Verwaltungsrecht

Zulassung eines Bürgerbegehrens

Aktenzeichen  W 2 E 18.887

Datum:
1.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28085
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
BayGO Art. 18a

 

Leitsatz

Mit der lediglich unsubstantiierten Behauptung der bevorstehenden Zusammenlegung der EDV-Systeme zweier Sparkassen infolge deren Fusion ist ein Anordnungsgrund für die begehrte Zulassung eines Bürgerbegehrens, das die Rückabwicklung der bereits in rechtlicher Hinsicht vollzogenen Fusion zum Gegenstand hat, nicht glaubhaft gemacht.  (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ein „evtl. vorläufiges Urteil zur Durchführung des Bürgerentscheides“. Mit der Klage in der Hauptsache begehrt er die Aufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2018, mit der das vom Antragsteller eingereichte Bürgerbegehren „Rückabwicklung der Fusion der Sparkassen O. und Sch.“ als formell und materiell unzulässig abgelehnt wurde. Gleichzeitig begehrt er die Feststellung der Zulässigkeit dieses Bürgerbegehrens sowie die Verpflichtung, einen entsprechenden Bürgerentscheid durchzuführen.
Zur Begründung des Eilrechtsschutzes trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor:
Die Sparkassenfusion sei zum 1. Januar 2018 bereits in Kraft getreten. Bisher seien „nur unerhebliche Arbeiten zum Zusammenschluss getätigt worden (erweiterter Vorstand und Verwaltungsrat)“. Die wichtige Zusammenlegung der EDV-Systeme stehe für September/Oktober 2018 an. Deshalb sei eine vorläufige Entscheidung zur Durchführung des Bürgerentscheides zu treffen. Auf den Schriftsatz vom 31. Juli 2018 wird Bezug genommen.
Er beantragt
„ein evtl. vorläufiges Urteil zur Durchführung des Bürgerentscheides“.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit dem Begehren werde die Hauptsache unzulässig vorweggenommen. Zudem fehle es an der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund), weil es im Bürgerbegehren um die Rückabwicklung der bereits vollzogenen Fusion gehe. Mit der Zusammenlegung EDV-Systeme werde eine spätere Rückabwicklung nicht substantiell erschwert. Es sei auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Rückabwicklung der Fusion keine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Antragsgegnerin sei, vielmehr sei der neu gegründete Zweckverband zuständig. Unzulässig sei das Bürgerbegehren auch deshalb, weil verschiedene Varianten von Unterschriftslisten mit nicht einheitlicher Begründung eingereicht worden seien. Auch im Übrigen bestünden große Bedenken an der Richtigkeit der Begründungen für das Bürgerbegehren. Insoweit werde auf den angegriffenen Bescheid verwiesen.
Die Akten der Antragsgegnerin über das Bürgerbegehren wurden beigezogen. Auf den Inhalt der Akte des Gerichtsverfahrens W 2 K 18.886 wird verwiesen.
II.
Der Antrag ist bereits unzulässig.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist demnach, das Vorliegen eines Rechts, dessen Sicherung die Anordnung dient (Anordnungsanspruch) sowie die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antragsteller hat schon einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er verweist lediglich unsubstantiiert auf die angeblich bevorstehende Zusammenlegung der EDV-Systeme. Aus dieser folgt aber – wenn sie denn wie behauptet stattfinden würde – ersichtlich keine Eilbedürftigkeit für die Zulassung des Bürgerbegehrens, das die Rückabwicklung der bereits in rechtlicher Hinsicht vollzogenen Fusion zum Gegenstand hat. Eine Vorwegnahme der Hauptsache lässt sich damit schon gar nicht rechtfertigen.
Auf den unterschiedlichen Inhalt der Unterschriftslisten und die Begründung des Bürgerbegehrens muss mangels Zulässigkeit des Antrages nicht näher eingegangen werden.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG.


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