwa deshalb anzunehmen sein, weil verschiedene Quellen von einer ablehnenden Haltung gegenüber Rückkehrern aus Europa, etwa in Form von Misstrauen seitens der örtlichen Gemeinschaft oder durch Behörden sowie Übergriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen berichten (vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018, S. 51 f.). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch der Kläger als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland erkannt und ihm deshalb zwangsläufige Nachteile – etwa bei der Suche nach einer Wohnung oder einer Arbeitsstelle – entstehen würden oder diese in der Konsequenz gar das zur Feststellung einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung notwendige Maß erreichen könnten, sind nach der gerichtlichen Überzeugungsbildung nämlich nicht feststellbar. Gegenteiliges ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch nicht aus der jüngst von Stahlmann durchgeführten Studie zum Verbleib und zu den Erfahrungen abgeschobener Afghanen (Asylmagazin 2019, 276 ff.). Zum einen begegnet diese Studie durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Repräsentativität, des methodischen Vorgehens sowie der Validität, Belastbarkeit und Objektivität der erhobenen Daten. Zum anderen lassen die beschriebenen Fallbeispiele schon aufgrund ihrer geringen Zahl nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass jeder Rückkehrer oder auch nur eine weit überwiegende Zahl der vielen Rückkehrer von schwerwiegenden Folgen betroffen wäre. Erst recht nicht kann daraus geschlossen werden, dass den Betreffenden damit stets auch der Zugang zu sozialen Netzwerken, zu Wohnung und Arbeit sowie jeder Art von Existenzsicherung verwehrt wäre (BayVGH, U.v. 6.7.2020 – 13a B 18.32817 – juris Rn. 66; B.v. 6.12.2019 – 13a ZB 19.34056 – juris Rn. 15; im Ergebnis ebenso zu entsprechenden Angaben Stahlmanns über konkrete Fälle abgeschobener Afghanen als gerichtliche Sachverständige: VGH BW, U.v. 26.6.2019 – A 11 S 2018/18 – juris Rn. 124 ff.; U.v. 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 – juris Rn. 207 ff.).
b) Zuletzt muss im konkreten Fall des Klägers ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausscheiden. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei vor allem existenzielle Gefahren durch Tötung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie insbesondere Krankheit erfasst werden, die dem Ausländer aufgrund seiner persönlichen Situation drohen.
(1) Eine solche erhebliche konkrete Gefahr droht dem Kläger zunächst nicht aufgrund seines gesundheitlichen Zustands.
Wie sich aus § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ergibt, besteht eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlimmern würden. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist damit in Krankheitsfällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, B.v. 17.8.2011 – 10 B 13.11 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 17.3.2016 – 13a B 16.30007 – juris Rn. 15).
Für ärztliche Atteste, mit denen der Nachweis einer in diesem Sinne lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankung geführt werden soll, gelten gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG entsprechend. Danach muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden. Diese soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD-10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
Die in Kopie vorgelegten Atteste des Facharztes für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie …, vom 6. August 2019, vom 5. Dezember 2019 sowie vom 22. Juli 2020, welche die Diagnose einer akuten (schwergradigen) polymorphen psychotischen Störung enthalten, werden diesen Anforderungen in mehrerlei Hinsicht nicht gerecht. Für die Atteste vom 6. August 2019 und vom 5. Dezember 2019 gilt dies bereits deshalb, weil darin ohne nähere Begründung der Befund einer akuten polymorphen psychotischen Störung zugrunde gelegt und daran anknüpfend die Notwendigkeit einer Unterbringung des Klägers in einem Einzelzimmer postuliert wird. Angaben zu den tatsächlichen Umständen, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, zur dabei angewandten Methode der Tatsachenerhebung, zum Schweregrad der Erkrankung sowie zu den Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, fehlen dort jeweils gänzlich. Doch auch das Attest vom 22. Juli 2020 wird den durch § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG aufgestellten Anforderungen nicht gerecht. Insbesondere lässt dieses die tatsächlichen Umstände, aufgrund derer der behandelnde Arzt zur Diagnose einer akuten schwergradigen polymorphen psychotischen Störung gelangt ist, die dabei angewandte Methode der Tatsachenerhebung und die aus der krankheitsbedingten Situation resultierenden Folgen nur unzureichend erkennen. So wird dort lediglich ausgeführt, es hätten bereits im Herkunftsland Afghanistan deutliche psychotische Symptome mit Verfolgungswahn und paranoiden Ängsten bestanden und der Kläger sei als Flüchtling mit Kriegserlebnissen und Gewalterfahrungen nach Deutschland gekommen. Offen bleibt jedoch, auf welcher tatsächlichen Grundlage der behandelnde Arzt zu dieser Erkenntnis gelangt sein will und welche Methode der Tatsachenerhebung hierbei angewandt worden sein soll. Weiter heißt es dort, der Kläger sei ab dem Jahr 2018 regelmäßig psychiatrisch behandelt worden, seit dem 6. August 2019 erfolge die psychiatrische Behandlung – aktuell in der Regel alle zwei Wochen – durch den Aussteller des Attests. Hierzu hätten bislang sieben längere Behandlungstermine sowie mehrfache kurze Kriseninterventionen stattgefunden, wobei eine gründliche Diagnosefindung habe durchgeführt werden können. Auch an dieser Stelle bleibt unklar, auf welcher tatsächlichen Grundlage diese Diagnosefindung erfolgen konnte und welche Methoden der Tatsachenerhebung hierzu herangezogen wurden. Soweit das Attest des Weiteren von einem langfristig dringend notwendigen Behandlungsbedarf ausgeht, fehlt es an näheren Angaben dazu, welche Art der Behandlung (Einnahme von Medikamenten, Psychotherapie etc.) das festgestellte Krankheitsbild überhaupt erforderlich machen soll und in welchem Umfang der Kläger einer solchen bedarf. Gleiches gilt mit Blick auf die darin getroffene Prognose, es drohe bei Abbruch der Behandlung unweigerlich eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung; insbesondere mangelt es an näheren Ausführungen dazu, wie sich ein solcher Behandlungsabbruch auf den psychischen Gesundheitszustand des Klägers auswirken und welche Gefahren für diesen damit konkret einhergehen würden.
Zum Nachweis einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung kann dem Kläger auch der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Arztbrief des Klinikums … – Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie – vom 9. Dezember 2019 nicht weiterhelfen. Abgesehen davon, dass dieses Dokument nicht mehr die erforderliche Aktualität besitzt – seine Ausstellung lag im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2020 bereits mehr als ein halbes Jahr zurück – und der darin diagnostiziere Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung zudem von dem Befund des Facharztes … abweicht, sind auch insoweit die Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG nicht erfüllt. Der Bericht enthält zwar eine Diagnose („Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung“), jedoch fehlt es an der Angabe des lateinischen Namens bzw. der Klassifizierung der Erkrankung nach ICD-10. Unklar bleiben außerdem die Methode der Tatsachenerhebung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben.
Da nach alledem das Vorliegen einer lebensbedrohlichen bzw. scherwiegenden und sich alsbald nach einer Abschiebung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in existenzbedrohender Weise verschlimmernden psychischen Erkrankung nicht nach Maßgabe von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG glaubhaft gemacht wurde, brauchte der Klägerseite ferner die in der mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatzfrist zur Vorlage eines Ergänzungsattests von Seiten des Facharztes … über die Notwendigkeit und Art der vom Kläger einzunehmenden Medikamente bis zum 14. August 2020 nicht mehr gewährt zu werden. Dessen ungeachtet sind in der hiesigen Fallkonstellation auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Einräumung einer solchen Schriftsatzfrist nicht erfüllt. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO kann das Gericht auf Antrag eines Beteiligten, der sich in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären konnte, weil dieses nicht gleichzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, eine Frist bestimmen, in der eine solche Erklärung in einem Schriftsatz nachgebracht werden kann. Daran fehlt es hier. Eine Stellungnahme der Beklagten zu der geltend gemachten psychischen Erkrankung des Klägers, auf die sich dieser im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nicht hätte äußern können, ist nicht erfolgt; vielmehr hat sich die Beklagte zu diesem Gesichtspunkt überhaupt nicht eingelassen. Daneben soll das Gericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 139 Abs. 5 ZPO auf Antrag eines Beteiligten, dem eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist, eine Frist bestimmen, in der die Erklärung in einem Schriftsatz nachgebracht werden kann. Die Vorschrift betrifft damit richterliche Hinweise, die in der mündlichen Verhandlung erteilt wurden (Musielak/Voit/Stadler, 17. Aufl. 2020, ZPO, § 139 Rn. 299). Einen solchen, die klägerische Erkrankung betreffenden richterlichen Hinweis hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht erteilt. Anders als von Gesetzes wegen für die Gewährung einer Schriftsatzfrist vorausgesetzt, ging es der Klägerseite damit nicht etwa um die Möglichkeit, sich zu einem Vorbringen eines anderen Prozessbeteiligten oder einem Hinweis des Gerichts zu erklären, sondern stattdessen darum, ihren eigenen Sachvortrag durch die Beibringung weiterer Beweismittel – namentlich eines weiteren fachärztlichen Attests – zu untermauern.
Den so verstandenen Antrag durfte das Gericht überdies gemäß § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO in Ausübung des ihm eröffneten Präklusionsermessens als verspätet zurückweisen. Die Voraussetzungen für eine solche Zurückweisung waren insoweit gegeben. Mit richterlichen Schreiben vom 21. April 2020, dem Klägerbevollmächtigten am 24. April 2020 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, war dieser nach Maßgabe des § 87b Abs. 2 VwGO dazu aufgefordert worden, etwaige weitere Tatsachen und Beweismittel, auf die die Klageanträge gestützt werden sollten, bis spätestens 1. Juli 2020 zu benennen bzw. vorzulegen. Es wurde darin außerdem gemäß § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO über die Folgen einer Versäumung dieser Frist belehrt. Die Klägerseite hat die diesbezügliche Verspätung auch nicht im Sinne des § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO genügend entschuldigt; tragfähige Gründe, weshalb es nicht möglich gewesen sein sollte, eine ärztliche Aufstellung der vom Kläger einzunehmenden Medikamente innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist beizubringen, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst zu ersehen, zumal sich der Kläger nach eigenen Angaben bereits seit dem Jahr 2018 in psychiatrischer Behandlung befinde. Schließlich hätte die Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögert, weil in diesem Fall die Verwaltungsstreitsache frühestens am 14. August 2020 hätte entschieden werden können, § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
(2) Eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr und in der Folge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergeben sich für den Kläger überdies nicht aufgrund der gegenwärtig global und mithin auch in Afghanistan um sich greifenden COVID-19-Pandemie. Es handelt sich hierbei um eine allgemeine Gefahr, die im Ausgangspunkt allen Menschen in bzw. allen Rückkehrern nach Afghanistan droht und die damit grundsätzlich nur bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen ist (ebenso VG Gelsenkirchen, U.v. 11.5.2020 – 5a K 12498/17.A – juris Rn. 88; VG Bayreuth, U.v. 26.6.2020 – B 8 K 17.32211 – juris Rn. 94).
Nach der Rechtsprechung kann in diesen Fällen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise dann in Anspruch genommen werden, wenn der Ausländer aufgrund der im Abschiebungszielstaat herrschenden Lebensbedingungen – namentlich der dortigen wirtschaftlichen Existenzbedingungen und der damit zusammenhängenden Versorgungslage – mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Diese Gefahren müssen im konkreten Einzelfall nach Art, Ausmaß und Intensität von solchem Gewicht sein, dass sich daraus für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden, wobei ein im Vergleich zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhter Maßstab anzulegen ist und sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren müssen (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 38; U.v. 8.9.2011 – 10 C 10.14 – BVerwGE 140, 319 Rn. 22 f.).
Dass der Kläger bei einer Rückkehr durch das Corona-Virus mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sein wird, vermag das Gericht indessen nicht zu erkennen. Mit Stand vom 26. Juli 2020 meldete Afghanistan 36.157 bestätigte Infektionen mit dem Corona-Virus; davon waren 1.259 Personen an der Infektion verstorben, 25.180 Menschen konnten sich von dem Virus erholen. Fast 10% der bestätigten COVID-19-Fälle entfielen auf Angehörige des Gesundheitspersonals. Die meisten Todesfälle waren in der Altersgruppe der 40- bis 69-jährigen Männer zu verzeichnen, die etwa 52% der durch das Corona-Virus bedingten Todesfälle ausmachen. Neben Kabul sind vor allem die Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar besonders stark durch das Virus betroffen (vgl. zum Ganzen: OCHA, Afghanistan – Stratetic Situation Report: COVID-19 Nr. 65, 26.7.2020, S. 1). Trotz alledem erscheint der Kläger nicht in besonderem Maße durch eine Infektion mit dem Corona-Virus, geschweige denn durch einen besonders widrigen, lebensbedrohlichen Krankheitsverlauf, gefährdet. Weder leidet er an körperlichen Vorerkrankungen, noch gehört er dem von Infektionen besonders häufig betroffenen Gesundheitspersonal an oder zählt zu der für einen tödlichen Krankheitsverlauf besonders prädestinierten Altersgruppe der 40- bis 69-jährigen Männer. Eine besondere Vulnerabilität des Klägers in Bezug auf eine Erkrankung an COVID-19 kann schließlich nicht deshalb angenommen werden, weil dieser zur Gruppe der Rückkehrer aus Europa zählt; die gegenteilige Stellungnahme Stahlmanns (Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27.3.2020) entbehrt einer hinreichenden fachlichen Unterlegung und ist darüber hinaus in der Sache nicht nachzuvollziehen. Im Gegenteil erscheinen gerade solche Personen, die in Afghanistan seit Jahren ein Dasein unterhalb des Existenzminimums fristen müssen und durch Krankheit sowie Mangelernährung gezeichnet sind, besonders anfällig für eine Corona-Infektion (vgl. Republik Österreich – BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation – COVID-19 Afghanistan, 9.4.2020, S. 1). Rückkehrer aus Europa, die sich im Allgemeinen eines guten Gesundheits- und Ernährungszustands erfreuen, erscheinen demgegenüber nicht in besonderem Maße gefährdet.
4. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auch die in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung einschließlich der damit verbundenen Zielstaatsbestimmung zu Recht ergangen. Die Abschiebungsandrohung hat ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Nach § 38 Abs. 1 AsylG hatte die Beklagte dem Kläger eine Ausreisefrist von 30 Tagen zu setzen.
5. In rechtlicher Hinsicht ebenfalls nicht zu beanstanden ist das in Ziffer 6 des Bescheids auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach den Vorschriften der RL 2008/115/EG jedenfalls, soweit es an eine Abschiebung anknüpft, nicht aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung – wie sie in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gültigen Regelung des § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. enthalten war – eintreten kann, sondern es hierfür vielmehr einer behördlichen Entscheidung bedarf (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2017 – 1 VR 3.17 – juris Rn. 71). Auf diese unionsrechtlichen Vorgaben hat inzwischen auch der Gesetzgeber mit einer Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I, 1294) reagiert und darin festgelegt, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot einer gesonderten Anordnung bedarf, zu der nach § 75 Nr. 12 AufenthG im Zusammenhang mit einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG das Bundesamt für … berufen ist.
Die damit geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer wird in unionsrechtskonformer Auslegung aber regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen werden können (BVerwG, B.v. 13.7.2017 – 1 VR 3.17 – juris Rn. 72). Eine solche hat die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid wirksam getroffen und in Ausübung des ihr nach § 11 Abs. 3 Satz 1
AufenthG eingeräumten Ermessens eine Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung vorgesehen. Spezifische Ermessensfehler, auf deren Überprüfung das Gericht an dieser Stelle gemäß § 114 Satz 1 VwGO beschränkt ist, sind insoweit nicht zu ersehen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.


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