Verwaltungsrecht

Zulassung zum Masterstudium „Management”

Aktenzeichen  7 CE 20.406

Datum:
4.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14715
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHSchG Art. 43 Abs. 5, Art. 57 Abs. 2 S. 2 Nr. 1
VwGO § 123 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Gegen die Regelung des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG, wonach die Hochschulen durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen für den Zugang zu einem Masterstudiengang festlegen können, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unbeschadet dessen, dass Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG die Aufnahme eines Masterstudiengangs als post-gradualen Studiengang (Art. 56 Abs. 3 Satz 2, Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG) von einem vorausgehenden Hochschul- oder einem gleichwertigen Abschluss abhängig macht, kann die Hochschule weitere Zugangs- bzw. Qualifikationsvoraussetzungen festlegen, wenn das Studium besondere Anforderungen stellt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Eignungsverfahren der TUM zur Zulassung zum Masterstudiengang „Management“ ist rechtlich nicht zu beanstanden. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 4 E 19.5641 2020-02-06 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang „Management“ nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020 an der Technischen Universität München (TUM) im Wege der einstweiligen Anordnung.
Der Antragsteller, der den Bachelorstudiengang „Ingenieurswissenschaften“ an der TUM am 17. Juli 2019 mit der Abschlussnote … (* …*) abgeschlossen hat und dort seit dem Wintersemester 2019/2020 den Masterstudiengang „Entwicklung, Produktion und Management im Maschinenbau“ absolviert, hatte sich im Onlinebewerbungsverfahren der TUM für den Masterstudiengang „Management“ beworben, wobei er neben anderen Unterlagen ein circa 2.000 Worte umfassendes Essay eingereicht hatte.
Mit Bescheid vom 2. Juli 2019 lehnte die TUM die Zulassung des Antragstellers zum Masterstudiengang „Management“ ab. Die im Eignungsverfahren erforderliche Mindestpunktzahl sei nicht erreicht worden. Über den vom Antragsteller mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 1. August 2019 eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Mit Beschluss vom 6. Februar 2020 hat das Verwaltungsgericht München den Antrag des Antragstellers abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Masterstudiengang „Management“ an der TUM zuzulassen. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das zweistufige Eignungsfeststellungsverfahren sei nicht zu beanstanden. § 36 der „Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang ‚Management‘ an der Technischen Universität München“ vom 7. Juli 2016 in der Fassung der dritten Änderungssatzung vom 25. März 2019 (im Folgenden FPSO) regle die Qualifikationsvoraussetzungen für den Masterstudiengang „Management“ an der TUM. Hiernach werde die Qualifikation durch einen an einer in- oder ausländischen Hochschule erworbenen mindestens sechssemestrigen qualifizierten Bachelorabschluss in den Studiengängen der Ingenieur- oder Naturwissenschaften (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 FPSO), adäquate Kenntnisse der englischen Sprache (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 FPSO) und das Bestehen des Eignungsverfahrens gemäß Anlage 2 (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 FPSO) nachgewiesen. Das Eignungsverfahren bestehe aus zwei Stufen. In der ersten Stufe beurteile die Kommission anhand der nach Nr. 2.3 der Anlage 2 geforderten Bewerbungsunterlagen, ob die Bewerber oder Bewerberinnen die Eignung zum Studium besitzen (Nr. 5.1.1 der Anlage 2), wobei als Bewertungskriterien die fachliche Qualifikation (Buchst. a) mit bis zu 50 Punkten, die Abschlussnote (Buchst. b) gestuft mit bis zu 15 Punkten und – falls vorhanden – ein GMAT-Score (Buchst. c) mit 10 Punkten eingehen. Bewerber oder Bewerberinnen, die danach mindestens 62 Punkte erreichten, erhielten eine Bestätigung über das bestandene Eignungsverfahren (Nr. 5.1.3 der Anlage 2), Bewerber oder Bewerberinnen mit einer Gesamtpunktzahl von weniger als 50 Punkten seien ungeeignet. Bei den übrigen Bewerbern oder Bewerberinnen werde das Essay evaluiert und nach vorgegebenen Kriterien mit bis zu 40 Punkten bewertet (Nr. 5.2.2 der Anlage 2). Die Gesamtpunktzahl für die zweite Stufe ergebe sich aus den Bewertungen des Essays sowie der Bewertungen der fachlichen Qualifikation und der Abschlussnote aus der ersten Stufe des Eignungsverfahrens (Nr. 5.2.4 Satz 1 der Anlage 2). Geeignet sei, wer 80 oder mehr Punkte erreicht habe (Nr. 5.2.4 Satz 2 der Anlage 2). Der Antragsteller habe auf der ersten Stufe eine Punktzahl von 50 erreicht. Auf der zweiten Stufe sei sein Essay von zwei Kommissionsmitgliedern mit 21 und 22 Punkten bewertet worden; als arithmetisches Mittel seien gerundet 22 Punkte angesetzt worden. Zusammen mit den Bewertungen der fachlichen Qualifikation und der Abschlussnote habe der Antragsteller eine Gesamtpunktzahl von 72 erreicht und in der Folge den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid erhalten. § 36 Abs. 1 FPSO und hier insbesondere die Regelungen des Eignungsverfahrens verstießen nicht gegen Verfassungsrecht. Auch die Beurteilung des Qualifikationsnachweises und insbesondere die Durchführung des Eignungsverfahrens begegneten keinen rechtlichen Bedenken. Eine Fehlnormierung wegen zu starker Gewichtung des GMAT-Scores oder wegen Nichtberücksichtigung von vom Antragsteller erbrachter Zusatzleistungen sei nicht ersichtlich. Die Regelungen des Eignungsverfahrens stellten keine versteckte Kontingentierung dar und litten auch nicht an einem Normierungsdefizit wegen fehlender Quoten für Nicht-EU-Ausländer.
Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein. Zur Begründung lässt er vortragen, er habe aufgrund seiner fachlichen Qualifikation einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang „Management“ an der TUM. Er habe in dem von ihm mittlerweile aufgenommenen Masterstudiengang „Entwicklung, Produktion und Management im Maschinenbau“ an der TUM mehrere Prüfungen des Masterstudiengangs „Management“ erfolgreich abgelegt. Sein wirtschaftliches Wissen und seine Fähigkeiten habe er als Gründer eines kleinen, stark wachsenden Startups (Onlinehandel und Onlinemarketing) bereits in der Praxis bewiesen. Die Regelungen des sog. Eignungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 1 bis 4 FPSO i.V.m. der Anlage 2 verstießen gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 4 GG. In der Satzung fehlten weitere wichtige differenzierende Zulassungskriterien wie berufliche und internationale Erfahrung. Auch letztere habe der Antragsteller im Rahmen eines Praktikums im Ausland erworben. Diese Option sei noch in der Fassung der FPSO vom 7. Juli 2016 als zusätzliche Qualifikation gewertet worden. Des Weiteren sei nicht bewertet worden, dass der Antragsteller ein um zwei Studiensemester verlängertes Intensiv-Bachelorstudium absolviert habe. Das mathematische Wissen des Antragstellers wiege das Bestehen eines GMAT-Scores mit mindestens 600 Punkten auf, dessen Vorliegen unfair mit 10 Punkten zu Buche schlage. Nicht in die Eignungsbewertung Eingang gefunden habe, dass der Antragsteller in der Bachelorarbeit eine Note von 1,7 erreicht habe. Die unverhältnismäßigen Regelungen der FPSO stellten eine verkappte Berufszulassungsschranke dar, weil ein nicht transparentes NC-Verfahren vorliege und die tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft sei. Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG stelle keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die weitreichenden Grundrechtseinschränkungen durch eine Satzung dar. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 u.a. – (BVerfGE 147, 253) müsse der Gesetzgeber die für die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen wesentlichen Fragen selbst regeln. Dieser Grundsatz gelte erst recht bei Eignungsfeststellungsverfahren. Schließlich dürfe sich die Regelung des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG, wonach die Hochschule durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festlegen könne, nur auf deutsche Staatsbürger und EU-Ausländer beziehen. Für Nicht-EU-Ausländer seien wie in N.C.-Verfahren durch den Gesetzgeber Quoten vorzugeben. Nach den Feststellungen des Antragstellers stammten 80% der Masterstudenten aus dem Ausland, davon weit über 50% aus Nicht-EU-Ländern. Diese allein durch eine indirekte Satzungsregelung bewirkte Internationalisierung des nur Deutschen und EU-Ausländern zustehenden Grundrechts auf Bildung benachteilige diese und sei nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien Auskünfte der TUM über die Anzahl der in den letzten Studienjahren an Deutsche, EU- und Nicht-EU-Ausländer vergebenen Studienplätze einzuholen. Der Prüfungsbescheid selbst erfülle nicht die Begründungsanforderungen. Bei der Bewertung des Essays sei die erforderliche Dokumentation nicht erfolgt; die Stellungnahme der Prüfer erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens könne diese nicht ersetzen. Der Antragsteller habe eine fachlich überzeugende Gegendarstellung verfasst; wissenschaftlich-pädagogische Gründe geböten es, das Essay mit mindestens 30 Punkten zu bewerten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehe der vom Antragsteller gestellte Antrag auf außerkapazitäre Zulassung nicht mangels Zulassungsbeschränkung ins Leere. Die Behauptung, die Studienplätze würden nach Eignung vergeben und es gebe keine Zulassungsbeschränkung, sei eine irreale Fiktion und unwahr. Jedenfalls sei vor Anwendung einer Bestenauslese eine kapazitätsrechtliche Berechnung erforderlich.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 6. Februar 2020 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zum Masterstudiengang „Management“ an der TUM zum Wintersemester 2019/2020 zuzulassen,
hilfsweise,
ihn für das Wintersemester 2019/2020 außerhalb der normativ festgesetzten, bzw. bei nicht normativ festgesetzter Zulassungszahl außerhalb der vorhandenen tatsächlichen Belegungszahl zum Masterstudiengang „Management“ zum ersten Bewerbungssemester zuzulassen und zu immatrikulieren.
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2020 ließ der Antragsteller mitteilen, er habe nunmehr am 8. Mai 2020 den GMAT-Score mit 630 Punkten bestanden. Damit habe er in der zweiten Stufe des sog. Eignungsverfahrens insgesamt 82 Punkte und damit die Qualifikation für den Masterstudiengang „Management“ erreicht.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht München hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keinen Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang „Management“ an der TUM glaubhaft gemacht. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:
1. Die erforderliche Dringlichkeit und damit der Anordnungsgrund für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) ergeben sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller aufgrund des Bescheids der TUM vom 2. Juli 2019 derzeit gehindert ist, das beabsichtigte Studium aufzunehmen. Wenn auch eine Aufnahme des Studiums im bereits beendeten Wintersemester 2019/2020 nicht mehr möglich ist, ist doch erkennbares Ziel des Antragstellers, mit dem Studium zum nächstmöglichen Zeitpunkt, also zum Wintersemester 2020/2021, zu beginnen. Hierdurch ist aber die Dringlichkeit nicht entfallen (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2019 – 7 CE 18.2157 – juris Rn. 12). Für die begehrte vorläufige Zulassung trotz des bereits abgeschlossenen Wintersemester 2019/2020 spricht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten die Erwägung, dass die effektive Durchsetzung eines verfassungsmäßig gewährleisteten, in seiner Verwirklichung aber situationsabhängigen Rechts nicht darunter leiden darf, dass sich die Verhältnisse während der unvermeidlichen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens zum Nachteil des Rechtssuchenden verschlechtern (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2012 – 7 CE 11.3019 – juris Rn. 12 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 21.7.2005 – 1 BvR 584/05 – juris Rn. 20).
2. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), vorläufig für das Masterstudium „Management“ zugelassen zu werden.
a) Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG setzt der Zugang zu einem Masterstudiengang nach Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Nach Satz 2 der Vorschrift können die Hochschulen durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festlegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen keine Bedenken (vgl. hierzu bereits BayVGH, B.v. 9. 9. 2014 – 7 CE 14.1059 – juris R. 15). Sie stellt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der studiengangspezifischen Eignung durch Satzung der Hochschule dar. Insbesondere ist es im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz nicht zu beanstanden, dass der parlamentarische Gesetzgeber den Satzungsgeber zur Regelung der Einzelheiten der Festsetzung weiterer Zugangsvoraussetzungen ermächtigt hat. Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG gibt insoweit Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigung hinreichend deutlich vor. Der Bewerber für den Masterstudiengang soll seine studiengangspezifische Qualifikation hierfür nachweisen. Die Zugangsvoraussetzungen im Einzelnen richten sich nach dem jeweiligen Studiengang und können deshalb sinnvoll nur auf untergesetzlicher Ebene geregelt werden (BayVerfGH, E.v. 12.7.2013 – Vf. 9-VII-12 – BayVBl 2014, 206/209 für Art. 44 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG).
Der Hinweis des Antragstellers, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 u.a. – (BVerfGE 147, 253 Rn. 119 f.) müsse der Gesetzgeber die für die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen wesentlichen Fragen selbst regeln, ist schon deshalb unbehelflich, weil es sich beim Masterstudiengang „Management“ an der TUM nicht um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt. Im Übrigen wollte das Bundesverfassungsgericht den Vorbehalt des Gesetzes nur bei grundständigen Massenstudiengängen angewandt wissen. Es hat ausdrücklich festgestellt, dass für spezialisierte Studiengänge im Rahmen eines spezifischen Lehr- und Forschungsprofils – wie hier – anderes gelten mag. Der Gesetzgeber darf den Hochschulen selbst bei zulassungsbeschränkten Studiengängen gewisse Spielräume für die Konkretisierung der gesetzlich der Art nach festgelegten Kriterien lassen, anhand derer die Eignung von Studienbewerberinnen und -bewerbern beurteilt werden soll (vgl. BVerfG, U.v. 19.12.2017 – 1 BvL 3/14 u.a. – BVerfGE a.a.O. Rn. 120). Eine solche – begrenzte – Konkretisierungsbefugnis der Hochschulen schlägt sich insbesondere in den Ausgestaltungsmöglichkeiten hochschuleigener Eignungsprüfungen nieder, die nach geltendem Recht im Rahmen der Auswahlverfahren der Hochschule durchgeführt werden dürfen. Gemessen daran befindet sich Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG, wonach die Hochschule für den Zugang zu – nicht zulassungsbeschränkten – Masterstudiengängen durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festlegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangsspezifischen Eignung fordern kann, in Übereinstimmung mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.
Auch inhaltlich ist die Ermächtigung in Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG zur Festlegung eines Eignungsverfahrens als Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudium mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 101, Art. 128 Abs. 1 BV vereinbar und schränkt die auch für einen Masterstudiengang gewährleistete Freiheit der Wahl der Berufsausbildung nicht unzulässig ein (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2014 – 7 CE 14.1203 – juris Rn. 12 m.w.N.). Ihre Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 101, Art. 128 Abs. 1 BV setzt voraus, dass sie der Förderung eines wichtigen Gemeinschaftsguts dient und der Gesetzgeber diesem Interesse unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit den Vorrang vor dem Freiheitsanspruch des Einzelnen einräumen darf (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 6 C 19.15 – BVerwGE 157, 46 Rn. 8). Eignungsverfahren dienen neben dem Interesse an der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt auch der Funktionsfähigkeit der Universitäten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium. Den Hochschulen steht nach Art. 5 Abs. 3 GG das Recht zu, ihren Studiengang nach eigenen wissenschaftlichen Kriterien zu prägen und dabei eigene Schwerpunkte zu setzen (vgl. BVerfG, U.v. 19.12.2017 – 1 BvL 3/14 u.a. – BVerfGE 147, 253 Rn. 120). Die mit dem Masterabschluss verfolgten Ausbildungsziele lassen sich nur dann mit angemessenem zeitlichen und sächlichen Aufwand erreichen, wenn die Studierenden eine bestimmte Qualifikation mitbringen. Diese Anliegen verkörpern ein gewichtiges Gemeinschaftsgut.
b) Auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG hat die Hochschule die „Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang ‚Management‘ an der Technischen Universität München“ vom 7. Juli 2016 (in der hier anwendbaren Fassung der dritten Änderungssatzung vom 25. März 2019; im Folgenden FPSO) erlassen. Die Regelung ist nicht zu beanstanden.
aa) Unbeschadet dessen, dass Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG die Aufnahme eines Masterstudiengangs als post-gradualen Studiengang (Art. 56 Abs. 3 Satz 2, Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG) von einem vorausgehenden Hochschul- oder einem gleichwertigen Abschluss abhängig macht, kann die Hochschule weitere Zugangs- bzw. Qualifikationsvoraussetzungen festlegen, wenn das Studium besondere Anforderungen stellt. Diese Anforderungen bestimmen die Hochschulen aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) selbst. Sie dürfen dabei Qualifikationsnachweise fordern, soweit diese sicherstellen, dass die Bewerber den Anforderungen des von den Hochschulen konzipierten Studiengangs gerecht werden und die hinreichende Aussicht besteht, dass die Bewerber das Studium im Hinblick auf die Anforderungen erfolgreich abschließen können. Allerdings dürfen die Hochschulen den Zugang durch Eignungsanforderungen nicht uneingeschränkt begrenzen und etwa trotz vorhandener Ausbildungskapazitäten ein „Wunschkandidatenprofil“ festlegen. Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen vielmehr von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab. Dabei müssen die Hochschulen sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung hinreichend klar festlegen (BayVGH, B.v. 9.9.2014 – 7 CE 14.1059 – juris Rn. 20; B.v. 6.2.2014 – 7 CE 13.2222 – juris Rn. 14; B.v. 3.2.2014 – 7 CE 13.2131 – juris Rn. 14). Innerhalb dieses Rahmens steht ihnen ein weiter Gestaltungsspielraum offen.
bb) Diesen Anforderungen wird die von der TUM erlassene Satzung gerecht. Das Eignungsverfahren ist hinreichend differenziert und gestattet aufgrund seines Ergebnisses die Prognose, ob ein Bewerber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Anforderungen des Masterstudiums gerecht werden wird. Beurteilungskriterien für die Eignung eines Bewerbers für den angestrebten Masterstudiengang „Management“ sind die mit dem Erststudium erworbene fachliche Qualifikation bzw. die damit erworbenen fachlichen Kompetenzen sowie die erreichte Note, fakultativ ein GMAT-Score und ggf. die Erstellung eines Essays.
§ 36 Abs. 1 Nr. 3 FPSO verweist für das Eignungsverfahren auf Anlage 2, in der die Einzelheiten des Verfahrens geregelt sind. Auf der ersten Stufe des Eignungsverfahrens nach Nr. 5 der Anlage 2 beurteilt die hierfür zuständige Kommission anhand der geforderten schriftlichen Bewerbungsunterlagen, ob der Bewerber die Eignung zum Studium aufweist. Maßgebliche Kriterien sind die Bewertung der im Erststudium erworbenen fachlichen Kompetenzen anhand einer Curricularanalyse (maximal 50 Punkte), des Prüfungsergebnisses des Erststudiums (maximal 15 Punkte) sowie ein fakultativ vorzulegender GMAT-Score (10 Punkte). Hat der Bewerber bei dieser Bewertung eine Gesamtpunktzahl von mindestens 62 erreicht, ist er als unbedingt geeignet zum Masterstudiengang „Management“ zuzulassen (vgl. Nr. 5.1.3 der Anlage 2); Bewerber mit weniger als 50 Punkten sind ungeeignet und erhalten einen Ablehnungsbescheid (vgl. Nr. 5.1.4 der Anlage 2). Die übrigen Bewerber kommen in die zweite Stufe des Eignungsverfahrens. In dieser wird aus der in der ersten Stufe vorgenommenen Bewertung der im Erststudium erworbenen fachlichen Kompetenzen und des Prüfungsergebnisses sowie der Bewertung eines vom Bewerber einzureichenden Essays (maximal 40 Punkte) wiederum eine Gesamtpunktzahl gebildet. Wer hierbei 80 oder mehr Punkte erreicht, wird als geeignet eingestuft und zum Masterstudiengang zugelassen. Die hier festgesetzten Voraussetzungen, die an die erworbenen Fachkompetenzen, den qualifizierten Abschluss eines vorausgehenden Studiengangs, bzw. ggf. an einen GMAT-Score oder die wissenschaftliche Qualität eines Essays anknüpfen, stellen keine objektive Beschränkung der Ausbildungsfreiheit dar, sondern eine subjektive, in der Person des Studienbewerbers liegende Eignungsanforderung. Dass die vom Beklagten gewählten Eignungskriterien sachfremd oder nicht durch die speziellen fachlichen Anforderungen des Masterstudiengangs bedingt wären, ist nicht ersichtlich.
cc) Soweit der Antragsteller behauptet, es sei nicht rational und weder pädagogisch noch fachlich zu begründen, dass nicht ausreichende Leistungen im Essay ohne Garantie, dass dieses auch vom jeweiligen Studienbewerber selbst verfasst worden wäre, und ein fehlender GMAT-Score zu einem Ausschluss vom Masterstudium führen würden, ist damit nicht substantiiert dargetan, dass diese Kriterien sachfremd und zum Nachweis der Eignung nicht geeignet wären. Es liegt in der Hand eines jeden Studienbewerbers, den GMAT-Score zu absolvieren, um auf diese Weise ggf. durchschnittliche oder gar unterdurchschnittliche Prüfungsergebnisse, für die auf der ersten Stufe des Eignungsverfahrens keine Punkte vergeben werden, zu kompensieren. Die Gewichtung des GMAT-Score mit 10 Punkten ist in Anbetracht der auf der ersten Stufe des Eignungsverfahrens maximal erreichbaren 75 Punkte nicht zu beanstanden.
Nicht durchdringen kann der Antragsteller auch mit seinem Vortrag, die Eignungsprüfung stelle eine „geheime Zulassungsquotenbildung“ bzw. eine „getarnte Numerus-Clausus-Regelung“ dar. Nach der von der TUM erlassenen Satzung haben alle Bewerber einen Anspruch auf Zulassung, sofern im Rahmen des Eignungsverfahrens deren Eignung festgestellt wird. Der Antragsgegner hat im Schriftsatz vom 31. März 2020 darauf hingewiesen, dass die TUM ausreichende Kapazitäten habe, um alle geeigneten Bewerber im streitgegenständlichen Masterstudiengang auszubilden. Nicht ersichtlich ist daher, welcher Einfluss der vom Antragsteller begehrten Ausländerquote im Hinblick auf die fehlende Eignung eines Bewerbers zukommen sollte.
Nicht zielführend ist die Kritik des Antragstellers, zu Unrecht seien Berufserfahrung und Praktika nicht als Eignungskriterien berücksichtigt worden. Es obliegt der Hochschule als Ausfluss ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit, die Anforderungen eines Studiengangs zu bestimmen und die für die Eignung zu erbringenden Nachweise festzulegen. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Antragsgegners, Auslandspraktika nicht mehr als Eignungskriterium zu berücksichtigen. Abgesehen davon kann sich der Antragsteller diesbezüglich schon deswegen nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil Auslandspraktika bereits seit der Zweiten Satzung zur Änderung der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang „Management“ an der TUM vom 25. April 2018 kein zu berücksichtigendes Eignungskriterium mehr darstellen.
Zwischenzeitlich bestandene Prüfungen des Antragstellers in dem von ihm derzeit absolvierten Masterstudiengang „Entwicklung, Produktion und Management im Maschinenbau an der TUM“, die nach seinem Vortrag identisch mit den Prüfungen in dem streitgegenständlichen Masterstudiengang sind, können schon deshalb nicht als die Eignung begründend angesehen werden, weil die für die Beurteilung der Eignung einschlägigen Kriterien im Wesentlichen zum Zeitpunkt des Stichtags für die Anmeldung am 31. Mai 2019 (Nr. 2.2 der Anlage 2 zu § 36 FPSO) vorliegen müssen und im Übrigen das Bestehen der Prüfungen auch nicht als Eignungskriterium vorgesehen ist. Gleiches gilt auch für den vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. Mai 2020 vorgelegten GMAT-Scores, abgesehen davon, dass dieser lediglich auf der ersten Stufe des Eignungsverfahrens Berücksichtigung finden würde (s. Nr. 5.1.1 Buchst. c der Anlage zu § 36 FPSO), jedoch in Addition mit den vom Antragsteller bereits erreichten 50 Punkten zu lediglich 60 Punkten, nicht aber zur Feststellung einer unbedingten Eignung mit 62 Punkten führen würde. Auf der zweiten Stufe des Eignungsverfahrens ist eine Berücksichtigung des GMAT-Scores nicht vorgesehen (s. Nr. 5.2 der Anlage zu § 36 FPSO). Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
3. Schließlich ist die Bewertung des Essays weder aus formellen noch aus materiellen Gründen zu beanstanden.
a) Die Bewertung des Essays ist zwar formell fehlerhaft, da es weder mit Korrekturbemerkungen der Kommissionsmitglieder versehen ist noch wurden die wesentlichen Gründe für die Bewertung dokumentiert. Der Mangel wurde jedoch durch die Stellungnahme der beiden Kommissionsmitglieder vom 13. August 2019 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens behoben. Nach Nr. 6 der Anlage 2 zu § 36 FPSO ist der Ablauf des Eignungsverfahrens zu dokumentieren. Unter anderem sind Ergebnis und wesentliche Gründe der Bewertung des Essays anzugeben. Eine solche Begründung ist durch das Gebot effektiven Rechtsschutzes und die Notwendigkeit eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens gefordert; sie muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Note wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.1995 – 2 C 16.94 – NVwZ 1997, 73). Daran gemessen kann der formelle Mangel der fehlenden schriftlichen Begründungen der Bewertungen des Essays als behoben angesehen werden. Die am 13. August 2019 abgegebenen Bewertungen der beiden Prüfer, die jeweils ausführlich auf die zu beurteilenden Kriterien bzw. die Mängel der Arbeit eingehen, erfüllen diese Anforderungen. Sie haben die für die Bewertung tragenden Gedanken dargelegt und dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben, die Bewertung auf etwaige Irrtümer und Rechtsfehler hin zu überprüfen bzw. darauf hinzuweisen, um damit ein Überdenken der Bewertung durch die Prüfer zu veranlassen.
b) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Bewertungsspielraum verbleibe und die gerichtliche Kontrolle der Bewertung des Essays nur eingeschränkt möglich sei, weil keine Überschreitung des Bewertungsspielraums feststellbar sei. Die Prüfer haben sich in den Schreiben vom 20. und 24. September 2019 mit den Einwendungen des Antragstellers gegen die Bewertung auseinandergesetzt und sind bei ihrer Bewertung geblieben. Soweit der Antragsteller auf seine „Gegendarstellung“ vom 10. September 2019 verweist und daraus eine Benotung seines Essays mit 30 Punkten herleitet, setzt er seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der hierzu berufenen Prüfer. Nicht ersichtlich ist, worin der „eklatante Prüfungsverfahrensfehler“ durch Täuschung des Antragstellers in der Aufgabenstellung gelegen haben soll. Die Aufgabenstellung, dass „das Essay nur 2.000 Wörter haben“ dürfe, steht nicht im Widerspruch zu der Erwartung des Prüfers, dass im Rahmen des Essays eine graphische Darstellung zur Erläuterung vorgelegt wird. Im Überdenkungsschreiben des Prüfers vom 24. September 2019 wurde dargestellt, dass die Verwendung von Grafiken das Bewusstsein des Bewerbers für deren Bedeutung bei der Vermittlung von Informationen zeige und entsprechend bei den zu vergebenden Punkten zu berücksichtigen sei.
4. Dahingestellt bleiben kann, ob – wie der Antragsteller vorträgt – der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 2. Juli 2019 ausreichend gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayVwVfG begründet war. Bei einem Verpflichtungsantrag ist die ablehnende behördliche Entscheidung im engeren Sinn grundsätzlich nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Antrag nach § 123 VwGO kann nur Erfolg haben, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann. Über diesen hat das Gericht ohne Rücksicht auf etwaige Mängel des Verwaltungsverfahrens zu entscheiden. Abgesehen davon wäre eine fehlende Begründung unschädlich, da sie im Laufe des Verwaltungsprozesses durch den Antragsgegner nachgeholt worden ist (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG).
5. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Zulassung und Immatrikulation „außerhalb der normativ festgesetzten, beziehungsweise bei nicht normativ festgesetzter Zulassungszahl außerhalb der vorhandenen tatsächlichen Belegungszahl zum Masterstudium Management“ glaubhaft gemacht. Für den Masterstudiengang wurden weder Kapazitätsgrenzen noch Zugangsquoten festgesetzt. Seiner Zulassung steht nicht die ausgeschöpfte Kapazität für diesen Masterstudiengang entgegen, sondern seine nicht ausreichende Eignung. Wie bereits oben ausgeführt, begegnen weder die Ermächtigung zur Festlegung eines Eignungsverfahrens in Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG noch die auf dieser Grundlage erlassene „Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang ‚Management‘ an der Technischen Universität München“ vom 7. Juli 2016, die die Durchführung eines Eignungsverfahrens vorsieht, rechtlichen Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Eyermann, 15. Aufl. 2019, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.


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