Verwaltungsrecht

Zulassung zum Auswahlverfahren für die Ausbildungsqualifizierung zum Polizeidienst, hier: Ausnahmemöglichkeit zur festgelegten Altersgrenze

Aktenzeichen  M 5 E 18.4773

Datum:
9.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 30612
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1
FachV-Pol/VS. § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 3, S.4

 

Leitsatz

1. Für den Antrag auf Zulassung zum Auswahlverfahren für die Ausbildungsqualifizierung der dritten Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes fehlt es an einem Anordnungsgrund, wenn keine Nachteile vorgetragen werden, die eine spätere Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung unzumutbar machen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Daran ändert auch nichts, dass es um die Überprüfung der in 57 Abs. 1 S. 4 FachV-Pol/VS festgelegten Altersgrenze (Vollendung des 42. Lebensjahres) unter Berücksichtigung von Ausnahmemöglichkeiten geht, da der Antragsteller ohnehin die Altersgrenze überschritten hat. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag vom 26. September 2018 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,
dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller zur Teilnahme am sog. TAUVE-Test im Rahmen des Auswahlverfahrens 2019 zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst zuzulassen, bis über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zum Auswahlverfahren für die Ausbildungsqualifizierung 2019 bestandskräftig entschieden worden ist,
war abzulehnen, weil der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen konnte, § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es besteht kein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes.
Zwar ist der erste Termin für den situativen Auswahltest (sog. TAUVE-Test) für die Ausbildungsqualifizierung 2019 am 28. September 2018 bereits verstrichen und steht der zweite (und damit letzte reguläre) Termin am 13. Oktober 2018 unmittelbar bevor. Der Antragsteller wird auch vor dem festgesetzten Stichtag 1. März 2019 die Altersgrenze durch Vollendung des 42. Lebensjahres überschritten haben, was ihn von der Teilnahme nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) grundsätzlich ausschließt, und es ist ihm hiervon vom Antragsgegner auch bislang eine Ausnahme nach § 57 Abs. 1 Satz 3, 4 FachV-Pol/VS verweigert worden (Schreiben des Polizeipräsidiums Oberbayern … vom …9.2018).
Der Antragsteller hat jedoch nichts dafür vorgetragen und es ist auch sonst nichts ersichtlich, dass ihm unzumutbare Nachteile daraus erwachsen würden, wenn er erst an der Ausbildungsqualifizierung 2020 oder später teilnehmen könnte. Wenn sich also letztlich bei gerichtlicher Überprüfung die Altersgrenze des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FachV-Pol/VS in einem Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen oder auf einen Anspruch des Antragstellers auf eine Ausnahme von dieser erkannt werden sollte, könnte er immer noch an dem Auswahlverfahren teilnehmen. Sollte allerdings das Gericht die Vorgehensweise des Antragsgegners unbeanstandet lassen, stünde lediglich erst später fest, dass der Ausschluss des Antragstellers zu Recht erfolgte.
Eine umfassende und tiefgehende gerichtliche Überprüfung der o.g. Altersgrenze unter Berücksichtigung deren Ausnahmemöglichkeit, zu der der Antragsteller bislang keine Gründe im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 4 FachV-Pol/VS vorgetragen hat, muss daher einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben