Verwaltungsrecht

Zulassung zum Masterstudium, Zugangsvoraussetzungen, Vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang

Aktenzeichen  B 8 K 19.424

Datum:
21.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 46105
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
VwGO § 91
§ 264 Nr. 2
ZPO Nr. 3
VwGO § 173 S. 1
BayHSchG Art. 43 Abs. 5 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen.
2.    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.    Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

Das Gericht konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO in der Sache ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die geänderte Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig (1.). Die hilfsweise aufrecht erhaltene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (2.).
1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage mit zuletzt geändertem Antrag vom 10.07.2020 ist unzulässig. Erweiterung bzw. Abänderung des Fortsetzungsfeststellungantrags sind zwar gem. § 264 Nr. 2 ZPO bzw. § 264 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO vorliegend als zulässig anzusehen (vgl. Rennert in Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 15; s.a. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 91 Rn. 9). Der zuletzt geänderte Antrag des Bevollmächtigten zielt ausdrücklich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids vom 08.04.2019 im Hinblick auf die hilfsweise aufrechterhaltene Anfechtungsklage ab (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 10.07.2020).
Ein solches als Fortsetzungsfeststellungsantrag gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auszulegendes Begehren (§§ 86 Abs. 2, 88 VwGO) ist im vorliegenden Fall allerdings unstatthaft. Die Fortsetzungsfeststellungsklage setzt eine Erledigung des Verwaltungsaktes voraus, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Es fehlt aber an der Erledigung des streitgegenständlichen Bescheids. Dass die Klägerin kein Interesse mehr am Masterstudiengang „European Economic Studies (EES)“ habe, führt ohne Weiteres nicht zur Erledigung des Bescheids des Beklagten vom 08.04.2019, dessen Regelung – die Versagung des weiteren Zugangs zum Masterstudiengangs – nach Bewerbung der Klägerin im September 2018 mit schriftlichem Antrag vom 02.10.2018 fortwirkt. Weder ist damit die Beschwer nachträglich weggefallen noch seine Aufhebung sonst sinnlos geworden (vgl. unter Zugrundelegung eines „weiten Erledigungsbegriffs“, Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 113 Rn. 101 f.). Vielmehr bildet der Bescheid den Abschluss eines von der Klägerin angestoßenen Verwaltungsverfahrens und entfaltet allein daher noch sinnvollerweise Rechtswirkung.
Im Übrigen wäre die Fortsetzungsfeststellungsklage unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ist. Hierzu kann entsprechend auf die Ausführungen zur hilfsweise aufrechterhaltenen Anfechtungsklage (2.) verwiesen werden.
2. Die hilfsweise aufrecht erhaltene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, da eine nach einem Fortsetzungsfeststellungsantrag (s.o.) hilfsweise Rückkehr zur Anfechtungsklage von § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO noch umfasst ist (vgl. Rennert in Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 15). Im Übrigen erachtet das Gericht die Änderung des hilfsweisen Klagebegehrens im vorliegenden Fall als sachdienlich, § 91 VwGO. Dies ist vor allem deshalb anzunehmen, da sie auch der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Parteien im laufenden Verfahren dient – wenngleich die geänderte Klage als unbegründet abgewiesen werden müsste – und der bisherige Prozessstoff verwertet werden kann (Rennert, a.a.O. Rn. 31, m.w.N.).
Die Anfechtungsklage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
2.1 Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 08.04.2019 sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
2.2 Der angegriffene Bescheid vom 08.04.2019 des Beklagten ist materiell rechtmäßig.
Der Bescheid stützt sich auf die von der Klägerin zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllten Zugangsvoraussetzungen gem. § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 der Prüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang European Economic Studies (EES) an der … vom 12.10.2012 zuletzt geändert durch die neunte Änderungssatzung vom 20.03.2018 – Prüfungs- und Studienordnung (Master EES) -. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des § 24 der Prüfungs- und Studienordnung (Master EES) sind weder vorgetragen noch ersichtlich (i.H.a. BayVGH, B.v. 02.09.2013 – 7 CE 13.1084 – juris Rn. 30 ff.; B.v. 09.09.2014 – 7 CE 14.1059 – juris Rn. 22; B.v. 09.06.2015 – 7 CE 15.729 – juris Rn. 2). Gegen die Regelung des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG, wonach die Hochschulen durch Satzung weitere Voraussetzungen für den Zugang zu einem Masterstudiengang festlegen können, bestehen keine (verfassungs-)rechtlichen Bedenken (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 04.06.2020 – 7 CE 20.406 – BeckRS 2020, 14715 Rn. 17 ff.).
2.2.1
§ 24 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungs- und Studienordnung (Master EES) setzt für den Zugang zum von der Klägerin begehrten Masterstudiengang einen Hochschulabschluss mit der Gesamtnote „gut“ (2,5) voraus. Einen solchen hat die Klägerin mit Abschluss ihres Bachelorstudiums im Fach EES mit einer Gesamtnote von 2,6 nach erfolgreich bestandener und am 12.02.2019 bewerteter Bachelorarbeit nicht erreicht. Ein weiterer Hochschulabschluss der Klägerin ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Gem. § 24 Abs. 2 Satz 6 der Prüfungs- und Studienordnung (Master EES) ergibt sich ausdrücklich die Rechtsfolge der Exmatrikulation aus dem Masterstudiengang, sofern bei vorläufiger Zulassung der Nachweis der Zugangsvoraussetzungen innerhalb des ersten Semesters nicht erbracht wird. Dies ist vorliegend geschehen, indem die Fortführung des Studiums versagt wurde. Der Beklagte hat zu Semesterbeginn einen Bescheid zur vorläufigen Zulassung im ersten Semester unter Hinweis auf § 24 der Prüfungs- und Studienordnung (Master EES) unter Vorbehalt der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen erlassen. Die Berechtigung zum vorläufigen Ausspruch der Zulassung vom 01.10.2018 ergibt sich im konkreten Fall ausdrücklich aus § 24 Abs. 2 Satz 3 der Prüfungs- und Studienordnung (Master EES), da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die endgültige Bewertung ihres Hochschulabschlusses noch nicht nachweisen konnte. Erst nach Bewertung der Bachelorarbeit am 12.02.2019 stand fest, dass die Klägerin zwar ihren Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen hat, die Zulassungsvoraussetzungen gleichzeitig aber nicht mehr erfüllen kann.
Der Umstand, dass der Klägerin bereits zum Wintersemester 2018/2019 der Zugang zum begehrten Masterstudium für das erste Fachsemester vorläufig gewährt wurde, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids vom 08.04.2019.
2.2.2
Die Versagung der Zulassung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sich die Bewertung der Bachelorarbeit vom 12.02.2019 nach Abgabe im September 2018 über mehrere Monate hingezogen hat, wenngleich § 28 Abs. 3 der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang European Economic Studies (EES) an der … vom 20.09.2012 zuletzt geändert durch die neunte Änderungssatzung vom 20. März 2018 – Prüfungs- und Studienordnung (Bachelor EES) – vorschreibt, dass die Beurteilung innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe erfolgen soll, wenn die Bachelorarbeit – wie vorliegend – die letzte Modulprüfung darstellt.
Eine behauptetes „Fehlverhalten“ der Universität durch die „verzögerte“ Bewertung der Bachelorarbeit steht vorliegend in keinem rechtlichen Zusammenhang mit den Zulassungsvoraussetzungen zum begehrten Masterstudiengang und führt daher auch nicht zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids. Dies gilt allein deshalb, da weder die Prüfungs- und Studienordnung (Master EES) noch die Prüfungs- und Studienordnung (Bachelor EES) noch sonstiges höherrangiges Recht eine solche Rechtsfolge vorsehen.
Ein etwaiger auf „Wiedergutmachung“ gerichteter Anspruch würde schon nicht per se zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides führen. Dieser wäre grundsätzlich prozessual gesondert geltend zu machen, worauf es der Klägerin aber zuletzt nicht mehr ankommt (vgl. Schriftsatz vom 10.07.2020).
Es kann für das vorliegende Verfahren vielmehr dahinstehen, ob in der verzögerten Abgabe der Bachelorarbeit ein (teilweise) vorwerfbares bzw. rechtswidriges Verhalten des Beklagten zu sehen ist. Soweit sich die Klägerin dagegen zur Wehr setzt, dass der Beklagte die Bewertung ihrer Bachelorarbeit in vorwerfbarer Weise verzögert habe, betrifft dieses Begehren einen anderen Streitgegenstand. Dies wurde mit gerichtlichem Hinweis vom 06.07.2020 den Beteiligten mitgeteilt. Über diesen Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren auch nicht entscheidungserheblicher Weise zu befinden (s.o.). Es obliegt der Entscheidung der Klägerin, ob sie eventuell Schadensersatzansprüche und damit einen im Raum stehenden Vorwurf der rechtswidrigen Verzögerung der Bewertung vor den Zivilgerichten klären lassen will.
2.2.3
Der § 24 der Prüfungs- und Studienordnung (Master EES) räumt bei Nichtvorliegen der Zugangsvoraussetzungen insoweit kein Ermessen ein. Die Zulassung ist zu versagen. Ein gerichtlich allenfalls überprüfbarer Ermessenspielraum (§ 114 VwGO) besteht nicht.
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung – ZPO -.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben